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Entscheid

BK 2022 70

Beschwerde 393-a

3. Juni 2022Deutsch18 min

1. Am Montag, 1. November 2021, um 14:21 Uhr meldeten C.________ und seine Freundin E.________ am Schalter der Polizeiwache G.________ (Ort) einen Vorfall, der sich in den frühen Morgenstunden des 31. Oktobers 2021 zugetragen haben soll. Den Schilderungen zufolge sollen sie anlässlich einer Party unter Drogen gesetzt und sexuell missbraucht worden sein. Gleichentags wurden beide polizeilich einvernommen. Anlässlich seiner Einvernahme unterzeichnete C.________ das Formular «Strafantrag – Privatklage». Mit Verfügung vom gleichen Tag eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) u.a. eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 70

Bern, 14. Juni 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

v.d. Rechtsanwältin D.________

Beschwerdeführer

Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft

Strafverfahren wegen sexueller Nötigung evtl. Schändung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 28. Januar 2022 (O 21 11534)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Am Montag, 1. November 2021, um 14:21 Uhr meldeten C.________ und seine Freundin E.________ am Schalter der Polizeiwache G.________ (Ort) einen Vorfall, der sich in den frühen Morgenstunden des 31. Oktobers 2021 zugetragen haben soll. Den Schilderungen zufolge sollen sie anlässlich einer Party unter Drogen gesetzt und sexuell missbraucht worden sein. Gleichentags wurden beide polizeilich einvernommen. Anlässlich seiner Einvernahme unterzeichnete C.________ das Formular «Strafantrag – Privatklage». Mit Verfügung vom gleichen Tag eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) u.a. eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter).

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 teilte die zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertretung von C.________, Rechtsanwältin D.________, der Staatsanwaltschaft mit, dass sich ihr Mandant als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiere. Am 6. Dezember 2021 gab die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf das Formular «Strafantrag – Privatklage» bekannt, dass C.________ bereits unwiderruflich darauf verzichtet habe, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, worauf die Rechtsvertretung um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2022, dass C.________ im Verfahren gegen den Beschuldigten und unbekannte Täterschaft nicht als Privatkläger zugelassen werde. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) via seine Rechtsvertretung am 11. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und er als Privatkläger zugelassen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ersuchten mit ihren Eingaben vom 14. Mai 2022 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Kopien der Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 15. März 2022 zugestellt mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Privatklägerstellung verweigert worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger im Strafverfahren damit, dass dieser von der Polizei über seine Möglichkeiten und insbesondere auch die Folgen eines Verzichts auf eine Privatklage aufgeklärt worden sei. Er sei deutscher Muttersprache, weshalb keine sprachlichen Schwierigkeiten bestanden hätten, die Informationen zu erfassen. Dass der Beschwerdeführer explizit auf eine Privatklage verzichtet habe, könne seinen protokollierten Aussagen entnommen werden. Ihm sei es gerade nicht um die Bestrafung des/der Beschuldigten und/oder um die Erlangung eines allfälligen Schadenersatzes oder einer Genugtuung gegangen, sondern darum, dass dasselbe nicht noch weiteren Personen passiere. Die mutmasslichen Vorfälle hätten bereits über 24 Stunden zurückgelegen und es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es ihm nicht gut gehe, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch in einem Schockzustand befunden habe. Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer, der von der Polizei aufgeklärt und dem das Formular «Strafantrag – Privatklage» mit Erläuterungen zur Privatklägerschaft vorgelegt worden sei, bei seiner Verzichtserklärung in einem Irrtum befunden habe, getäuscht worden oder sich der Tragweite des Verzichts nicht bewusst gewesen sei, würden fehlen. Somit sei dessen Verzicht rechtsgültig.

3.2 Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer, dass er mit seiner Aussage, wonach er keinen Antrag stellen wolle, rechtsgültig auf die Konstituierung als Privatkläger habe verzichten wollen. Er sei nicht im Bilde darüber gewesen, welche Konsequenzen ein Verzicht mit sich bringen würde. Ein Merkblatt sei ihm nicht ausgehändigt worden. Die rechtliche Situation sei ihm erst nach seiner ablehnenden Antwort erläutert worden und dies lediglich in knapper Weise, was aus dem protokollierten Verbal geschlossen werden müsse. Die Aufklärung müsse angesichts der damaligen Umstände als ungenügend bezeichnet werden. Das bereits von den Polizeibeamten vorbereitete Formular sei ihm am Ende der Einvernahme vorgelegt worden und er habe auf Aufforderung hin nur noch unterschrieben. Für die Polizeibeamten sei erkennbar gewesen, dass er die Erläuterungen zum Formular nicht durchgelesen habe. Ohnehin sei er im Zeitpunkt der Einvernahme psychisch nicht in der Lage gewesen, einen solch weitreichenden Entscheid zu fällen. Das Vorgefallene habe sich in hohem Mass traumatisch ausgewirkt. Der Umstand, dass er vor dem Aufsuchen der Polizeiwache zuerst einmal habe gedanklich runterkommen müssen, bedeute einzig, dass er einen Tag gebraucht habe, um aus dem Zustand der absoluten Fassungslosigkeit zu erwachen. Davon, dass er nicht mehr unter Schock gestanden sei, könne nicht gesprochen werden. Hinzu komme, dass sich Konsumenten von K.O.-Tropfen auch mehrere Tage nach Einnahme noch in einem Zustand von Selbstentfremdung befänden und sich wie «in Watte gepackt» fühlten. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt der Einvernahme nach wie vor die Nachwirkungen der K.O.-Tropfen verspürt habe. Weiter habe seine Einvernahme mehr als zwei Stunden gedauert und seine Konzentrationsfähigkeit habe stark nachgelassen, zumal er unter Schlafmangel sowie den Folgen des Konsums von K.O.-Tropfen gelitten habe. Die Tatsache, dass seiner Freundin das Formular «Strafantrag – Privatklage» am Ende ihrer Einvernahme unausgefüllt ausgehändigt worden sei, sei als Indiz zu werten, dass den befragenden Polizeibeamten im Nachhinein aufgefallen sein müsse, dass die Frage der Konstituierung zu einem anderen Zeitpunkt geklärt werden müsse. Angesichts des Erlebten und der Folgen einerseits und der komplexen juristischen Fragestellung andererseits wäre es angebracht gewesen, ihm als nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien eine Bedenkfrist einzuräumen.

3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte schliessen sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an, wonach der erklärte Verzicht als endgültig betrachtet werden müsse. Weiter hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen liessen, dass der Verzicht nicht in Kenntnis der relevanten Umstände erfolgt sei bzw. dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Folgen eines Verzichts abzuschätzen. Dessen Aussagen würden nicht den Eindruck erwecken, dass er in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen wäre. Die Einräumung einer Bedenkzeit oder ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Anwaltsbeizugs hätten sich somit nicht aufgedrängt. Auch der Beschuldigte schliesst mit Blick auf die zeitlichen Verhältnisse aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme noch unter Schock gestanden haben könnte.

4.

4.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss dieser indes unmissverständlich zum Ausdruck kommen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3).

Für die Rechtsmittel bestimmt die Strafprozessordnung ausdrücklich, dass der Verzicht oder der Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Nach herrschender Auffassung ist eine nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts im Sinn von Art. 120 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3). Der Verzicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde. Blosse Willensmängel vermögen diesen nicht aufzuheben. Diese Auslegung rechtfertigt sich, weil beim vom Erklärenden zu vertretenen Irrtum das Interesse an der Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm geschaffenen Zustands höher zu werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung. Resultiert der Verzicht aus einer unrichtigen Information, ist die Berufung darauf überdies unzulässig, wenn es möglich war, diese Unrichtigkeit sofort zu erkennen. Allerdings ist stets eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen. Ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger ist bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin anzunehmen. Ein juristischer Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag – Privatklage» rasch überfordert sein, zumal die gesetzliche Regelung zur Konstituierung als Privatkläger für Laien nicht einfach zu verstehen ist. Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei welchen sich der Geschädigte durch Stellen des Strafantrags bereits als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann (Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; ferner – und auch zum Folgenden – Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 138 vom 31. Mai 2021 E. 7 und BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 4.1).

Im Strafprozess werden im Zusammenhang mit dem Strafantrag und einer Privatklage oft Formulare verwendet. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen auch der betroffenen Person, ihre Anliegen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen der betroffenen Person ergeben. Die Formulare sollen von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2 f.; Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; ferner und ebenfalls zum Folgenden: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 104 vom 25. Juni 2019 E. 2.1 und BK 18 88 vom 2. Mai 2018 E. 4). Eine Erklärung ist verbindlich, soweit sie in Kenntnis aller relevanten Umstände erfolgt (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 699; Fn 132 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4 f. [in: Pra 2007 Nr. 95]). Der Verzicht beziehungsweise Rückzug muss eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (Schmid/Jositsch, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018 N. 3 zu Art. 120 StPO; Nydegger, Vom Geschädigten zum Privatkläger, ZStrR 1/2018 [136] S. 55 ff., insb. S. 83 ff.).

4.2 Gemäss Art. 305 StPO informieren die Polizei und die Staatsanwaltschaft das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Abs. 1). Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über die Adressen und Aufgaben der Opferberatungsstellen und über die finanziellen Leistungen nach dem Opferhilfegesetz sowie die Frist zur Einreichung eines Gesuchs (Abs. 2). Zudem übermitteln sie Name und Adresse des Opfers umgehend einer Opferberatungsstelle, wenn das Opfer dies nicht ablehnt (Abs. 3). Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren (Abs. 4). Mit der Pflicht zur Protokollierung soll sichergestellt werden, dass keine Unklarheiten über die Frage entstehen, ob die Informationspflichten eingehalten wurden oder nicht. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen (Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 305 StPO).

5.

5.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen rechtlich korrekt fest, dass ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin angenommen werden darf. Diesem Grundsatz folgend gelangte sie in Würdigung der Gesamtumstände zutreffend zum Ergebnis, dass die Verzichtserklärung rechtsgültig zustande gekommen und der Beschwerdeführer darauf zu behaften ist. Ein qualifizierter Irrtum, welcher die Verzichterklärung unbeachtlich machen würde, kann nicht ausgemacht werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.

Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich, ist der Beschwerdeführer doch deutscher Muttersprache. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise über seine Möglichkeiten und die Folgen eines Verzichts auf die Privatklage aufgeklärt worden wäre. Aus dem diesbezüglich protokollierten Verbal «Die rechtliche Situation wird erläutert.» lässt sich nichts Gegenteiliges schliessen (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 1. November 2021, Z. 279). Der Inhalt resp. der Umfang der erfolgten Information muss nicht protokolliert werden, zumal der betroffenen Person – wie hier – das Formular «Strafantrag – Privatklage» zusätzlich vorgelegt wird und daraus die Folgen und rechtlichen Möglichkeiten in verständlicher Weise hervorgehen (vgl. BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 5.1). Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme seine Rechte und Pflichten als Opfer mittels eines Merkblatts erläutert und der Beschwerdeführer bestätigte, dass ihm alles klar sei (Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z. 16-22).

Davon, dass sich aufgrund der psychischen oder physischen Verfassung des Beschwerdeführers eine eingehendere Aufklärung aufgedrängt hätte, kann nicht gesprochen werden. Die Einvernahme fand nicht unmittelbar nach dem Vorfall statt, sondern erst über einen Tag später. Der Beschwerdeführer war offensichtlich bei vollem Bewusstsein und ohne Weiteres in der Lage, bei der Polizei über mehr als zwei Stunden hinweg Aussagen zu machen. Die protokollierten Aussagen erwecken nicht den Eindruck, dass er in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen wäre (auch nicht nach einer Einvernahmedauer von zwei Stunden), hat er doch die ihm gestellten Fragen klar und deutlich beantwortet und fallen seine Schilderungen des in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2021 anlässlich einer Party Vorgefallenen sehr ausführlich aus. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer auf die Frage hin, wie es ihm gehe, ausführte, dass es ihm in psychischer Hinsicht nicht so gut gehe. Daraus nun aber zu schliessen, dass er der Einvernahme und insbesondere der bezüglich seiner Rechte erfolgten Information nicht hätte folgen können, greift zu kurz, erklärte er doch, dass es ihm (nur) deshalb psychisch nicht so gut gehe, weil es ihm zu schaffen mache, dass er seine Partnerin nicht habe schützen können (Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z. 35 ff., auch zum Folgenden). Soweit die physische Seite betreffend bestätigte er, dass es ihm gut geht. Einen Zustand der angeblich nach Einnahme von K.O.-Tropfen erlebten «Selbstentfremdung» erwähnte er ebenso wenig, wie dass er sich wie «in Watte gepackt» fühle. Ohne das Erlebte oder dessen Auswirkungen herunterspielen oder negieren zu wollen, bestehen für die Beschwerdekammer gestützt auf die Akten keinerlei Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme – mehr als 24 Stunden nach dem mutmasslich Vorgefallenen – noch unter Schock befunden oder dass das Erlebte noch derart nachgewirkt hätte, dass er nicht über die Fähigkeit verfügt haben könnte, wohlüberlegte Entscheidungen zu treffen und alle Konsequenzen abzuschätzen. Immerhin wurde die Polizei auch erst nach entsprechenden Überlegungen aufgesucht (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. November 2021, Z. 235 f.).

Am Ende der Einvernahme vom 1. November 2021 wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er gestützt auf das Vorgefallene Strafantrag/Privatklage stellen wolle, was er mit «Ich würde keinen Antrag stellen wollen. Mir geht es einzig darum, dass dies nicht nochmal passiert.» beantwortet hat. Dass er auf eine Privatklage verzichten wollte, ergibt sich weiter aus seiner den rechtlichen Erläuterungen nachfolgenden Wiederholung, wonach es ihnen nur darum gehe zu verhindern, dass dies nicht noch weiteren Personen angetan werde (Einvernahmeprotokoll vom 1. November 2021, a.a.O., Z. 282 f.). Die Beschwerdekammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist, dass auf eine Privatklage verzichtet werde. Aus der verbalisierten Anmerkung, wonach die rechtliche Situation erläutert werde (Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z. 279), lässt sich zwar der erfolgte Umfang der Information nicht entnehmen, doch bestehen – wie erwähnt – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten ihrer nach den konkreten Umständen erforderlichen Informationspflicht nicht nachgekommen wären. Dass die rechtliche Information tatsächlich erst im Anschluss an die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers erfolgt ist, mag angesichts der protokollierten Abfolge zutreffen, ändert aber ebenfalls nichts an der Tatsache, dass insgesamt auf einen rechtsgenüglichen Verzicht geschlossen werden muss. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, im Anschluss an die rechtliche Aufklärung auf seinen bereits geäusserten Verzicht zurückzukommen.

Dass der Beschwerdeführer das ihm vorgelegte Formular «Strafantrag – Privatklage» nicht durchgelesen hat, hat er selber zu verantworten. Weiter durfte von ihm erwartet werden, dass er bei bestehender Unsicherheit nachfragt. Anhaltspunkte dafür, dass er die Informationen nicht verstanden haben könnte, sind nicht erkennbar. Weiter wäre es ihm möglich gewesen, den Entscheid aufzuschieben (so hat es seine Freundin gemacht [Einvernahmeprotokoll E.________ vom 1. Dezember 2021, Z. 34 ff.]) und sich stattdessen in den Folgetagen mit einer juristisch gebildeten Person oder mit der Opferberatungsstelle zu besprechen. Gestützt auf die konkreten Umstände waren die Polizeibeamten ihrerseits nicht von Amtes gehalten, dem Beschwerdeführer eine Bedenkzeit einzuräumen oder ihm den Beizug einer Beratung nahe zu legen. Aus der Tatsache, dass sie das Formular bereits mit einem Kreuz versehen vorgelegt haben, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für den Umstand, dass er anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2021 bzw. im Zeitpunkt der Erklärung nicht anwaltlich vertreten gewesen ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 5.1). Ein eigentliches Drängen zum Verzicht auf eine Privatklage wird nicht konkret vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.

5.2 Gestützt auf das Ausgeführte ist zusammenfassend festzuhalten, dass von einem endgültigen Verzicht des Beschwerdeführers auf Privatklage auszugehen ist. Dafür, dass er die rechtlichen Folgen nicht verstanden haben könnte oder überfordert gewesen wäre, sind keine Hinweise ersichtlich. Daraus, dass seine Freundin anlässlich ihrer gleichentags erfolgten Einvernahme das Formular «Strafantrag – Privatklage» nicht unterzeichnet hat, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Ihrem Einvernahmeprotokoll vom 1. Dezember 2021, Z. 34 ff., kann dazu entnommen werden, dass sie am 1. November 2021 explizit darauf verzichtet hatte, zur Frage der Konstituierung Stellung zu nehmen.

Qualifizierte Willensmängel oder eine Täuschung, welche die Verzichterklärung unbeachtlich machen würden, sind schliesslich ebenfalls nicht erkennbar.

Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In Anbetracht seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht (Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin D.________

(per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt F.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 14. Juni 2022

Erwägungen

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 70

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP

Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP

Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP

6B_173/2021

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

6B_173/2021

Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

BK 16 79

BK 21 138

BK 20 180

1B_188/2015

BK 16 79

BK 19 104

BK 18 88

6P.88/2006

Art. 305 StPOart. 305 CPPart. 305 CPP

Art. 305 StPOart. 305 CPPart. 305 CPP

Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP

BK 20 180

BK 20 180

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF