BK 2022 78
Beschwerde 393-b
1. April 2022Deutsch18 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2021 festgenommen worden war, ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) am 27. Dezember 2021 die Untersuchungshaft bis zum 2. Februar 2022 an (KZM 21 1466), was die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 13. Januar 2022 (BK 21 585) bestätigte. Am 14. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 24. Januar 2022 abwies (KZM 22 48). Die Staatsanwaltschaft erhob am 31. Januar 2022 Anklage gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht Bern Mittelland, Kollegialgericht, wegen mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer Körperverletzung sowie weiterer Delikte. Am 4. Februar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft bis zum 12. Juni 2022 an (KZM 22 119). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 17. Februar 2022 erneut Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft abzuweisen und er umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme zu den Haftgründen, nahm aber zur vorgeworfenen Verletzung des rechtlichen Gehörs Stellung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 22. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 2. März 2022 auf eine Replik.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 22 78
Bern, 2. März 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft
Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Februar 2022 (KZM 22 119)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2021 festgenommen worden war, ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) am 27. Dezember 2021 die Untersuchungshaft bis zum 2. Februar 2022 an (KZM 21 1466), was die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 13. Januar 2022 (BK 21 585) bestätigte. Am 14. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 24. Januar 2022 abwies (KZM 22 48). Die Staatsanwaltschaft erhob am 31. Januar 2022 Anklage gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht Bern Mittelland, Kollegialgericht, wegen mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer Körperverletzung sowie weiterer Delikte. Am 4. Februar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft bis zum 12. Juni 2022 an (KZM 22 119). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 17. Februar 2022 erneut Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft abzuweisen und er umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme zu den Haftgründen, nahm aber zur vorgeworfenen Verletzung des rechtlichen Gehörs Stellung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 22. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 2. März 2022 auf eine Replik.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör insofern verletzt, als dass sie seine Stellungnahme, welche er am 3. Februar 2022 um 21:27 Uhr via IncaMail versandt habe, beim Erlass des Entscheids vom 4. Februar 2022 inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen habe. Dies sei vorab daran zu erkennen, dass die Vorinstanz es versäumt habe, die Stellungnahme auf der elektronischen Zustellplattform abzuholen; er habe keine entsprechende Abholquittung erhalten. Ausserdem habe er den Entscheid bereits am 4. Februar 2022 um 10:50 Uhr erhalten; eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Argumenten der Verteidigung habe also offensichtlich nicht stattfinden können.
3.2 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dem Beschwerdeführer könne nicht gefolgt werden, zumal der Eingang seiner Stellungnahme im angefochtenen Entscheid erwähnt werde und der Zeitraum von mehreren Stunden ausreiche, um den angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung der Argumente des Beschwerdeführers zur Entschlussreife zu bringen, umso mehr er im Wesentlichen dieselben Argumente wie in vorherigen Verfahren vorgebracht habe und nicht in der Lage sei, diese zu dokumentieren.
3.3 Dem Beschwerdeführer kann mit seiner Rüge betreffend das rechtliche Gehör nicht gefolgt werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich seine Stellungnahme vom 3. Februar 2022 in den Haftakten der Vorinstanz findet, sie diese folglich auch abgerufen haben muss. Da der Beschwerdeführer dennoch bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17. Februar 2022 keine Abholungsbestätigung erhalten zu haben scheint, kann dies offensichtlich nicht dem Umstand geschuldet sein, dass die Vorinstanz die Stellungnahme nicht abgerufen haben soll, zumal sie diese in ihrem Entscheid vom 4. Februar 2022 explizit erwähnt. Im Weiteren ist die Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht anhand des zeitlichen Ablaufs zu beurteilen, sondern anhand der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers. In dieser Hinsicht gibt der vorinstanzliche Entscheid zu keinen Beanstandungen Anlass. Es kann nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden.
4. Dringender Tatverdacht
4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Die Beschwerdekammer hat bereits in ihrem Beschluss BK 21 585 vom 13. Januar 2022 E. 4.4 den dringenden Tatverdacht bejaht. Die Staatsanwaltschaft erhob am 31. Januar 2022 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Damit ist nach der Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2; 1B_273/2018 vom 17. August 2018 E. 4.3.4 mit Hinweis).
4.2 Der äussere Ablauf der Ereignisse ist im Wesentlichen nicht bestritten, weshalb auf die Sachverhaltsdarstellung im Haftantrag vom 25. Dezember 2021 verwiesen werden kann:
Dem Beschuldigten werden u.a. zwei versuchte, schwere Körperverletzungen vorgeworfen. So soll er am 05.06.19 im Rahmen einer Polizeikontrolle einen Beamten mit der Faust aufs Auge geschlagen und diesen dabei schwer verletzt haben [Anmerkung der Beschwerdekammer: Augenhöhlenbodenbruch mit Netzhautriss; gemäss Bericht Inselspital vom 22. April 2020 lebenslange Nachkontrollen des rechten Auges notwendig]. Dabei kam es auch anderen Beamten gegenüber zu tätlicher Gegenwehr (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Solothurn vom 26.09.19 und Arztberichte Inselspital vom 22.04.20 und vom 04.03.21). Weiter soll er dann am 14.11.19 in Neuenegg im Verlaufe eines verbalen Streits mit seiner brasilianischen Ehefrau deren Schwester, die ihre bedrohte Schwester schützen und vermittelnd eingreifen wollte, durch den Schlag oder den Wurf mit einem Trinkglas eine massive Schnittwunde knapp oberhalb des rechten Auges zugefügt und sie mit den Fäusten traktiert haben – das Opfer trug dabei eine Rissquetschwunde am linken Ohr und einen Nasenbeinbruch davon (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20.11.19, EV-Protokolle D.________ vom 14.11.19 und vom 06.12.19 und Rechtsmedizinisches Gutachten IRM Bern vom 24.04.20).
4.3 Der Beschwerdeführer erklärt im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Angriff auf den Polizeibeamten erneut mit seiner aussergewöhnlichen psychischen Verfassung aufgrund der bevorstehenden Geburt des eigenen Kindes und er stellt die Beweislage betreffend den Angriff auf D.________ weiterhin in Frage. Er macht mit anderen Worten keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen geltend, welche sich seit dem letzten Entscheid der Beschwerdekammer ergeben haben könnten. Der dringende Tatverdacht auf (evtl. versuchte) schwere Körperverletzung anlässlich der Polizeikontrolle vom 5. Juni 2019 sowie versuchte schwere Körperverletzung anlässlich der Auseinandersetzung mit D.________ am 14. November 2019 ist weiterhin erfüllt. Auf die weiteren Vorwürfe muss bei diesem Resultat nicht eingegangen werden.
5.
5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus.
5.2 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Erforderlich ist lediglich, dass das Strafverfahren durch die Flucht ins Ausland erschwert würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdekammer hat die Fluchtgefahr bereits in ihrem Beschluss BK 21 585 vom 13. Januar 2022 eingehend überprüft und in der Folge bejaht (E. 6.5):
Dem Beschwerdeführer droht im Falle eines Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung etc. eine möglicherweise teil- oder unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe, zumal er teilweise einschlägig (einfache Körperverletzung sowie Hinderung einer Amtshandlung) vorbestraft ist. Im Zusammenhang mit beiden inkriminierten Ereignissen fiel der Beschwerdeführer gemäss Schilderungen der Anwesenden ausserdem mit einem unbeherrschten bzw. explosiven Verhalten auf, was sich auch in dessen Erklärung zu beiden Vorfällen manifestiert, er sei jeweils in Panik gewesen. Ins Gewicht fällt vorliegend auch, dass sich der Beschwerdeführer im vergangenen Jahr tatsächlich dem Strafverfahren entzogen hatte und er gegenüber der Staatsanwaltschaft unvermittelt aussagte, er sei nur kurz in der Schweiz und kehre bald nach Brasilien zurück. Aus den Akten ergeben sich entsprechend zahlreiche Hinweise darauf, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Brasilien verschoben hat und auch mittel- bis langfristig seine Zukunft dort sieht, zumal er sich namentlich ins Ausland abgemeldet hat, seine Geschäfte in der Schweiz schon seit 2017 per Generalvollmacht durch die Eltern regeln lässt und seine Freundin ein Medizinstudium in Brasilien begonnen hat. Die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht vollends geklärt, insbesondere betreffend die beiden Liegenschaften in der Schweiz ist der Sachverhalt illiquid; allerdings hat der Beschwerdeführer bereits mehrere hunderttausend Schweizer Franken nach Brasilien transferiert und kann sich – obwohl seit 2019 in der Schweiz arbeitslos – augenscheinlich in Brasilien über Wasser halten. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er wohne in G.________ (Ortschaft in Brasilien) und seine Freundin in H.________ (Ortschaft in Brasilien); die genaue Wohnadresse bleibt allerdings unklar. Zu berücksichtigen ist auch, dass sein Verteidiger geltend gemacht hatte, er könne ihn auf keinem Kanal (auch Telefon nicht) erreichen, was der Beschwerdeführer grundsätzlich bestätigte und darüber hinaus präzisierte, er habe eine E-Mail erhalten, allerdings nicht geantwortet. Sowohl aus der Eingabe der Verteidigung vom 29. Juni 2021 als auch aus den Akten der Gemeinde I.________ (Ortschaft) geht die Auffassung der mit dem Beschwerdeführer verkehrenden Personen hervor, dass dessen Rückkehr in die Schweiz ungewiss sei. Gemäss Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Brasilien vom 23. Juli 1932 (SR0.353.919.8) haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, beim Vorwurf der schweren Körperverletzung (inkl. Versuch) einen Beschuldigten auszuliefern (Art. II Ziff. 2). Brasilien wäre allerdings nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auszuliefern, falls er sich in Brasilien einbürgern lassen würde – was in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse (Tochter und evtl. Liegenschaft in Brasilien) zumindest nicht ausgeschlossen scheint (Art. IV). Ob der Beschwerdeführer sich langfristig (bis zur Verjährung) dem Strafverfahren entziehen könnte, ist nach dem Gesagten von beschränkter Relevanz, da eine Erschwerung des Verfahrens genügt und auch die allfällige Möglichkeit einer Auslieferung Fluchtgefahr nicht ausschliesst.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig. Es ist ihm zwar darin Recht zu geben, dass er auch über gewisse Anker in der Schweiz verfügt. Dem sind aber die drohende Strafe sowie die gelebten Verhältnisse während des vergangenen Jahres gegenüberzustellen. Betreffend den Vorwand, die Staatsanwaltschaft habe kein Ultimatum gestellt oder sonstige Massnahmen angeordnet, verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Kontaktaufnahme mit ihm auch über die Verteidigung nicht möglich war und Zwangsmassnahmen – wie etwa eine persönliche Vorladung – betreffend eine in Brasilien wohnhafte Person aufgrund des Territorialitätsprinzip grundsätzlich über den Weg der internationalen Rechtshilfe zu erlassen wären. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist er als Beschuldigter im Strafverfahren nicht zur Kooperation verpflichtet, das Fehlen derselben darf allerdings als Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gewertet werden. Der Vorwand des Beschwerdeführers, er habe wegen Corona nicht in die Schweiz reisen können, ist zudem nicht einleuchtend, da im vergangenen Jahr trotz Corona regelmässig Flüge von Brasilien in die Schweiz und zurück durchgeführt wurden. Es bestehen daher deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung für unbestimmte Zeit nach Brasilien begeben würde – die Fluchtgefahr ist mit anderen Worten erheblich bzw. ausgeprägt.
5.4 Der Beschwerdeführer stützt sich im vorliegenden Verfahren schwergewichtig auf Argumente bzw. Tatsachen, welche bereits im Verfahren BK 21 585 vorgebracht und bekannt waren. Neue Tatsachen ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile «ein, ihm lange vorenthaltenes, Kind anerkannt» haben soll, ohne dass dies näher ausgeführt oder betreffende Unterlagen eingereicht worden wäre(n). Weiter machte er geltend, die Freundin des Beschwerdeführers und ihre beiden Töchter würden am 24. Februar 2022 in die Schweiz einreisen und bei seinen Eltern unterkommen. Es könne beim besten Willen nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Haftentlassung die Schweiz direkt wieder verlassen würde, obwohl nun seine Freundin und Tochter im Land seien. Er nehme seine familiären Pflichten sehr ernst und leide bereits nach sechswöchiger Haftdauer stark darunter, dass er seinen väterlichen Pflichten nicht nachkommen könne.
5.5 Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers sind ungeeignet, die bereits durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 21 585 vom 13. Januar 2022 festgestellte Fluchtgefahr umzustossen. Es kann vorab auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Neu kommt die Tatsache hinzu, dass der Beschwerdeführer in Zwischenzeit eine Tochter in der Schweiz anerkannt haben soll. Diesbezüglich lässt sich den Akten allerdings lediglich der Hinweis aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren entnehmen, dass die Tochter im Raum Luzern wohne und ein Kontaktrecht bestünde. Aus diesem behaupteten Umstand ergeben sich keine überzeugenden Anhaltspunkte, welche gegen die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sprechen, zumal die Existenz dieser Tochter ihn im Jahr 2021 nicht daran gehindert zu haben scheint, in Brasilien zu leben. Auch die Anwesenheit der Freundin und ihrer beiden Töchter in der Schweiz stellt offensichtlich keinen Garant für den Verbleib des Beschwerdeführers dar, da diese jederzeit ungehindert wieder abreisen können. Der Staatsanwaltschaft ist ausserdem Recht zu geben, dass die neu geschaffenen Tatsachen hauptsächlich darauf ausgerichtet scheinen, die festgestellte Fluchtgefahr in ein anderes Licht zu rücken. Es bestehen allerdings insgesamt weiterhin deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung für unbestimmte Zeit nach Brasilien begeben würde. Es liegt mithin weiterhin Fluchtgefahr vor.
6. Verhältnismässigkeit / Ersatzmassnahmen / Haftdauer
6.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Haft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Nach der Rechtsprechung liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben ist oder langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erforderlich sind (BGE 146 IV 279 E. 2.2 mit Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer bringt im Sinne eines Eventualantrags vor, eine Meldepflicht sei vorliegend geeignet, um der Fluchtgefahr beizukommen. Das Bundesgericht hat indessen bereits mehrfach bestätigt, dass eine blosse Pass- und Schriftensperre oder die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche Fluchtgefahr in der Regel nicht genügend banne (BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4, 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.3, 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.3 und 1B_178/ 2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3). Diese Rechtsprechung ist auch vorliegend einschlägig, zumal es dem Beschwerdeführer etwa dank seiner finanziellen Mittel möglich sein könnte, trotz einer Schriftensperre nach Brasilien zu reisen. Die angeordnete Haft erweist sich auch trotz der väterlichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers als zumutbar. Das Regionalgericht hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung auf 7. - 9. Juni 2022 festgesetzt worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete die Sicherheitshaft aus diesem Grund bis zum 12. Juni 2022 (inkl. einer «zeitlichen Marge» für Unvorhergesehenes) und damit für 4 Monate und 10 Tage an. Diese Überschreitung der ordentlichen Frist um 1 Monat und 10 Tage lässt sich ohne Weiteres mit dem Termin der Hauptverhandlung rechtfertigten. Die insgesamt angeordnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft von etwas weniger als sechs Monaten führt alsdann in Anbetracht des Vorwurfs der mehrfachen (tewilweise versuchten) schweren Körperverletzung und der Anklage vor dem Kollegialgericht offensichtlich nicht zu Überhaft und ist somit auch in dieser Hinsicht verhältnismässig.
7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 12. Juni 2022 angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigen/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin F.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 2. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
Erwägungen
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 78
BK 21 585
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BK 21 585
1B_262/2021
1B_273/2018
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 123 I 31ATF 123 I 31DTF 123 I 31
1B_369/2020
BGE 123 I 268ATF 123 I 268DTF 123 I 268
1B_322/2017
BK 21 585
BK 21 585
BK 21 585
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
BGE 133 I 270ATF 133 I 270DTF 133 I 270
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
BGE 146 IV 279ATF 146 IV 279DTF 146 IV 279
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
1B_292/2021
1B_55/2020
1B_443/2016
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF