Lexipedia

Entscheid

BK 2023 10

Verzicht auf Einholung der Beschwerdeantwort bei der LugÜ Beschwerde. Geltung des Rügeprinzips im Rahmen der LugÜ Beschwerde.

31. Oktober 2022Deutsch17 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob am 30. Dezember 2022 beim Regionalgericht Bern-Mittelland Anklage gegen den Beschuldigten 2 u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter schwerer Körperverletzung, eventualiter versuchten qualifizierten Raubes. Gegen die nach Ansicht des Straf- und Zivilklägers 1 damit verbundene (implizite) Teileinstellungsverfügung betreffend schwere Körperverletzung sowie versuchte vorsätzliche Tötung reichte dieser (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. Januar 2023 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der impliziten Teileinstellung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung weiterzuführen und die Anklageschrift vom 30. Dezember 2022 Bst. B Ziffer 1 zu vervollständigen bzw. den Beschuldigten 2 (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend die Auseinandersetzung vom 12. Januar 2021 zusätzlich wegen schwerer Körperverletzung in Bezug auf seine Verletzung am linken Unterarm sowie wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Bezug auf die Schläge und Tritte des Beschuldigten gegen seinen Kopf anzuklagen. Eventualiter sei die implizite Teileinstellungsverfügung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie schwerer Körperverletzung aufzuheben und zur Begründung und Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, sowie die Generalstaatsanwaltschaft beantragten in ihren Stellungnahmen vom 27. Januar sowie 1. Februar 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 6. Februar 2023 an den gestellten Anträgen fest.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 10

Bern, 16. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter 1/Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer

C.________

a.v.d. Rechtsanwältin D.________

Beschuldigter 2/Straf- und Zivilkläger 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Implizite Verfahrenseinstellung

Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung evtl. schwerer Körperverletzung etc.

Beschwerde gegen die «implizite Teileinstellung» der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Dezember 2022

(BM 21 1864)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob am 30. Dezember 2022 beim Regionalgericht Bern-Mittelland Anklage gegen den Beschuldigten 2 u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter schwerer Körperverletzung, eventualiter versuchten qualifizierten Raubes. Gegen die nach Ansicht des Straf- und Zivilklägers 1 damit verbundene (implizite) Teileinstellungsverfügung betreffend schwere Körperverletzung sowie versuchte vorsätzliche Tötung reichte dieser (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. Januar 2023 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der impliziten Teileinstellung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung weiterzuführen und die Anklageschrift vom 30. Dezember 2022 Bst. B Ziffer 1 zu vervollständigen bzw. den Beschuldigten 2 (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend die Auseinandersetzung vom 12. Januar 2021 zusätzlich wegen schwerer Körperverletzung in Bezug auf seine Verletzung am linken Unterarm sowie wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Bezug auf die Schläge und Tritte des Beschuldigten gegen seinen Kopf anzuklagen. Eventualiter sei die implizite Teileinstellungsverfügung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie schwerer Körperverletzung aufzuheben und zur Begründung und Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, sowie die Generalstaatsanwaltschaft beantragten in ihren Stellungnahmen vom 27. Januar sowie 1. Februar 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 6. Februar 2023 an den gestellten Anträgen fest.

2.

2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), demgegenüber müssen Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen innert 10 Tagen eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11).

Vorab stellt sich die Frage nach dem Anfechtungsobjekt. Gegen die Anklageerhebung ist kein Rechtsmittel möglich (Art. 324 Abs. 2 StPO). Folglich kann auch gegen abgelehnte Anträge im Zusammenhang mit der Anklageschrift keine Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde richtet sich denn auch nicht gegen die Anklageerhebung, sondern die sich nach Ansicht des Beschwerdeführers daraus ergebende (implizite) Teileinstellung betreffend schwere Körperverletzung sowie versuchte vorsätzliche Tötung. Gegen implizite Teileinstellungen ist die Beschwerde möglich (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG; vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.5, BGE 138 IV E. 2.6 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 267 vom 28. Oktober 2022 E. 5). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte vertreten mit jeweils unterschiedlicher Begründung aber die Auffassung, dass der Beschwerdeführer bereits gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2022 hätte Beschwerde erheben müssen, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht (mehr) einzutreten sei.

2.2 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung der Anklageschrift um den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung ab. Den Antrag auf Ergänzung der Anklageschrift mit dem Vorwurf der vollendeten schweren Körperverletzung hiess sie gut. Wie aus der Begründung der Verfügung vom 12. Dezember 2022 und der definitiven Anklageschrift vom 30. Dezember 2022 hervorgeht, legte die Staatsanwaltschaft der vollendet schweren Körperverletzung allerdings einen anderen Sachverhalt zugrunde. Während der Beschwerdeführer die schwere Körperverletzung aufgrund einer 1.5 cm langen und 1 cm klaffenden, bis auf den Ellenknochen hinunterreichenden Stichverletzung annimmt, als deren Folge die Beweglichkeit von Hohlhandmuskeln, Ringfinger und Kleinfinger vermindert war und sich eine Krallenhand entwickelte (Muskelschwund in der linken Hand und eine damit einhergehende zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf), will die Staatsanwaltschaft die Durchtrennung der Beugesehne des Zeigfingers des Beschwerdeführers eventualiter als schwere Körperverletzung anklagen. Damit hat die Staatsanwaltschaft zumindest implizit auch den Antrag auf Ergänzung der Anklage um den Vorwurf der schweren Körperverletzung abgewiesen. Damit weigert sie sich (implizit), sowohl das Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung als auch dasjenige wegen schwerer Körperverletzung aufgrund der Verletzung am Unterarm weiterzuführen.

Während die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht, es handle sich bei der Verfügung vom 12. Dezember 2022 um eine anfechtbare Teileinstellung, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sei, vertritt der Beschuldigte die Ansicht, eine Teileinstellung könne gar nicht erfolgen, da es sich bei der Auseinandersetzung vom 12. Januar 2021, welche Gegenstand der Anklage bilde, um einen einzigen Lebensvorgang handle. Die Rechte des Beschwerdeführers seien mit dem Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2022 hinreichend gewahrt worden, weshalb auch gar keine Teileinstellungsverfügung erfolgen müsse und stattdessen diese Verfügung vom 12. Dezember 2022 hätte angefochten werden können.

2.3 Sind am Verfahren auch Privatkläger beteiligt, kann eine explizite Teileinstellungsverfügung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung nach der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anklage oder nach der Verweigerung der Anklageergänzung im gerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 333 Abs. 1 StPO) zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein, da diese über die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO die für den von ihr angestrebten Schuldspruch erforderliche Änderung oder Ergänzung der Anklage erreichen kann (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2). Damit soll den Geschädigten und insbesondere den Opfern im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) ermöglicht werden, ihre Rechte im Strafverfahren geltend zu machen und einer ungenügenden Anklage mit impliziter Einstellung von rechtserheblichen Tatsachen entgegenzuwirken. Dies ist ohne Weiteres auch mit Art. 324 Abs. 2 StPO vereinbar, wonach die Anklageerhebung nicht anfechtbar ist, da sich allfällige Rechtsmittel der Privatkläger nicht gegen die Anklage, sondern gegen die implizite Einstellung, d.h. die unterlassene Anklage richten (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände betreffend etwa vom Opfer behauptete weitere Tathandlungen, zusätzliche Tatfolgen (z.B. zusätzliche Verletzungen) oder zusätzliche innere Tatsachen (z.B. ein über die verursachten Verletzungen hinausgehender Tötungswille des Täters) etc. eingestellt wird. Solche Teileinstellungsverfügungen dienen folglich nicht der Einstellung des gesamten Verfahrens, sondern der Fixierung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). Die Einstellung des Strafverfahrens muss durch eine beschwerdefähige, formelle Einstellungsverfügung erfolgen (BGE 138 IV 241 Regeste).

Die Verfügung vom 12. Dezember 2022 nimmt lediglich Bezug auf den Entwurf der Anklageschrift und noch nicht auf die definitive Anklage. Die Verfügung ist zudem weder als Teileinstellung deklariert noch enthält sie diesbezüglich eine Rechtsmittelbelehrung. Einzig in Bezug auf den abgelehnten Beweisantrag (welcher vom Beschuldigten gestellt wurde und in Ziffer 1 der Verfügung abgewiesen wurde) ist eine Rechtsmittelbelehrung angebracht. Auch wenn aus der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Ergänzung der Anklage um den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der Begründung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ergänzung der Anklage um den Vorwurf der schweren Körperverletzung implizit geschlossen werden kann, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht im Sinne des Beschwerdeführers würdigen bzw. weiterführen will, handelt es sich dabei noch nicht um eine definitive Teileinstellung. Vielmehr wurden Anträge abgewiesen, welche innerhalb der Frist nach Art. 318 StPO gestellt wurden. Eine allfällige definitive Einstellung wäre damit die nächste logische Folge gewesen, nachdem mit der Verfügung vom 12. Dezember 2022 das rechtliche Gehör gewährt worden war. Eine explizite Einstellung ist in der Folge aber unterblieben und dem Beschwerdeführer darf aus dem Umstand, dass er die Verfügung vom 12. Dezember 2022 nicht angefochten hat, kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. auch BGE 138 IV 241 E. 2.7), zumal seine Anträge, welche im Zusammenhang mit der Anklageerhebung erfolgt waren, mit Blick auf Art. 324 Abs. 2 StPO einer Beschwerde gar nicht zugänglich sind. Die Verfügung vom 12. Dezember 2022 stellt jedenfalls weder eine explizite noch implizite Einstellung dar.

Mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zudem eine Teileinstellung grundsätzlich möglich. Eine solche muss, entgegen den Vorbringen des Beschuldigten, nicht zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt betreffen (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). Zudem zeigen das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. die sich im Zusammenhang mit der Anklage stellenden Fragen, dass es innerhalb der Auseinandersetzung vom 12. Januar 2021 durchaus mehrere Sachverhaltsfragen zu klären gilt. Dem Beschwerdeführer steht folglich der Beschwerdeweg gegen eine (implizite) Teileinstellung nach wie vor offen, sofern eine solche tatsächlich vorliegt.

2.4 Eine Verfahrenseinstellung - auch wenn sie (im Betreff) in der Regel einen gesetzlichen Straftatbestand erwähnt – erfolgt immer in Bezug auf einen bestimmten Tatvorwurf und nicht hinsichtlich eines bestimmten Straftatbestandes bzw. einer rechtlichen Würdigung (vgl. Art. 319 StPO). Das Gericht prüft die rechtliche Würdigung frei (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine Teileinstellung einzig in Bezug auf eine rechtliche Würdigung kann daher nicht erfolgen, andernfalls könnte aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» gar keine Verurteilung mehr erfolgen. Eine Teileinstellung kommt (auch) mit Blick auf BGE 148 IV 124 nur in Betracht, wenn die mildere rechtliche Würdigung auch mit einer günstigeren Einschätzung der Beweislage in der Anklage einhergeht und letztlich Sachverhaltselemente in der Anklage fehlen. Das wird aber vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Zwar beruft er sich in der Beschwerde (Ziffer 10) bezugnehmend auf BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 darauf, es handle sich bei der beantragten Ergänzung mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung um einen einzelnen erschwerenden Tatvorwurf, welcher einer Teileinstellung zugänglich sei, und nicht allein um eine andere rechtliche Würdigung. Dies steht aber im Widerspruch zu seinen vorherigen Eingaben und übrigen Vorbringen in der Beschwerde. So führte er bereits in seinem Antrag vom 16. Mai 2022 auf Ergänzung der Anklageschrift vom 4. Mai 2022 aus, der Sachverhalt, welcher den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung begründe, sei im Entwurf der Anklageschrift vom 4. Mai 2022 bereits mit sämtlichen erforderlichen Tatbestandselementen beschrieben. Folglich bedürfe es betreffend Sachverhaltsschilderung keiner Ergänzung und es sei die Anklageschrift lediglich in Bezug auf die angeklagten Straftatbestände entsprechend zu ergänzen (pag. 769 f. PEN 23 1). Darauf verweist der Beschwerdeführer auch in seinem Schreiben vom 7. November 2022 (Anmerkungen zum Entwurf der Anklageschrift gemäss Mitteilung Art. 318 StPO vom 26. Oktober 2022). Er führt aus, dass im vorliegenden Entwurf der Anklageschrift wiederum (wie bereits beim Entwurf vom 4. Mai 2022) sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente bereits umschrieben seien und einzig die Anklageschrift in Bezug auf den anzuklagenden Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu ergänzen sei (pag. 790 PEN 23 1). Auch aus der Beschwerde geht hervor, dass dieser Sachverhalt (gemäss Anklageschrift vom 30. Dezember 2022) (auch) als versuchte vorsätzliche Tötung anzuklagen sei (vgl. Ziffer 8 i.V.m. Ziffer 9 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer vertritt damit offensichtlich selber die Ansicht, der in der Anklage umschriebene objektive und subjektive Sachverhalt lasse eine rechtliche Würdigung unter dem Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu. Würde eine Teileinstellung dieses Sachverhalts betreffend den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung vorliegen, käme aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» auch keine Anklage mehr wegen Körperverletzung in Betracht. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass betreffend den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung eine (implizite) Teileinstellung vorliegt, da es sich diesbezüglich einzig um die Weigerung der Staatsanwaltschaft handelt, den Sachverhalt anders rechtlich zu würdigen. Dem Beschwerdeführer gehen dadurch keine Rechte verloren, da er sowohl einen Freispruch als auch eine allenfalls zu milde rechtliche Würdigung mit Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil anfechten kann (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.4; vgl. zudem auch nachfolgende E. 2.5). Eine Beschwerde scheidet bei dieser Ausgangslage aus (Art. 394 Bst. a StPO). Etwas Anderes kann der Beschwerdeführer auch nicht aus dem von ihm zitierten BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 ableiten.

3. Somit bleibt zu prüfen, ob in Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung eine (implizite) Teileinstellung vorliegt. Anders als im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung geht es hier nicht um eine andere rechtliche Würdigung, sondern um einen anderen Tatvorwurf. Aus der Verfügung vom 12. Dezember 2022 geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Durchtrennung der Beugesehne des Zeigfingers des Beschwerdeführers als vollendet schwere Körperverletzung anklagt. Entsprechend wurde der Entwurf der Anklageschrift vom 10. Oktober 2022 mit dem Tatbestand der (eventualiter) schweren Körperverletzung ergänzt. Betreffend den Schnitt am Unterarm führte die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 12. Dezember 2022 aus, dass dem Beschuldigten nicht mehr vorgeworfen werde, dem Beschwerdeführer diesen Schnitt am Unterarm (eventual-)vorsätzlich zugefügt zu haben. Allerdings erscheint der Sachverhalt nach wie vor in der Anklageschrift vom 30. Dezember 2022, wobei aber unklar bleibt, ob überhaupt und unter welchem Tatbestand dieser Sachverhalt gewürdigt werden soll, da die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2022 eine vorsätzliche Körperverletzung ausschloss und in der Anklage der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht aufgeführt ist. So oder anders ergibt sich aus der Anklageschrift, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, die Stichverletzung am Unterarm sei auf unbekannte Weise erfolgt, womit sie den Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht wegen eines Vorsatzdeliktes und auch sonst wegen keines anderen Delikts anzuklagen scheint. Die Anklageschrift vom 30. Dezember 2022 stellt damit bezüglich des Vorwurfs der Schnittverletzung am Unterarm eine implizite Teileinstellung dar, welche vom Beschwerdeführer angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die implizite Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher insofern einzutreten.

Aufgrund der äusserst knappen Ausführungen in der Anklageschrift vom 30. Dezember 2022 (pag. 810 f. PEN 23 1) ist eine materielle Überprüfung dieser impliziten Teileinstellung weder möglich noch angezeigt. Da eine solche aber ohnehin nicht innerhalb der Anklage erfolgen sollte, ist sie aufzuheben und das Verfahren insofern zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibenden CHF 1'000.00 werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur der Beschwerdeführer als obsiegender Straf- und Zivilkläger, sondern auch der Beschuldigte. Die Entschädigung des amtlichen bzw. der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers bzw. des Beschuldigten wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, zur Hälfte von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer sowie der Beschuldigte haben diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch müssen sie dem amtlich bestellten Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die implizite Teileinstellung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Dezember 2022 betreffend Stichverletzung am Unterarm wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückgewiesen.

Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.

3. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft

oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt im Umfang der Hälfte.

4. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt im Umfang der Hälfte.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten/Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwältin D.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt Gilg (per Kurier)

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 16. Juni 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

1.

BK 23 10

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 13 StPOart. 13 CPPart. 13 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124

BK 22 267

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

BGE 138 IV 241ATF 138 IV 241DTF 138 IV 241

Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP

Art. 1 OHGart. 1 LAVIart. 1 LAV

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124

BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124

BGE 138 IV 241ATF 138 IV 241DTF 138 IV 241

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BGE 138 IV 241ATF 138 IV 241DTF 138 IV 241

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124

BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124

Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP

BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF