BK 2023 103
RG Bern-Mittelland, Einzelgericht
9. Oktober 2023Deutsch45 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil seiner Ehefrau, D.________ sel. (nachfolgend: D.________/Verstorbene/Opfer). Am 25. Dezember 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 21. Februar 2023 an (KZM 22 1459). Am 27. Februar 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate bis zum 21. Mai 2023 (KZM 23 220). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 16. März 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
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Beschluss
BK 23 103
Bern, 6. April 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar 2023 (KZM 23 220)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil seiner Ehefrau, D.________ sel. (nachfolgend: D.________/Verstorbene/Opfer). Am 25. Dezember 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 21. Februar 2023 an (KZM 22 1459). Am 27. Februar 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate bis zum 21. Mai 2023 (KZM 23 220). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 16. März 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27.2.2023 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei - allenfalls unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen - unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 17. März 2023 ein Beschwerdeverfahren und forderte das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten (inkl. Vorakten) auf. Dieses verzichtete mit Eingabe vom 20. März 2023 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren KZM 22 1459 und KZM 23 220 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. März 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 4. April 2023) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Mit Stellungnahme vom 27. März 2023 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein:
- Einsetzungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 20. März 2023;
- Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2023;
- Protokolle der Einvernahmen von E.________ vom 3. Januar 2023 und 1. Februar 2023;
- Berichtsrapport zum Instagram Account F.________ vom 6. Februar 2023;
- Berichtsrapport zu den Videoaufnahmen Arbeitsweg vom 27. Februar 2023;
- Berichtsrapport zu den Abklärungen bei Rettungsdienst G.________ (Ort) bezüglich Midazolam vom 29. Dezember 2022;
- Bericht zur Legalinspektion des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 29. Dezember 2022;
- Forensisch-toxikologischer Zwischenbericht des IRM vom 20. März 2023;
- fedpol-Meldungen betreffend DNA-Spuren;
- Berichtsrapport betreffend Durchsuchung / Sicherstellung Notizbücher vom 2. Februar 2023;
- Aktennotiz zum überwachten Besuch vom 17. Februar 2023;
- Brief der Familie H.________ vom 28. Februar 2023.
Die Edition des Briefs der Familie H.________ vom 28. Februar 2023 erübrigt sich damit.
3.2 Soweit im Beschwerdeverfahren die Edition der nicht näher bezeichneten amtlichen Akten verlangt wird, wird davon ausgegangen, dass damit die Akten der Vorinstanz und damit des Zwangsmassnahmengerichts gemeint sind, da die Beschwerdekammer gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten sowie – aufgrund ihrer vollen Kognition – anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevanten Noven entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Es kann daher festgestellt werden, dass dem entsprechenden Antrag nachgekommen wurde, zumal die amtlichen Akten des Zwangsmassnahmengerichts jeweils von Amtes wegen ediert werden.
4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
4.1 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, seine Ehefrau D.________ getötet zu haben. Zum Rahmensachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Akten Folgendes hervor:
Nachdem D.________ am Nachmittag des 16. Dezember 2022 nicht zur Arbeit erschienen war, wurde der Beschwerdeführer durch die Arbeitgeberin (M.________) kontaktiert. Dieser begab sich in der Folge gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen I.________ an das Domizil an der J.________ (Adresse), wo sie D.________ tot vorfanden. Anschliessend erfolgte im Rahmen der Untersuchung betreffend aussergewöhnlicher Todesfall vor Ort eine Legalinspektion durch das IRM. Dabei konnte festgestellt werden, dass D.________ mit ihrem Pyjama bekleidet in Bauchlage, die Hände angewinkelt, auf dem Bett lag, während um ihren Hals drei seriell miteinander verbundene Kabelbinder fest zusammengezogen waren. Der Leichnam befand sich unter der Bettdecke, welche fast zu den Schultern hochgezogen war. Eine Kiste mit gleichartigen Kabelbindern konnte durch die Polizei im Keller gefunden werden. Das Mobiltelefon des Opfers war nicht auffindbar. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei vor Ort an, dass D.________ unter psychischen Problemen gelitten und auch schon Suizidäusserungen gemacht habe. Nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin wurde der Leichnam am 16. Dezember 2022 um 21:25 Uhr freigegeben. Am 19. Dezember 2022 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Polizei und fragte nach, ob seitens der Polizei eine Dritteinwirkung ausgeschlossen werden könne. Zudem gab er an, dass für ihn und seine Familie ein Suizid nicht nachvollziehbar sei. Am 21. Dezember 2022 meldete sich sodann I.________ bei der Polizei und erhob Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer. Aufgrund der neuen Entwicklungen wurde am 21. Dezember 2022 die Leichenfreigabe aufgehoben und eine Obduktion angeordnet. Am 22. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend aussergewöhnlicher Todesfall als Auskunftsperson befragt. Zumal das Mobiltelefon der Verstorbenen nicht auffindbar war, die Auffindsituation retrospektiv merkwürdig und die Aussagen von I.________ zahlreiche Fragen zum (widersprüchlichen) Verhalten des Beschwerdeführers aufwarfen, wurde schliesslich noch am selben Tag eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tötung eröffnet.
4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts gegenüber dem Beschwerdeführer zunächst auf dessen Entscheid betreffend Anordnung der Untersuchungshaft vom 25. Dezember 2022.
Darin wurde zunächst erläutert, weshalb der Tod von D.________ weder einen Suizid noch die Folge eines medizinischen Problems darstellen dürfte. Gegen Letzteres spreche zum einen die Auffindsituation der Verstorbenen und zum anderen der Umstand, dass ihr Mobiltelefon um ca. 06:01 Uhr noch am Wohnort eingeloggt gewesen sei, es aber dort nicht habe gefunden werden können.
Der dringende Tatverdacht wurde sodann dahingehend begründet, dass Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem morgendlichen Tagesablauf vom 16. Dezember 2022 und den aus seinem Mobiltelefon extrahierten Daten bestünden. Weiter würden auch die im Haftantrag zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen von I.________ und K.________ den dringenden Tatverdacht bestätigen. So habe I.________ die Polizei selbständig kontaktiert, da ihm das Verhalten des Beschwerdeführers am fraglichen Tag seltsam erschienen sei, und habe er das Betreten der Wohnung sowie die Reaktion des Beschwerdeführers beim Auffinden von dessen Frau teilweise anders geschildert als der Beschwerdeführer selbst. Die Schilderungen von K.________, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber unter anderem die Vermutung geäussert habe, dass dem Opfer ein nicht lange nachweisbares Sedierungsmittel gegeben worden sein könnte, da es keine Abwehrspuren aufgewiesen habe, seien alsdann insofern verdächtig, als das toxikologische Screening beim Opfer positiv auf ein kurz wirksames Benzodiazepin reagiert habe. Auch wenn der Beschwerdeführer als Rettungssanitäter in Ausbildung über medizinische Kenntnisse verfügen dürfte, erscheine die Übereinstimmung dieser Äusserung mit dem toxikologischen Screening als zu wenig zufällig, um nicht auf ein Täterwissen zu schliessen. Zudem scheine der Beschwerdeführer zu versuchen, eine mögliche Motivlage zu verbergen. So habe er erst auf mehrfaches Nachfragen angegeben, dass er in einer Beziehung mit einer anderen Frau (Anmerkung der Kammer: K.________) lebe. Auch habe er erst später ausgesagt, dass er bereits vor rund drei Wochen (Anmerkung der Kammer: vor dem Todestag) aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Ergänzend wird angeführt, dass in der Zwischenzeit umfangreiche Ermittlungshandlungen durchgeführt worden seien, aufgrund derer sich der bisherige dringende Tatverdacht verdichtet habe. So hätten ab den Verschlüssen und Enden der Kabelbinder DNA-Spuren gesichert werden können, welche als Misch- bzw. als Hauptprofil dem Beschuldigten zuzuweisen seien. DNA-Spuren des Opfers habe man lediglich an den Innenseiten und Verschlüssen, nicht aber an deren Enden feststellen können. Die diesbezüglichen Ergebnisse seien dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 30. Januar 2023 in der Form eines Fotos mit handschriftlichen Notizen vorgehalten worden. Damit könne ausgeschlossen werden, dass die handschriftlichen Angaben auf diesem Foto nicht dem Analyseergebnis entsprächen. Dass die DNA-Spuren des Beschwerdeführers zufolge anderer Tätigkeiten auf die Kabelbinder gelangt seien, sei nicht anzunehmen, zumal man auf den übrigen sichergestellten Exemplaren keine entsprechenden Spuren gefunden habe. Wie die Staatsanwaltschaft im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft zutreffend zusammengefasst habe, sprächen auch die Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers in Bezug auf Browserverläufe bzw. auf die getätigten «Google-Suchen» für seine Täterschaft. Bereits in Bezug auf die Suchen «Halbwertszeit Dormicum» und «Töten» erscheine eine rein beruflich motivierte Internetrecherche nicht glaubhaft. Zum Beweggrund sei ebenfalls auf die zutreffende Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft zu verweisen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe einerseits und seiner Beziehung zu K.________ andererseits während längerer Zeit in einer Bedrängnis befunden haben dürfte. Entgegen den Einwänden der Verteidigung sei es angesichts der Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber den im Zeitpunkt des Auffindens anwesenden Personen und der fehlenden Abwehrspuren denn auch erklärbar, weshalb beim damaligen Kenntnisstand von einem Suizid ausgegangen worden sei. Dass die angetroffene Lage des Opfers nicht fraglos mit einem Suizid erklärt werden könne, sei bereits im Haftanordnungsentscheid erwogen und seitens der Staatsanwaltschaft erneut zutreffend geschildert worden. Dass der Beschwerdeführer um die Wirkung von Benzodiazepinen aus beruflichen Gründen gewusst haben dürfte, sei ebenfalls bereits im Haftanordnungsentscheid erwogen worden. Dass er seiner Freundin jedoch nicht nur von der Wirkung, sondern auch von der raschen Metabolisierung solcher Medikamente und damit dem Umstand, dass sie nur während kurzer Zeit nachweisbar seien, erzählt habe, sei ein Merkmal, das eher ermittlungstechnische Relevanz denn eine solche für das Sanitätswesen aufweise.
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Die von der
Erwägungen
Vorinstanz aufgegriffenen Hinweise vermöchten weder einen dringenden Tatverdacht zu begründen noch diesen zu erhärten. Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt.
4.4
Zunächst ist festzuhalten, dass es im Haftprüfungsverfahren nicht darum geht, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.1; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.5; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; je mit weiteren Hinweisen).
4.5
Was die Verteidigung vorbringt, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Auf die vom Beschwerdeführer kritisierten Punkte wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen. Soweit weitergehend, wird auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft in den Anträgen auf Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft sowie der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren verwiesen.
4.5.1
Wenn die Verteidigung anführt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, zumal die Auffindsituation durchaus mit einem Suizid vereinbar sei, ist vorab festzuhalten, dass im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb entgegen der ursprünglichen (Fehl-)Einschätzung der anlässlich der Legalinspektion anwesenden Personen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einem Suizid ausgegangen werden kann. Gegen eine Selbsttötung sprechen insbesondere die Umstände, dass die Verstorbene mit angewinkelten Armen/Ellbogen in Bauchlage auf dem Bett lag und sie sich bis zur Brusthöhe unter der Bettdecke befand, zumal es sich dabei für jemanden, der sein Leben beenden möchte, um eine sehr ungewöhnliche und fast unerreichbare Position handelt (vgl. Foto der Verstorbenen [z.B. in den Akten KZM 22 1459]). Wie die Staatsanwaltschaft anführt, spricht angesichts der Lage der Kabelbinder bzw. deren Ende weiter auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Linkshänderin war (Hafteröffnungseinvernahme vom 23. Dezember 2022, S. 20 Z. 704; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 14 Z. 685-694), gegen eine Selbsthandlung. Dem Einwand der Verteidigung, wonach es unwahrscheinlich sei, dass die anlässlich der Legalinspektion anwesenden, erfahrenen Personen alle vom Beschwerdeführer getäuscht worden seien, ist alsdann zu entgegnen, dass nicht nur die – im Übrigen unbestrittenen – Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber diesen Personen, wonach seine Frau unter psychischen Problemen gelitten und auch schon Suizidabsichten geäussert habe, dazu geführt haben, dass der aussergewöhnliche Todesfall von D.________ als Suizid eingestuft wurde. Wie von der Vorinstanz angeführt, dürfte vielmehr auch die Tatsache, dass beim Opfer keine Abwehrspuren festgestellt werden konnten, von Bedeutung gewesen sein (vgl. Haftantrag vom 24. Dezember 2022, S. 2; Bericht zur Legalinspektion des IRM vom 29. Dezember 2022, S. 2 ff.). Letztlich ist aber aktuell nicht entscheidend, von was die Staatsanwaltschaft und weitere an der Legalinspektion anwesende Personen am 16. Dezember 2022 ausgegangen sind, sondern wie sich die Sachlage heute präsentiert.
4.5.2
Was den psychischen Zustand der Verstorbenen anbelangt, wird nicht in Abrede gestellt, dass D.________ im Sommer 2021 an einem vegetativen Erschöpfungssyndrom gelitten hat. Ebenso wenig ist bestritten, dass D.________ in der Vergangenheit einmal in Zusammenhang mit einem vorangehenden Streit mit dem Beschwerdeführer mit Suizid (Sprung von Brücke) gedroht hat. Allerdings bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer den psychischen Zustand der Verstorbenen absichtlich schlechter dargestellt haben könnte. Anders als die Verteidigung rügt, werden die von der Verstorbenen am 22. November 2022 an den Beschwerdeführer gesandten Whatsapp-Nachrichten, insbesondere die zweimalige Mitteilung „ich mag nicht mehr", in diesem Zusammenhang nicht etwa unterschlagen; diese sind jedoch im Kontext zu lesen, in welchem sie geschrieben wurden. So ist aktenkundig, dass die fraglichen Nachrichten am gleichen Tag versandt wurden, wie der Beschwerdeführer D.________ einen Brief hinterlassen hatte, in dem er ihr mitgeteilt hatte, dass er für zwei Wochen nicht nach Hause kommen werde (vgl. Vorhalt anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 20 Z. 987 und 989 [Brief an D.________]; vgl. dazu auch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 6. Februar 2023, S. 19 Z. 949-950). Am 16. Dezember 2022 bzw. die Tage zuvor scheint jedoch – zumindest aus Sicht des Opfers – alles wieder in Ordnung gewesen zu sein; so übernachtete der Beschwerdeführer auch wieder zuhause (vgl. dazu Berichtsrapport zur Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2023, S. 2 f. und 7 f.; Berichtsrapport zu den Videoaufnahmen Arbeitsweg vom 27. Februar 2023, S. 3; vgl. auch Einvernahme N.________ vom 12. Januar 2023, S. 3 Z. 56-95). Mit der Staatsanwaltschaft ist daher festzuhalten, dass sich die genannten Nachrichten wohl eher darauf bezogen haben, dass D.________ die Diskussionen und Streitereien satt hatte, aber nicht konkrete Suizidabsichten äusserte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verstorbene am 6. Oktober 2022 ihrem Mann den genau gleichen Satz («ich mag nicht mehr») via Instagram geschrieben hat, als sie sich über das Verhalten von O.________ (Name) (Anmerkung der Kammer: wohl P.________) in den Ferien in Prag beschwerte (vgl. Berichtsrapport zum Instagram Account F.________ vom 6. Februar 2023). Seitens des Beschwerdeführers wird denn auch nicht bestritten, dass die engsten Vertrauten von D.________ (ihre Mutter, ihr Bruder oder ihre Freundinnen) in ihren Befragungen nie geschildert hätten, dass die Verstorbene psychisch angeschlagen oder gar suizidal gewesen sei (vgl. dazu die Aussagen von N.________ anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2023, S. 6 Z. 211-223; von Q.________ vom 12. Januar 2023, S. 16 Z. 767-796; von E.________ vom 3. Januar 2023, S. 4 f. Z. 154-165). Vielmehr plante die Verstorbene eine Zukunft (mit dem Beschwerdeführer), wollte im Jahr 2023 noch einmal auf Reisen gehen, bevor im Herbst 2023 ein Baby vorgesehen war (vgl. Vorhalt zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2023 [Notiz «D.________ 2023»]). Äusserungen, wonach es D.________ psychisch nicht gut gegangen war bzw. der Beschwerdeführer dies kundgetan hatte, gingen demgegenüber lediglich vom Umfeld des Beschwerdeführers aus (vgl. dazu namentlich die Aussagen von K.________ anlässlich der Einvernahme vom 23. Dezember 2022, S. 3 Z. 69-71; S. 5 Z. 197-198 und 220-214; S. 6 Z. 242-246 und 259-265; S. 9 Z. 404-421 und vom 9. Januar 2023, S. 3 Z. 67-69; S. 5 Z. 211-215 sowie von R.________ anlässlich der Einvernahme vom 30. Dezember 2022, S. 4 Z. 110-117; S. 14 Z. 635-636; vgl. auch Auszüge der Chats/Sprachnachrichten des Beschwerdeführers mit S.________, T.________ und U.________ im Berichtsrapport zur Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2023, S. 12 f.). Auch am Todestag des Opfers machte der Beschwerdeführer gegenüber I.________, K.________ und R.________ geltend, dass er sich grosse Sorgen um das Opfer mache (Einvernahme I.________ vom 21. Dezember 2022, S. 2 Z. 36-41 und 47-50, S. 5 f. Z. 228-233 und vom 29. Dezember 2022, S. 2 Z. 43-50; Einvernahme K.________ vom 23. Dezember 2022, S. 11 Z. 493-501; Einvernahme R.________ vom 30. Dezember 2022, S. 3 Z. 63-79). Freunde und Familie von D.________, insbesondere die im selben Ort lebende Mutter, welche unmittelbar hätte Nachschau halten können, avisierte er demgegenüber nicht (Berichtsrapport zur Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2023, S. 2 f.; vgl. auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 3 Z. 87-101). Entgegen der Verteidigung liegt damit der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Umfeld eine Grundlage für eine spätere Suizidtheorie zu schaffen versuchte. Dafür, dass es sich dabei lediglich um eine Theorie gehandelt haben dürfte, spricht schliesslich auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer letzten Endes selbst nicht mehr von einem Suizid auszugehen scheint (vgl. Haftantrag vom 24. Dezember 2022, S. 2; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022, S. 18 Z. 909-917; Hafteröffnungseinvernahme vom 23. Dezember 2022, S. 4 f. Z. 131-136; vgl. auch den Brief an die Verstorbene vom 20. Dezember 2022).
4.5.3
Der Verteidigung kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass die Aussage von I.________ anlässlich seiner zweiten Einvernahme, wonach er dem Beschwerdeführer die Tat nicht zutraue, eher ein Indiz sei, das gegen den dringenden Tatverdacht spreche. Mit der Staatsanwaltschaft spricht gerade der Umstand, dass I.________ selbständig zur Polizei gegangen ist, obwohl er den Beschwerdeführer kennt und ihm eine solche Tat nicht zutrauen würde, für einen dringenden Tatverdacht. Grund für den selbständigen Gang zur Polizei war mitunter das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers beim Auffinden Opfers. Dabei ist daran zu erinnern, dass I.________ zum Ausdruck brachte, dass er grobe Anschuldigungen erhebe, dies aber sein müsse (vgl. Einvernahme I.________ vom 21. Dezember 2022, S. 2 Z. 24-25). Mit der Staatsanwaltschaft ist nachvollziehbar, dass I.________ seine ersten Aussagen im Nachhinein bereut, zumal diese – zusammen mit anderen Faktoren – zur Inhaftierung des ihm nahestehenden Beschwerdeführers beigetragen haben. Dennoch bestätigte er diese anlässlich seiner zweiten Einvernahme und wiederholte u.a. seine Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdeführers beim Betreten der Wohnung bzw. Auffinden des Leichnams. Konkret machte er beide Male geltend, dass der Beschwerdeführer zielstrebig hinauf bzw. in die Wohnung gegangen sei, sich gezielt ins Schlafzimmer begeben habe und «nach gefühlt einer halben Sekunde» schreiend wieder rausgekommen sei (a.a.O., S. 3 Z. 71-74 sowie Einvernahme vom 29. Dezember 2022, S. 3. Z. 97-102). Dass der Beschwerdeführer näher geschaut hätte, was mit seiner Frau genau los war und ob allenfalls noch eine Reanimation möglich gewesen wäre, geht aus den Aussagen von I.________ nicht hervor. Mit der Staatsanwaltschaft dürfte dies in so kurzer Zeit und bei den betreffenden Lichtverhältnissen unter Berücksichtigung der Bauchlage des Opfers mit der entsprechenden Gesichtsstellung (gemäss Aussagen von I.________ Halbdunkel bzw. Dämmerlicht, vgl. Einvernahme vom 21. Dezember 2022, S. 2 Z. 76 und vom 29. Dezember 2022, S. 3 Z. 104; vgl. auch die aktenkundigen Fotos) nicht möglich gewesen sein, womit der Rückschluss, dass der Beschwerdeführer bereits beim Betreten der Wohnung gewusst haben könnte, was ihn erwartet, naheliegt.
4.5.4
Ferner lässt heute auch die Tatsache, dass das toxikologische Screening beim Opfer positiv auf das Benzodiazepin Midazolam reagierte, einen Suizid unwahrscheinlich erscheinen. Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass das toxikologische Screening nicht aktenkundig und damit weiterhin unklar sei, wann, wie, in welcher Dosis und durch wen Benzodiazepin in den Körper der Verstorbenen gelangt sei, ist ihm lediglich insoweit beizupflichten, als ihm die diesbezüglichen Vorhalte bis dato nur mündlich gemacht wurden (vgl. z.B. Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 4 Z. 147-148; vom 30. Januar 2023, S. 20 Z. 994-995). Es ist daran zu erinnern, dass der blosse Verweis auf Belastungstatsachen im Stadium der Haftverlängerung – anders als (allenfalls) im Rahmen des Haftanordnungsverfahrens – nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflicht entspricht (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 96 vom 4. März 2022 E. 4.4 und BK 19 536 vom 7. Januar 2020 E. 4.4; je mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz ist aber dahingehend zu relativieren, als es mit der Staatsanwaltschaft notorisch ist, dass in umfangreichen (Haft-)Verfahren, wie dem vorliegenden, den beschuldigten Personen neue Erkenntnisse mündlich vorgehalten werden müssen, ohne dass bereits ein abschliessender schriftlicher Bericht der entsprechenden Institution vorliegt. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich einen forensisch-toxikologischen Zwischenbericht des IRM eingereicht hat, welcher die mündlichen Vorhalte bestätigt. So geht daraus hervor, dass das Benzodiazepin Midazolam sowohl im Blut als auch im Mageninhalt des Opfers gefunden wurde (forensisch-toxikologischer Zwischenbericht des IRM vom 20. März 2023, S. 2 f.). Letzteres lässt Rückschlüsse auf die Aufnahmeweise des Benzodiazepins zu. Mit der Staatsanwaltschaft ist alsdann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Rettungssanitäter in Ausbildung Zugang zu Midazolam resp. dem Medikament Dormicum hatte, was im Übrigen unbestritten ist (vgl. dazu Berichtsrapport zu Abklärungen bei Rettungsdienst G.________ (Ort) bezüglich Midazolam vom 29. Dezember 2022; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 5 Z. 178-181).
4.5.5
Im Zusammenhang mit dem im Körper der Verstorbenen gefundenen Midazolam ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, am Vorabend des Todes von D.________ Google-Suchen zu den Begriffen «halbwertszeit», «halbwertszeit dormicum» und «wirkungsmaximum domicum» angestellt zu haben (Berichtsrapport vom 6. Januar 2023 über die Auswertung der Onlinedaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, S. 5). Ebenso wenig bestreitet er, die Website «V.________» aufgerufen zu haben, woraus u.a. die Dosierung und Darreichungsform von Midazolam ersichtlich ist (Berichtsrapport vom 25. Januar 2023 über die Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschwerdeführers, S. 18, inkl. Ausdruck der Website «V.________»). Dass diese Suchen im Zusammenhang mit der Arbeit oder der Ausbildung des Beschwerdeführers getätigt wurden, erscheint angesichts der aktuellen Ermittlungsergebnisse wenig plausibel. Ähnlich verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer auf der Homepage «W.________» aufgerufenen Rubrik «Strangulation und Ersticken» sowie den Sucheigaben «erwürgen», «ist es schwierig jemand zu erwürgen», «Wie gross ist die Gefahr jemanden zu erwürgen» und «Wie lange um jemanden zu erwürgen», welche ebenfalls dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind (a.a.O., S. 4). Mit der Staatsanwaltschaft ist zu beachten, in welchem zeitlichen (und auch örtlichen) Zusammenhang die Suchen getätigt wurden und was deren genaue Wortlaut war. So googelte der Beschwerdeführer nicht nur einzelne Begriffe, sondern – wie erwähnt – teilweise auch ganze Phrasen bzw. Tatvorgehen. Genannte Suchen erfolgten mitunter während des Ferienaufenthalts des Beschwerdeführers mit der Verstorbenen in Rom, welcher zu Streit mit K.________ geführt hatte (a.a.O., S. 4; Beilage 1 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2023, S. 1552-1576). Soweit die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer nach dem Tod von D.________ getätigten, ihn entlastenden Google-und Facebook-Suchen nach „X.________ (Name)" bzw. „X.________ (Name) AA.________ (Beruf) AB.________ (Ort)", ausgeblendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2023 anführte, dass er nach Kontakten von D.________, darunter auch einen AA.________ (Beruf) in AB.________ (Ort), gesucht habe, um sie über den Hinschied seiner Frau zu orientieren (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2023, S. 658-679). Entgegen der Verteidigung spricht Letzteres nicht dafür, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich auf die Suche nach einem Dritttäter gemacht hat. Was die Google-Suchen des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2022 nach „Grösse iphone 8", bzw. „Grösse iphone" bzw. die Bildersuche nach „Grösse iphone 8" anbelangt, ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer am selben Tag dafür interessierte, U.________ ein älteres Iphone abzukaufen (vgl. mündlicher Vorhalt im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2023, S. 23 Z. 1166-1168). Auch daraus kann der Beschwerdeführer nichts Entlastendes ableiten.
4.5.6
Der Verteidigung kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es sei unbegründet, aufgrund des Gesprächs des Beschwerdeführers mit K.________ vom 19. Dezember 2022 auf Täterwissen zu schliessen. So ist in Erinnerung zu rufen, dass K.________ anlässlich ihrer ersten Einvernahme von sich aus anfügte, dass der Beschwerdeführer die Theorie ins Spiel gebracht habe, wonach die fehlenden Abwehrspuren des Opfers dadurch erklärt werden könnten, dass die Verstorbene ein Sedierungsmittel bekommen habe und der Kabelbinder zugezogen worden sei, als sie geschlafen habe. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass das Medikament schnell metabolisiere und es im Blut gar nicht mehr festgestellt werden könne. Konkret habe man von Dormicum gesprochen (Einvernahme K.________ vom 23. Dezember 2022, S. 13 Z. 617-621, 628-630 und 640). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme gab K.________ sodann zu Protokoll, dass sie weiter besprochen hätten, dass D.________ etwas ins Getränk getan worden sein könnte (Einvernahme K.________ vom 9. Januar 2023, S. 20 Z. 978-979 und 983-985). Angesichts der vorabendlichen Internetrecherchen des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass sowohl im Blut als auch im Mageninhalt des Opfers Midazolam gefunden wurde, bestehen somit durchaus Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer Täterwissen mit K.________ geteilt hatte, womit auch dieser Umstand zu Recht zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen wurde.
4.5.7
Soweit die Verteidigung in Bezug auf die DNA-Spuren auf den Kabelbindern erneut vorbringt, dass dem Beschwerdeführer bisher lediglich ein Foto der Kabelbinder mit handschriftlichen Feststellungen vorgehalten worden sei, welche mangels eines detaillierten Berichts nicht überprüfbar seien, ist zunächst auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu verweisen, wonach ein schriftlicher Bericht der Kriminaltechnik zur Auswertung und Interpretation der DNA-Spuren in Bearbeitung sei. Dass dem Beschwerdeführer die bisher erlangten Erkenntnisse bereits in anderer – nachvollziehbarer – Form vorgehalten wurden, schadet nicht (vgl. E. 5.4.4). Weiter ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zur besseren Erklärung und Illustration der auf dem Foto der Kabelbinder handschriftlich festgehaltenen Ausführungen zwischenzeitlich die «nackten» fedpol-Meldungen hinsichtlich der Asservate 006.1-006.7 vorgehalten wurden. Die fedpol-Meldungen zu den Asservaten 006.6 und 006.7 bestätigen die handschriftlichen Feststellungen, wonach sich an den Enden und den Verschlüssen der Kabelbinder DNA-Spuren befinden, die auf den Beschwerdeführer hindeuten bzw. von ihm stammen (vgl. Vorhalt im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2023, S. 24 Z. 1215 [Beilage 2 zur Einvernahme]). Dass die fedpol-Meldung zum Asservat 006.8 (Innenseite des Asservats) nicht vorgelegt wurde, ändert daran nichts. Soweit die Verteidigung in der Replik geltend macht, die fedpol-Meldungen würden die Behauptungen der Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenüglich beweisen, ist daran zu erinnern, dass es im Haftprüfungsverfahren nicht darum geht, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen (E. 4.4). Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich bei den von der Verteidigung in der Replik erwähnten «allgemeinen Bemerkungen» um eine standardisierte Formulierung handelt. Auch kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass sich allfällig doch vorhandene DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf den Kabelbindern dadurch erklären liessen, dass er die Kabelbinder offen in einem Korb gelagert und bereits vor dem 16. Dezember 2022 zuweilen benutzt und dabei auch andere Kabelbinder berührt habe. So konnten, wie von der Vorinstanz zutreffend angeführt, auf den übrigen sichergestellten Exemplaren keine Spuren des Beschwerdeführers gefunden werden (vgl. Vorhalt im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2023, S. 12 594 [Beilage 2 zur Einvernahme]). Auch der neuste Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er gewisse Reste von Kabelbindern im Schrank deponiert gehabt und nach dem Gebrauch nicht wieder zurück in den Keller gebracht habe (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2023, S. 25 Z. 1250-1263), ändert nichts an der Tatsache, dass an den Verschlüssen und Enden der Kabelbinder, welche sich um den Hals des Opfers befunden hatten, DNA-Spuren des Beschwerdeführers gefunden wurden. Mit der Staatsanwaltschaft spricht Letzteres denn auch eindeutig gegen einen Suizid und für den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer.
4.5.8
Schliesslich ist der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf des Morgens des 16. Dezembers
2022.
im Widerspruch zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen stehen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer die Uhrzeit bei seinen morgendlichen Aktivitäten nicht ständig im Blick gehabt habe, ist festzuhalten, dass dieser sowohl anlässlich der Befragung vom 12. Januar 2023 als auch bei jener vom 16. März 2023 explizit angegeben hat, er habe um 05:45 Uhr auf die Uhr geschaut, sich angezogen und sei gegangen (Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023 S. 12 f. Z. 594-597 und 624-625 sowie vom 16. März 2023, S. 13 Z. 627-628). Genannter Widerspruch lässt sich auch nicht anhand der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitsweg erklären (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 13 Z. 629-633). Dass der Beschwerdeführer die Wohnung bereits um 05:45 verlassen haben soll, lässt sich weiter anhand der GPS-Daten seines Mobiltelefons widerlegen. Diese zeigen, dass sich der Beschwerdeführer am Morgen des 16. Dezembers 2022 erst nach ca. 06:06:36 Uhr von seinem Domizil entfernt hat (vgl. Standortübersicht aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers, Wegstrecke J.________ (Adresse), nach Y.________ (Adresse) [Stützpunkt Rettungsdienst], vom 16. Dezember 2022, 06:00-06:25). Die GPS-Daten korrelieren zudem mit den zwischenzeitlich erhältlich gemachten und ausgewerteten Videoaufnahmen des Autohändlers Z.________ an der AC.________ (Adresse) (Anmerkung der Kammer: gleiche Adresse wie die Tankstelle «AD.________»), der zufolge der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2022 um 06:09:53 Uhr in Fahrtrichtung AE.________ (Ort) unterwegs gewesen ist (Berichtsrapport zu den Videoaufnahmen Arbeitsweg vom 27. Februar 2023, S. 2 ff.). Dass es sich bei der Person auf dem Video um den Beschwerdeführer handelt, wird nicht bestritten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2023, S. 14 Z. 676-678). Mit der Staatsanwaltschaft ist sodann festzuhalten, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am fraglichen Morgen erst ab 06:02:32 Uhr Schritte (bis um 06:05:07 Uhr total 142 Schritte) aufgezeichnet hat (vgl. Beilage zur Einvernahme vom 12. Januar 2023). Sowohl die Videoaufnahmen der Vortage wie auch die an den Vortagen aufgezeichneten Schritte legen nahe, dass der Beschwerdeführer die Wohnung entgegen seinen Aussagen am fraglichen Morgen nicht früher, ca. um 05:45 Uhr, sondern später, ca. um 06:02 Uhr, verlassen hat (vgl. Berichtsrapport zu den Videoaufnahmen Arbeitsweg vom 27. Februar 2023, S. 3 und Beilage zur Einvernahme vom 12. Januar 2023). Soweit die Verteidigung moniert, dass aus der Begründung der Vorinstanz nicht hervorgehe, inwiefern die geringen Abweichungen zwischen Handydaten und Aussagen des Beschwerdeführers für seine morgendlichen Aktivitäten am 16. Dezember 2022 den dringenden Tatverdacht unterstützen sollen, ist zunächst daran zu erinnern, dass das Mobiltelefon von D.________ nach wie vor unauffindbar ist. Wie u.a. dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, war das verschwundene Mobiltelefon zuletzt am 16. Dezember 2022 um 06:01:55 Uhr am Antennenstandort «AF.________ (Adresse)» eingeloggt. Davor war das Mobiltelefon ab 00:20:28 Uhr (Antennenstandort «AF.________ (Adresse)») aus dem Netz ausgeloggt und ab 05:05:28 bis um 06:01:55 Uhr für knapp eine Stunde eingeloggt (vgl. RTI-Daten des Opfers). Da sich das Mobiltelefon des Opfers ca. eine Minute bevor der Beschwerdeführer mutmasslich die Wohnung verliess für immer aus dem Netz ausgeloggt hatte, besteht im aktuellen Verfahrensstadium der Verdacht, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem Verschwinden des Mobiltelefons der Verstorbenen zu tun hat. Was das Vorbringen der Verteidigung anbelangt, wonach der Notarzt den Todeszeitpunkt von D.________ zwischen 07:00 und 16:00 Uhr festgelegt habe, so dass der exakte Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung für den Tatverdacht nicht von Relevanz sei, kann auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht zur Legalinspektion des IRM vom 29. Dezember 2022 verwiesen werden. Dieser gibt eine geschätzte Todeszeit von ca. sechs bis vierzehn Stunden vor Durchführung der Legalinspektion und damit die Zeitspanne von ca. 05:45 bis ca. 13:45 Uhr an (Bericht zur Legalinspektion des IRM vom 29. Dezember 2022, S. 1). Damit fällt der Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer die Wohnung bereits verlassen haben will, exakt mit dem gemäss den Schätzungen des IRM frühst möglichen Todeszeitpunkt von D.________ zusammen.
4.6
Zusammengefasst gelangt auch die Beschwerdekammer derzeit zum Schluss, dass die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf des Morgens des 16. Dezember 2022 nur dann nachvollziehbar erscheinen, wenn angenommen wird, dass er die wahren Geschehnisse zu verschleiern versucht, was für sich alleine schon einen dringenden Tatverdacht begründet. Darüber hinaus wirft auch das übrige Verhalten des Beschwerdeführers Fragen auf. Diese konnten anhand der seit dem Haftanordnungsentscheid gewonnen Erkenntnisse nicht auf eine den Beschwerdeführer entlastende Weise geklärt werden. Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der dringende Tatverdacht seit der Haftanordnung weiter erhärtet hat. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichten Aktenstücke hat sich der dringende Tatverdacht noch weiter erhärtet.
Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen.
5.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Die Vorinstanz begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft zunächst mit der Kollusionsgefahr.
5.1
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).
5.2
Die Vorinstanz verweist zur Begründung der Kollusionsgefahr vorab auf die Erwägungen im Entscheid betreffend Anordnung der Untersuchungshaft vom 25. Dezember 2022, wo insbesondere festgehalten wurde, dass eine Vielzahl von kollusionssensiblen Einvernahmen bevorstünden und das Mobiltelefon des Opfers bislang nicht habe aufgefunden werden können. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme der Kollusionsgefahr ergäben sich einerseits aufgrund der Schwere der zu untersuchenden Straftat und andererseits aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers. Sodann wird zusammengefasst angeführt, dass noch nicht alle Personen aus dem Umfeld des Opfers und demjenigen des Beschuldigten parteiöffentlich befragt worden sind. Da die notwendige Beweiserhebung insbesondere über Indizien zu führen sei, seien die Aussagen nahestehender Dritter namentlich hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente von wesentlicher Bedeutung und – für den Fall einer Anklage – bis hin zur Hauptverhandlung vor dem urteilenden Gericht vor Einflussnahmen zu schützen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Mobiltelefon des Opfers noch nicht habe gefunden werden können und die Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte noch nicht abgeschlossen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer auf die sichergestellten Geräte selber nicht mehr einwirken könne, könne hinsichtlich der Interpretation der Auswertungsergebnisse eine Einflussnahme nicht ausgeschlossen werden. Konkrete Hinweise auf den Kollusionswillen des Beschwerdeführers ergäben sich insbesondere aufgrund seines Aussageverhaltens, mit welchem er sein in dringendem Tatverdacht stehendes Handeln in Abrede stelle. Auch wenn es zutreffe, dass der Beschwerdeführer sich selber bei der Polizei gemeldet und einen Suizid seiner Frau in Zweifel gezogen habe, vermöge dieses Verhalten den Kollusionswillen nicht in Frage zu stellen.
5.3
Soweit das Vorliegen der Kollusionsgefahr bestritten und in einem ersten Schritt dagegen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Ehefrau bzw. bis zu seiner Festnahme am 22. Dezember 2022 ausreichend Zeit zum Kolludieren mit möglichen Auskunftspersonen gehabt hätte, dies aber nicht getan habe, sondern selbst Zweifel hinsichtlich des Suizids geäussert habe, ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung auch nicht beschuldigt wurde. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen (E. 5.4.2) muss derzeit sodann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch sein Anzweifeln des Suizids von sich abzulenken versucht. Der
Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Anzweifeln des Suizids nicht als Beitrag zum Aufklären der tatsächlichen Geschehnisse gewertet werden kann und entsprechend auch nicht gegen, sondern für einen Kollusionswillen spricht. Wenn der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, inwiefern das noch nicht aufgefundene Mobiltelefon der Verstorbenen eine Kollusionsgefahr zu begründen vermöge, ist daran zu erinnern, dass derzeit nicht ausgeschlossen werden kann bzw. der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem Verschwinden des Mobiltelefons des Opfers zu tun haben könnte (E. 5.4.8), was denn auch offenbart, dass es in der Vergangenheit mutmasslich bereits zu Kollusionshandlungen gekommen ist. Weiter ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Tat abstreitet und das vorliegende Verfahren bislang überwiegend auf Indizien basiert, über welche ihrerseits Beweis zu führen sein wird. Der Beschwerdeführer wird eines Kapitalverbrechens verdächtigt; der Anreiz zu Verdunkelungshandlungen ist somit grundsätzlich hoch.
Wenn die Verteidigung vorbringt, dass das verschwundene Mobiltelefon kein konkretes Indiz für die Annahme von Verdunklungsgefahr darstellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass derzeit nicht bekannt ist, ob das Mobiltelefon noch existiert und funktionstüchtig ist. Letzteres ist jedoch auch nicht auszuschliessen. Davon ausgehend, dass das Gerät noch gefunden werden kann und die sich darauf befindlichen Daten abgerufen werden können, ist das Mobiltelefon für das weitere Verfahren von massgebender Relevanz, zumal es mit grosser Wahrscheinlichkeit Informationen zu den letzten Bewegungen (Schritte, GPS-Standorte, etc.) in den letzten Stunden des Lebens des Opfers enthält, was im Übrigen unbestritten ist. Zumal der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer das fragliche Gerät verschwinden liess, dürfte die Kollusionsgefahr mit der Vorinstanz bis zum Auffinden des Mobiltelefons fortbestehen.
Was die weiteren sichergestellten elektronischen Geräte anbelangt, ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer auf diese noch einwirken könnte. Dahingehendes wird jedoch weder seitens der
Vorinstanz noch von Seiten der Staatsanwaltschaft angeführt. Vielmehr konnte ein Grossteil der diesbezüglichen Auswertungen gemäss Staatsanwaltschaft bereits abgeschlossen werden. Mit der Verteidigung mag es sodann zwar zutreffen, dass bereits eine Vielzahl von Einvernahmen mit Personen aus dem Umfeld des Opfers und des Beschwerdeführers durchgeführt wurden und derzeit keine Befragungen mehr anberaumt sind. Allein gestützt darauf kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass keine kollusionssensiblen Befragungen von Auskunftspersonen mehr durchgeführt werden. So sind gemäss Staatsanwaltschaft noch einige Ermittlungen insbesondere im Zusammenhang mit der Ersatz-SIM-Karte des Mobiltelefons des Opfers ausstehend, deren Ergebnisse weitere kollusionssensible Befragungen nach sich ziehen könnten. Soweit in der Replik angeführt wird, dass das Bundesgericht die Kollusionsgefahr in einem Fall verneint hat, in dem die Möglichkeit bestanden hatte, dass nach der Entsiegelung des Mobiltelefons der beschuldigten Person weitere Einvernahmen durchgeführt werden mussten, ist festzuhalten, dass das dortige Verfahren nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. So hielt das Bundesgericht im angerufenen Urteil fest, dass bereits objektive und erdrückende Beweise vorlägen, die auf eine Tatteilnahme des Beschuldigten hindeuteten (Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.1). Die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer basiert demgegenüber bislang – wie erwähnt – überwiegend auf Indizien. Angesichts der Schwere der zu untersuchenden Tat besteht an der Abschirmung von allfälligen noch bzw. erneut einzuvernehmenden Auskunftspersonen ein erhebliches öffentliches Interesse. Nicht zuletzt gilt es auch, dem Beschwerdeführer nahestehende Personen wie K.________ und I.________, deren Aussagen ihn erheblich belasten, vor Einflussnahmen zu schützen – dies je nach Beweislage möglicherweise bis hin zur Hauptverhandlung vor dem urteilenden Gericht.
Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist somit weiterhin zu bejahen.
6.
Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft weiter mit dem Vorliegen von Fluchtgefahr.
6.1
Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012; 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1).
6.2
Die Vorinstanz begründet die Fluchtgefahr damit, dass sowohl die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat als auch die damit verbundenen Konsequenzen sehr einschneidend seien. Nicht nur habe er im Falle einer Verurteilung mit einer schweren Sanktion zu rechnen, sondern dürfte diesfalls auch sein Zugang zu seinem familiären und sozialen Umfeld zumindest stark eingeschränkt werden, zumal es einen deutlichen Unterschied mache, ob man eines Tötungsdelikts verdächtigt werde oder diesbezüglich verurteilt sei. Ähnliches sei auch hinsichtlich der Beziehung zu K.________ zu erwarten, womit die bisherigen Lebensgrundlagen wegfallen dürften. Angesichts der im Falle einer Verurteilung im Raum stehenden Konsequenzen sei nicht mehr von einer niederschwelligen Fluchtgefahr auszugehen.
6.3
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Fluchtgefahr vorliegt und führt im Wesentlichen an, dass es nicht angehe, dass die Vorinstanz diese mit der im Fall einer im Verurteilungsfall zu erwartenden Sanktion und dem dannzumal hypothetischen Wegfall der bisherigen Lebensgrundlagen begründe. Gegenstand der Beurteilung seien die aktuellen Lebensverhältnisse. Der Verteidigung ist zumindest insoweit zuzustimmen, als gemäss der stetigen Praxis des Bundesgerichts bei der Beurteilung der Fluchtgefahr die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. E. 6.1). Soweit die Verteidigung indes vorbringt, dass diese im Falle des Beschwerdeführers nicht auf eine Fluchtgefahr schliessen liessen, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer Schweizer ist, hier aufgewachsen und grundsätzlich auch verwurzelt ist, ist eine Flucht nicht undenkbar – im Gegenteil. Zunächst ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall eine äusserst empfindliche Sanktion droht, was bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ein wichtiger Punkt unter mehreren ist (vgl. E. 6.1). Ebenfalls blieb unbestritten, dass die Wohnung an der J.________ (Adresse) per Ende April 2023 gekündigt wurde, womit der im Übrigen kinderlose Beschwerdeführer ohne Wohnung ist. Auch wenn seine Familie – von seiner Unschuld überzeugt – derzeit weiter zu ihm hält, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung bei einem Familienmitglied unterkommen könnte (Schreiben der Familie H.________ vom 28. Februar 2023). Darüber hinaus ist ungewiss, wie sich das Verhältnis im weiteren Verfahren entwickeln wird. Gleiches gilt für die Beziehung zu K.________. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Rettungssanitäter im März 2023 nicht wiederaufnehmen konnte, so dass der geplante Abschluss der Ausbildung bis auf Weiteres nicht möglich sein wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren und der damit verbundenen Untersuchungshaft um ein einschneidendes Erlebnis handelt, welches dazu führen könnte, dass der Beschwerdeführer allfällige Prinzipien und/oder Gewohnheiten in Frage stellen könnte. Mit der Staatsanwaltschaft ist in diesem Kontext auf die Äusserungen des Beschwerdeführers in seinem Brief an K.________ vom 5. Februar 2023 zu erinnern, in dem er ihr mitteilte, dass er sich vorstellen könne, nach Entlassung aus der Haft, für einige Zeit ins Ausland zu gehen. Auch anlässlich des überwachten Besuchs vom 17. Februar 2023 schilderte er gegenüber seinem Bruder und seinem Schwager, dass er nach der Entlassung gerne etwas fürs Herz tun würde, wie beispielsweise in die Türkei zu reisen, um dort (aus aktuellem Anlass) zu helfen (vgl. Aktennotiz vom 17. Februar 2023). Auch hat der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2022 die Website «AG.________» aufgerufen, welche Informationen zum Arbeiten in der Pflege im Ausland beinhaltet (Berichtsrapport vom 25. Januar 2023 über die Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschwerdeführers, S. 4). Mit der Staatsanwaltschaft ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bekennender Besucher der AH.________ (Institution) ist. Diese ist Teil eines internationalen Netzwerkes von Gemeinden, das verschiedene Missionswerke unterstützt und auch Gemeinden im Ausland berät. Zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unbestritten bereits an solchen Projekten teilgenommen bzw. bei Missionswerken im Ausland gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass er sich im Ausland zu Recht finden würde. Davon, dass dadurch anderen Mitgliedern oder Organen der Glaubensgemeinschaft Begünstigung oder Fluchthilfe unterstellt würde, kann keine Rede sein. Nach dem Gesagten besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im Ausland untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden.
Damit ist auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen.
7.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).
7.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
7.2
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 21. Mai 2022 führt zu einer Haftdauer von insgesamt fünf Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, wobei gemäss Staatsanwaltschaft auch der Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB in Frage kommen könnte, wird bei dieser Haftdauer zu Recht keine Überhaft gerügt. Auch dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht.
7.3
Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermöchten.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen somit nicht. Ob sich Ersatzmassnahmen als mildere Massnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, sollte die Fluchtgefahr gestützt auf neue Erkenntnisse als niederschwellig bezeichnet werden können, als geeignet erweisen, wird zu gegebener Zeit zu beurteilen sein.
Auch betreffend die Kollusionsgefahr bestehen keine geeigneten Ersatzmassnahmen. Ein allfälliger Hausarrest vermag die Gefahr einer Kontaktaufnahme nicht hinreichend zu bannen. Zum einen würde – wie erwähnt – eine Verletzung des Hausarrests erst zu spät erkannt werden. Zum anderen könnte eine Verletzung eines gleichzeitig erlassenen Kontaktverbots ebenfalls erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden. Eine Kontaktaufnahme ist im Übrigen auch von zu Hause aus – mittels elektronischer Geräte – möglich.
7.4
Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
Dispositiv
8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________
(per Einschreiben)
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident L.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 6. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 103
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
1B_51/2015
1B_458/2016
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
1B_81/2023
1B_595/2022
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
1B_81/2023
1B_595/2022
1B_81/2023
6B_582/2021
6B_926/2020
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
1B_15/2023
1B_357/2022
1B_15/2023
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_126/2012
1B_146/2012
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
1B_476/2021
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
1B_651/2022
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
1B_142/2021
1B_181/2013
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
1B_142/2021
1B_574/2020
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF