BK 2022 71
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
3. März 2022Deutsch29 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 1. November 2021 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 4. Februar 2022 um drei Monate, d.h. bis zum 31. April 2022 (recte: 30. April 2022). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Februar 2022 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. Februar 2022 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 28. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits auf eine Duplik.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 22 71
Bern, 3. März 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Volknandt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 4. Februar 2022
(ARR 22 42)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 1. November 2021 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 4. Februar 2022 um drei Monate, d.h. bis zum 31. April 2022 (recte: 30. April 2022). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Februar 2022 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. Februar 2022 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 28. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits auf eine Duplik.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tatbestand – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigt.
4.
4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
4.2 Dem Beschwerdeführer wird – nebst seiner Ehefrau – vorgeworfen, mit dem Audi A4 Avant, Kennzeichen D.________, verschiedene der Polizei bekannte «Läufer-Domizile» angesteuert bzw. sich wiederholt an verschiedenen Orten und Adressen aufgehalten zu haben, an denen es offensichtlich zu Drogentreffen bzw. Drogenübergaben gekommen sei.
Dem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 27. Januar 2022 kann dazu entnommen werden, dass die Kantonspolizei Neuenburg in der Aktion «H.________» ab Sommer 2020 gegen E.________ wegen Handels mit Heroin ermittelt habe. Dabei habe am 19. August 2020, am 31. August 2020 und am 16. September 2020 der Audi A4 Avant mit dem Kennzeichen D.________ am Wohnort von E.________ festgestellt werden können. Zweimal habe beobachtet und mittels Überwachungskamera aufgezeichnet werden können, wie E.________ hinten in das fragliche Fahrzeug gestiegen und mit einem Plastiksäcklein das Fahrzeug wieder verlassen habe. Bei einer Hausdurchsuchung seien unter anderem 42 Minigrip à 5 Gramm Heroin sowie 178 Gramm Heroinsteine zum Vorschein gekommen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. August 2020 habe E.________ ausgesagt, dass er von einem Mann in einem Audi beliefert worden sei. Zwei Mal habe er dabei Heroin und einmal Streckmittel übernommen. Er denke, dass er 300 bis 400 Gramm Heroin von diesem Mann übernommen habe. Einmal seien auch eine Frau und ein Kind dabei gewesen. Anlässlich einer Überwachung des Domizils von F.________ habe festgestellt werden können, wie dieser am 10. Mai 2021 sein Domizil verlassen habe, um sich auf den Parkplatz des Hotel-Restaurant I.________ zu begeben, um sich mit dem Fahrer des Audi A4 Avant zu treffen. Es habe festgestellt werden können, dass sich ein Mann und eine Frau im Fahrzeug aufgehalten hätten. Bei der Anhaltung von F.________ hätten rund 400 Gramm Heroingemisch sichergestellt werden können. Gemäss den erhobenen RTI Daten der Mobiltelefone von G.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers) und des Beschwerdeführers seien beide zur fraglichen Zeit am 10. Mai 2021 mit dem Audi A4 Avant unterwegs gewesen. Am 3. November 2021 sei der Audi A4 Avant observiert worden. Dabei hätten die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine unbekannte Frau als Beifahrerin und ein Kind im Fahrzeug festgestellt werden können. Während der Fahrt habe das Fahrzeug mehrmals angehalten, wobei jeweils eine Person kurz eingestiegen sei und das Fahrzeug sogleich wieder verlassen habe. Am Abend sei der Beschwerdeführer mit dem Audi A4 Avant unterwegs gewesen, als es zu einem Treffen mit einem unbekannten Mann gekommen sei. Die festgestellten Adressen (z.B. die J.________ (Strasse) in K.________ (Ort) und die L.________ (Strasse) in M.________ (Ort)) seien den Polizeibehörden bekannte sog. «Läufer-Domizile», an denen bereits albanische Drogenverkäufer hätten angehalten werden können. Gestützt auf die GPS-Überwachung und die rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen könne festgehalten werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst wiederholt verschiedene Adressen bzw. Orte wie N.________, O.________, P.________ und J.________ (Strasse) in K.________ (Ort), Q.________/L.________ (Strasse) in M.________ (Ort) etc. angefahren seien, an denen es offensichtlich zu Drogentreffen bzw. Drogenübergaben gekommen sei. Am 24. August 2021 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angehalten werden können. Das Fahrzeug sei sichergestellt und auf Drogenspuren untersucht worden. Dabei hätten an diversen Orten im Fahrzeug Spuren von Kokain, Heroin, MDMA, Paracetamol und Nimetazepan gesichert werden können. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorwürfe anfänglich bestritten hatte, erklärte er anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2021, dass die ihm vorgehaltenen Fahrten dazu gedient hätten, Geld bei einer Person zu holen und dieses einer anderen Person zu bringen. Er habe einfach die Säcke transportiert, aber nie angefasst oder hineingeschaut. Auch die Fahrten seiner Ehefrau seien solche Fahrten gewesen.
Der Vorwurf lautet mithin auf mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht. Dagegen hebt er hervor, dass mangels gewährter Akteneinsicht nach wie vor unbekannt sei, wie der Tatverdacht mengenmässig laute. Somit werde nach wie vor bestritten, dass es sich um eine «qualifizierte» Tatbegehung handle.
4.4 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2022 fest, dass bereits mit Blick auf die Aussagen von E.________, wonach dieser vom Beschwerdeführer, der zum Audi A4 Avant mit dem Kennzeichen D.________ gehöre, rund 300 bis 400 Gramm Heroin übernommen habe, klar werde, dass vorliegend ein dringender Tatverdacht für (mengenmässig) qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliege.
4.5 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zunächst mit den Ermittlungsergebnissen der Polizei, der GPS-Überwachung und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation. Daraus würden sich nach wie vor starke Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) mit dem Audi A4 Avant mit dem Kennzeichen D.________ verschiedene der Polizei bekannte «Läufer-Domizile» angesteuert und sich wiederholt an verschiedenen Orten und Adressen aufgehalten hätten, an denen es offensichtlich zu Drogentreffen bzw. Drogenübergaben gekommen sei. Des Weiteren hätten im besagten Audi A4 Avant Spuren von Kokain, Heroin, Paracetamol, MDMA und Nimetazepam festgestellt werden können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, die Fahrten hätten teils dem Transport von mit Bargeld gefüllten Säcken gedient, deren Inhalt er allerdings nie überprüft habe. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht bestritten, mit dem hier fraglichen Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein, womit ein Zusammenhang seiner Person mit den im Fahrzeug gefundenen Stoffen nicht von der Hand zu weisen sei.
4.6 Der dringende Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird zu Recht nicht bestritten. Es kann auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag um Verlängerung der Untersuchungshaft verwiesen werden, woraus sich auch die mengenmässige Qualifikation des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt.
5.
5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
5.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft zur Kollusionsgefahr aus, dass die polizeilichen Ermittlungen noch im Gange seien. Der Beschwerdeführer sei erneut detailliert zu den ihm vorgeworfenen Sachverhalten zu befragen und seine Aussagen seien zu verifizieren. Der Umfang und die Zeitdauer seiner Tätigkeit im Drogenhandel seien noch immer abzuklären. Abnehmer seien zu eruieren und parteiöffentlich zu befragen. Der Beschwerdeführer sei zudem mit den Ergebnissen aus den durchgeführten Auswertungen des Mobiltelefons (etc.) zu konfrontieren. Schliesslich seien Ermittlungen zwecks Klärung der Identität des vom Beschwerdeführer genannten unbekannten Auftraggebers zu tätigen.
Die Kollusionsgefahr wird vom Zwangsmassnahmengericht damit begründet, dass nach wie vor die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer könne sich mit dem unbekannten Auftraggeber absprechen oder auf Beweismittel einwirken und dadurch den Verfahrensgang erschweren. Anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Ehefrau die Transporte stets in seinem Auftrag ausgeführt habe. Zudem sei der Kontakt mit dem Auftraggeber über ihn gelaufen. Er habe ihr jeweils lediglich die vom unbekannten Auftraggeber übermittelten Adressen angegeben. Es sei somit fraglich, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers über die notwendigen Informationen verfüge, um selbständig Kollusionshandlungen zugunsten ihres Ehemannes vorzunehmen. Demgegenüber würde eine Freilassung des Beschwerdeführers mit Sicherheit die zusätzliche Gefahr mit sich bringen, dass die Ehefrau auf konkrete Anweisung des Beschwerdeführers hin Kollusionshandlungen vornehmen könnte.
5.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass sich die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft bereits über zwei Jahre erstreckten. Es werde bereits seit Sommer 2020 gegen den Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) ermittelt. Verschiedene Überwachungsmassnahmen seien über Monate hinweg durchgeführt worden (Observation, GPS-Überwachung des Fahrzeugs, Standortüberwachung des Mobiltelefons etc.). Mehrere Läufer seien im Rahmen dieser Ermittlungen festgenommen und verurteilt worden und würden nun ihre Haftstrafen absitzen. Die Ehefrau sei bereits zwei Monate vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers in Haft genommen worden. Unter diesen Umständen erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass weitere Ermittlungen überhaupt noch in Gange seien. In diesen zwei Monaten, die zwischen der Verhaftung der Ehefrau und der Verhaftung des Beschwerdeführers vergangen seien, hätte dieser sämtliche Kollusionshandlungen vornehmen können, wenn er gewollt hätte. Schliesslich sei seine eigene Verhaftung im Rahmen einer im Vorfeld schriftlich angekündigten Einvernahme erfolgt, zu welcher der Beschwerdeführer freiwillig erschienen sei. Zum Argument, wonach weitere Befragungen des Beschwerdeführers geplant seien, machte er geltend, dass nicht davon auszugehen sei, dass er detaillierte Aussagen zum Umfang seiner Beteiligung im Drogenhandel machen werde. Weiter bringe die Staatsanwaltschaft in keiner Weise vor, wie sie die Aussagen des Beschwerdeführers zu verifizieren gedenke. Es bestünden zudem keine Hinweise darauf, dass «noch nicht verhaftete» Abnehmer noch identifizierbar wären. Auch sei der Beschwerdeführer bereits mit der Auswertung seines Mobiltelefons konfrontiert worden und habe hierzu keine Aussagen machen wollen. Sofern der Beschwerdeführer noch nicht mit allen Auswertungen konfrontiert worden sein sollte, wäre hierfür keine Untersuchungshaft von drei Monaten notwendig. Eine solche Konfrontation wäre auch in Freiheit möglich. Betreffend die Ermittlung des Auftraggebers erscheine eine solche doch als sehr unwahrscheinlich. Sofern eine solche Person existiere, so würde sich diese eher nicht in der Schweiz befinden, wie dies in ähnlich gelagerten Fällen der Fall sei. Zu seiner Ehefrau hielt der Beschwerdeführer fest, dass es sich um eine Ehe und nicht um ein Auftragnehmer- / Auftraggeberverhältnis handle. Es sei deshalb anzunehmen, dass seine Ehefrau mindestens genau so viel Kenntnis habe wie er selbst; vor allem wenn den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gefolgt werde, wonach er oftmals mit seiner Ehefrau unterwegs gewesen sei. Damit erscheine die Annahme der Kollusionsgefahr im Hinblick auf die Gesamtsituation des Ermittlungs- und Verfahrensstandes willkürlich und lebensfremd.
5.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass es in grösseren und komplexeren Drogenfällen wie dem vorliegenden gerichtsnotorisch sei, dass die Ermittlungen (insbesondere die Vorermittlungen der Polizei) über einen längeren Zeitraum erfolgen würden. Sein freiwilliges Erscheinen zur Einvernahme könne ohne Weiteres auch so verstanden werden, dass er sich seiner Sache sicher gewesen sei bzw. sich in absoluter Sicherheit gewähnt habe. Ausserdem könne es aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden sicher nicht angehen, dass – auch wenn bereits Kollusionshandlungen hätten vorgenommen werden können – sämtliche Ermittlungshandlungen abgebrochen würden und eine beschuldigte Person nicht mit allen Mitteln daran gehindert würde, weiter zu kolludieren. Weiter stehe es dem Beschwerdeführer frei, in jeder einzelnen Einvernahme Aussagen zu machen, wenn er dies wolle. Die Staatsanwaltschaft räumt ein, dass die Ermittlung der Auftraggeber im Drogenhandel bzw. der «Drogenbosse» jeweils ein schwieriges Unterfangen darstelle. Allerdings sei dies durchaus möglich und es sei dies mit allen Mitteln zu versuchen, da dies eine der Kernaufgaben der Staatsanwaltschaft sei. Zum (Mit-)Wissen der Ehefrau erwidert die Staatsanwaltschaft, dass es alles andere als realitätsfremd sei, wenn ein Ehepartner Dinge wisse, von welchen der andere gerade keine (umfassende) Kenntnis habe.
5.5 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik nochmals fest, dass es realitätsfern sei, sich in Sicherheit zu wiegen, wenn die eigene Ehefrau bereits seit zwei Monaten inhaftiert sei. Es habe auf der Hand gelegen, dass Ermittlungen wegen gröberen Verstössen im Gange seien und es sei für ihn kaum anzunehmen gewesen, dass sich diese nur gegen seine Ehefrau richteten. Ferner wäre es bei allfälligen Kollusionshandlungen darum gegangen, Abnehmer, Lieferanten und/oder Mittäter über drohende Ermittlungshandlungen zu informieren, Aussagen miteinander abzugleichen sowie möglicherweise allen Beteiligten zu empfehlen, weitere Deliktshandlungen aufgrund der laufenden Ermittlungen zu unterlassen. Diese Informationen hätten in den rund zwei Monaten Untersuchungshaft der Ehefrau durchaus fliessen können. Weitere Kollusionshandlungen (oder deren Wiederholung) seien schlichtweg nicht nötig bzw. unmöglich. Folglich entbehre das Vorgehen der Staatsanwaltschaft jeglicher Logik, indem argumentiert werde, der Beschwerdeführer müsse von weiteren Kollusionshandlungen abgehalten werden, da unklar sei, welche Kollusionshandlungen er noch vornehmen könnte, die nicht schon längst hätten getätigt werden können. Es könne zudem nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft die stetige Verlängerung der Untersuchungshaft beantrage, nur um auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers Einfluss zu nehmen (um ihn mürbe zu machen). Schliesslich begründe die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft mit der Identifikation der «Drogenbosse». Dies sei ein schätzenswertes Ziel. Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bringe sie diesem Ziel jedoch nicht näher, da ihm diese ebenfalls unbekannt sein dürften oder er aber zu viel Angst um sein Leben haben dürfte, um deren Namen preiszugeben. Des Weiteren hätte mit dieser Argumentation auch die Untersuchungshaft der Ehefrau nicht aufgehoben werden dürfen. Im Prinzip dürfte niemand aus der Untersuchungshaft entlassen werden, solange die «Drogenbosse» nicht gefasst seien. Zur Fluchtgefahr hält der Beschwerdeführer fest, dass die Staatsanwaltschaft keinerlei neue Gründe für eine solche ins Recht führe. Zusammenfassend bringt er vor, dass die aufgeführten Gründe der Ferien im Ausland, der drohenden mehrjährigen Haftstrafe und der Landesverweisung vorliegend nicht für das Vorliegen der Fluchtgefahr sprechen würden.
5.6 Der Stand des Verfahrens – wie er sich aus den eingereichten Akten (insg. vier Einvernahmen des Beschwerdeführers) ergibt – spricht gegen das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. November 2021 in Untersuchungshaft und auch aus dem Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft und den vorgesehenen Ermittlungshandlungen lassen sich keine konkreten kollusionsanfälligen Ermittlungshandlungen ausmachen. Die erneute Befragung des Beschwerdeführers und die Verifizierung seiner Aussagen sind nicht kollusionsfähig. Der Beschwerdeführer räumte bereits in seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2021 die erhaltenen Aufträge und die Fahrten mit Stopps von unter einer Minute ein. Er und seine Frau hätten diese Fahrten im Auftrag einer dritten Person durchgeführt. Er habe dabei Geld in Säcken transportieren müssen. Er selbst habe nie einen Blick in diese Säcke geworfen und diese auch nicht angefasst. Bei den kurzen Stopps sei jeweils eine Person eingestiegen, habe einen Sack auf die Rückbank gelegt oder abgeholt und habe das Fahrzeug im Anschluss daran wieder verlassen. In der Einvernahme vom 19. Januar 2022 verweigerte der Beschwerdeführer seine Aussage. Damit verfügt die Staatsanwaltschaft über Aussagen des Beschwerdeführers, welche sie mit der Auswertung der GPS-Überwachung der beiden Fahrzeuge Audi A4 Avant (D.________) und Peugeot 206 (R.________), beides Fahrzeuge des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau, sowie der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers abgleichen kann. Bezüglich des Umfangs und der Zeitdauer der Tätigkeit des Beschwerdeführers zeigt die Staatsanwaltschaft keine konkreten Untersuchungshandlungen auf, welche sie als kollusionsfähig erachtet. Die Unklarheit über den Umfang und die Zeitdauer der Tätigkeit des Beschwerdeführers allein rechtfertigen keine Untersuchungshaft, sofern nicht auch konkrete kollusionsanfällige Ermittlungshandlungen dargelegt werden können. Aufgrund der bisher sichergestellten Drogenmenge ist grundsätzlich von einer schweren Straftat auszugehen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für ein hohes Kollusionsrisiko spricht. Diesbezüglich ist allerdings zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, den Inhalt der transportierten Säcke nicht zu kennen. Aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Ermittlungshandlungen (Observation des Audi A4 Avant [D.________], Videoaufzeichnungen, GPS-Überwachung und rückwirkende Teilnehmeridentifikation, Sicherstellung und Durchsuchung des Audi A4 Avant auf Drogen) dürften der Staatsanwaltschaft die Routen und die angefahrenen Orte bzw. Personen bekannt sein. Der Beschwerdeführer selbst führte aus, dass er über Whatsapp kontaktiert worden sei und die Aufträge auf den Transport von Geld von einem Ort zum anderen lauteten (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2021). Diese Aussagen lassen zumindest darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Kontakt zu den Abnehmern hatte. Andere Hinweise liegen gestützt auf die zur Verfügung gestellten Akten jedenfalls nicht vor. Die Abklärung von offenen Punkten betreffend weitere Abnehmer, aber auch des Auftraggebers bieten für sich keine konkreten Hinweise auf kollusionsanfällige Beweiserhebungen. Zumal der Beschwerdeführer erklärte, dass er vom Auftraggeber einzig eine Mobiltelefonnumer mit albanischer Vorwahl besitze (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2021) und auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers keine solche Nummer gefunden werden konnte (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2022). Das Risiko einer kolludierenden Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dem unbekannten Auftraggeber erscheint – zumindest derzeit – nicht konkret genug, um die angeordnete Untersuchungshaft zu rechtfertigen.
Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, dass der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen aus den durchgeführten Auswertungen des Mobiltelefons zu konfrontieren sei – und dies nicht bereits geschehen ist – ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die Auswertung als solche keinen Einfluss nehmen kann.
5.7 Insgesamt ist somit mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht derzeit keine konkreten Ermittlungshandlungen nennen können, welche kollusionsanfällig wären oder aus denen sich kollusionsgefährdete Ermittlungshandlungen ergeben könnten.
6.
6.1 Das Zwangsmassnahmengericht liess die Frage der Fluchtgefahr offen, da es den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Zur Begründung führt er aus, dass seine familiären und sozialen Bindungen klar gegen eine Fluchtgefahr sprechen würden; er lebe seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Zudem habe er eine feste Arbeitsstelle inne. Die Beschwerdekammer behielt sich mit Verfügung vom 15. Februar 2022 vor, die Verlängerung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtspunkt des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr zu überprüfen und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2022 auf die nach wie vor zutreffenden Angaben im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft sowie die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Sie wies erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer über ein weit verzweigtes Netz an Familienangehörigen im Kosovo verfüge und jederzeit ausreisen bzw. im Kosovo untertauchen könne. Der Beschwerdeführer spreche denn auch albanisch und reise regelmässig in den Kosovo. Im Falle einer Verurteilung habe der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen, mehrjährigen Haftstrafe und einer Landesverweisung zu rechnen. Unter diesen Gesamtumständen sei das Vorliegen der Fluchtgefahr evident. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer hierzu fest, dass die wenigen Wochen Ferien im Jahr kaum als Indiz für die Fluchtgefahr hinhalten könnten, denn andernfalls müsste auch jedem Schweizer und jeder Schweizerin, welche ab und an Auslandferien machten, dies als entsprechendes Indiz ausgelegt werden. Das sei klar nicht der Fall. Das Argument der drohenden mehrjährigen Haftstrafe überzeuge nicht, da dies in allen Fällen zu einer Blankovollmacht führen und die Prüfung der übrigen Voraussetzungen damit obsolet machen würde. Die Nennung der Landesverweisung als Grund für die Fluchtgefahr mache ebenfalls wenig Sinn, dürfte der Beschwerdeführer doch entweder am Verbleib in der Schweiz interessiert sein oder eben nicht. Jedenfalls mache ihm die Landesverweisung keine Angst, würde die Fluchtgefahr bejaht.
6.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1).
6.3 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Aus den Einvernahmen ergibt sich, dass er im Kosovo geboren wurde und seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz wohnt. Er wohnt in S.________ mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern. Neben seiner Familie sind auch seine Eltern und seine Brüder in der Schweiz. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (vgl. Aufenthaltsstatus gemäss pol. Einvernahme vom 1. November 2021) und spricht nebst Deutsch und Albanisch auch ein wenig Französisch. Er arbeitet als Logistiker bei der T.________ in U.________. Die familiäre und soziale Bindung in der Schweiz, seine Aufenthaltsdauer und die Sprachkenntnisse sprechen für einen gewissen Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz. Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur durch Flucht ins Ausland, sondern auch durch ein Untertauchen im Inland dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Bei einem Untertauchen in der Schweiz könnte der Beschwerdeführer weiterhin den Kontakt zu seiner Familie pflegen. Zudem liegen vorliegend gewichtige Anhaltspunkte vor, welche für eine ausgeprägte Fluchtgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer pflegt den Kontakt zu seinen Onkeln und seinen Cousins in seinem Heimatland Kosovo. Gemäss seinen eigenen Ausführungen reise er ein- bis zweimal im Jahr in sein Heimatland und besuche seine dortige Familie. Im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Sanktion. Zudem ist seine Aufenthaltsbewilligung in Frage gestellt. Wird der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt, kann seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden (Art. 63 i.V.m. 62 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20], vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3). Weiter droht dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren, von welcher das urteilende Sachgericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel ausnahmsweise absehen kann (Art. 66a Abs. 1 Bst. o i.V.m. Abs. 2 StGB). Ob diese vorliegend bejaht würden, ist zumindest fraglich. Die Entscheide der Migrationsbehörde über die Niederlassungsbewilligung bzw. des Sachgerichts über die Landesverweisung sind zwar nicht zu präjudizieren. Jedoch ist der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts bereits im laufenden Strafverfahren als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 4.3).
Das Interesse des Beschwerdeführers, sich bei dieser Ausgangslage den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, erscheint deshalb gering.
Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde dagegen vorbringt, vermag an der konkreten Fluchtgefahr nichts zu ändern. Der Umstand, dass er die Schweiz nach der Verhaftung seiner Ehefrau nicht verlassen hat bzw. nicht untergetaucht und der Vorladung zu seiner Einvernahme, anlässlich derer er verhaftet wurde, Folge geleistet hat, spricht nicht gegen eine Fluchtgefahr.
Derzeit überwiegen die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte, sei es durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz.
7.
7.1 Die Beschwerdekammer hat die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft zu prüfen. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. November 2021 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 31. April 2022 (recte: 30. April 2022) führt zu einer Haftdauer von sechs Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz droht noch keine Überhaft.
Indessen rechtfertigt sich eine Verlängerung der Haft um drei Monate aus anderen Überlegungen nicht: Aus den eingereichten Einvernahmen ergibt sich, dass die Ermittlungen bereits in vollem Gange sind bzw. bereits fortgeschritten sind. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sollen noch weitere Abnehmer sowie der Auftraggeber eruiert und befragt werden. Auch den Beschuldigten betreffend sollen weitere Einvernahmen folgen. Da der Beschwerdekammer einzig die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 1. November 2021 (zwei Einvernahmen), vom 17. Dezember 2021 und vom 19. Januar 2022 vorliegen, woraus sich der Stand des Verfahrens nicht weiter ergibt und seitens der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft dazu auch nichts weiter ausgeführt wird, erscheint eine Verlängerung der Haftdauer um drei Monate derzeit nicht angezeigt. Vorliegend erscheint eine Verlängerung der Haftdauer um zwei Monate ausreichend. Die Beschwerdekammer geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben wird. Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Haftverlängerung wird daher von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Haft für eine Dauer bis zum 31. März 2022 bewilligt.
7.3 Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Eine Ausweis- oder Schriftensperre ist kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen Behörden nicht verbieten können, dem Beschwerdeführer neue Reisepapiere auszustellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.; 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Im Übrigen finden im Schengenraum grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.; 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2).
Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die Fluchtgefahr zu bannen vermögen, bestehen somit nicht.
8. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 31. April 2022 [recte: 30. April 2022] verlängert hat und sie nunmehr um zwei statt um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert wird.
9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Durch die Kürzung der Haftdauer um einen Monat wird der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert. Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu tragen. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 4. Februar 2022 aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 31. April 2022 [recte: 30. April 2022] verlängert hat. Die Untersuchungshaft wird bis zum 31. März 2022 verlängert.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident V.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 3. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Erwägungen
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Volknandt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 71
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
1B_558/2021
1B_196/2021
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_126/2012
1B_146/2012
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
BGE 123 I 268ATF 123 I 268DTF 123 I 268
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_476/2021
Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI
Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI
BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31
1B_541/2017
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
1B_541/2017
1B_149/2017
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
1B_142/2021
1B_181/2013
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
1B_181/2013
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
1B_142/2021
1B_574/2020
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF