BK 2023 105
Obergericht
11. April 2023Deutsch7 min
1. Mit Verfügung vom 6. März 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein von B.________ initiiertes Verfahren wegen Datenbeschädigung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe (Posteingang: 16. März 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Postfach
3001 Bern
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Beschluss
BK 23 105
Bern, 29. März 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Datenbeschädigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. März 2023 (BM 23 2962)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 6. März 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein von B.________ initiiertes Verfahren wegen Datenbeschädigung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe (Posteingang: 16. März 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).
Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Ob der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist, kann offengelassen werden, da die Beschwerde so oder anders abzuweisen ist (E. 4).
3. Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Akten hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2023 Strafanzeige wegen Datenbeschädigung stellte. Gegenstand dieser Datenbeschädigung seien Videos auf der Videoplattform «C.________», welche nicht mehr abrufbar bzw. abspielbar seien. Diese Videos stünden mit dem Verfahren BK 22 510 im Zusammenhang. Wie eingangs erwähnt, nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Verfügung vom 6. März 2023 nicht an die Hand. Zur Begründung führte sie Folgendes an:
B.________ führt aus, dass auf der Videoplattform «C.________» Musikvideos für ihn nicht abrufbar seien. Seine «starke Vermutung» sei, dass er diese Videos (sinngemäss) zufolge seiner Überwachung durch den Nachrichtendienst nicht abrufen könne, da man diese als Radikalisierungsvideos auslege. Inwiefern dadurch durch wen wann und wie Daten beschädigt worden sein sollen, ist unklar. Mithin finden sich in der Anzeige keine Hinweise auf eine Straftat. Es fehlt somit an einem hinreichenden Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde.
4.
4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt,
oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
4.2 Der Datenbeschädigung nach Art. 144bis Ziff. 1 Abs.1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, macht sich ebenfalls strafbar (Art. 144bis Ziff. 2 Abs. 1 StGB).
4.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, wird aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht deutlich, wer wann Daten wie beschädigt haben soll, womit es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde, fehlt. Daran vermögen auch die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdekammer habe im Beschluss BK 22 510 vom 23. Dezember 2022 festgehalten, dass Videos abrufbar sein müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr hielt die Beschwerdekammer bereits im zitierten Beschluss fest, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer Videos (dort YouTube-Videos) nicht störungsfrei empfangen könne, keinen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht begründe. Weshalb die Ladeschwierigkeiten bestimmter Videos der Seite «C.________» einem «Zugriff von aussen» oder – wie im hiesigen Beschwerdeverfahren sinngemäss vorgebracht – einer nachrichtendienstlichen Überwachung geschuldet sein sollen, begründet der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen ist auch vorliegend nicht erkennbar, inwiefern durch die geltend gemachte Störung in der Wiedergabe der Videos Daten des Beschwerdeführers verändert, gelöscht oder unbrauchbar gemacht worden wären. Damit besteht kein hinreichender Anfangsverdacht, der die Aufnahme einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde.
4.4 Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Entschädigung ist keine zu sprechen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 29. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Erwägungen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 23 105
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
BK 22 510
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_572/2021
6B_700/2020
6B_472/2020
6B_585/2019
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BK 22 510
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF