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Entscheid

BK 2023 100

Obergericht

19. Juni 2023Deutsch18 min

1. Mit Verfügung vom 6. März 2023 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) die Anträge der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, wonach weitere Hauptverhandlungstermine anzubieten seien, insbesondere im September 2023, und die amtliche Verteidigung auszuwechseln sei, ab und setzte den Hauptverhandlungstermin von Amtes wegen auf den 6. bis 9. November 2023 fest. Dagegen reichte die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. März 2023 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 100

Bern, 1. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________

Beschuldigter

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne

v.d. Staatsanwältin F.________ (BJS 16 8)

Beschwerdeführerin

C.________

v.d. Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin

E.________

Zivilkläger

Gegenstand Verfügung vom 6. März 2023 (Verletzung Beschleunigungsgebot) / Rechtsverzögerung

Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Betrugs, Urkundenfälschung etc.

Beschwerde gegen das Regionalgericht Berner Jura-Seeland i.S. PEN 19 838 wegen Rechtsverzögerung / Verletzung Beschleunigungsgebot

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 6. März 2023 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) die Anträge der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, wonach weitere Hauptverhandlungstermine anzubieten seien, insbesondere im September 2023, und die amtliche Verteidigung auszuwechseln sei, ab und setzte den Hauptverhandlungstermin von Amtes wegen auf den 6. bis 9. November 2023 fest. Dagegen reichte die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. März 2023 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:

«1.

Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.

Erwägungen

2.

Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland im Verfahren PEN 19 838 vom 06.03.2023 sei aufzuheben.

3.

Die Verfahrensleitung sei anzuweisen, die Hauptverhandlung im Verfahren PEN 19 838 so anzusetzen, dass sie bis spätestens am 30.09.2023 durchgeführt ist.

4.

Die Verfahrensleitung sei anzuweisen, neben einem Termin für die Hauptverhandlung bis spätestens Ende September 2023 (im Sinne von Ziff. 3 hiervor) einen weiteren Termin für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens festzulegen.

5.

Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren seien dem Kanton aufzuerlegen.»

Der Beschuldigte, amtlich vertreten durch B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 11. April 2023, der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen, sei gutzuheissen; die Anträge gemäss Ziffern 2 bis 4 der Beschwerde seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, verzichtete mit Eingabe vom 17. April 2023 auf eine eigentliche Stellungnahme, schloss sich aber den Ausführungen der Beschwerdeführerin an. Das Regionalgericht liess sich am 21. April 2023 vernehmen und beantragte, es seien die Anträge Ziffer 1 bis 4 der Beschwerde abzuweisen und die Kosten für das Rechtsmittelverfahren dem Kanton aufzuerlegen. Auf Nachfrage hin verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen.

2.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Verfahrensleitende Entscheide sind jene, die das Verfahren nicht abschliessen (BGE 140 IV 202 E. 2.1 [=Pra 2014 Nr. 105]; BGE 138 IV 193 E. 4.3.1 S. 195 f. [=Pra 2013 Nr. 9]). Unbesehen davon ist Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Entscheid des Gerichts möglich, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (BGE 143 IV 175 E. 2.3 [=Pra 2018 Nr. 22]; 141 IV 284 E. 2.2 [=Pra 2015 Nr. 91]). Das Regionalgericht hat am 6. März 2023 eine Verfügung erlassen, welche ein Anfechtungsobjekt darstellt, gegen welches gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 ff.). Es handelt sich um einen verfahrensleitenden Entscheid (Verweigerung Wechsel amtlicher Verteidiger, Ansetzen Hauptverhandlung bzw. Weigerung, weitere Hauptverhandlungstermine anzubieten), weshalb grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen muss. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil - wie die Verlängerung des Verfahrens oder eine allfällige Arbeitsüberlastung des Staatsanwalts - genügt nicht (BGE 143 IV 175 E. 2.2).

3.

Nach der Rechtsprechung kann der Staatsanwaltschaft ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen, wenn unmittelbar die Verjährung von Tatvorwürfen droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2022 vom 13. September 2022 E. 1.5 mit Hinweis auf BGE 143 IV 175 E. 2.4 am Schluss; Urteile 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.5; 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer nicht auszuschliessenden Verschiebung des Termins vom 6. bis 9. November 2023 würde die Verjährung drohen, da die angeklagten Delikte der einfachen Körperverletzung teilweise anfangs 2024 verjährten. Mit Blick auf die Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 312.0]) sowie die in der Anklageschrift vom 2. Oktober 2019 angegebenen Deliktzeiträume im Zusammenhang mit den einfachen Körperverletzungen (verschiedene Zeitpunkte in den Jahren 2014 bis 2016 bzw. ab November 2014) ist nicht ersichtlich, weshalb der Eintritt der Verfolgungsverjährung anfangs 2024 droht. Jedenfalls ergibt sich mit Blick auf den angesetzten Verhandlungstermin vom 6. bis 9. November 2023 kein Hinweis, dass es nicht möglich sein soll, rechtzeitig ein verjährungsunterbrechendes erstinstanzliches Urteil zu erwirken (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Umstand, dass die geplanten Hauptverhandlungen im März 2021 und März 2023 verschoben wurden (der erste Termin wegen Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten [mit Abklärung durch den Amtsarzt] sowie Symptomen einer Corona-Erkrankung beim Verteidiger und der zweite Termin wegen eines dringend anzusetzenden Haftgeschäfts) führt zudem nicht automatisch zum Schluss, dass auch die Hauptverhandlung im November 2023 nicht stattfinden kann. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil lässt sich folglich mit der drohenden Verjährung nicht begründen.

4.

Auch der Umstand, dass sich das Verfahren durch diese Terminansetzung noch weiter in die Länge zieht, reicht zur Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht aus. Die allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes ergibt sich nicht in erster Linie aus dieser Terminansetzung und wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht in erster Linie damit, sondern mit Blick auf die bisherige Verfahrensdauer begründet. Zudem kommt die Verfügung des Regionalgerichts nicht einer formellen Rechtsverweigerung gleich, weshalb auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht verzichtet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.5 und 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.5 f. sowie BGE 143 IV 175 E. 2.3 und BGE 138 III 190 E. 6). Die Terminansetzung durch das Regionalgericht (Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung) und damit verbunden seine Weigerung, weitere Hauptverhandlungstermine anzubieten (Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung), sind nicht anfechtbar. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfahrensleitung des Regionalgerichts sei anzuweisen, neben einem Termin für die Hauptverhandlung bis spätestens Ende September 2023 (im Sinne von Ziff. 3 hiervor) einen weiteren Termin für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens festzulegen. Dieser Antrag wurde in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2023 nicht gestellt und entsprechend in der angefochtenen Verfügung auch nicht behandelt. Dieser Antrag ist daher nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren, unbesehen der Frage der Anfechtbarkeit. Allerdings kann die Beschwerdekammer dem Regionalgericht im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO; vgl. E. 9 dieses Beschlusses).

5.

In der angefochtenen Verfügung (Ziffer 3) wird auch der Antrag der Staatsanwaltschaft, den amtlichen Verteidiger auszuwechseln, abgewiesen. Mit Blick auf die Anträge in der Beschwerdeschrift ist fraglich, ob der Wechsel der amtlichen Verteidigung überhaupt noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Zwar verlangt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Verfügung des Regionalgerichts, beantragt aber keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung mehr bzw. bringt einzig im Rahmen der Begründung vor, dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung ins Auge zu fassen sei, sollte vom amtlichen Verteidiger keine Hand zur Terminfindung geboten werden. Diese Frage ist nicht pro forma im Beschwerdeverfahren zu klären. Zudem liegt im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dann vor, wenn eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 1.2 u.a. mit Verweis auf BGE 139 IV 113 E. 1.1 f.). Um eine solche Problematik geht es aber vorliegend nicht. Vielmehr steht der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit der Termin-ansetzung der Hauptverhandlung (vgl. Antrag 2 im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2023). Abgesehen davon, dass gar nicht abschliessend feststeht, dass die amtliche Verteidigung für eine frühere Terminfindung keine Hand bietet und damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beantwortung dieser Frage fehlt, ist auch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht erkennbar. Auf die Beschwerde ist daher insofern so oder anders nicht einzutreten.

6.

Allerdings beantragt die Beschwerdeführerin auch losgelöst von der Terminansetzung bzw. der angefochtenen Verfügung und mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer vor dem Regionalgericht die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Sie können unter Vorbehalt treuwidrigen Verhaltens grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Das Beschleunigungsgebot bezweckt in erster Linie den Schutz des Beschuldigten. Er soll nicht länger als nötig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Auch der Geschädigte bzw. das Opfer haben ein Interesse, dass das Strafverfahren zügig durchgeführt wird und die Sache für sie somit möglichst bald zu einem Abschluss kommt (vgl. Urteil 1B_527/ 2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Ebenso muss sich die Staatsanwaltschaft, welche Partei im Verfahren vor dem Regionalgericht ist (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO), auf dieses Gebot berufen können und ist entsprechend legitimiert. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten, als die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen.

7.

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der im jeweiligen Einzelfall gegebenen Umstände. Dass eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg nicht betrieben wurde oder wenn in einer Haftsache die Untersuchung über einen Zeitraum von acht Monaten hinweg faktisch ruht, weil der als Gutachter beauftragte Sachverständige untätig bleibt und sich nach einem ersten Aktenstudium für befangen erklärt. Gleiches gilt, wenn das Nichtbetreiben darauf zurückzuführen ist, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens abgewartet wurde. Allerdings sollen Phasen der Inaktivität durch Phasen besonderer Beschleunigung kompensiert werden können. Dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder die Gerichte unzweckmässig organisiert sind, entschuldigt Verzögerungen ebenso wenig wie eine unzureichende personelle und/oder sachliche Ausstattung, es sei denn, es handelt sich um bloss vorübergehende und nicht vorhersehbare Engpässe. Der Komplexität des Verfahrens und dem Umfang der Sache ist insoweit Rechnung zu tragen, als die Behandlung schwieriger Sach- und Rechtsfragen notwendigerweise eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Demgegenüber kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auch gerade darin liegen, dass die Strafbehörden eine rechtlich mögliche und von der Sache her gebotene Beschränkung des Verfahrensgegenstands nicht vorgenommen haben. Aufgetretene Verzögerungen können dadurch kompensiert werden, dass in anderen Verfahrensabschnitten mit besonderer Beschleunigung agiert wird (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 5 StPO).

8.

Die Beschwerdeführerin erhob am 2. Oktober 2019 Anklage beim Regionalgericht. Aus den Strafakten hervor, dass die erste Terminumfrage zur Durchführung der Hauptverhandlung am 17. Juli 2020 erfolgte, mithin mehr als neun Monate nach Anklageerhebung. In diesem Zeitraum erfolgten mit Ausnahme einer Edition und der Kenntnisnahme und -gabe des Rückzugs einer Straf- und Zivilklägerin keine Verfahrenshandlungen. Am 8. März 2021 fand die Hauptverhandlung statt, welche betreffend den Beschuldigten in der Folge verschoben werden musste. Das Verfahren gegen die Mitbeschuldigte wurde vom Verfahren des Beschuldigten abgetrennt und sie wurde am 10. März 2021 verurteilt. Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten erfolgte nach der erstmaligen Verschiebung der Hauptverhandlung am 8. März 2021 erst wieder am 11. Mai 2022 eine Terminumfrage. Damit erfolgten während 14 Monaten keine weiteren Verfahrenshandlungen. Die Hauptverhandlung wurde schliesslich auf den 13. bis 16. März 2023 angesetzt. Aufgrund eines dringend anzusetzenden Haftfalls verschob das Regionalgericht mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 die Verhandlung und führte eine erneute Terminumfrage für den Zeitraum Mai/Juni 2023 durch. Da diese Terminumfrage negativ verlaufen war, erfolgte am 11. Januar 2023 eine erneute Terminumfrage für den Zeitraum Oktober/November 2023. Nachdem die Beschwerdeführerin um frühere Ansetzung der Hauptverhandlung ersucht hatte, folgte am 13. Februar 2023 wieder eine Terminumfrage für den Zeitraum Juni/Juli/August 2023. Auch diese Terminumfrage verlief negativ.

Insbesondere vor der ersten und zweiten geplanten Hauptverhandlung liegen damit immer wieder längere Zeiträume, in denen das Verfahren gegen den Beschuldigten ruhte. Das wird vom Regionalgericht nicht in Abrede gestellt und mit der seit Jahren andauernden Überlastung begründet. In diesen Zeiträumen habe die zuständige Gerichtspräsidentin 54 bzw. 65 Kollegialgerichtsverfahren erledigt. Angesichts dieser Zahlen sei es nicht erstaunlich, dass die erste Hauptverhandlung in einem Nichthaftfall erst 17 Monate nach Eingang der Anklageschrift habe erfolgen können. Auch wenn die Verzögerungen mit Blick auf die Arbeitslast nachvollziehbar sind, rechtfertigen sie die lange Verfahrensdauer nicht. Überlastung und strukturelle Mängel (dazu gehört auch der Personalmangel) vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung zu bewahren. Auch wenn eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017), erscheint die bisherige Verfahrensdauer von 3.5 Jahren mit den immer wieder langen Phasen, in denen das Verfahren nicht vorangetrieben wurde, als zu lang – auch mit Blick auf Umfang und Komplexität des Verfahrens. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass das Regionalgericht das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

9.

Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer dem Regionalgericht im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. Mit Blick auf die bisherige Verfahrensverzögerung und die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes sind weitere sechs Monate bis zur Hauptverhandlung deutlich zu lang. Gemäss Art. 331 Abs. 4 StPO setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen. Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Vorladung ist auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 202 Abs. 3 StPO), aber auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO ist zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3). Art. 202 Abs. 3 StPO bedeutet, dass sich die vorgängige Kontaktierung des Rechtsvertreters zur Festlegung eines Verhandlungstermins geziemt, der Zeitpunkt wenn möglich abzusprechen und gegenläufige Interessen gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Weber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 202 StPO, mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer hegt die Erwartung, dass die Behörden auf der einen Seite und die amtliche Verteidigung auf der anderen Seite unter gegenseitiger, zumutbarer Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen gewillt und fähig sein sollten, innert vernünftiger Frist passende Termine zu vereinbaren. Soweit jedoch unter Berücksichtigung der besonderen konkreten Umstände im Einzelfall keine Einigung erzielt werden kann, ist es fraglos Teil der normativen Kompetenz der Verfahrensleitung, den Verhandlungstermin abschliessend zu bestimmen. Dies gilt unter Beachtung des Beschleunigungsgebots umso mehr, als - wie vorliegend - die bereits zu einem früheren Zeitpunkt angesetzte Verhandlung schon zweimal hat verschoben werden müssen, auch wenn dies weder der Behörde noch den Parteien angelastet werden kann und bereits eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Falls trotz angemessener Bemühungen um eine Einigung im Einzelfall begründeterweise eine autoritative Ansetzung notwendig sein sollte, sind die amtliche Verteidigung sowie allgemein die Parteivertreter gehalten, sich dahingehend zu organisieren, dass sie durch Verschiebung weniger dringlicher Termine oder durch Substituierung einer anderen geeigneten Rechtsvertretung die Terminansetzung wahrnehmen können (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 470 18 379 vom 26. Februar 2019 E. 3.2). Mit Blick auf die bisher grossen Verfahrensverzögerungen, den Umstand, dass sich die Parteien bereits auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnten, nicht mehrere Beschuldigte oder anwaltlich vertretene Privatkläger involviert sind und das Regionalgericht den Parteien 19 Termine vorschlug, welche grösstenteils an der fehlenden Verfügbarkeit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten scheiterten, ist es in Beachtung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO angezeigt, dass das Regionalgericht den Termin in den Monaten Mai bis August 2023 festsetzt. Es rechtfertigt sich daher, das Regionalgericht gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO förmlich anzuweisen, das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren beförderlich voranzutreiben und bis spätestens Ende August 2023 die Hauptverhandlung durchzuführen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist, da der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren als obsiegend gilt. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. Der Straf- und Zivilklägerin ist mangels Antrags keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wird angewiesen, das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren beförderlich voranzutreiben und bis spätestens Ende August 2023 die Hauptverhandlung durchzuführen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton.

3.

Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.

4.

Der Straf- und Zivilklägerin wird keine Entschädigung ausgerichtet.

5.

Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ (per Einschreiben)

- der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben)

- dem Zivilkläger (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin G.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 1. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 100

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

BGE 140 IV 202ATF 140 IV 202DTF 140 IV 202

BGE 138 IV 193ATF 138 IV 193DTF 138 IV 193

BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175

BGE 141 IV 284ATF 141 IV 284DTF 141 IV 284

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

1B_303/2020

BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175

1B_234/2022

BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175

1B_363/2021

1B_211/2018

Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP

1B_334/2021

1B_363/2021

BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175

BGE 138 III 190ATF 138 III 190DTF 138 III 190

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

1B_103/2017

BGE 139 IV 113ATF 139 IV 113DTF 139 IV 113

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

BK 17 373

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP

Art. 202 StPOart. 202 CPPart. 202 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

1B_190/2019

Art. 202 StPOart. 202 CPPart. 202 CPP

Art. 202 StPOart. 202 CPPart. 202 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF