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Entscheid

BK 2023 101

Einstellung/Nichtanhandnahme

22. März 2023Deutsch24 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen (u.a.) gewerbsmässigen Diebstahls. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 18. Januar 2023 die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 16. April 2023, an (Verfahren KZM 23 56). Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 23 25 vom 16. Februar 2023 teilweise gut. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Januar 2023 wurde aufgehoben, insoweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 16. April 2023 verlängert hatte. Die Untersuchungshaft wurde stattdessen bis zum 7. März 2023 befristet. Am 9. März 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 7. Juni 2023 (Verfahren KZM 23 304). Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 15. März 2023 erneut Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 101

Bern, 29. März 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Diebstahls etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 9. März 2023 (KZM 23 304)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen (u.a.) gewerbsmässigen Diebstahls. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 18. Januar 2023 die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 16. April 2023, an (Verfahren KZM 23 56). Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 23 25 vom 16. Februar 2023 teilweise gut. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Januar 2023 wurde aufgehoben, insoweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 16. April 2023 verlängert hatte. Die Untersuchungshaft wurde stattdessen bis zum 7. März 2023 befristet. Am 9. März 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 7. Juni 2023 (Verfahren KZM 23 304). Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 15. März 2023 erneut Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:

1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2. Eventualiter seien folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen:

a. A.________ verpflichtet sich, innert 10 Tagen ab Haftentlassung einen Therapieplatz zu finden und sich schnellstmöglich stationär aufnehmen zu lassen.

b. A.________ verpflichtet sich zur täglichen Meldung bei der Polizeiwache Bern Waisenhausplatz.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 17. März 2023 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Haftakten ein (Dossier KZM 23 304 und Vorakten KZM 23 56 samt Beilageordner). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. März 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. März 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich einzureichen seien. Mit Eingabe vom 27. März 2023 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Anträgen fest. Auf Nachfrage verzichtete die Staatsanwaltschaft auf weitere Bemerkungen.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).

Erwägungen

4.

Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer – wie schon im Beschwerdeverfahren BK 23 25 – nicht bestritten und ist bezüglich der ihm vorgeworfenen Diebstähle nach wie vor gegeben. Aus dem Beschluss der Beschwerdekammer BK 23 25 vom 16. Februar 2023 geht dazu Folgendes hervor (dort E. 3):

[…] Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich bei der Begründung des dringenden Tatverdachts auf über 20 gewerbsmässig begangene Diebstähle im Zeitraum vom 7. Mai 2022 bis 19. Dezember 2022 auf Aufnahmen von Überwachungskameras, den Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach entwendete Kreditkarten kurz nach der Tatbegehung zu Käufen eingesetzt hat und das Geständnis des Beschwerdeführers. Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht selbst nicht und ist hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikten grundsätzlich geständig. Folglich ist der dringende Tatverdacht zu bejahen.

Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, wurden zwischenzeitlich keine Ermittlungsergebnisse erzielt, welche den bisherigen dringenden Tatverdacht der gewerbsmässig begangenen Diebstähle (teilweiser Versuch), des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des gewerbsmässig begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise Versuch) in Frage zu stellen vermöchten.

5.

Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft ausschliesslich mit Wiederholungsgefahr.

5.1

Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut ist die Bestimmung dahin auszulegen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweis). Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_667/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.1 und 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.).

Betreffend die Voraussetzung der erheblichen Sicherheitsgefährdung Dritter durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen sind neben der abstrakten Strafandrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotential, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten handeln (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.7; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_445/2022 vom 22. September 2022 E. 3.4.1; 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft, wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis). Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag – wie zum Beispiel bei Anlagebetrug – sehr hoch, lässt das befürchten, dass die beschuldigte Person auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag (zum Ganzen BGE IV 136 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 1B_445/2022 vom 22. September 2022 E. 3.4.1; 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.6).

Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Sinne sicherheitsrelevant sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohnerinnen überrascht und bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendungen kommen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3; 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5 und 3.7; je mit Hinweisen auf BGE 146 IV 136 E. 2.5).

5.2

Die Beschwerdekammer bestätigte in ihrem Beschluss BK 23 25 vom 16. Februar 2023 die Erfüllung des Vortatenerfordernisses (der Beschwerdeführer ist [u.a.] wegen Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft) sowie das Vorliegen einer ungünstigen Rückfallprognose (bestehende Suchtproblematik, Arbeitslosigkeit, Anzahl an einschlägigen Vorstrafen sowie angespannte finanzielle Lage). Beides wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen im vorgenannten Beschluss verwiesen werden kann (dort E. 4.8 mit Verweis auf E. 4.2). Neue Erkenntnisse, welche für eine abweichende Beurteilung sprächen, liegen nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung der «Sicherheitsgefährdung Dritter» führte die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 16. Februar 2023 Folgendes aus:

4.10

Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als keine der geschädigten Personen zu Protokoll gegeben hat, dass sie sich durch den Einschleichdiebstahl erheblich in ihrer Sicherheit gefährdet gefühlt hätte. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Einschleichdiebstähle tatsächlich zu keiner erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer geführt haben, wäre im jetzigen Stadium jedoch verfrüht. Soweit aus den der Kammer zur Verfügung stehenden Akten ersichtlich, wurden mit den Geschädigten, bis auf die hiervor zitierten, nämlich noch keine Einvernahmen durchgeführt, oder falls ja, dann beschränkten sich diese weitgehend auf eine Fotovorweisung zur Identifikation des Täters. Ob und wie einschneidend die Einschleichdiebstähle die Geschädigten getroffen haben, kann damit noch nicht beurteilt werden. Aus dem Rückzug des Strafantrags einer Geschädigten kann nicht geschlossen werden, dass der Einschleichdiebstahl auf sie keine psychischen Auswirkungen hatte. Demgegenüber ist es gerichtsnotorisch, dass Einschleichdiebstähle für die Geschädigten belastend sein, psychsomatische Leiden auslösen und zu erheblichen Beeinträchtigungen des alltäglichen Lebens führen können. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund von gleich fünf Einschleichdiebstählen innerhalb eines Monats in Alters- und Pflegeheimen zudem durchaus eine Tendenz ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer diese Örtlichkeiten gezielt ausgesucht hat, um dort betagte und damit besonders verletzliche und schützenswerte Personen zu bestehlen. Zudem ist es bei der Konfrontation am 14. November 2022 auch tatsächlich zu einer heiklen Situation für die 87-jährige Geschädigte gekommen, indem der Beschwerdeführer sie davon abhalten wollte, die Rezeption über seine Anwesenheit zu informieren, dabei die Lampe auf der Kommode umstiess und die Wohnung erst verliess, als es ihr gelang, den Anruf zu tätigen.

4.11

Es liegen damit genügend Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass durch die drohenden Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle des Beschwerdeführers die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein könnte. So hat sich der Beschwerdeführer gezielt in Alters- und Pflegeheime eingeschlichen und sich damit bewusst besonders verletzliche und schutzbedürftige Geschädigte ausgesucht. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer willentlich Konfrontationen in Kauf genommen. Damit hat er seine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Auswirkungen seiner Handlungen bei den Geschädigten, insbesondere auch den besonders verletzlichen älteren und betagten Bewohnerinnen von Alters- und Pflegeheimen zum Ausdruck gebracht. Hinzu kommt, dass aufgrund der Suchtproblematik des Beschwerdeführers und der damit zusammenhängenden Beschaffungskriminalität im Hinblick auf künftige Konfrontationen von einer gewissen Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, da die Vermögensdelikte auch im Hinblick auf die Finanzierung des Drogenkonsums erfolgen, was ebenfalls für eine erhöhte Gefährdung der Sicherheit anderer spricht. Die Vorstrafen wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zeigen sodann auch auf, dass eine gewisse Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers vorhanden ist, auch wenn er, soweit bisher bekannt, bei den bisher verübten Vermögensdelikten nicht gewalttätig geworden ist. Der Beschwerdeführer schreckte aber nicht davor zurück, eine 87-jährige Frau davon abhalten zu wollen, die Rezeption des Altersheims über seine Präsenz zu informieren, wobei er eine Lampe umstiess und somit nicht bloss passiv geblieben ist. Es kann rückblickend nicht beurteilt werden, was passiert wäre, wenn es der Geschädigten nicht gelungen wäre, die Rezeption anzurufen.

Dispositiv

4.12 Die Beurteilung der erheblichen Sicherheitsgefährdung erfolgt anhand des aktuell gültigen Gesetzestexts und der dazu vorhandenen reichhaltigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Demnach ist bereits heute erforderlich, dass die Sicherheit anderer unmittelbar gefährdet ist, wobei Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart treffen müssen (vgl. Ziff. 4.1 vorne). Die Auslegung des hinzukommenden Begriffs der Unmittelbarkeit erfolgt anhand der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 221 StPO. Die vage Wahrscheinlichkeit oder die blosse Vermutung, eine Person könne irgendwann eine Straftat begehen, genügt zur Begründung des Haftgrunds der Widerholungsgefahr auch gemäss der heutigen Fassung von Art. 221 StPO nicht. Vorliegend besteht jedoch gerade nicht bloss eine theoretische Möglichkeit, dass die Geschädigten in Angst versetzt werden könnten und durch die Handlungen des Beschwerdeführers unmittelbar erheblich in ihrer Sicherheit beeinträchtigt werden. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer wurde vom Zwangsmassnahmengericht auch nicht lediglich pauschal angenommen, sondern stützt sich auf die vorgenannten konkreten Anhaltspunkte. Im jetzigen Verfahrensstadium liegen damit genügend starke Indizien dafür vor, dass vom Beschwerdeführer eine unmittelbare erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer ausgeht und schwere Vermögensdelikte drohen, womit der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist.

4.13 Die Auswirkungen, welche die Einschleichdiebstähle auf die Geschädigten haben, können mangels Durchführung von Einvernahmen mit den bisherigen Geschädigten jedoch tatsächlich noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die im jetzigen Verfahrensstadium genügend konkreten Hinweise, welche für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer sprechen, müssen sich bei fortlaufender Verfahrensdauer indessen weiter verdichten. Weitere Hinweise insbesondere bezüglich der Auswirkungen der Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle auf die Geschädigten werden in einem späteren Verfahrensstadium zur Begründung der Wiederholungsgefahr notwendig sein. Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf, weswegen die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 226 Abs. 4 Bst. b StPO angewiesen wird, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen, insbesondere die Geschädigten hinsichtlich der Auswirkungen und Folgen der Einschleichdiebstähle zu befragen.

5.3 Die Fortführung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigt sich vorliegend somit nur, wenn sich die im Beschluss BK 23 25 vom 16. Februar 2023 im Rahmen der erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft bejahte Sicherheitsgefährdung durch zusätzliche konkrete Hinweise verdichtet hat. Dabei kommt den zwischenzeitlich erfolgten Einvernahmen der Geschädigten entscheidendes Gewicht zu.

5.3.1 Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte nach Würdigung der im Nachgang an den vorgenannten Beschluss am 27. Februar 2023 erfolgten Einvernahmen von sechs Personen, bei welchen es zu Konfrontationen mit dem Beschwerdeführer gekommen war, eine haftrelevante Sicherheitsgefährdung und damit den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Dabei ging es mit der Staatsanwaltschaft einig, dass sich das Sicherheitsgefühl zumindest einiger Betroffenen erheblich verändert habe, was für eine entsprechende Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit spreche. Auch wenn einige der Geschädigten die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer nicht als gefährlich eingestuft hätten, so ergebe sich dennoch, dass die entsprechenden Erlebnisse zu nachhaltigen Verhaltensveränderungen geführt hätten. So habe etwa die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer beim erst 37-jährigen D.________ erhebliche Auswirkungen auf dessen psychisches Wohlbefinden. Er habe Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt; die Konfrontation hätte «nach hinten losgehen» können. Er habe nur schwer schlafen können und erschrecke ab Geräuschen, weshalb er jeweils mit einem Pfefferspray nachschaue. E.________, Jahrgang 1983, wiederum habe zu Protokoll gebracht, dass er zwar während der Konfrontation keine Angst gehabt habe, aber Angst, dass etwas Ähnliches wieder passieren könne. Seine Familie sei jetzt übervorsichtig und als Sofortmassnahme sei nun eine Kamera installiert worden und die Wohnungstür solle umgebaut werden. F.________, Jahrgang1944, habe erklärt, sie habe keine Angst in der Wohnung gehabt. Sie schliesse nun aber die Wohnungstüre jeweils ab, was sie 50 Jahre lang nicht getan habe. Bei G.________, Jahrgang 1935, habe die Konfrontation schliesslich dazu geführt, dass sie erschrocken sei. Der Beschwerdeführer habe sie daran hindern wollen, die Rezeption anzurufen, was dazu geführt habe, dass eine Lampe auf dem Korpus umgefallen sei. Jetzt habe sie zwar keine Angst mehr, schliesse aber nun immer ab, auch wenn sie nur zwei Minuten nach draussen gehe.

5.3.2 Der Beschwerdeführer moniert, dass das Zwangsmassnahmengericht eine einseitige Darstellung der Einvernahmen der sechs Geschädigten wiedergebe. Diese sprächen – anders als das Zwangsmassnahmengericht annehme – gegen eine von ihm ausgehende Gefährlichkeit. Die Konfrontation mit ihm sei einzig für D.________ einschneidend gewesen. Die anderen fünf Geschädigten hätten keine Angst gehabt und hätten sich auch nicht bedroht gefühlt.

Der Umstand, dass zwei der geschädigten Personen nunmehr Angst davor hätten, es könne wieder ein Einbruch passieren, könne nicht mit einer erheblichen Sicherheitsgefährdung gleichgesetzt werden. Gleich verhalte es sich damit, dass sich G.________ erschreckt habe. Weder ein Erschrecken noch die Angst vor einem Eintritt eines allfälligen Ereignisses stellten eine schwere Beeinträchtigung dar, ebenso wenig seien diese mit den Folgen eines Gewaltdelikts vergleichbar.

Mit Ausnahme von D.________ habe sich keine der geschädigten Personen irgendwie dazu geäussert, dass ihre psychische Gesundheit durch den Vorfall gelitten habe. Entsprechend seien auch keine psychosomatischen Leiden oder Ähnliches durch den Vorfall ausgelöst worden, was mitunter auch daran liegen könnte, dass er sich während der Vorfälle passiv gezeigt habe und freundlich gewesen sei. Anzeichen für die Anwendung von Gewalt seien keine erkennbar gewesen. Ohnehin ergebe sich aus seinem Charakter kein Gewaltpotential. Ihm sei ein ruhiger, zurückhaltender und sensibler Charakter zuzuschreiben. Dafür, dass er bei allfällig künftigen Delikten Gewalt anwenden könnte, lägen keine Anhaltspunkte vor.

Auch wenn die Mehrheit der geschädigten Personen aufgrund des Vorfalls etwas an ihrem Verhalten verändert hätten, seien die Folgen resp. Verhaltensveränderungen in psychischer Hinsicht nur bei D.________ erheblich. Die psychischen Folgen für E.________, der im Übrigen bei der Begegnung mit ihm keine Angst gehabt habe, könnten nur als mittelschwer eingeordnet werden, sei er doch hauptsächlich um seine Familie, nicht aber nicht um sich selbst, besorgt. Die übrigen vier einvernommenen Personen hätten lediglich insofern etwas an ihren Gewohnheiten geändert, als dass sie nun vermehrt die Wohnungstüren abschlössen, was indes das Sicherheitsgefühl nicht in bemerkenswerter Weise beeinträchtige.

Abschliessend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Einbruchdiebstähle grundsätzlich geeignet seien, die geschädigten Personen in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. So würden sich viele Opfer anschliessend gestresst, nicht mehr wohl und hilflos fühlen oder gar in der gewohnten Umgebung ihr Sicherheitsgefühl verlieren, was indes am Wesen des Einbruchdiebstahls und nicht in der Person des Einbrechers liege. Die Reaktionen der Geschädigten seien normale Folgen eines Einbruchdiebstahls. Mit Ausnahme von D.________ habe sich niemand dahingehend geäussert, dass er/sie gestresst sei und sich nicht mehr wohl fühle. Vorliegend seien die Personen somit nicht ansatzweise so hart getroffen wie von einem Gewaltdelikt, weshalb nicht von einer schweren Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls gesprochen werden könne.

5.3.3 Die Staatsanwaltschaft geht – wie das Zwangsmassnahmengericht – davon aus, dass die Begegnung mit dem Beschwerdeführer teilweise erhebliche Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden der Geschädigten gehabt und zudem zu nachhaltigen und erheblichen Verhaltensänderungen in Bezug auf das Sicherheitsgefühl bei mindestens vier der geschädigten Personen geführt habe, so dass von einer – im Zusammenhang mit der Beurteilung der Haftvoraussetzungen relevanten – Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit und damit von einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer gesprochen werden müsse. Nicht von Relevanz sei dabei, ob sich die geschädigte Person nun Sorgen um sich selber oder um ihre Familie mache. Aus dem Umstand, gegenüber wem man sich sorge, könne nicht abgeleitet werden, die psychischen Folgen seien nur mittelschwer.

5.3.4 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die aus den Einvernahmen der Geschädigten gezogenen Schlussfolgerungen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft sind begründet, weshalb zunächst auf die Ausführungen in der Beschwerde resp. E. 5.3.2 hiervor verwiesen werden kann. Weder eine isolierte Betrachtung der Aussagen der Geschädigten vom 27. Februar 2023 noch eine Würdigung derselben unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erlauben vor dem Hintergrund der (strengen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme genügend konkreter Anhaltspunkte für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung. Dies aus folgenden Gründen:

Mit Ausnahme von D.________, auf welchen noch separat eingegangen wird, wurde keine der geschädigten Personen vom Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontation bedroht oder hatte Angst vor diesem (Einvernahmeprotokoll vom 27. Februar 2023 [nachfolgend: EV] H.________ Z. 53 und Z. 59 sowie Z. 39 und Z. 50; EV G.________ Z. 44 f., Z. 48 und Z. 55, sie sei einzig erschrocken [Z. 44 f.] und der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit ihrem Anruf bei der Rezeption gesagt, «nei, das machet dir nid» [Z. 55 f.]; EV E.________ Z. 45 und Z. 56, Z. 48, wonach er sich indes durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers bedroht gefühlt habe; EV I.________ Z. 46-51 und Z. 59; EV F.________ Z. 34-57). Dass der Beschwerdeführer ihnen von sich aus nahegekommen sei, verneinten H.________ (a.a.O., Z. 56), E.________ (a.a.O., Z. 53), I.________ (a.a.O., Z. 54) und F.________ (a.a.O., Z. 60). Selbst G.________, welche während der Begegnung mit dem Beschwerdeführer telefonisch die Rezeption kontaktierte, was der Beschwerdeführer durch Drücken eines Telefonknopfs erfolglos zu verhindern versuchte und dabei eine Lampe umstiess, empfand nicht, dass der Beschwerdeführer ihr unangenehm nahgekommen sei (EV G.________ Z. 51). E.________ führte aus, dass der Beschwerdeführer die Wohnung wieder verlassen habe, als er ihn gesehen habe; der Beschwerdeführer sei defensiv gewesen (a.a.O. Z. 25 ff.). Auch I.________ sagte, dass der Beschwerdeführer die Distanz gesucht habe (a.a.O., Z. 54). Einzig D.________ berichtete, dass er Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe, was er indes überspielt habe (EV D.________ Z. 45, Z. 48 und Z. 56). Dass er vom Beschwerdeführer bedroht worden oder dieser ihm absichtlich nahegekommen sei, verneinte aber auch er (a.a.O., Z. 53 und Z. 59). Aus den Schilderungen der am 27. Februar 2023 einvernommenen Geschädigten kann somit nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein irgendwie geartetes aggressives und/oder unberechenbares Verhalten an den Tag gelegt hätte, das darauf schliessen liesse, dass von ihm bei erneuter gleichartiger Delinquenz eine erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter ausginge. Das Gegenteil ist der Fall, suchte der Beschwerdeführer doch mehrheitlich die Distanz und entfernte sich, als er auf Bewohner der von ihm aufgesuchten Wohnungen stiess (EV D.________ Z. 27 f.; EV E.________ Z. 25 f.; EV I.________ Z. 29). Gemäss F.________ soll sich der Beschwerdeführer gar dreimal entschuldigt haben (EV F.________ Z. 52). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einmal wegen Drohung (14. April 2018) und einmal wegen Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte (10. September 2020) aufgefallen ist, lassen sich den Haftakten hierzu doch keine genaueren Angaben zu den entsprechenden Sachverhalten entnehmen. Allein der Umstand einer entsprechenden Verurteilung vermag keine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu begründen, zumal mit Blick auf den neunseitigen Strafregisterauszug die je einmalige Verurteilung wegen Drohung sowie Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte im Gegensatz zu den Verurteilungen wegen Vermögensdelikten einerseits und Delikten gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz andererseits einen verschwindend kleinen Teil ausmachen. Auch aufgrund der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine Suchtproblematik besteht, kann nicht auf unberechenbares Verhalten seinerseits geschlossen werden. Hierzu bestehen keine Hinweise. Dass er jemals eine Waffe mitgeführt und/oder verwendet hätte, ist ebenfalls nicht belegt. Und schliesslich fehlen Hinweise auf impulsives Verhalten. Ob dem Beschwerdeführer, wie er ausführt, tatsächlich und allgemein ein ruhiger, zurückhaltender und sensibler Charakter zuzuschreiben ist, kann hier offengelassen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer künftig im Zusammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten zu Gewalt neigen könnte, sind für die Beschwerdekammer jedenfalls nicht erkennbar.

Betreffend die Auswirkungen der Einbruchdiebstähle kann die Beschwerdekammer den Folgerungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts nicht folgen, wonach die Begegnung mit dem Beschwerdeführer teilweise erhebliche Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden der Geschädigten gehabt und zudem zu nachhaltigen und erheblichen Verhaltensänderungen in Bezug auf das Sicherheitsgefühl bei mindestens vier der geschädigten Personen geführt haben soll. Einzig bei D.________ scheint das Erlebte zu einer erheblichen Verhaltensänderung geführt zu haben (Schlafstörungen, rasches Erschrecken bei Geräuschen, Nachschau halten mit Pfefferspray, regelmässiges und wiederholtes kontrollieren, ob die Tür auch tatsächlich abgeschlossen ist [EV D.________ Z. 62-72]), was vorliegend für sich allein indes nicht ausreicht, um eine haftrelevante Sicherheitsgefährdung zu begründen. Zwar ging der jeweilige Einschleichdiebstahl auch an den anderen Geschädigten nicht spurlos vorbei. Allerdings kann im Umstand, dass gewisse Geschädigte nunmehr die Tür abschliessen (G.________, E.________, F.________) oder die Tasche nicht mehr im Eingangsbereich abstellen (G.________), keine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls erblickt werden, welche eine Untersuchungshaft aus präventiven Gründen zu rechtfertigen vermöchte. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass E.________ eine Sicherheitstür und eine Kamera installieren liess und man nun übervorsichtig sei (EV E.________ Z. 59-63, Z. 63 auch zum Folgenden) oder die Befürchtung/Sorge besteht, dass ein weiterer Einschleichdiebstahl passieren könnte. Keine der am 27. Februar 2023 einvernommenen geschädigten Personen nahm zwecks Verarbeitung des Erlebten die Hilfe eines Psychiaters in Anspruch oder äusserste das Bedürfnis nach entsprechender Unterstützung.

5.3.5 Zusammengefasst ist somit Folgendes festzuhalten: Auch wenn der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Drohung vorbestraft ist, in der jüngeren Vergangenheit eine Tendenz zu Einbruchdiebstählen in Altersheime, d.h. bei betagten und besonders verletzlichen Personen, ersichtlich ist und er eine Konfrontation mit den Bewohnern der von ihm aufgesuchten Wohnungen in Kauf zu nehmen scheint (die Einbruchdiebstähle erfolgten tagsüber in unverschlossene Wohnungen), lässt weder sein in der Vergangenheit liegendes noch anlässlich der Einschleichdiebstähle gezeigtes Verhaltens auf eine von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der physischen und/oder psychischen Gesundheit Dritter schliessen. Die Voraussetzung der «erheblichen Sicherheitsgefährdung» ist somit nicht erfüllt und der Haftgrund der Wiederholungsgefahr demnach zu verneinen. Dass ein weiterer besonderer Haftgrund vorläge, wird weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich.

6. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich gestützt auf das Ausgeführte als nicht rechtens. Damit erübrigen sich Ausführungen zu allfälligen Ersatzmassnahmen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das erstinstanzliche Haftverlängerungsverfahren KZM 23 304 und das Beschwerdeverfahren BK 23 101 fällt, – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er der amtlichen Anwältin die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 9. März 2023 (KZM 23 304) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens KZM 23 304, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 101, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.

3. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren KZM 23 304 und das Beschwerdeverfahren BK 23 101 wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwältin Dr. B.________

(per Einschreiben; vorab per Fax)

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident J.________

(mit den Akten – per Einschreiben; vorab per Fax)

- Staatsanwalt C.________, Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(per Einschreiben; vorab per Fax)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier; vorab per Fax)

Bern, 29. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

i.V. Gerichtsschreiberin Kurt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 101

BK 23 25

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

BK 23 25

BK 23 25

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

1B_43/2022

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

1B_91/2022

1B_667/2020

1B_595/2019

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1B_368/2022

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BK 23 25

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

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BK 23 25

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BK 23 101

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BK 23 101

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