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Entscheid

BK 2022 88

Vollzug der aufgeschobenen Freiheitstrafe; Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

7. September 2022Deutsch88 min

1. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von N.________ (Straf- und Zivilkläger) gegen die im Rubrum genannten beschuldigten Personen (nachfolgend: Beschuldigte 1-10) und unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung, Freiheitsberaubung etc. ein. Dagegen reichte N.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt O.________, am 18. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Sache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung durch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig wurde in prozessualer Hinsicht um Beizug der amtlichen Akten BA 19 380 und um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 88

Bern, 20. September 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter 1

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Beschuldigter 2

E.________

Beschuldigter 3

F.________

Beschuldigter 4

G.________

Beschuldigter 5

H.________

Beschuldigter 6

I.________

Beschuldigter 7

J.________

Beschuldigter 8

K.________

Beschuldigter 9

L.________

Beschuldigte 10

unbekannte Täterschaft

Beschuldigte 11

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

N.________

v.d. Rechtsanwalt O.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung, Freiheitsberaubung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 31. Januar 2022 (BA 19 380)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von N.________ (Straf- und Zivilkläger) gegen die im Rubrum genannten beschuldigten Personen (nachfolgend: Beschuldigte 1-10) und unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung, Freiheitsberaubung etc. ein. Dagegen reichte N.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt O.________, am 18. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Sache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung durch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig wurde in prozessualer Hinsicht um Beizug der amtlichen Akten BA 19 380 und um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht.

Nach Eingang der amtlichen Akten BA 19 380 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1-10 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 14. März 2022 reichte die Staatsanwaltschaft die Vorakten nach (Strafakten SK 17 269, Akten Nr. 2016.POM.203 und Akten VER BE 2014/151). Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer am 29. März 2022 Einsicht in die Akten VER BE 2014/151 gewährt.

Mit Stellungnahmen vom 21. und 22. März 2022 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, die Abweisung der Beschwerde, Letzterer eventualiter nur auf die ihn betreffende Strafuntersuchung. Die Beschuldigte 10 verzichtete am 24. März 2022 auf eine Stellungnahme und beantragte unter Verweis auf die Einstellungsverfügung die Abweisung der Beschwerde. Innert gewährter Fristerstreckung schloss auch der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die übrigen Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.

Am 20. April 2022 stellte die Verfahrensleitung die Stellungnahmen den Verfahrensbeteiligten zu und teilte mit, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2022 die Verlängerung der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Wahrnehmung des freigestellten Replikrechts zu gewährenden Frist (zehn Tage) um weitere zehn Tage. Mit Verfügung vom 27. April 2022 wies die Verfahrensleitung das Fristerstreckungsgesuch ab. Am 2. Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik ein. Er führte aus, dass die verweigerte Fristerstreckung den Grundsatz des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit resp. den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Angesichts der hohen Arbeitsbelastung sei es ihm nicht möglich, sich abschliessend zu den drei Stellungnahmen zu äusseren. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer zusätzlich zehn Tage, um sich «vollständig und abschliessend» zu äussern. Daraufhin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. Mai 2022 eine ergänzte Replik ein. Gleichzeitig hielt er daran fest, dass das Vorgehen der Verfahrensleitung den Anspruch auf ein faires Verfahren verletze.

Am 17. Mai 2022 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten mit, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Der Beschuldigte 1 teilte am 20. Mai 2022 mit, dass er an den bisherigen Anträgen festhalte. Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht mehr vernehmen. Auf Aufforderung hin reichten die Rechtsvertreter am 6. September 2022 ihre Kostennoten ein.

Erwägungen

2.

2.1

Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.2

Angefochten ist die Einstellungsverfügung in Bezug auf folgende Vorwürfe:

- falsche Anschuldigung, Erschleichen einer falschen Beurkundung resp. Urkundenfälschung im Amt und Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Betretungsermächtigung vom 23. Oktober 2014 (vgl. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung)

- Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit der vorläufigen Festnahme (Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung)

- Fälschung des Einvernahmeprotokolls vom 29. Oktober 2014, der Formulare betreffend wirtschaftliche Verhältnisse und Zustelldomizilbezeichnung sowie des Anzeigerapports vom 28. November 2014 einerseits und Begünstigung andererseits (Ziffer 9 der angefochtenen Verfügung)

- Fälschung des Dokuments «Polizeilicher Gewahrsam» vom 27. Oktober 2014 (Ziffer 10 der angefochtenen Verfügung)

- unrechtmässige Veröffentlichung des Strafbefehls (Ziffer 11 der angefochtenen Verfügung)

Demgegenüber sind mangels Anfechtung die vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige erhobenen Vorwürfe des Diebstahls (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung, wonach Gegenstände und Unterlagen anlässlich der Hausdurchsuchung gestohlen worden sein sollen), der im Zusammenhang mit anderen Hausdurchsuchungen angeblich erfolgten falschen Anschuldigungen, Falschbeurkundungen und des Amtsmissbrauchs (Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung), der (mehrfachen) Sachbeschädigung (Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung), der Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Information der Öffentlichkeit resp. Medienschaffenden (Ziffer 12 der angefochtenen Verfügung) und der angeblich im gegen ihn geführten Strafverfahren erfolgten Begünstigung (Ziffer 13 der angefochtenen Verfügung) nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Die insoweit erfolgte Einstellung der Strafuntersuchung ist somit rechtskräftig.

3.

Soweit der Beschwerdeführer eine im Beschwerdeverfahren begangene Gehörsverletzung rügt, ist Folgendes festzuhalten:

3.1

Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Verfügung vom 20. April 2022 verzichtet. Das Recht auf Replik gilt gemäss Bundesgericht – wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält – indes unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden ist (zum Ganzen: BGE 144 III 117 E. 2.1, 142 III 48 E. 4.1.1 und 138 I 484 E. 2.1 ff., je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, dem die Verfügung vom 20. April 2022 am Folgetag zugestellt worden war, teilte am 26. April 2022 mit, dass er von seinem Replikrecht Gebrauch machen möchte, und ersuchte um formelle Fristansetzung resp. um eine Erstreckung der – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – am Montag 2. Mai 2022 zur Einreichung der freigestellten Replik endenden Frist um weitere zehn Tage (d.h. Fristerstreckung bis 12. Mai 2022). Das Fristerstreckungsgesuch wurde am 27. April 2022 abgewiesen, worauf der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Mai 2022 eine Replik einreichte und mit dieser auch das Vorgehen der Verfahrensleitung beanstandete. Er wies u.a. auf die mit Blick auf den Prüfungsumfang der angefochtenen Verfügung doch recht kurze Beschwerdefrist hin sowie auf den Umstand, dass der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt und dem Beschuldigten 1 zudem eine Fristerstreckung zugebilligt worden sei. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 gewährte die Verfahrensleitung alsdann weitere zehn Tage zur Einreichung einer «vollständigen und abschliessenden» Replik, wovon der Beschwerdeführer Gebrauch machte, jedoch weiterhin das Vorgehen der Verfahrensleitung beanstandete.

3.2

Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires (Beschwerde-)Verfahren kann nicht ausgemacht werden. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht und die entsprechende Fristregelung bekannt. Weder waren die Voraussetzungen eines zweiten Schriftenwechsels gegeben noch durfte er – auch nicht mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben – mit einer Gutheissung seines Fristerstreckungsgesuchs rechnen. Letzteres wurde erst fünf Tage nach Erhalt der Verfügung vom 20. April 2022 eingereicht. Hinzu kommt, dass die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer schliesslich doch eine Fristverlängerung bzw. eine zweite Frist gewährte, so dass die Replik bis Montag 16. Mai 2022 (und damit später als ursprünglich beantragt) ergänzt werden konnte. Es kann somit keine Rede davon sein, dass das Replikrecht nicht effektiv hätte wahrgenommen werden können. Dass sich der Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter zweimal mit der Sache befassen musste, mag allenfalls zu einem unerwünschten Mehraufwand geführt haben. Indes wirkt sich dieser Umstand nicht negativ auf das Replikrecht aus und ist insoweit unbeachtlich. Jedoch wäre ihm im Fall einer Gutheissung der Beschwerde der entsprechende (angemessene) Mehraufwand zu entschädigen. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bzw. des Waffengleichheitsgrundsatzes (Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) liegt nicht vor.

3.3

Zusammengefasst hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – wie im Übrigen auch die anderen Verfahrensbeteiligten – ausreichend Gelegenheit, sich zu den Eingaben der übrigen Beteiligten zu äussern. Einer materiellen Beurteilung der Streitsache steht somit nichts entgegen.

4.

4.1

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d) resp. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestraffung verzichtet werden kann (Bst. e). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2020, 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch.

Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1 und 143 IV 241 E. 2.2.1).

Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 527 vom 5. Februar 2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Auch wenn die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, dürfen die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte bei einer Einstellung des Verfahrens den Sachverhalt in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» feststellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es den Staatsanwaltschaften nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

4.2

Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4). Zu dieser Konstellation sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden noch weitere Beweismittel zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).

5.

Ad Sachverhalt (einschliesslich Vorgeschichte)

5.1

Am 8. März 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Justizdirektion des Kantons Bern gegen zahlreiche Angestellte der Kantonspolizei Bern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und des Regierungsstatthalteramts W.________ Strafanzeige ein. Hintergrund der Strafanzeige bildet ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer, welches anlässlich der gesetzlich vorgesehenen Seriefeuerwaffenkontrolle im Sinne von Art. 29 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) in Gang gekommen war und in dessen Zentrum der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gestanden hatte. Insoweit kann den Akten entnommen werden, dass die Kantonspolizei Bern mit Verfügung des Regierungsstatthalteramts M.________ vom 23. Oktober 2014 (nachfolgend: Betretungsermächtigung) ermächtigt worden war, die Liegenschaft des Beschwerdeführers in P.________ (Ort) zwecks vorsorglicher Sicherstellung aller vorhandenen Feuerwaffen zu betreten und zu durchsuchen (Akten SK 17 269 pag. 45 ff.). Davon machte die Kantonspolizei Bern am 27. Oktober 2014 Gebrauch. Da der Beschwerdeführer den Zutritt zu seiner Liegenschaft verweigert haben soll, wurde er vorläufig in Handfesseln gelegt (Akten SK 17 269 pag. 6 f.). Nach Betreten der Liegenschaft stellte die Polizei viele Waffen fest, worauf sie ein grösseres Aufgebot an Polizeikräften anforderte. Der Beschwerdeführer wurde auf die Polizeiwache W.________ (Ort) geführt und von 10.00 bis 18.00 Uhr in Polizeigewahrsam genommen (Akten SK 17 269 pag. 1 ff.). Anlässlich der rund vier Tage dauernden Durchsuchung hatte die Kantonspolizei in der Liegenschaft des Beschwerdeführers in P.________ (Ort) 1‘311 Langwaffen, 1‘186 Faustfeuerwaffen sowie massenhaft Waffenzubehör wie Munition und Schalldämpfer zu überprüfen und sicherzustellen (vgl. Listen in Akten SK 17 269 pag. 54 bis 148). Nach der Sicherstellung wurden weitere Grundstücke des Beschwerdeführers bzw. der Q.________ AG durchsucht (Akten SK 17 269 pag. 150 ff.). In einer Liegenschaft in R.________ (Ort) wurden sodann total 402 kg Sprengstoff und total 2‘843 Sprengzünder sowie Anzünd- und Sprengschnüre gefunden und sichergestellt (Akten SK 17 269 pag. 16 ff.).

Das Regionalgericht Oberland erklärte den Beschwerdeführer am 2. März 2017 der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz (Missachten von Schutz- und Sicherheitsvorschriften sowie Verletzung der Buchführungspflicht) sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern sprach den Beschwerdeführer am 24. September 2018 vom Anklagevorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz durch Verletzung der Buchführungspflicht frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche, soweit diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen waren (Akten SK 17 269 pag. 983 bis 1046). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid 6B_1105/2018 vom 6. Juni 2019 ab, soweit es auf diese überhaupt eingetreten war.

5.2

Der Beschwerdeführer rügte in seiner hier interessierenden Anzeige vom 8. März 2019 diverse (mutmasslich) strafrechtlich relevante Handlungen, welche im Zusammenhang mit der unter E. 5.1 hiervor erwähnten Waffenkontrolle vom 27. Oktober 2014 erfolgt sein sollen. So sollen die Beamten diverse Pflichtwidrigkeiten und Gesetzesverstösse begangen haben. Er führte aus, dass Amtsträger nicht einmal davor zurückgeschreckt seien, falsche Angaben zu machen, namentlich um sich Zutritt zu seinem Haus zu verschaffen und weitere Dokumente (namentlich falsche Einvernahmeprotokolle) zu erstellen, sowie ihn während Stunden grundlos und damit widerrechtlich wegzusperren. Nach seinem Dafürhalten mache es den Anschein, als hätten die Beamten die auf den 4. September 2014 geplante Kontrolle zum Anlass genommen, ihn endlich «dran zu nehmen», obschon er sich in den Jahren davor nie eine Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung habe zu Schulde kommen lassen.

5.3

Nachdem die Anzeige zuständigkeitshalber von der Justizdirektion des Kantons Bern via Generalstaatsanwaltschaft an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben weitergeleitet worden war (Schreiben der Justizdirektion des Kantons Bern vom 13. März 2019 und der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. März 2019), eröffnete diese am 25. Juli 2019 mehrere Vorverfahren gegen die angezeigten Personen. Mit Schreiben vom 8. August 2019 informierte sie die beschuldigten Personen über die Eröffnung der Strafuntersuchung. Zudem verfügte sie den Beizug verschiedener Akten (so diejenigen des Regierungsstatthalteramts M.________, der Kantonspolizei resp. der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern sowie des Obergerichts des Kantons Bern betreffend das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren [SK 17 269]) und bat den Beschwerdeführer um eine teilweise Substantiierung der geäusserten Vorwürfe, so u.a. am 8. September 2020 betreffend Angaben zu den mutmasslich abhandengekommenen resp. beschädigten Gegenständen und betreffend die angeblich durch den Regierungsstatthalter angeordnete Sicherstellung. Ausserdem teilte sie mit, dass eine Befragung des Beschwerdeführers beabsichtigt sei. Nachdem dem Beschwerdeführer mehrfach die Frist zur Einreichung der im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2020 gewünschten Präzisierungen verlängert worden war, teilte dessen Rechtsvertreter am 22. Januar 2021 mit, dass sein Mandant in Thailand wohne und erst wieder in die Schweiz zurückkehre, wenn diese praktisch «corona-frei» sei. Auf allfällige schriftliche Fragen würde er so gut wie möglich antworten. Der Sachverhalt sei den Behörden indes bekannt und in der Strafanzeige sei ausgeführt worden, dass er betreffend die gestohlenen resp. beschädigten Gegenstände bereits im Jahr 2015 entsprechende Eingaben verfasst habe und diese den beigezogenen Akten entnommen werden könnten. Weitere Ausführungen zu den Vorwürfen des Diebstahls und der Sachbeschädigung bedürfe es an dieser Stelle nicht mehr. Zudem wäre die Einreichung allfälliger Belege aufgrund der Auslandabwesenheit sehr schwierig. Gleich verhalte es sich mit Instruktionen.

Am 12. Mai 2021 wurden die Beschuldigten 1 und 2 einvernommen. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertreter wohnten den Einvernahmen bei. Nach Erhalt der Einvernahmeprotokolle und nachdem ihm die Staatsanwaltschaft Terminvorschläge für eine Befragung hatte zukommen lassen, liess der Beschwerdeführer via seine Rechtsvertretung am 14. Juni 2021 mitteilen, dass er sich nach wie vor im Ausland befinde und deshalb für eine Einvernahme nicht zur Verfügung stehe, er jedoch zu den Einvernahmeprotokollen noch schriftlich Stellung nehmen werde. In den folgenden Monaten liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. Mit Mitteilung vom 23. November 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und eine Einstellung des Verfahrens beabsichtige. Gleichzeitig setzte sie ihnen eine Frist von zehn Tagen, um allfällig weitere Beweisanträge zu stellen. Mit innert gewährter Fristerstreckung eingereichter Eingabe vom 17. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach unvollständige und vereitelte Strafuntersuchung und daraus schliessend auf die offensichtlich fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der mit der Sache befassten Staatsanwaltschaft – die Einsetzung einer ausserordentlichen resp. ausserkantonalen Staatsanwaltschaft. Am 31. Januar 2022 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, dass er keinen Ausstandsgrund erblicke und daher das Verfahren wie beabsichtigt fortführe. Gleichentags erging die hier angefochtene Einstellungsverfügung.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst diverse Rechtsverletzungen, so die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) und des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung seien offenkundig nicht gegeben. Bereits aufgrund der Strafanzeige und den Akten hätte bezüglich der Betretungsermächtigung, der im gegen ihn geführten Strafverfahren gefälschten Unterlagen, der vorläufigen Festnahme und der Veröffentlichung des Strafbefehls im Amtsblatt klarerweise von strafbarem Verhalten ausgegangen werden müssen. Die Einstellungsverfügung basiere auf einem unvollständigen und vereitelten Untersuchungsverfahren und der Staatsanwaltschaft habe es an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gefehlt (Art. 4 Abs. 1 StPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Insgesamt sei sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Im Übrigen seien die einzelnen Vorwürfe und damit das Verhalten der beschuldigten Personen nicht isoliert, sondern in einem Gesamtkontext zu würdigen, was einem Richter vorbehalten bleiben müsse. Die Beschuldigten hätten im vorliegenden Verfahren – wie bereits im gegen ihn geführten Verfahren – immer wieder versucht, ihn als unkooperativ darzustellen, was er indes nie gewesen sei. Im Gegenteil sei ihm konstant das rechtliche Gehör verweigert worden, obschon Gegenteiliges beurkundet worden sei. Zu guter Letzt sei fraglich, ob der Einstellungsverfügung überhaupt die Genehmigung durch den leitenden Staatsanwalt erteilt worden sei.

6.2

Angesichts der diversen Vorbringen des Beschwerdeführers wird nachfolgend einzeln auf die erhobenen Rügen und die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung – einschliesslich Berücksichtigung der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten 1 und 2 – eingegangen.

7.

Zur Genehmigung der Einstellungsverfügung durch den leitenden Staatsanwalt

Dispositiv

Der Beilage 1 zur Beschwerde vom 18. Februar 2022 kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Verfügungsexemplar ohne unterzeichnete Genehmigung durch den leitenden Staatsanwalt zugestellt worden war. Daraus vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aktenkundig stellte der verfahrensleitende Staatsanwalt den Entwurf der Einstellungsverfügung dem leitenden Staatsanwalt bereits am 18. Januar 2022 mit der Bitte um Genehmigung zu (in Vorakten BA 19 380-395). Die Genehmigung erfolgte gemäss dem in den Akten befindlichen Exemplar der Einstellungsverfügung am 4. Februar 2022 (Stempel und Unterschrift des leitenden Staatsanwalts), worauf die Einstellungsverfügung am 7. Februar 2022 an die Verfahrensbeteiligten verschickt worden ist. Der Einstellungsverfügung mangelt es demnach nicht an der – anders als die Beschuldigten 1 und 2 meinen auch im vorliegenden Fall – erforderlichen Genehmigung (zum Genehmigungserfordernis vgl. Art. 54 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Ziff. 2 und 4 [Lemma 3] der Weisung «Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen» der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. August 2010 [https://www.staw.justice.be.ch/de/start/dienst

leistungen/weisungen-richtlinien.html). Weshalb dem Beschwerdeführer ein Exemplar ohne unterschriftlich bestätigte Genehmigung zugestellt worden ist, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Eine Gehörsverletzung vermag dies indes nicht zu begründen.

8. Zur im Vorverfahren gerügten Gehörsverletzung

8.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf die im Schreiben vom 17. Januar 2022 gestellten Beweisanträge eingegangen sei, und erblickt darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

8.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 141 I 60 E. 3.3 und 138 V 125 E. 2.1).

8.3 In seiner Eingabe vom 17. Januar 2022 rügte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hauptsächlich die Verfahrensführung. Er wies auf eine in seinen Augen vereitelte und absolut unvollständige Untersuchung hin und machte geltend, dass es nicht seine Aufgabe sei, im Rahmen von Beweisanträgen die notwendigen Verfahrenshandlungen vorzugeben, wenn klar sei, dass auf der Grundlage eines derart geführten Verfahrens keine Verfahrenseinstellung ergehen könne und es nicht um das Stellen von einigen wenigen zusätzlichen Beweisabnahmen gehe. Beispielhaft erwähnte der Verteidiger anschliessend einige Untersuchungshandlungen, welche stattzufinden hätten bzw. längst hätten stattfinden müssen, wobei die nachfolgende Aufzählung als selbstverständlich nicht abschliessend bezeichnet werden dürfe:

- Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen von Akten, namentlich auch internen Protokollen, etc., bei den beschuldigten Personen bzw. bei den entsprechenden Amtsstellen;

- Polizeiliche Vorführung und parteiöffentliche Befragung aller beschuldigter Personen sowie aller weiteren in der Strafanzeige aufgeführten Personen, angesichts der offenkundigen Kollusionsgefahr allenfalls verbunden mit Untersuchungshaft;

- Schriftliche Befragung meines Mandanten als geschädigte Person (vgl. Schreiben des Unterzeichneten vom 22. Januar 2021);

- Sicherstellung von Akten bei der Staatsanwaltschaft, bei Staatsanwältin L.________, namentlich auch interne Korrespondenz, Protokolle, Aktennotizen etc., sowie das Schreiben meines Mandanten vom 29. April 2015, inkl. Fotos (vgl. auch die Eingabe des Unterzeichneten vom 22. Januar 2021).

8.4 Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Untersuchung als vollständig erachtet, einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. Gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO wird nicht über Tatsachen Beweis geführt, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen sind.

Im Gegensatz zu der im Hauptverfahren massgeblichen Beweisantragsbestimmung (Art. 331 Abs. 2 StPO) verlangt Art. 318 StPO nicht, dass die antragsstellende Person ihre Beweisanträge zu begründen hat. Ungeachtet dessen empfiehlt es sich mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der für die Beweisabnahme erforderlichen Prüfung (Art. 318 Abs. 2 StPO) darzulegen, welche Tatsachen mit den beantragten Beweisen erstellt werden sollen (Steiner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 318 StPO). Dies hat der Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter nicht getan. Auch wenn dieser Umstand nicht als (eine im Rahmen von Art. 318 StPO ohnehin nicht existierende) Verletzung der Begründungspflicht bezeichnet werden kann, muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass sein Hinweis auf die seiner Ansicht nach unterbliebenen Untersuchungshandlungen in einer Art und Weise vorgebracht worden war (vgl. etwa Aussage, wonach es nicht seine Aufgabe sei, im Rahmen von Beweisanträgen die notwendigen Verfahrenshandlungen vorzugeben), dass nicht damit gerechnet werden durfte, dass die Ausführungen als förmliche Beweisanträge entgegengenommen würden. Hinzu kommt, dass es sich bei den beispielhaft aufgeführten Untersuchungshandlungen nicht nur um Beweismittel, sondern auch um Zwangsmassnahmen handelt, und diese – mit Blick auf den Umfang der unter Lemma 1 und 4 genannten «Sicherstellungen von Akten» – zu wenig klar bestimmt waren. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

8.5 Selbst wenn die beispielhaft aufgeführten Untersuchungshandlungen als förmliche Beweisanträge entgegenzunehmen gewesen wären und die Nichtbehandlung derselben dementsprechend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet hätte, vermöchte der Beschwerdeführer daraus keine Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung zu erwirken. Die entsprechende Gehörsverletzung würde nicht besonders schwer wiegen und wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Heilung im Beschwerdeverfahren zugänglich (zur Heilung des rechtlichen Gehörs: BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen; vgl. ferner betreffend Nichtgewährung der Frist gemäss Art. 318 StPO: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 14 vom 26. April 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, die sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), sämtliche Einwände gegen die Einstellung des Strafverfahrens geltend machen. Eine allfällige Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre daher im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung hätte sich indes nicht aufgedrängt. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, dräng(t)en sich weder im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO noch heute Untersuchungshandlungen auf.

9. Zum Vorwurf der vereitelten Strafuntersuchung

9.1 Der Beschwerdeführer moniert, es hätten nach Eingang der Anzeige (März 2019) unverzüglich Beweiserhebungen, namentlich Einvernahmen der beschuldigten Personen sowie – zwecks Verhinderung von Kollusionshandlungen – die erforderlichen Zwangsmassnahmen wie die Anordnung von Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen etc. geprüft und ergriffen werden müssen. Dies sei indes zu Unrecht unterlassen worden. Stattdessen seien die Beschuldigten vorgewarnt worden, indem sie zum einen über die Eröffnung der Strafuntersuchung in Kenntnis gesetzt und zum anderen bei deren Arbeitsstellen resp. den entsprechenden Amtsstellen Akten ediert worden seien. Erst zwei Jahre nach Eröffnung der Strafuntersuchung habe die Staatsanwaltschaft zwei der beschuldigten Personen einvernommen. Durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft seien die beschuldigten Personen regelrecht auf die Strafuntersuchung vorbereitet worden. Ausserdem sei ihnen während Monaten die Möglichkeit gegeben worden, auf die Strafuntersuchung resp. die Beweise Einfluss zu nehmen, namentlich solche zu vernichten bzw. nicht einzureichen und Absprachen zu treffen und so die Beweiserhebungen zu vereiteln.

9.2 Eine Strafvereitelung kann nicht ausgemacht werden. Die hier interessierende Anzeige wurde viereinhalb Jahre nach den zur Anzeige gebrachten Vorfällen erhoben. Dieser zeitliche Umstand führt zwar, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, nicht per se gegen die Annahme von potentiell möglichen Kollusionshandlungen. Jedoch können vorliegend keine Indizien ausgemacht werden, welche die Staatsanwaltschaft zur Annahme von konkreter Kollusionsgefahr hätte veranlassen müssen. Auch der Umstand, dass die Stellungnahmen der Beschuldigten 1 und 2 ähnlich lauten, deutet keineswegs auf eine Kollusionsneigung hin. Die hier zu prüfenden Vorwürfe waren bereits vor Anzeigeerstattung bekannt. Der Beschwerdeführer hatte diese schon in den im Zusammenhang mit der/den Waffenkontrolle/-sicherstellungen geführten Verfahren erhoben (so im unter E. 5.1 hiervor erwähnten Strafverfahren [SK 17 269] sowie im vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren betreffend Waffenbeschlagnahme). Dort monierte er ebenfalls das polizeiliche Vorgehen resp. rügte die Ausstellung der Betretungsermächtigung, die Durchsuchung, die Sicherstellungen resp. Beschlagnahmungen, den polizeilichen Gewahrsam und die Falschbeurkundungen. Dies mit der Folge, dass seitens der Behörden diverse Abklärungen getätigt wurden (vgl. etwa Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2015 zur Berichterstattung betreffend Vorwurf der Fälschung von Einvernahmeprotokollen sowie Berichtsrapport der Beschuldigten 1 und 2 vom 7. November 2015 [Akten SK 17 269 pag. 239 bis 242] sowie Aktenbeizug [u.a. beim Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe; nachfolgend: FB WSG]). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Strafverfahren zunächst den Aktenbeizug der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beschlossen hat, zumal zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Befürchtung bestanden hat, dass auf bereits aktenkundig gemachte Unterlagen – die sich obendrein nicht im Herrschaftsbereich der beschuldigten Personen befanden – noch hätte Einfluss genommen werden können. Mit Blick auf die in den früheren Verfahren erfolgten Abklärungen (wie z.B. zur Zulässigkeit der ausgestellten Betretungsermächtigung) erscheint die Besorgnis um Absprachen unter den beteiligten Polizeibeamten unbegründet. Jedenfalls ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine konkrete Kollusionsgefahr bestanden hätte.

Im Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige drängten sich somit weder die Anordnung von Zwangsmassnahmen noch eine unverzügliche Einvernahme der beschuldigten Personen auf. Dass die Staatsanwaltschaft sich zunächst auf den Aktenbeizug und das Studium der Akten beschränkte, bevor sie weitere Untersuchungshandlungen prüfte und vornahm, ist nicht ungewöhnlich und deutet keineswegs auf Befangenheit resp. Parteilichkeit hin. Ein Nachteil kann auch nicht in der Mitteilung an die Beschuldigten, wonach eine Strafuntersuchung gegen sie eröffnet worden sei, ausgemacht werden.

Hinsichtlich Verfahrensdauer und monierten Einvernahmezeitpunkts ist schliesslich festzuhalten, dass diese nicht allein die Staatsanwaltschaft zu verantworten hat. Auch der Beschwerdeführer hat mit seinen diversen Fristverlängerungsgesuchen Einfluss auf den Gang und die Dauer des Verfahrens genommen (vgl. die Substantiierungsaufforderung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2020 und die diversen Fristverlängerungsgesuche des Beschwerdeführers [dazu E. 5.3 hiervor]). Dass ihn die Corona-Pandemie an einer Einreise in die Schweiz gehindert hat, mag sein, ändert daran aber nichts. Gleiches gilt betreffend den Einwand, dass gemäss Ansicht des Beschwerdeführers eine Substantiierung der Anzeige unnötig gewesen sei.

10. Zum Vorwurf der falschen Anschuldigung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung resp. der Urkundenfälschung im Amt und des Amtsmissbrauchs im Zusammenhang der Betretungsermächtigung vom 23. Oktober 2014 (Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung)

10.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beamten hätten bewusst falsche Angaben gemacht, um eine Betretungsermächtigung für seine Liegenschaft zu erhalten. So treffe nicht zu, dass er Kontrollen im Jahr 2011 erschwert und eine Kontrolle im Jahr 2013 verhindert habe. Ihm sei im Rahmen der Ermächtigungsverfügung zu Unrecht eine Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und mehrfache und grobe Verletzung der Waffengesetzgebung vorgeworfen worden. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Beamten der Kantonspolizei wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) zu verantworten. Soweit dem Regierungsstatthalteramt bzw. K.________ und/oder S.________ bekannt gewesen sei, dass die ihnen gegenüber gemachten Angaben zumindest teilweise als falsch bezeichnet werden mussten, wäre auch in Bezug auf sie der Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317StGB) zu prüfen gewesen.

10.2 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Erfasst ist somit regelmässig die widerrechtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Es besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist. Sofern die materiellen Voraussetzungen für die Massnahme vorliegen, kann nicht von einem Missbrauch von Amtsgewalt gesprochen werden (zum Ganzen: Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen).

Den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung macht sich strafbar, wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft.

Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB wird wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.

Der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) macht sich schuldig, wer als Beamte oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine Urkunde (ver-) fälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt sowie eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet.

10.3 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass die Betretungsermächtigung in rechtlicher und sachverhaltsmässiger Hinsicht in den entscheidenden Punkten korrekt gewesen sei. Das Bundesgericht habe deren Rechtmässigkeit mit Urteil 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 letztinstanzlich bestätigt. Soweit die in der Betretungsermächtigung erwähnte Kontrolle aus dem Jahr 2013 betreffend, handle es sich entweder um ein Versehen oder es habe sich um eine nicht belegte (versuchte) Kontaktaufnahme gehandelt, was aber nichts an der Tatsache ändere, dass beim Beschwerdeführer die vorgesehenen Kontrollen nicht oder erst nach Ermahnungen hätten durchgeführt werden können. Hinweise darauf, dass die Betretungsermächtigung an einem derart gravierenden Mangel leide, dass von einem eigentlichen Ermessensmissbrauch ausgegangen werden müsste, würden weder geltend gemacht noch seien solche ersichtlich.

10.4 Der Beschuldigte 1 führt aus, dass die Betretungsermächtigung vom 23. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen sei und somit eine erneute inhaltliche Prüfung nicht auf dem strafrechtlichen Weg erzwungen werden könne. Der Beschwerdeführer habe entgegen seiner Vorbringen seine Pflichten nicht erfüllt. Hätte er im Jahr 2014 auf die Aufforderungen der Polizei reagiert, so wäre – unabhängig der Vorgänge in den Vorjahren – eine Durchsuchung erst gar nicht nötig gewesen.

10.5 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten 1 hält der Beschwerdeführer entgegen, dass nicht von einer rechtskräftig beurteilen Rechtmässigkeit der Betretungsermächtigung gesprochen werden könne, hätten doch die Verwaltungsbehörden bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Betretungsermächtigung nie geprüft, ob sich jemand in strafrechtlich relevanter Weise verhalten habe. Die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe, wonach er im Jahr 2011 und 2013 Amtshandlungen verhindert und mehrfach und grob gegen die Waffengesetzgebung verstossen habe, würden einfach nicht zutreffen, hätten doch die ihm jeweils mitgeteilten Kontrollen während Jahrzehnten immer reibungslos und ohne Beanstandungen stattgefunden. Die im Laufblatt vom 25. September 2014 aufgeführten Beanstandungen hätten geprüft werden müssen. Die Staatsanwaltschaft spreche bezüglich der angeblichen im Jahr 2013 vorgesehenen Kontrolle von einem Versehen, was nicht angehe und eine willkürlich Sachverhaltswürdigung darstelle.

10.6 Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Davon, dass die jeweiligen Kontrollen reibungslos verlaufen seien, kann nicht gesprochen werden. Das Gegenteil ist der Fall. So war es den Polizisten der Polizeiwache W.________ (Ort) im Jahr 2011 nicht möglich, die Seriefeuerwaffen zu kontrollieren (Rapport der Kantonspolizei Bern vom 4. Dezember 2011 [Akten VER BE 14 151, Ordner 2 Fasz. 6]). Die entsprechende Kontrolle musste schliesslich vom FB WSG durchgeführt werden (Aktennotiz Kriminalabteilung vom 15. Mai 2012 [Akten VER BE 14 151, Ordner 2 Fasz. 6]). Weiter ist belegt, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2014 erst auf Schreiben des FB WSG reagierte und erst anschliessend mit der Polizeiwache W.________ (Ort) Kontakt aufnahm. Der für den 4. September 2014 vereinbarte Kontrolltermin konnte indes ebenfalls nicht durchgeführt werden. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer nur einen der zwei Polizeibeamten (den Beschuldigten 1) im Haus dulden wollte (bestätigt in der Ergänzung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. November 2014 S. 3). Daraufhin erstatte der Beschuldigte 1 dem FB WSG Bericht (zum Ganzen Berichtsrapport vom 5. September 2014 [Akten VER BE 14 151, Ordner 2 Fasz. 5]). Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern insoweit zum Schluss, dass das Scheitern der Kontrolle im September 2014 nicht auf das sture Verhalten der Polizisten der Polizeiwache W.________ (Ort) zurückzuführen gewesen sei (Urteil 100.2014336U vom 22. Juli 2015 E. 4.4 [amtliche Akten BA 19 380-395, Ordner 2 Fasz. 7]; auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer habe, als er den Nutzen der Kontrolle angezweifelt habe, offensichtlich verkannt, dass den Waffenaufbewahrungspflichten eine nicht bloss marginale Bedeutung, sondern ein besonderes Gewicht zukomme. Weiter habe sich der zweite Polizeibeamte, gegen den der Beschwerdeführer ein besonderes Misstrauen hege, bereit erklärt, im Eingangsbereich zu warten, was vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt worden sei. Dem Beschwerdeführ stehe es jedoch nicht zu, einseitig die «Modalitäten» für den Ablauf der Kontrollen festzulegen. Dies wurde im anschliessenden Verfahren vor dem Bundesgericht von diesem bestätigt (Entscheid des Bundesgerichts 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 [amtliche Akten BA 19 380-395, Ordner 2 Fasz. 7]). Das Bundesgericht hielt letztlich fest, dass dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet und der Kontrollzweck im Ergebnis vereitelt würde, wenn dem Bewilligungsinhaber das Recht eingeräumt würde, Kontrollen durch ihm nicht genehme Personen zu verweigern. Die Modalitäten der Kontrolle gemäss Art. 29 WG könnten deshalb nicht der Disposition des Bewilligungsinhabers unterstellt werden (E. 5.5 des besagten Entscheids).

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen, regelmässigen Kontrollen beim Beschwerdeführer seit Längerem nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Die Vorkommnisse aus den Jahren 2011 und 2014 wurden vom Beschuldigten 1 dem FB WSG gemeldet. Weshalb Letzterer im Laufblatt vom 25. September 2014 von den Jahren 2011 und 2013 gesprochen hat und entsprechend auch diese beiden Daten Eingang in die Betretungsermächtigung vom 23. Oktober 2014 gefunden haben, braucht ebenso wenig abschliessend geklärt zu werden wie die Frage, wer vom FB WSG das Laufblatt verfasst hat. Der Beschuldigte 1 hatte die korrekten Daten durchgegeben und diese waren aktenkundig. Er hat sich somit keiner falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Ebenso wenig ist die Ausstellung der Betretungsermächtigung unter Angabe eines einzelnen allenfalls nicht korrekten Datums in strafrechtlicher Hinsicht von Relevanz, lagen doch letztlich mehrere Vorkommnisse vor, welche zur Ausstellung einer Betretungsermächtigung berechtigt haben. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach es sich bei der Erwähnung des Jahres 2013 um ein Versehen handeln könnte, ist deshalb berechtigt, weil sich anders kaum erklären liesse, weshalb die jüngsten Vorkommnisse aus dem Jahr 2014 nicht explizit erwähnt worden sind.

10.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den – von der Staatsanwaltschaft beigezogenen und von ihr gewürdigten – Akten der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass die Betretungsermächtigung vom 23. Oktober 2014 mit falschen Angaben erschlichen worden ist. Keiner der involvierten Personen kann ein strafrechtlich relevantes Verhalten angelastet werden. Der zu Beginn der Strafuntersuchung angenommene Tatverdacht hat sich entkräftet und die Einstellung ist zu Recht erfolgt. Eine willkürliche Sachverhaltswürdigung liegt nicht vor.

11. Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der vorläufigen Festnahme (Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung)

11.1 Die Staatsanwaltschaft verneinte weiter ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der am 27. Oktober 2014 erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers, da diese aufgrund der konkreten Verhältnisse gestützt auf den damals geltenden Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) gerechtfertigt gewesen sei. Ausserdem lägen in subjektiver Hinsicht keine Hinweise dafür vor, dass die Polizeibeamten vorsätzlich widerrechtlich gehandelt hätten. Im Gegenteil sei gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass die Beschuldigten 1 und 2 von der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens ausgegangen seien.

11.2 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass die Voraussetzungen einer Festnahme zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen seien. Er sei zu Unrecht und womöglich nur deshalb festgenommen worden, damit die anwesenden Polizisten die Liegenschaft vor Eintreffen der Kollegen hätten präparieren können. So seien z.B. das Pulver und wohl auch die Munition aus dem unteren Teil des Kassenschranks genommen worden, damit die aus Bern beigezogenen Beamten anschliessend hätten feststellen können, dass das Schwarzpulver einfach so dagelegen habe. Die Staatsanwaltschaft gehe wiederum von einem Sachverhalt aus, der einzig und allein und in willkürlicher Weise auf den Aussagen der beschuldigten Personen A.________ und C.________ sowie auf den von ihnen verfassten Dokumenten (Formular «Polizeilicher Gewahrsam» vom 27. Oktober 2014 und Anzeigerapport vom 28. November 2014) basiere. Das Formular «Polizeilicher Gewahrsam» vom 27. Oktober 2014 und der Anzeigerapport vom 28. November 2014 seien jedoch falsch und würden damit den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllen. Überdies entspreche der vorgenannte Anzeigerapport nicht den Dokumentationsanforderungen, hätte doch darin der Grund für die Festnahme begründet werden müssen. Dass aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf eine Befragung seiner Person verzichtet worden sei, sei falsch und zeige, dass die wichtigsten Beweismittel nicht abgenommen worden seien.

Weiter erachtet der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt, weil die Staatsanwaltschaft ohne eigene Begründung die Rechtmässigkeit der Festnahme gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. a PolG bejaht und infolge dessen eine Freiheitsberaubung verworfen habe. Ausserdem sei die vorgenannte Gesetzesbestimmung nicht einmal von der Polizei angerufen worden. Dass von ihm eine Gefahr ausgegangen sei, werde im Anzeigerapport nicht erwähnt und eine solche habe zu keinem Zeitpunkt – auch nicht früher – vorgelegen. Andernfalls hätten die Beamten mit dem Antrag auf Ausstellung einer Betretungsermächtigung nicht zwei Monate zugewartet. Hinzu komme, dass der Gemeindepräsident gegenüber den Medien eine von ihm ausgehende Gefährdung verneint habe. Weiter sei in der Medienmitteilung vom 30. Oktober 2014 ausgeführt worden, dass zu keiner Zeit eine Gefahr bestanden habe.

Mittels seiner Festnahme sei – entgegen der nicht weiter begründeten Angabe im Formular «Polizeilicher Gewahrsam» vom 27. Oktober 2014 – auch keine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. b PolG verhindert worden.

Soweit die Staatsanwaltschaft auch den subjektiven Tatbestand verneine, müsse ihr entgegengehalten werden, dass die Erstellung von sogenannten inneren Tatsachen dem Richter vorbehalten sei, v.a. im Fall wie dem vorliegenden, in welchem das Vorliegen des subjektiven Tatbestands nicht eindeutig ausgeschlossen werden könne. Gemäss seinem Dafürhalten müssten Polizeibeamte die rechtlichen Vorschriften kennen; entsprechend müssten sie wissen, wann eine Festnahme rechtmässig sei und wann nicht.

11.3 Der Beschuldigte 1 führt in seiner Stellungnahme aus, dass er sich noch in gewissen Teilen an den Einsatz erinnern könne; so dass der Beschwerdeführer bei einer vorangegangenen Polizeikontrolle nicht kooperativ gewesen sei und am Tag der Durchsuchung geladene Waffen hinter der Tür bereitgestellt gehabt habe. Der polizeiliche Gewahrsam von acht Stunden lasse sich unter Art. 32 Bst. a PolG subsumieren, der Ermessensspielraum sei nicht Gegenstand dieser Untersuchung und eine «ex post»-Betrachtung dürfe nicht vorgenommen werden. Damals habe er davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstelle bzw. dass er ihn von der Begehung einer schweren Straftat abhalte. Überdies sei er jederzeit von der Rechtmässigkeit seines Handelns überzeugt gewesen, weshalb es auch an den subjektiven Tatkomponenten mangle. Den Vorwurf des Präparierens des Hauses, der im Übrigen erst fünf Jahre nach dem Vorfall erhoben worden sei, weise er gezielt zurück. Abgesehen davon, dass nicht aufgezeigt werde, weshalb er dies hätte tun sollen, habe er dazu auch keine Gelegenheit gehabt, hätten sie doch zusammen das Haus betreten.

Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 halten weiter dafür, dass der Tatbestand der Freiheitsberaubung selbst dann nicht erfüllt wäre, wenn sich im Nachhinein herausstellen würde, dass der polizeiliche Gewahrsam nicht rechtmässig gewesen sei. Andernfalls würde jede Zwangsmassnahme, die sich im Nachhinein als unzulässig erweise, eine Freiheitsberaubung darstellen.

11.4 In seiner Replik wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf, dass er am 27. Oktober 2014 geladene Waffen hinter der Tür bereitgestellt gehabt habe. Dies sei auch nicht von der Staatsanwaltschaft zur Begründung herangezogen worden und stelle nur eine Schutzbehauptung des Beschuldigten 1 dar. Er sei kurz vor 10.00 Uhr von vier Beamten kurzerhand festgenommen worden, d.h. bevor man sich die Liegenschaft angeschaut habe. Von ihm, damals 70 Jahre alt, sei somit keine Gefahr ausgegangen – auch später nicht. Gegenteiliges gehe auch nicht aus dem Festnahmebefehl hervor. Eine derartige Würdigung des Sachverhalts, namentlich die Berücksichtigung angeblicher Rechtfertigungsgründe, sei dem Gericht vorbehalten. Zumindest hätten alle an der Verhaftung Beteiligten befragt werden sollen. Die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung würden demnach nicht vorliegen.

11.5 Gemäss Art. 183 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Eine Freiheitsberaubung ist unrechtmässig, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen u.a. gesetzliche Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB in Betracht. Ebenso können eine fürsorgerische Unterbringung oder polizeiliche Vorführung und vorläufige Festnahme eine Freiheitsberaubung rechtfertigen. Diese grundsätzlich rechtmässigen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit einer Person stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigeit. In subjektiver Hinsicht erfordert die Freiheitsberaubung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.4 mit Hinweis auf Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 53 ff. zu Art. 183 StGB).

Gemäss Art. 32 Abs. 1 PolG (Fassung vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2016) kann die Kantonspolizei ausserhalb der Vollzugshilfe oder eines hängigen Strafverfahrens eine Person in ihre Obhut nehmen und festhalten, wenn dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr für die psychische, physische oder sexuelle Integrität erforderlich ist, insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt oder weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustand befindet oder sonst hilflos ist (Bst. a) oder es zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist (Bst. b).

11.6 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014 um 10.00 Uhr festgenommen und anschliessend auf die Polizeiwache verbracht wurde. Dort wurde er gleichentags um 18.05 Uhr wieder entlassen. Aus dem Formular «Polizeilicher Gewahrsam» ergibt sich, dass es sich dabei nicht etwa um eine strafprozessuale Festnahme gehandelt hat, sondern um einen Gewahrsam gestützt auf das Polizeigesetz. Explizit erwähnt wird Art. 32 Abs. 1 Bst. b PolG. Zum Grund der Festnahme wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei angehalten worden, um sämtliche in seinem Besitz befindenden Feuerwaffen zu beschlagnahmen und dem FB WSG zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit durch Verhinderung der Seriefeuerwaffenkontrolle mehrfach die Auflagen verletzt und Waffen nicht entsprechend der Auflagen gelagert. Durch sein renitentes und uneinsichtiges Verhalten sei eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben.

Dem Anzeigerapport vom 28. November 2014 kann weiter entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vor seinem Domizil angehalten worden ist. Ihm sei die Betretungsermächtigung des Regierungsstatthalters und der Auftrag des FB WSG erläutert worden. Dennoch habe er den Polizeibeamten den Zutritt verweigert und man habe ihm Handfesseln anlegen müssen. Anschliessend sei das Haus gemeinsam betreten worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer auf die Polizeiwache W.________ (Ort) geführt und in Polizeigewahrsam genommen worden.

Der Beschuldigte 1, damaliger Einsatzleiter, gab anlässlich seiner Befragung vom 12. Mai 2021 an, sich nicht mehr allzu gut an das Ereignis erinnern zu können. Es sei alles in den Akten ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei damals nicht erfreut gewesen über die Anhaltung (Einvernahmeprotokoll Z. 149). Er habe kurzzeitig in Handfesseln gelegt werden müssen. Die Festnahme sei seiner Meinung nach notwendig gewesen (Einvernahmeprotokoll Z. 161). Der Beschwerdeführer sei nicht kooperativ gewesen (Einvernahmeprotokoll Z. 171). Ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr ausgegangen sei, könne er nicht einschätzen, er wisse aber noch, dass eine geladene Waffe hinter der Türe bereitgestanden sei (Einvernahmeprotokoll Z. 188 f.). Der Beschuldigte 2, der den Gewahrsam in seiner Funktion als Bezirkschef-Stellvertreter genehmigt hatte, gab an seiner Einvernahme vom 12. Mai 2021 an, dass er am Verfahren nicht operativ, sondern in seiner Eigenschaft als Wachtchef und Bezirkschef Stv. beteiligt gewesen sei und er sich nur noch vage erinnern könne. Was die vorläufige Festnahme betreffe, so habe er von seinen Beamten einen entsprechenden Antrag erhalten. Er denke, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung einen Grund für die Festnahme gegeben habe (Einvernahmeprotokoll Z. 175). Ob sich der Beschwerdeführer bei der Vorsprache der Polizeibeamten am 27. Oktober 2014 kooperativ gezeigt habe, wisse er nicht. Wenn dem so gewesen wäre, hätte er keinen Antrag auf vorläufigen Gewahrsam erhalten (Einvernahmeprotokoll Z. 139 f.).

11.7 Die Einstellung erweist sich auch in diesem Punkt als rechtmässig. Dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Akten und die Einvernahme des Beschuldigten 1 auf unkooperatives Verhalten geschlossen und in der Folge die Festnahme resp. den polizeilichen Gewahrsam aufgrund der damaligen Lage als rechtens beurteilt hat, ist nicht zu beanstanden.

11.7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung auf das Formular «Polizeilicher Gewahrsam» vom 27. Oktober 2014 und den Anzeigerapport vom 28. November 2014 abgestellt werden kann. Soweit sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die inhaltlichen Ausführungen richten, welche zur Ausstellung der Betretungsermächtigung geführt haben, kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vorne E. 10.6 f.). Anders als meint, kann betreffend sein Verhalten anlässlich der Waffenkontrolle vom 27. Oktober 2014 auf das vom Beschuldigten 1 Ausgeführte abgestellt werden. Betreffend den Einwand, wonach der Anzeigerapport eine Fälschung sei, da am 29. Oktober 2014 keine Einvernahme stattgefunden habe, und gleiches für das Formular «Polizeilicher Gewahrsam» gelte, da er zu den dort aufgeführten Fragen nie befragt worden sei, kann er an dieser Stelle mangels Relevanz nicht gehört werden.

Auch das Argument, wonach der Anzeigerapport der Dokumentationspflicht nicht zu genügen vermöge, geht fehl. In einem Anzeigerapport sind nicht die jeweiligen Entscheidgrundlagen der erfolgten (Zwangs-) Massnahme (nochmals) aufzuführen. Bezüglich des hier interessierenden polizeilichen Gewahrsams ergaben sich diese aus den dem Rapport beigelegten Unterlagen, was in rechtlicher Hinsicht genügt.

11.7.2 Wie bereits erwähnt resp. unter E. 10.6 hiervor dargelegt, trifft es nicht zu, dass frühere Kontrollen – auch nicht der Versuch vom 4. September 2014 – reibungslos resp. unproblematisch verlaufen sind. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer am 4. September 2014 dagegen gewehrt hat, dass mehr als nur eine Person sein Haus betritt, und sein Verhältnis zu den Beamten der Polizeiwache W.________ (Ort) unbestrittenermassen als sehr angespannt bezeichnet werden muss (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts 100.2014.336U vom 22. Juli 2015 E. 4.3.1; Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. April 2015, wonach er nach der vom FB WSG durchgeführten Kontrolle im Jahr 2011 froh gewesen sei, nichts mehr mit den Polizeibeamten der Wache W.________ (Ort) zu tun haben zu müssen, er im September 2014 aus begründetem Misstrauen nur einen Beamten ins Haus habe lassen wollen, das Scheitern der Kontrolle angesichts der zwei Polizeibeamten vorprogrammiert gewesen sei und ihn am 27. Oktober 2014 vier Beamte in Zivil «überfallen» hätten und ihm die Betretungsermächtigung nur gezeigt worden sei), ist es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014 die vier Polizeibeamten, welche eine Durchsuchung zwangsweise durchführen wollten, mit offenen Armen empfangen hat und diesen ohne Widerstand begegnet ist resp. die Durchsuchung seiner Liegenschaft ohne Einwände geduldet hat. So war es auch für die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren ebenfalls vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer zunächst eher renitent verhalten habe (Urteil vom 24. September 2018 S. 12 [Akten SK 17 269 pag. 994]). Weiter hat auch der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die (seinen Ausführungen zufolge im Eingangsbereich zur Kontrolle bereitgelegten) Serienfeuerwaffen durch eine zerbrochene Fensterscheibe einsehbar waren (Mail an den damaligen Rechtsvertreters T.________ vom 20. November 2015). Angesichts dessen durfte in der damaligen Situation durchaus von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr gesprochen werden, welche einen polizeilichen Gewahrsam gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Bst. a und b PolG legitimiert hat. Ob eine der von aussen sichtbaren Waffen im Eingangsbereich geladen war oder nicht, braucht an dieser Stelle nicht weiter abgeklärt zu werden. Selbst wenn keine geladene Waffe im Eingangsbereich gelegen haben sollte, hätte daraus nicht abgeleitet werden können, dass sämtliche im Haus befindlichen Waffen gesichert sind. Dass in späteren Medienmitteilungen die Bevölkerung damit beruhigt worden ist, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr bestanden habe, ändert daran nichts, beruht diese Aussage doch auf einer – hier nicht massgeblichen – «ex post»-Betrachtung. Ebenfalls ändert an der Gefahreneinschätzung nichts, dass die Polizei dem Beschwerdeführer vor Betreten des Hauses Handfesseln angelegt hat. Angesicht der zahlreichen Waffen (deren Sicherstellung dauerte insgesamt vier Tage), der angetroffenen Unordnung in der Liegenschaft und vor dem Hintergrund, dass sich die Beamten einen Überblick verschaffen mussten und dabei zunächst noch ohne weitere Unterstützung vor Ort waren, konnte eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr, selbst wenn diesem Handfesseln angelegt worden waren, nicht ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer der Kontrolle resp. der Durchsuchung seiner Liegenschaft gegenüber nicht positiv eingestellt war. Der polizeilich angeordnete vorläufige Gewahrsam bis zum Abend des ersten (Sicherstellungs-) Tages beruhte somit auf einer gesetzlichen Grundlage, war (auch in zeitlicher Hinsicht) verhältnismässig und darf somit als rechtmässig bezeichnet werden. Dass die zwangsweise Durchsuchung erst rund zwei Monate nach dem Kontrollversuch vom 4. September 2014 stattgefunden hat, ändert daran nichts.

Damit fehlt es hinsichtlich des Strafvorwurfs der Freiheitsberaubung und soweit die Beschuldigten 1 und 2 betreffend am objektiven Tatbestandselement der Unrechtmässigkeit. Ebenso wenig kann im Handeln der an der Intervention vom 27. Oktober 2014 Beteiligten Beamten ein Amtsmissbrauch ausgemacht werden (zu den Voraussetzungen siehe E. 10.2 hiervor).

11.7.3 Damit erübrigen sich Ausführungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen.

Festzuhalten ist indes Folgendes: Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Festnahme sei einzig deshalb erfolgt, damit das Innere des Hauses vor Eintreffen der Beamten aus Bern noch habe «präpariert» werden können, erschöpft sich dies in einer unbelegten Behauptung. Es liegen keine Hinweise vor, dass dem so gewesen sein könnte. Auch ist kein diesbezügliches Motiv ersichtlich.

11.7.4 Ergänzend und nur zwecks Dokumentation der Gesamtumstände ist schliesslich auf die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 bezüglich Betreten und Durchsuchen der Liegenschaft zu verweisen. Das Bundesgericht hielt fest, dass es unter den gegebenen Umständen und angesichts der Bedeutung, die der Kontrolle von Serienfeuerwaffen für die öffentliche Sicherheit zukomme, nicht zu beanstanden sei, dass das Verwaltungsgericht von einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. a PolG ausgegangen sei (dort E. 5.4).

11.7.5 Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers darf auch im Rahmen der Einstellung der Sachverhalt gewürdigt werden. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Würdigung ist nicht zu beanstanden. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ist mit weiteren Einvernahmen – insbesondere der ebenfalls an der Vorsprache und Anhaltung vom 27. Oktober 2014 anwesenden Polizeibeamten – nicht zu erwarten. Die Durchsuchung der Liegenschaft des Beschwerdeführers resp. dessen Anhaltung und vorläufige Festnahme liegt sechs Jahre zurück und der Einsatz dürfte nicht mehr bis ins Detail in Erinnerung sein. Bereits dem Beschuldigten 1, der sich als Einsatzleiter am meisten mit der Sache zu befassen hatte, waren im Mai 2021 nicht mehr sämtliche Details – auch nicht mehr die Umstände der Gefahreneinschätzung – präsent. Dass er dies eingeräumt hat, spricht im Übrigen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es können zudem keine Anhaltspunkte dafür ausgemacht werden, welche Zweifel an den mündlichen oder schriftlichen Ausführungen des Beschuldigten 1 aufkommen lassen. Er kannte den Beschwerdeführer vor der Kontrolle im Herbst 2014 nicht und der Beschwerdeführer hatte zumindest am 4. September 2014 keine Einwände gegen ihn. Ihm hätte der Beschwerdeführer den Zutritt zur Liegenschaft gewährt (Berichtsrapport vom 5. September 2014 (Akten VER BE 2014 11 Fasz. 5). Die Aussagen des Beschuldigten 1 dürfen gestützt auf die Akten und Gesamtumstände somit insgesamt als glaubhaft bezeichnet werden.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zu Unrecht nicht einvernommen worden, ist ihm entgegen zu halten, dass er, nachdem er Terminvorschläge für eine Befragung für Juni und Juli 2021 erhalten hatte, mit Schreiben vom 14. Juni 2021 ausrichten liess, dass er sich derzeit nach wie vor im Ausland befinde und daher zurzeit nicht für eine Einvernahme zur Verfügung stehe. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, er werde schriftlich zu den Einvernahmeprotokollen der Beschuldigten 1 und 2 Stellung nehmen, was er in der Folge indes nicht machte. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Tatsache, dass er sich in den diversen Verfahren etliche Male zu den Ereignissen rund um die Kontrolle vom 27. Oktober 2014 geäussert hatte und die Corona-Pandemie im Sommer 2021 dem allgemeinen Reisen nicht mehr entgegenstand, kann der staatsanwaltliche Verzicht auf Einvernahme des Privatklägers nicht beanstandet werden.

11.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Einstellung bezüglich strafbaren Verhaltens im Zusammenhang mit dem am 27. Oktober 2014 angeordneten polizeilichen Gewahrsam rechtens ist. Bei einer Anklageerhebung wäre ein Freispruch um ein Vielfaches wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgenommenen Würdigungen der Staatsanwaltschaft sind in keiner Weise zu beanstanden. Einer Beurteilung durch das Sachgericht bedarf es nicht.

12. Zur Fälschung des Einvernahmeprotokolls vom 29. Oktober 2014, der Formulare betreffend wirtschaftliche Verhältnisse und Zustelldomizilbezeichnung sowie des Anzeigerapports vom 28. November 2014 einerseits und zur Begünstigung andererseits (Ziffer 9 der angefochtenen Verfügung)

12.1 In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist unbestritten, dass die beiden Polizeibeamten A.________ (Beschuldigter 1) und J.________ (Beschuldigter 8) ein Protokoll einer Einvernahme erstellt haben, obschon eine förmliche Einvernahme gar nie stattgefunden hat. Entgegen dem Inhalt des Einvernahmeprotokolls vom 29. Oktober 2014 und der Formulare betreffend wirtschaftliche Verhältnisse und Zustelldomizilbezeichnung verweigerte der Beschwerdeführer seine Aussage und die Unterschrift somit nicht anlässlich einer (förmlichen) Einvernahme vom 29. Oktober 2014. Die jeweiligen «Befragungen» fanden in der protokollierten Form nicht statt.

12.2 Der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.

12.3 Die Staatsanwaltschaft verfügte insoweit die Einstellung wegen Urkundenfälschung im Amt und Begünstigung (angeblich begangen durch die Beschuldigte 10) mit der Begründung, dass das Einvernahmeprotokoll vom 29. Oktober 2014 und die Formulare betreffend wirtschaftliche Verhältnisse und Zustelldomizilbezeichnung zwar inhaltlich tatsächlich falsch gewesen seien, jedoch in subjektiver Hinsicht keine Täuschungsabsicht ausgemacht werden könne. Die Beschuldigten 1 und 8 hätten die Dokumente lediglich mit der Absicht erstellt, die fehlende Kooperationsbereitschaft zu dokumentieren resp. aufzuzeigen, dass eine Befragung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weigerung nicht habe durchgeführt werden können. Es sei ihnen aber nicht darum gegangen, zu Handen der Staatsanwaltschaft wahrheitswidrig anzugeben, dass die Befragung mit dem Beschwerdeführer zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort und nach den auf den Protokollen erwähnten Belehrungen durchgeführt worden sei. Darauf, dass es ihnen an einer Täuschungsabsicht gefehlt habe, dürfe auch deshalb geschlossen werden, weil die inhaltlichen Fehler für den Beschwerdeführer – was den Beschuldigten 1 und 8 bekannt gewesen sein dürfte – leicht erkennbar gewesen seien und im Anzeigerapport vom 28. November 2014 keine angeblich durchgeführte Einvernahme erwähnt worden sei. Hätten die Beschuldigten 1 und 8 tatsächlich über die Durchführung der Befragung täuschen wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass im vorgenannten Anzeigerapport vermerkt worden wäre, dass die Einvernahme stattgefunden habe. Hinzu komme weiter, dass die fraglichen Dokumente keine nachteiligen Angaben für den Beschwerdeführer gehabt hätten, dürfe eine Aussageverweigerung doch nicht zu dessen Nachteil gewürdigt werden. Überdies habe es sich nicht um gravierende inhaltliche Fehler gehandelt, zumal die Kernaussage, wonach der Beschwerdeführer sein Recht auf Mitwirkungsverweigerung in Anspruch genommen habe, richtig gewesen sei. Zu welchem Zweck die falsch deklarierten Tatsachen zur Täuschung im Rechtsverkehr hätten verwendet werden sollen, sei somit nicht ersichtlich.

Weiter hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich eine Einstellung auch mit Blick auf Art. 52 StGB (in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 Bst. d [recte: e] und Art. 8 Abs. 1 StPO) rechtfertigen liesse. Selbst bei Annahme einer objektiven und subjektiven Tatbestandsmässigkeit wäre im vorliegenden Fall von einer ohne Weiteres erkennbaren und folgenlosen falschen Verbriefung auszugehen, welche nicht von einer vorwerfbaren Handlungsabsicht getragen gewesen sei. Sowohl das Verschulden der Beschuldigten 1 und 8 als auch die Folgen der Tat müssten als gering taxiert werden.

Da keine Straftat vorgelegen habe, sei die Beschuldigte 10 nicht zur Anzeige verpflichtet gewesen. Gleiches gelte für den damaligen Bezirkschef (Beschuldigter 2). Somit liege ihrerseits auch keine Begünstigung durch Unterlassung vor.

12.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass am 29. Oktober 2014 keine Einvernahme auf der Polizeiwache in W.________ (Ort) und kein Besuch im Hotel U.________ in P.________ (Ort) stattgefunden habe. Ausserdem stimme nicht, dass er die Aussage verweigert habe, was sich auch daraus ergebe, dass er – wie von ihm auf der Betretungsermächtigung handschriftlich vermerkt – ein grosses Mitteilungsbedürfnis gehabt habe. Entsprechend seien nicht nur die fraglichen Protokolle falsch, sondern auch der Anzeigerapport vom 28. November 2014, in welchem festgehalten werde, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Polizeibeamten hätten sich daher der Falschbeurkundung im Amt und Staatsanwältin L.________ und der Bezirkschef als Adressat des Schreibens vom 22. Oktober 2015 der Begünstigung nach Art. 305 StGB zu verantworten, da diese es unterlassen hätten, ein Strafverfahren gegen die beiden Polizisten einzuleiten.

Dass die Staatsanwaltschaft die Täuschungsabsicht verneine und das Verfahren mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands einstelle, sei nicht rechtmässig, stelle sie doch unkritisch auf die Rechtfertigungsversuche bzw. Schutzbehauptungen der beiden Polizisten im Berichtsrapport vom 7. November 2015 ab und schliesse, dass es ihnen nur um die Dokumentation seiner Aussage- und Kooperationsverweigerung gegangen sei, nicht aber darum, wahrheitswidrig eine angeblich erfolgte Befragung auszuweisen. Überdies sei der Berichtsrapport vom 7. November 2015, mit welchem der Beschuldigte 1 zu den fraglichen Protokollen Stellung genommen habe, widersprüchlich. So werde zu Beginn ausgeführt, die beiden Polizisten seien davon ausgegangen, dass man mit ihm (dem Beschwerdeführer) zwecks Einvernahme resp. Führens eines vernünftigen Gesprächs zur Wache würde gehen können, was angesichts der «Vorgeschichte» in sich schon ein Widerspruch sei. Am Ende des Rapports werde demgegenüber erwähnt, der Beschuldigte 1 habe vermutet, dass der Beschwerdeführer nicht mit zur Wache kommen und seine Aussagen verweigern würde. Abgesehen davon sei die Würdigung innerer Tatsachen dem Sachrichter vorbehalten, zumal eine Täuschungsabsicht selbst aufgrund der äusseren Umstände nicht verneint werden könne. Eine Täuschungsabsicht könne namentlich nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Fälschung für ihn leicht erkennbar gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, dass alle anderen Personen, namentlich die mit dem Fall befassten Strafbehörden, von der Richtigkeit ausgegangen seien.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft würden die Falschbeurkundungen sehr wohl für ihn nachteilige Angaben enthalten, werde doch suggeriert, dass man ihm das rechtliche Gehör gewährt habe, was indes nicht passiert sei. Stattdessen sei ein Strafbefehl erlassen worden, was ein immenser Nachteil gewesen sei. Zudem sei er erneut zu Unrecht als unkooperativ dargestellt worden. Die angeblich fehlende Kooperationsbereitschaft sei Grund für die Intervention und Festnahme gewesen. Die gefälschten Dokumente gereichten ihm auch im vorliegenden Verfahren zum Nachteil, stelle die Staatsanwaltschaft doch immer wieder auf diese ab.

Höchst bedenklich stimme, dass die Staatsanwaltschaft die Falschbeurkundungen als Bagatellstraftat im Sinne von Art. 52 StGB qualifiziere. Es dürfe nicht von einer ohne Weiteres erkennbaren und folgenlosen falschen Verbriefung ausgegangen werden. Die falsche Verbriefung sei für Dritte eben gerade nicht ohne Weiteres erkennbar und auch nicht folgenlos gewesen. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2020 vom 17. Januar 2022 führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass sich Polizisten in Ausübung des Gewaltmonopols regelkonform verhalten, weshalb vorliegend auch von einem öffentlichen Interesse ausgegangen werden müsse, dass die beschuldigten Personen für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen würden.

12.5 Dem hält der Beschuldigte 1 entgegen, dass er im Berichtsrapport von November 2015 wiedergegeben habe, woran er sich erinnert habe. Seine Ausführungen seien nachvollziehbar und schlüssig. Überdies sei es kein Widerspruch, dass anfänglich davon ausgegangen worden sei, dass man mit dem Beschwerdeführer ein vernünftiges Gespräch würde führen können. Dem Beschwerdeführer wäre es überdies offengestanden, sich mittels schriftlicher Eingabe zu der ganzen Angelegenheit zu äussern. Er hätte nicht sein «dringendes Mitteilungsbedürfnis» ein Jahr lang mit sich herumtragen müssen.

In subjektiver Hinsicht sei es ihm einzig darum gegangen, die fehlende Kooperationsbereitschaft aufzuzeigen, was sich aus dem Berichtsrapport ergebe, in welchem festgehalten worden sei, dass die Untersuchungshandlungen nicht stattgefunden hätten. Ausserdem würden die inhaltlichen Fehler keinerlei Nachteile darstellen. Der beschwerdeführerische Einwand, wonach die gemachten Angaben bzw. die Aussageverweigerung in einem Strafbefehl nachteilig verwendet worden seien, sei im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Der entsprechende Vorwand hätte im damaligen Strafverfahren vorgebracht werden müssen.

12.6 Die Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO erweist sich als rechtens und es kann zunächst auf die in rechtlicher und – mit einer Ausnahme (Auslegung des Anzeigerapports vom 28. November 2014; dazu nachfolgend E. 12.6.4) – tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. 9, S. 15-18; resp. E. 12.3 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Zum einen ist eine Würdigung innerer Tatsachen nicht zwingend dem Sachrichter vorbehalten, zum anderen kann vorliegend aufgrund der äusseren Umstände ohne Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auf fehlende Täuschungsabsicht geschlossen werden.

12.6.1 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt eine Täuschungsabsicht. Der Täter muss demnach zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln (Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 317 StGB, mit Hinweisen). Die Täuschungsabsicht ergibt sich dabei notwendigerweise aus dem Willen des Täters, die Urkunde als wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 216 E. 4).

12.6.2 Die Beschuldigten 1 und 8 führten in ihrem auf Aufforderung der Beschuldigten 10 am 7. November 2015 erstellten Bericht (nachfolgend: Berichtsrapport [Strafakten SK 17 269 pag. 241 f.]) aus, wie es zur Ausstellung des Einvernahmeprotokolls vom 29. Oktober 2014 und den weiteren Formularen (u.a. die Zustelldomizilbezeichnung) gekommen ist. Ihren Ausführungen zufolge sind sie damals davon ausgegangen, dass sie mit dem Beschwerdeführer vom Hotel U.________ auf die Polizeiwache W.________ (Ort) gehen und dort ein vernünftiges Gespräch führen könnten. Der Beschuldigte 1 habe die entsprechenden Dokumente vorgängig vorbereitet und als Ort der Einvernahme «Polizeiwache W.________ (Ort)» eingefügt. Bei der Vorsprache beim Beschwerdeführer im Hotel U.________ in P.________ (Ort) hätten sie sich, da der Beschwerdeführer die Tür nicht habe öffnen wollen, durch die verschlossene Tür hindurch als Polizisten zu erkennen gegeben und ihn gebeten, zur Einvernahme auf die Wache zu kommen. Der Beschwerdeführer habe die Tür nicht öffnen wollen und sich äussert unkooperativ verhalten. Sie hätten ihm nochmals erklärt, dass sie mit ihm eine Einvernahme durchführen möchten, und hätten ihm seine Rechte erläutert, worauf er angegeben habe, keine Aussagen machen zu wollen. Sie hätten ihm daraufhin erklärt, dass dies sein Recht sei, sie aber dennoch eine Unterschrift benötigen würden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin geantwortet, dass er nichts unterschreiben werde und der örtlichen Polizei nicht vertraue. Sie hätten erneut – aber vergeblich – versucht, ihn davon zu überzeugen, die Tür zu öffnen und die vorbereiteten Dokumente zu unterzeichnen. Da kein vernünftiges Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe geführt werden können, hätten sie sich entschieden, die vorbereiteten Dokumente zu unterzeichnen und seine Unterschrift als «verweigert» zu erwähnen. Abschliessend hielt der Beschuldigte 1 fest, dass er damals vermutet habe, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sein könnte, mit auf die Wache zu kommen, und dass er seine Aussage verweigern würde. Deshalb resp. zwecks Bezeugung habe er seinen Kollegen mitgenommen.

Die entsprechenden Ausführungen bestätigte der Beschuldigte 1 im Rahmen seiner Einvernahme vom 12. Mai 2021 (Einvernahmeprotokoll Z. 392) und ergänzte, dass der einzige Fehler bzw. die einzige Differenz darin bestehe, dass die Befragung nicht in W.________ (Ort), sondern in P.________ (Ort) stattgefunden habe. Er könne sich an den Wortlaut nicht erinnern, aber sie hätten durch die Türe hindurch sprechen müssen und der Beschwerdeführer habe ihnen zur Antwort gegeben, dass er seine Aussage verweigere (Einvernahmeprotokoll Z. 396-399).

12.6.3 Die Angaben der beiden Beamten im Berichtsrapport lassen keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen. Sie dürfen als glaubhaft bezeichnet und entsprechend kann auf diese abgestellt werden. Der Beschwerdeführer hielt sich während der Dauer der Waffensicherstellungen und insbesondere am 29. Oktober 2014 unbestrittenermassen im Hotel U.________ in P.________ (Ort) auf (schriftliche Stellungnahme zum Strafbefehl [Strafakten SK 17 269 pag. 356]). Weshalb die beiden Beamten wahrheitswidrig eine Vorsprache bei ihm im Hotel U.________ geltend machen sollten resp. der durch die geschlossene Tür beschriebene Versuch, ihn zu einer Einvernahme zu bewegen, nicht wie dargestellt stattgefunden haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal eine Einvernahme der beschuldigten Person durch die Polizei vor Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft dem üblichen Vorgehen entspricht und die verweigernde Haltung des Beschwerdeführers dem bisher gegenüber den Polizeibeamten der Wache W.________ (Ort) entgegengebrachten Verhalten entspricht. Bisher nicht erhobene Beweismittel (wie die Einvernahme weiterer Personen), welche belegen könnten, dass die Polizei am besagten Tag nicht im Hotel des Beschwerdeführers erschienen ist und kein Gespräch durch die Tür hindurch stattgefunden hat, können nicht ausgemacht werden. Dass die beiden Beamten zunächst davon ausgegangen waren, dass der Beschwerdeführer sie zur Einvernahme auf die Wache begleiten würde, steht nicht im Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten 1, wonach er die Vermutung gehabt habe, der Beschwerdeführer könnte sie nicht belgeiten wollen. Auch wenn bereits vorgängig mit einer verweigernden Haltung des Beschwerdeführers gerechnet werden musste, schliesst dies nicht aus, dass man ungeachtet dessen – und insoweit mit positiver innerer Einstellung – zunächst von einer Bereitschaft des Beschwerdeführers hat ausgehen dürfen, zumal – wie mehrfach betont worden ist – der Beschwerdeführer ein Mitteilungsbedürfnis gehabt haben soll. Die Aussagen der beiden Beamten können gestützt auf die Akten als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers bezeichnet werden, der trotz rechtskräftiger Verurteilung und trotz der in den straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren rechtskräftig beurteilten Tatsachen nach wie vor geltend macht, nie gegen Bestimmungen der Waffengesetzgebung verstossen zu haben und dass die erforderlichen Kontrollen vor September 2014 immer problemlos verlaufen seien bzw. das Scheitern der Kontrolle vom 4. September 2014 auf das alleinige Verhalten der Beamten zurückgeführt werden müsse.

12.6.4 Fest steht, dass am 29. Oktober 2014 infolge verweigernden Verhaltens des Beschwerdeführers keine förmliche Einvernahme auf der Polizeiwache in W.________ (Ort) stattgefunden hat, ihm somit dort weder das fragliche Einvernahmeprotokoll noch die Formulare «wirtschaftliche Verhältnisse» und «Zustelldomizilbezeichnung» zur Unterschrift vorgelegt worden sind. Das im Hotel U.________ durch die geschlossene Tür hindurch geführte Gespräch kann nicht als förmliche Befragung resp. förmliche Einvernahme bezeichnet werden, fehlen doch in den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Polizeibeamten – welche letztlich ein per Computer erstelltes Protokoll ausgedruckt und unterzeichnet haben – mit dem nötigen Equipment (wie Drucker) ausgestattet gewesen wären. Im Anzeigerapport hätte deshalb unter dem Titel «Einvernahme» darauf hingewiesen werden sollen, dass eine förmliche Einvernahme aufgrund des verweigernden Verhaltens (Verweigerung der Aussage und Weigerung, die Beamten auf die Polizeiwache zu belgeiten) nicht habe durchgeführt werden können. Dass dies nicht geschehen ist und stattdessen die umstrittenen Dokumente ausgestellt worden sind, ist falsch und bedauerlich. Allein das von den beiden Beamten gewählte Vorgehen kann indes nicht als Indiz für eine Täuschungsabsicht herangezogen werden, auch wenn aus den Angaben im Anzeigerapport vom 28. November 2014 – anders als die Staatsanwaltschaft meint – geschlossen werden musste, dass eine förmliche Einvernahme stattgefunden hat. Immerhin lag dem Anzeigerapport das umstrittene Einvernahmeprotokoll bei. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aber zu Recht ausführte, darf gestützt auf die Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass das Vorgehen der Beamten nicht mit der Absicht erfolgte, die Urkunden im vollen Umfang als wahr zu verwenden. So ist denn schon nicht erkennbar, was mit einer (mutmasslichen) Täuschung hätte bezweckt werden sollen. Da die Beschuldigten 1 und 8 zweifellos versucht haben, eine Einvernahme durchzuführen, kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Ihnen ging es nicht etwa darum, zu Handen der Staatsanwaltschaft wahrheitswidrig auszuweisen, dass die Befragung zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort und nach den auf den Protokollen erwähnten Belehrungen durchgeführt worden ist. Beabsichtigt war einzig die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Kooperation verweigert und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Dem Beschwerdeführer kann insoweit nicht gefolgt werden, wenn er zum wiederholten Mal geltend macht, er sei zu Unrecht als unkooperativ hingestellt worden. Der diesbezügliche Hinweis im Anzeigerapport unter dem Titel «Einvernahme» kann demnach auch nicht als falsch bezeichnet werden.

Für die im Rahmen des subjektiven Tatbestands erforderliche Täuschungsabsicht bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die beiden Beamten auf Nachfrage hin sofort angegeben haben, dass keine förmliche Einvernahme stattgefunden hat.

Vor diesem Hintergrund ist die in diesem Punkt von der Staatsanwaltschaft wegen fehlenden Straftatbestands (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO) verfügte Verfahrenseinstellung rechtens.

12.7 Eine Befassung mit dem – in der angefochtenen Verfügung zusätzlich erwähnten – Einstellungsgrund der gesetzlichen Möglichkeit eines Verzichts auf Strafverfolgung oder Bestrafung (Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO, hier in Verbindung mit Art. 52 StGB [fehlendes Strafbedürfnis infolge geringfügiger Schuld und Tatfolgen]) erübrigt sich mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Einstellung bereits nach Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO als gerechtfertigt erweist. Insoweit ist einzig festzuhalten, dass der Umstand, dass vorliegend Delikte gegen Beamte zu prüfen waren, einer Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 52 StGB nicht von vornherein entgegensteht und der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid des Bundesgerichts 6B_781/2020 vom 17. Januar 2022 nicht einschlägig ist. Der dort beurteilte Sachverhalt (Fusstritt eines Beamten ins Gesicht einer angehaltenen Person) kann nicht mit der hier zu beurteilenden Ausgangslage verglichen werden.

12.8 Betreffend die angebliche Begünstigung durch Unterlassung ist festzuhalten was folgt:

Gemäss Art. 302 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind. Polizei und Staatsanwaltschaft kommen ihrer Anzeigepflicht nach, wenn sie den fraglichen Sachverhalt rapportieren und ein Verfahren einleiten (Art. 300 StPO). Die pflichtige Person hat abzuklären, ob der für eine Meldung notwendige Grad des Tatverdachts gegeben ist. Da der Begriff des Tatverdachts ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kommt der Strafbehörde bei der Frage, ob eine Strafanzeige zu erstatten ist, ein gewisses Ermessen zu (Bosshard/Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 302 StPO). Das Unterlassen einer Strafanzeige trotz bestehender Pflicht kann den Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllen.

Vorliegend hat die Beschuldigte 10 als fallführende Staatsanwältin im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren im Anschluss an dessen Einvernahme vom 22. Oktober 2015 resp. dessen Bestreiten der angeblich am 29. Oktober 2014 durchgeführten Einvernahme mit dem Bezirkschef der Polizeiwache Kontakt aufgenommen und um Bericht gebeten (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2015 [Strafakten SK 17 269 pag. 239 f.)]. Dass sie nach Erhalt und Studium des Berichtsrapports vom 7. November 2015 keine Strafuntersuchung gegen die beiden Beamten A.________ und J.________ wegen Falschbeurkundung veranlasst hat, kann mit Blick auf das unter E. 12.6 hiervor Gesagte nicht beanstandet werden. Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass – zumindest in der vorliegenden Ausgangslage – nicht von einer Anzeigepflicht ausgegangen werden musste (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 26 zu Art. 305 StGB). Davon, dass der Beschuldigte 2 eine Anzeigepflicht verletzt haben könnte, kann angesichts der bereits von der Staatsanwältin eingeleiteten Abklärungen nicht gesprochen werden.

Die Einstellung ist somit auch betreffend den Vorwurf der Begünstigung nicht zu beanstanden.

13. Zur Fälschung des Dokuments «Polizeilicher Gewahrsam» vom 27. Oktober 2014 (Ziffer 10 der angefochtenen Verfügung)

13.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auch die auf dem Dokument «Polizeilicher Gewahrsam» vom 27. Oktober 2014 erwähnten Abklärungen sei vorsätzlich unrichtig beurkundet worden.

13.2 Die Staatsanwaltschaft vermochte auch insoweit kein strafbares Verhalten des Beschuldigten 2 (dieser hatte das Dokument unterschrieben) zu erkennen und stellte das Verfahren in diesem Punkt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b und d (recte: e) StPO ein. Dies mit der Begründung, dass das fragliche Dokument keine Verbriefung einer Befragung darstelle. Es werde lediglich bestätigt, dass entsprechende Abklärungen getroffen resp. Informationen beschafft worden seien. Ergänzend könne vollumfänglich auf das unter Ziffer 9 zur angeblichen Falschbeurkundung des Einvernahmeprotokolls vom 29. Oktober 2014 und der Formulare «wirtschaftliche Verhältnisse» und «Zustelldomizilbezeichnung» verwiesen werden. Es scheine auch in Bezug auf dieses Dokument offensichtlich, dass die fehlerbehaftete Protokollierung weder mit einer Täuschungs- noch Schädigungsabsicht erfolgt sei. Gegenüber den anderen Dokumenten seien die Folgen in diesem Fall sogar noch marginaler.

13.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Informationen zu allfällig bestehenden Krankheiten etc. nur mittels Befragung hätten beschafft werden können. Er sei während des achtstündigen unzulässigen Polizeigewahrsams indes nie zu den aufgeführten Fragen befragt worden. Das ergebe sich auch aus seinem handschriftlichen Vermerk auf der Betretungsermächtigung, die ihm am 27. Oktober 2014 um 13.00 Uhr in der Arrestzelle vorgelegt worden sei. Das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach keine Täuschungs- und Schädigungsabsicht vorgelegen habe, könne ebenfalls nicht gehört werden. Einer Schädigungsabsicht bedürfe es ohnehin nicht. Auch könne nicht von marginalen Folgen oder mangelnder Relevanz gesprochen werden. Eine Einstellung rechtfertige sich somit weder gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO noch auf Abs. 1 Bst. d (recte: e) derselben Bestimmung.

13.4 Der Beschuldigte 1 bringt vor, gegen ihn sei diesbezüglich gar keine Untersuchung eröffnet worden. Er habe das entsprechende Formular zwar ausgefüllt, allerdings nicht mit erfundenen Aussagen, sondern wahrheitsgemäss mit den tatsächlichen Antworten des Beschwerdeführers. Dies lasse sich bereits daraus erkennen, dass die Antworten unterschiedlich ausgefallen seien und Ergänzungsfragen hätten gestellt werden müssen. Beim Formular «Polizeilicher Gewahrsam» handle es sich überdies lediglich um das Festhalten von Ergebnissen gewisser Abklärungen und somit nicht um eine Beurkundung einer Befragung. Dass inhaltliche Fehler protokolliert worden sein sollen, bringe der Beschwerdeführer denn auch gar nicht vor. Zuletzt würde es auch an der Täuschungsabsicht fehlen.

13.5 Der Beschuldigte 2 weist in seiner Stellungnahme zunächst darauf hin, dass es sich beim Formular «Polizeilicher Gewahrsam» – anders als es der Beschwerdeführer mit der Überschrift auf S. 28 der Beschwerde suggerieren wolle – nicht um ein Einvernahmeprotokoll handle, sondern um ein Standardformular, auf welchem nebst den Personalien der festgenommenen Person die genauen Daten und der Grund des Gewahrsams protokolliert würden. Anschliessend enthalte das Formular die Ergebnisse der Abklärungen bezüglich wichtiger gesundheitlicher und persönlicher Informationen der festgenommenen Person. Diese Informationen würden jedoch nicht im Rahmen einer förmlichen Befragung erhoben, sondern im Rahmen eines persönlichen Gesprächs. Daher sei das Formular auch nicht als Einvernahmeprotokoll bezeichnet und werde auch nicht zur Unterschrift vorgelegt. Da er nicht Verfasser des fraglichen Dokuments gewesen sei, scheide der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt soweit ihn betreffend aus. Seine Unterschrift stelle lediglich einen Genehmigungsvermerk dar und nicht etwa eine Bestätigung des Inhalts der getroffenen Abklärungen.

Weiter lasse der Inhalt des Formulars darauf schliessen, dass die Abklärungen zu wichtigen medizinischen und persönlichen Daten des Beschwerdeführers tatsächlich getroffen worden seien, seien diese doch differenziert ausgefallen. Es stelle sich somit nur die Frage, ob die Ergebnisse falsch seien, d.h. ob beispielsweise entgegen dem Formular Krankheiten bestanden hätten. Solches mache der Beschwerdeführer indes nicht geltend.

13.6 In seinen Replikeingaben hält der Beschwerdeführer erneut daran fest, dass keine Befragung resp. kein persönliches Gespräch stattgefunden habe und somit keine entsprechenden Abklärungen getroffen worden seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer Würdigung der festgehaltenen Antworten. Ohnehin stimme nicht, dass zu irgendeinem Zeitpunkt Angaben verweigert worden wären. Im Gegenteil sei ihm vollumfänglich das rechtliche Gehör verweigert worden, obwohl er unbedingt habe angehört werden wollen. Indem der Beschuldigte 2 das Formular unterzeichnet und damit den polizeilichen Gewahrsam genehmigt habe, habe er auch die Richtigkeit der Angaben bestätigt, womit ohne Weiteres eine Urkundenfälschung im Amt vorliegen dürfte. Jedenfalls müsse ein Entscheid über die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens einem Richter vorbehalten bleiben.

13.7

13.7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten ist, als der Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt keine Schädigungsabsicht verlangt (Boog, in: a.a.O., N. 19 zu Art. 317 StGB). Soweit seine übrigen Einwände betreffend, kann ihm indes nicht gefolgt werden.

13.7.2 Mit dem fraglichen Formular wurde lediglich dokumentiert, dass Abklärungen zu gesundheitlichen und persönlichen Informationen der festgenommenen Person stattgefunden und zu welchem Ergebnis diese geführt haben. Es handelt sich somit nicht um die Verbriefung einer (mutmasslich) durchgeführten förmlichen Befragung. Verlangt wird vom Gesetzgeber denn auch nicht, dass entsprechende Informationen nur im Rahmen einer förmlichen Einvernahme – und damit nach erfolgter Belehrung – eingeholt werden dürften. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die diesbezüglich notwendigen Informationen mündlich bei der betroffenen Person eingeholt werden. Es fragt sich somit, ob ein solches Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hat resp. ob ihm die Fragen mündlich vorgetragen worden sind.

Der Beschwerdeführer stellt ein derartiges Gespräch in Abrede. Dafür, dass ihm im Rahmen des polizeilichen Gewahrsams keine Fragen zu seinem Gesundheitszustand, zur allfälligen Benachrichtigung von Drittpersonen und zu unaufschiebbaren Handlungen zu Gunsten anderer Personen oder Tieren gestellt worden sein sollen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Weshalb der als Polizist vereidigte Beschuldigte 1 wahrheitswidrig angeben sollte, dass die aufgeführten Informationen beim Beschwerdeführer eingeholt worden sind, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Wie bereits mehrfach erwähnt, kannte der Beschuldigte 1 den Beschwerdeführer vor September 2014 nicht persönlich und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, der Beschuldigte 1 hätte ihn zuvor in irgendeiner Form negativ behandelt. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er hätte sich zu keinem Zeitpunkt unkooperativ verhalten. Die Akten lassen darauf schliessen, dass die Situation am 27. Oktober 2014 sehr angespannt gewesen ist. Überdies zeigen die unzähligen Eingaben des Beschwerdeführers in den diversen Verfahren, dass er die zwangsweise durchgeführte Kontrolle vom 27. Oktober 2014 nicht akzeptieren konnte (und dies auch heute nicht tut). Dem Anzeigerapport kann dazu auf S. 3 auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf sein Recht, einen Anwalt beizuziehen, verzichtet habe und einzig mit dem Regierungsstatthalter habe sprechen wollen (ein Gespräch mit dem stellvertretenden Regierungsstatthalter soll hiernach stattgefunden haben). Der handschriftliche Vermerk des Beschwerdeführers auf der Betretungsermächtigung bestätigt, dass er ein Gespräch mit dem Regierungsstatthalter gewünscht hat, was wiederum für die korrekte Wiedergabe im Anzeigerapport spricht.

13.7.3 Dass zur Klärung des umstrittenen Sachverhalts weitere Beweise erhoben werden könnten, wird nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Es stehen sich somit letztlich einzig die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten 1, der sowohl das Formular «Polizeilicher Gewahrsam» als auch den Anzeigerapport verfasst hat, gegenüber. Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten müssen die Aussagen des Beschwerdeführers als deutlich weniger glaubhaft als jene des Beschuldigten 1 bezeichnet werden. Es darf demnach ohne Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auf die Aussagen des Beschuldigten 1 abgestellt werden. Dass die getroffenen Abklärungen inhaltlich falsch sind, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Falschangaben im Sinne des objektiven Tatbestands liegen somit nicht vor.

13.7.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem Formular «Polizeilicher Gewahrsam» kein strafbares Verhalten ausgemacht werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat somit mit Blick auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO zu Recht auf eine Anklageerhebung verzichtet. Ausführungen zu den Eventualbegründungen der Staatsanwaltschaft (fehlende Täuschungsabsicht im Fall des Vorliegens der objektiven Tatbestandsmerkmale einerseits und Verzicht auf Strafverfolgung oder Bestrafung [Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO] andererseits) erübrigen sich ebenso wie die Frage, gegen wen letztlich eine Strafuntersuchung hätte eröffnet werden sollen bzw. ob sich der Beschuldigte 2, indem er das Formular unterzeichnet hat, überhaupt der Falschbeurkundung im Amt hätte strafbar machen können.

14. Zur Veröffentlichung des Strafbefehls (Ziffer 11 der angefochtenen Verfügung)

14.1 Aktenkundig wurde der gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl vom 24. Juli 2015 zum einen per Post nach P.________ (Ort) und Y.________ (Insel) gesandt und zum anderen im Amtsblatt publiziert. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Publikation im Amtsblatt zu Unrecht erfolgt und trotz Intervention auch nicht mehr gestoppt worden sei.

14.2 Die Staatsanwaltschaft verneinte eine Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB). Sie räumte zwar ein, dass es auf den ersten Blick merkwürdig erscheine, dass die Zustellung des Strafbefehls zeitgleich durch Publikation und postalische Zustellung erfolgt sei. Indes könne der zustellenden Behörde in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Publikation erfüllt seien, kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn zusammen mit der Publikation ein postalischer Zustellversuch erfolge. Der Beschwerdeführer habe die Bezeichnung eines Zustelldomizils verweigert und gestützt auf die Akten hätten die Behörden davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt keinen Rechtsbeistand hatte, seinen Wohnsitz in Y.________ (Insel) habe. Es habe demzufolge eine in Art. 88 Abs. 1 Bst. c StPO beschriebene Konstellation vorgelegen. Obwohl Art. 88 Abs. 4 StPO eine Publika-

tion für Einstellungsverfügungen und Strafbefehle nicht vorsehe, sei eine solche unter dem Blickwinkel von Art. 320 StGB nicht zu beanstanden. Die Publikation von Strafbefehlen werde den Interessen der beschuldigten Person an einer Kenntnisnahme gerecht, erfolge aus rechtsstaatlichen Überlegungen und sei in der Praxis verbreitet. Dass die Publikation in Auftrag gegeben worden sei, sei somit in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz. Auch könne die effektive Publikation nicht auf ein pflichtwidriges Untätigbleiben zurückgeführt werden. Obschon die Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme der erfolgreichen postalischen Zustellung versucht habe, die Publikation noch zu stoppen, sei ihr dies infolge Redaktionsschlusses nicht mehr gelungen. Da die Staatsanwaltschaft umgehend aktiv geworden sei, um die Publikation zu verhindern, und eine Veröffentlichung verhindert worden wäre, wenn sich das Amtsblatt nicht bereits im Druck befunden hätte, zeige zum einen, dass die Publikation nicht im Wissen um das Fehlen der hiervor notwendigen Voraussetzungen in Auftrag gegeben worden sei. Zum anderen scheide auch eine vorsätzliche Tatbegehung durch Unterlassen aus. Zu berücksichtigen sei weiter, dass das von Art. 320 StGB geschützte Rechtsgut nicht betroffen sei, wenn es pflichtwidrig unterlassen werde, eine grundsätzlich erlaubte Information der Öffentlichkeit (durch Publikation des Strafbefehls) zu verhindern.

14.3 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer dafür, dass mit der Publikation des Strafbefehls nicht nur eine Amtsgeheimnisverletzung begangen, sondern auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs verletzt worden sei. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene Sachverhalt beruhe auf falschen Feststellungen, stütze sich diese doch wiederum auf das gefälschte Formular «Zustelldomizilbezeichnung» ab. Er habe nie von seinem Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Überdies sei den Behörden bestens bekannt gewesen, dass seine Zustelladresse seit über 30 Jahren das Postfach V.________ in W.________ (Ort) sei. Weitergehende Abklärungen habe die Staatsanwaltschaft in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht getroffen. Vorliegend würden das Vorgehen und die zeitliche Abfolge zeigen, dass es den Behörden egal gewesen sei, ob er via postalische Zustellung Kenntnis vom Strafbefehl erhalten würde oder nicht. Der Auftrag zur Publikation sei erfolgt, bevor der Strafbefehl versendet worden sei. Bezweckt worden sei mit der Veröffentlichung offenkundig einzig und allein eine Information der Öffentlichkeit. Schliesslich würde eine Zustellung gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO auch ohne Veröffentlichung als erfolgt gelten. Dass die Öffentlichkeit vom Strafbefehl habe erfahren sollen, gehe auch klar aus dem Umstand hervor, dass nach seiner Intervention die Veröffentlichung nicht gestoppt worden sei. Ob die Veröffentlichung hätte gestoppt werden können, sei somit nicht relevant. Abgesehen davon lasse sich mithilfe der Akten nicht prüfen, ob tatsächlich keine Möglichkeit bestanden habe, die Publikation zu stoppen. Der im vorliegenden Verfahren zuständige Staatsanwalt habe nicht abgeklärt, ob die Beschuldigte 10 damals in den Ferien geweilt habe und ob der Redaktionsschluss tatsächlich bereits am 31. Juli 2015, 10.00 Uhr, gewesen sei.

14.4

14.4.1 Nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 mit Hinweis). Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.1; BGE 142 IV 65 E. 5.1).

14.4.2 Die Veröffentlichung eines Strafbefehls im Amtsblatt erfüllt grundsätzlich die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Amtsgeheimnisverletzung. Nach Art. 14 StGB verhält sich indes rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt oder gebietet. Insoweit sind vorliegend die strafprozessualen Bestimmungen zur Zustellung relevant. Art. 85 Abs.1 und 2 StPO schreiben in Bezug auf die Form von Mitteilungen und Zustellungen vor, dass diese in Schriftform zu erfolgen haben, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Laut Art. 88 Abs. 1 StPO erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (Bst. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (Bst. b) oder eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort

oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Bst. c). Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gelten Einstellungsverfügungen und Strafbefehle auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.

Art. 87 Abs. 2 StPO nimmt Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland von der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aus, wenn staatsvertragliche Vereinbarungen erlauben, dass Mitteilungen direkt zugestellt werden können.

14.4.3 Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass der Strafbehörde kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Publikation erfüllt sind, die Mitteilung der betroffenen Person auch auf postalischem Weg zustellt.

Weiter lagen im damaligen Zeitpunkt auch die Voraussetzungen einer öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 StPO vor. Der Beschwerdeführer war im Juli 2015 nicht anwaltlich vertreten. Bekannt war auch, dass er sich häufig längere Zeit im Ausland aufhält. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich bereits im Jahr 2011 als Auslandschweizer (vgl. sein Schreiben vom 3. November 2011 an die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern [Strafakten SK 17 269 pag. 327]) und gab verschiedentlich an, auf Y.________ (Insel) zu leben (siehe etwa Nachtragsrapport der Kantonspolizei Bern vom 8. Dezember 2014 [Strafakten SK 17 269 pag. 13]). Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die in der angefochtenen Verfügung erwähnte und vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Abklärung im Gemeinderegister, wonach er nicht im Kanton Bern gemeldet sei (auch nicht im Jahr 2015), ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft resp. die Beschuldigte 10 im Juli 2015 von einem ausländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Demzufolge und angesichts der Tatsache, dass zum damaligen Zeitpunkt zwischen der Schweiz und Spanien kein Staatsvertrag existierte, der eine direkte Zustellung erlaubt hätte (das zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [ZP II EUeR, SR 0.351.12] wurde von Spanien erst im Jahr 2018 ratifiziert), durfte vom Beschwerdeführer die Bezeichnung eines Zustelldomizils gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO verlangt werden. Anders als er meint, lag im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafbefehls indes keine rechtsgültige Zustelldomizilbezeichnung vor. Die Staatsanwaltschaft hielt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer auch insoweit von seinem Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Es kann an dieser Stelle auf die Ausführungen in E. 12.6.2-12.6.4 hiervor verwiesen werden, wonach sich der Beschwerdeführer trotz persönlicher Vorsprache von zwei Beamten bei ihm im Hotel in P.________ (Ort) geweigerte hatte, diese zur Einvernahme auf die Polizeiwache zu begleiten, und er an der Weigerung weiter festhielt, nachdem ihm (u.a.) erklärt worden war, dass sie seine Unterschrift benötigen würden. Der Umstand, dass den Behörden die Postfachadresse in W.________ (Ort) bekannt gewesen ist, vermag eine Zustelldomizilbezeichnung nicht zu ersetzen. Eine «Zustelldomizilbezeichnung» durch den Beschwerdeführer erfolgte erst mit Einsprache vom 30. Juli 2015 (Strakten SK 17 269 pag. 344).

Eine Veröffentlichung im Amtsblatt durfte demzufolge gestützt auf Art. 88 Abs. 1 Bst. c StPO erfolgen.

14.4.4 Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschuldigten 10 einzig um die Information der Öffentlichkeit gegangen ist und nicht darum, dem Beschwerdeführer den Strafbefehl zur Kenntnis zu bringen, liegen keine vor. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 (Freitag) liess die Beschuldigte 10 dem Beschwerdeführer den Strafbefehl zugehen (Strakten SK 17 269 pag. 305 f.). Gleichentags wurde die Veröffentlichung mittels E-Mail (Zeitpunkt: 16.36 Uhr) im Amtsblatt in Auftrag gegeben (Strakten SK 17 269 pag. 339-341). Der Beschwerdeführer nahm die postalische Sendung am Donnerstag, 30. Juli 2014, entgegen (Strakten SK 17 269 pag. 342, auch zum Folgenden). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Postsendung am 27. Juli 2015 (Montag) verschickt worden, was entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch kein Indiz dafür darstellt, die damalige Staatsanwaltschaft sei dafür besorgt gewesen, dem Beschwerdeführer möglichst spät den Strafbefehl postalisch zur Kenntnis zu bringen. Mit Blick auf das Versanddatum resp. die Versandzeit der E-Mail an das Amtsblatt (Freitag, 24. Juli 2015, 16.36 Uhr) erstaunt nicht, dass die postalische Sendung den Poststempel von Montag, 27. Juli 2015, getragen hat resp. haben soll. Auch aus dem Umstand, dass der Strafbefehl mit B-Post verschickt worden sein soll, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung ist nicht vorgeschrieben, dass eine zusätzliche postalische Sendung mittels Einschreiben zu erfolgen hat.

14.4.5 Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Publikation nicht verhindert hat, nachdem sie Kenntnis von der per Post erfolgten Zustellung an den Beschwerdeführer erhalten hatte, vermag ebenfalls kein strafbares Verhalten zu begründen. Die Einsprache des Beschwerdeführers ging am Freitag, 31. Juli 2015, bei der Staatsanwaltschaft ein (Strakten SK 17 269 pag. 344). Am darauffolgenden Montag, 3. August 2015, erkundigte sich die Staatsanwaltsassistentin im Auftrag des die Beschuldigte 10 vertretenden Staatsanwalts beim Amtsblatt, ob die Veröffentlichung des Strafbefehls noch gestoppt werden könne. Dies wurde seitens der zuständigen Person des Amtsblatts mit der Begründung verneint, die bevorstehende Ausgabe des Amtsblatts befinde sich bereits im Druck (vgl. Telefonnotiz vom 3. August 2015 [Strakten SK 17 269 pag. 345]). Einer weitergehenden Abklärung betreffend Redaktionsschluss bedurfte es seitens der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren nicht, kann dem in den amtlichen Akten befindlichen Auszug des Amtsblatts vom Z.________ (Datum) entnommen, dass der Redaktions- resp. Anzeigeschluss jeweils in der Vorwoche am Freitag um 10 Uhr sei (Strakten SK 17 269 pag. 346), d.h. vorliegend am 31. Juli 2015 und damit am Tag, als die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft einging. Dass die Staatsanwaltschaft erst am Montag, 3. August 2015, reagiert hat, erstaunt angesichts der zeitlichen Verhältnisse nicht und wirft in keiner Hinsicht Fragen auf. Aufgrund des auf der Einsprache vermerkten Eingangsstempels «31. Juli 2015» und der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft viele Fälle parallel bewirtschaftet, ist in zeitlicher Hinsicht wenig wahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft bereits vor 10 Uhr desselben Tages die Einsprache studiert hat. Eine rechtzeitige Reaktion beim Amtsblatt (d.h. vor 10 Uhr) war somit praktisch ausgeschlossen. Dafür, dass die Staatsanwaltschaft noch rechtzeitig hätte reagieren können, sie dies indes absichtlich unterlassen haben soll, bestehen keinerlei Hinweise. Ob es zu einer zeitlichen Verzögerung gekommen ist, weil die Beschuldigte 10 in den Ferien geweilt hat, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich.

Gestützt auf das Ausgeführte kann der damaligen Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie hätte nicht umgehend abgeklärt, ob die Publikation des Strafbefehls noch zu stoppen ist. Hinweise für ein in irgendeiner Weise geartetes missbräuchliches Verhalten bestehen nicht. Weitergehende Abklärungen resp. Untersuchungshandlungen sind nicht nötig.

14.5 Der Beschuldigten 10 kann somit (eindeutig) kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Ebenso wenig den übrigen Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft. Die Einstellung wegen Amtsgeheimnisverletzung erfolgte demnach zu Recht. Ein (angeblicher) Amtsmissbrauch steht folglich ebenfalls ausser Diskussion.

15. Gestützt auf das Ausgeführte kann festgehalten werden, dass die angefochtene Einstellungsverfügung nicht zu beanstanden ist. Der fallverantwortliche Staatsanwalt hat die Untersuchung rechts- und regelkonform durchgeführt. Davon, dass die Untersuchung unvollständig sei und zur Klärung des Sachverhalts noch weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt werden müssten, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO wurde ebenso wenig verletzt wie der Grundsatz «in dubio pro duriore». Auch kann nicht beanstandet werden, dass die Untersuchung kantonsintern durchgeführt worden ist, entspricht dies doch – selbst wenn gegen Behördenmitglieder ermittelt wird – dem Regelfall. Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung lagen keine Umstände vor, welche den Beizug einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft aufgedrängt hätten. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer gegen die damalige Überweisung an die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben nicht zur Wehr gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der mit der Verfahrensleitung beauftragte Staatsanwalt das Verfahren nicht mit der erforderlichen Distanz und Unabhängigkeit geführt hat, können nicht ausgemacht werden. Dieser hat einerseits die zweckdienlichen und erforderlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen und andererseits ausführlich begründet, weshalb die einzelnen erhobenen Vorwürfe rechtlich nicht relevant sind. Die jeweiligen Sachverhaltskomplexe und die in Frage kommenden Straftatbestände waren einzeln zu würdigen. Einer Würdigung der geltend gemachten Verfehlungen im Gesamtkontext, wie dies vom Beschwerdeführer verlangt wird, bedurfte es nicht. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem mehrfach die Inanspruchnahme des rechtlichen Gehörs ermöglicht. Dass er wegen Auslandabwesenheit bzw. wegen der Corona-Pandemie nicht an den parteiöffentlichen Einvernahmen teilgenommen hat, schadet nicht. Die Einvernahmetermine wurden mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers abgesprochen. Dass diese schliesslich den Einvernahmen fernblieb, ist ebenso dem Beschwerdeführer zuzurechnen wie der Umstand, dass die von ihm im Anschluss an die Einvernahmen in Aussicht gestellte schriftliche Stellungnahme ausblieb. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren kann nicht die Rede sein. Weiter kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nach Eingang und Prüfung der Anzeige eine Strafuntersuchung eröffnet hat, im Rahmen der Einstellung nichts für sich ableiten. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung impliziert nicht, dass tatsächlich strafbare Handlungen vorliegen. Entgegen seiner Ansicht konnte der zu Beginn der Strafuntersuchung existierende hinreichende Tatverdacht entkräftet werden.

Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach von einer unvollständigen Untersuchung und fehlender Unabhängigkeit ausgegangen werden müsse, erweisen sich demzufolge ebenfalls als unbegründet.

16. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

17.

17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

17.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Demzufolge haben die Beschuldigten 1 und 2 Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4).

Bei den gegen die Beschuldigten 1 und 2 erhobenen Vorwürfe handelte es sich nicht um Bagatellstraftaten. Auch mit Blick auf die möglichen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse war der Beizug eines Anwalts im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Rechtsanwalt B.________, Verteidiger des Beschuldigten 1 resp. des damaligen Einsatzleiters, macht in seiner Kostennote vom 6. September 2022 einen Aufwand in der Höhe von CHF 3'825.00 (12.75 Stunden zu je CHF 300.00, zuzüglich Auslagen und MWST) geltend, Rechtsanwalt D.________ (Verteidiger des Beschuldigten 2) in seiner gleichentags verfassten Eingabe einen solchen von CHF 2'750.00 (10 Stunden, zuzüglich Auslagen und MWST). Die Aufwendungen der beiden Verteidiger, welche sich im Rahmen der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; dort Art. 17) bewegen, scheinen auf den ersten Blick hoch, sind jedoch vor dem Hintergrund der umfangreichen Beschwerde und der Vielzahl der im Beschwerdeverfahrenen zu beurteilenden (angeblichen) strafbaren Verfehlungen, der in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhobenen Rügen und des Aktenumfangs noch als angemessen zu bezeichnen.

Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f. und 141 IV 476 E. 1). Vorliegend waren einzig Offizialdelikte zu prüfen. Den obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 und 2 ist demnach gestützt auf die von ihnen eingereichten Kostennoten vom 6. September 2022 vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 4'261.45 (inkl. Auslagen und MWST [Beschuldigter 1]) resp. eine Entschädigung von CHF 3'034.65 (inkl. Auslagen und MWST [Beschuldigter 2]) zu bezahlen.

17.3 Die Beschuldigten 3-9 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und die Beschuldigte 10 verzichtete auf eine Stellungnahme. Ihnen ist daher kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.

17.4 Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Parteientschädigung von CHF 4'261.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Parteientschädigung von CHF 3'034.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

5. Den Beschuldigten 3-10 und dem Beschwerdeführer werden keine Entschädigungen zugesprochen.

6. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt O.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)

- den Beschuldigten 3-10 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt X.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 20. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 22 88

SK 17 269

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117

BGE 142 III 48ATF 142 III 48DTF 142 III 48

BGE 138 I 484ATF 138 I 484DTF 138 I 484

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

1B_650/2011

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

6B_1055/2020

6B_823/2021

BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

6B_952/2020

BK 20 527

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

6B_726/2021

6B_822/2016

6B_856/2013

1B_535/2012

Art. 29 WGart. 29 LArmart. 29 LArm

SK 17 269

SK 17 269

SK 17 269

SK 17 269

SK 17 269

SK 17 269

SK 17 269

6B_1105/2018

SK 17 269

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 4 StPOart. 4 CPPart. 4 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 54 EG ZSJart. 54 LiCPMart. 54 EG ZSJ

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60

BGE 138 V 125ATF 138 V 125DTF 138 V 125

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BK 21 14

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

SK 17 269

SK 17 269

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 317 StGBart. 317 CPart. 317 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP

Art. 317 StGBart. 317 CPart. 317 CP

1C_472/2015

1C_472/2015

Art. 29 WGart. 29 LArmart. 29 LArm

Art. 32 PolGart. 32 LPolart. 32 PolG

Art. 32 PolGart. 32 LPolart. 32 PolG

Art. 32 PolGart. 32 LPolart. 32 PolG

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

6B_521/2021

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 32 PolGart. 32 LPolart. 32 PolG

Art. 32 PolGart. 32 LPolart. 32 PolG

SK 17 269

1C_472/2015

Art. 39 PolGart. 39 LPolart. 39 PolG

Art. 317 StGBart. 317 CPart. 317 CP

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

6B_781/2020

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 317 StGBart. 317 CPart. 317 CP

BGE 121 IV 216ATF 121 IV 216DTF 121 IV 216

SK 17 269

SK 17 269

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

6B_781/2020

Art. 302 StPOart. 302 CPPart. 302 CPP

Art. 300 StPOart. 300 CPPart. 300 CPP

Art. 302 StPOart. 302 CPPart. 302 CPP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

SK 17 269

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 317 StGBart. 317 CPart. 317 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP

Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

BGE 127 IV 122ATF 127 IV 122DTF 127 IV 122

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

1C_545/2021

BGE 142 IV 65ATF 142 IV 65DTF 142 IV 65

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP

Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP

Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP

SK 17 269

SK 17 269

Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP

SK 17 269

Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP

SK 17 269

SK 17 269

SK 17 269

SK 17 269

SK 17 269

SK 17 269

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197

BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

BGE 141 IV 476ATF 141 IV 476DTF 141 IV 476

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF