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Entscheid

BK 2023 108

Beschwerde 393-b

25. Januar 2023Deutsch17 min

1.1 A.________ wandte sich mit Schreiben vom 1. und 2. Februar 2023 an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben. Mit der Begründung, dass sich den beiden Schreiben kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt entnehmen lasse, verfügte diese am 6. März 2023 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde A.________ am 20. März 2023 eröffnet. Daraufhin wandte sich A.________ innert laufender Rechtsmittelfrist mit insgesamt sieben Eingaben an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer; Eingaben vom 20., 21., 23., 24, 25. [zwei Eingaben], 27. und 28. März 2023).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 108

Bern, 6. April 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

A.________

Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen des Falls "B.________"

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 6. März 2023 (BA 23 328)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 A.________ wandte sich mit Schreiben vom 1. und 2. Februar 2023 an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben. Mit der Begründung, dass sich den beiden Schreiben kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt entnehmen lasse, verfügte diese am 6. März 2023 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde A.________ am 20. März 2023 eröffnet. Daraufhin wandte sich A.________ innert laufender Rechtsmittelfrist mit insgesamt sieben Eingaben an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer; Eingaben vom 20., 21., 23., 24, 25. [zwei Eingaben], 27. und 28. März 2023).

Mit Verfügung vom 24. März 2023 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'500.00 auf. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 28. März 2023 nach.

1.2 Gestützt auf eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. März 2023 gegen eine Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 27. März 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein weiteres Beschwerdeverfahren (Verfahren BK 23 128). Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren BK 23 108 und BK 23 128 wies sie mit der Begründung ab, dass den beiden Beschwerdeverfahren BK 23 108 und BK 23 128 zwei unterschiedliche Anfechtungsobjekte zugrunde lägen.

1.3 Am 31. März 2023 und 2. April 2023 mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben bei der Beschwerdekammer ein.

1.4 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss

Erwägungen

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Eingaben der Beschwerdeführerin bis und mit 28. März 2023 erfolgten fristgerecht. Sie wurden vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Schweizerischen Post übergeben (d.h. bis 30. März 2023 [vgl. zur Fristberechnung Art. 89-91 StPO]). Unbeachtlich sind infolge Verzichts auf einen Schriftenwechsel demgegenüber die Eingaben, welche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verfasst worden sind (E. 1.3 hiervor).

2.2

2.2.1

Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. betreffend die Nichtanhandnahme auch Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Parteien des Strafverfahrens sind in Art. 104 StPO geregelt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO ist die Privatklägerschaft Partei. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Eine solche Erklärung liegt auch dann vor, wenn eine geschädigte Person eine Nichtanhandnahmeverfügung anficht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3, wonach die Erhebung der kantonalen Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung als Konstituierung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, wenn die [mutmasslich] geschädigte Person bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern). Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.1). Die beschwerdeführende Person hat ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist.

2.2.2

Wie sich nachfolgend zeigen wird, vermag auch die Beschwerdekammer nicht zu erkennen, welche Straftatbestände vorliegend überhaupt Gegenstand eines Strafverfahrens bilden könnten (siehe etwa auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. März 2023, wonach sie nicht wisse, wen sie gezielt beschuldigen solle, aber diejenigen, an die sie sich wende, müssten sie kennen! DONC, NOMMEZ CETTE „UNBEKANNTE TÄTERSCHAFT" ET DITES QUE JE L'ACCUSE D'AVOIR RUINÉ TOUTE MA VIE DE PUISAVANT MÊME DE MANAISSANCE! (TP!!!) – ET, EN M'ADRESSANT AUX DEUX COURS: JUGEZ ET PUNISSEZ „UNBEKANNTE TÄTERSCHAFT" BASÉ SURTOUT DE „CAS B.________"!). Mangels Offensichtlichkeit wäre die Beschwerdeführerin zur Darlegung ihrer Beschwerdelegitimation verpflichtet. Da sich die Beschwerde indes ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist (und zudem die Inhalte der Eingaben der Beschwerdeführerin kaum nachvollziehbar sind), verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer darauf, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Darlegung ihrer Beschwerdelegitimation einzuräumen.

3.

3.1

3.1.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt,

oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).

3.1.2

Unter inhaltlichen Gesichtspunkten ist eine Erklärung gegenüber einer Behörde nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 301 StPO, mit Hinweisen; auch zum Folgenden). Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte die Staatsanwaltschaft indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) erlassen. Namentlich Laien ist Gelegenheit zu bieten, die Eingabe zu überarbeiten (Art. 110 Abs. 4 StPO; Riedo/Boner, a.a.O., N. 12 zu Art. 301 StPO).

3.2

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingabe vom 1. Februar 2023 mit folgendem Text an die Staatsanwaltschaft:

Sie alle sind mit „Fall B.________" seit Jahren betraut, weshalb ich Sie allesamt anschreibe, ich Sie ersuche, in diesem Fall, es um mein eigenes Überleben-Können geht (die schwarzmagischen Angriffe auf mich drohen, mich vollends zerstören zu wollen, siehe alle VS bei Herrn C.________, welchem dieser Brief an Sie - er meine Zentral-Kontroll-Stelle ist - in Kopie zugestellt wird.

Inhalt meines heutigen Ansuchen's bei Ihnen sehe ich (SEITDEM ICH DIE EINGABE, DIE IHNEN ALS BEILAGE VORLIEGT, GEMACHT HATTE - ICH NUR NIE WUSSTE, WIE ICH DIESES FEHLVERHALTEN DER STAATSANWALTSCHAFT BERN-MITTELLAND, STAATSANWALT D.________, HINBEKOMMEN KÖNNTE, DASS ER MEINE STRAFANZEIGE GEGEN E.________ AUCH SO BEHANDELT, WIE DIE ANDEREN, SIEHE DIE BEILAGEN, SO DASS DAS OBERGERICHT DES KANTONES BERN, MIT WEITERFÜHRUNG AN DAS BG HÄTTE DIESEN FALL ALS AUFHÄNGUNG DES GANZEN „FALLES B.________" WEITERLEITEN KÖNNEN, DARBE ICH, VS!!!) darin, das Sie, jeder auf seinem spezifischen Fach arbeitend, die Hilfestellungen erbringen, damit ich - und Sie - an die endliche LÖSUNG von „Fall B.________" zu gelangen vermögen!

Es muss somit alles mit „Vor-Fall" zusammenhängen, siehe dazu bei BA: Herr Rechtsanwalt F.________ hat meinen Brief, in dem ich ihn bezüglich „Vor-Fall" aus Schätzungsjahr 1992, VS, befrage, von der G.________ Gemeinde-Präsidentin, H.________, nicht ausgehändigt bekommen. Es war so, dass ich über die Gemeinde G.________, weil ich des Anwaltes Adresse (weder Heim- noch Kanzlei..., diese sich in anderen, bösartigen Händen befindet, VS,) nicht kannte, arbeitete.

Somit sind nun Sie am Zug - laut Dodis-Angaben ja „alles nun, ab 2023 verjährt sein soll.... Was aber für mich und meine Familie (Grossteil tot, VS,) mitnichten gilt!

Wollen Sie sich über alles und unser riesiges Lebensleid, das mich bald umgebracht haben wird, bei Herrn C.________ kundig machen, danke!

Ich selber gehe davon aus, dass „Vor-Fall" somit mit dem Ausland zusammenhängt, VS, nur ich absolut keinerlei Angaben dazu besitze, VS, ensprechend, wie ich Sie ersuche, so rasch wie nur möglich alles für mich in „Vor-Fall" und „Fall B.________" herauszufinden, was nötig ist, damit Haus I.________ (Ort) endlich verkauft, diese hiesige Kredit-Hypothek getilgt, wir an einem Ort leben dürfen, wo wir nicht verfolgt, gequält, etc..., werden, damit wir unseren angestammten Aufgaben in Ruhe und geschützt vor Schwarzmagie und dem Mob nachgehen können, VS.

Ein Paket wird mir auf morgen, 2. 2. 23, von Herrn Leitenden Staatsanwalt J.________ zurückgeschickt, ich dieses Paket - wir haben hier Post-Heim-Dienst - ich sofort, per Einschreiben und Priority an die Generalstaatsanwaltschaft weiterverschicken lasse, danke für Ihre Annahme dort!

Den Anfang meines Briefes wieder im Mittelpunkt für uns alle gesetzt, ersuche ich Sie, darüber entscheiden zu wollen (wennmöglich es von Ihnen bekannte Vorgaben aus der StPo-Ordnung ja sicherlich gibt, die mir jedoch unbekannt sind, ich nicht danach suchen kann, weil ich ja nicht weiss, nach was denn ich suchen gehen müsste, VS,), WAS von Ihrer aller Seiten her - so schnell wie nur möglich, VS, - getätigt werden muss, dass das Wissen um „Vor-Fall" und „Fall B.________" uns allen offenliegt...

...Ich ja, wie Sie sich erinnern mögen, E.________, der da angezeigt (noch) ist - immerzu als unseren Kronzeugen bestimmt hatte, entsprechend nun Sie allesamt das EINZIG RICHTIGE in „Fall B.________" von mir, B.________'s Tochter, erbeten zu erwirken, haben, denn ich halte ein solches Leben (darf man es überhaupt so nennen?, VS, nicht mehr lange aus - mein Körper nimmt sehr grossen Schaden davon!). Ich bin nicht-Juristin, doch auch ohne es zu sein, kann ich denken: Bitte, befragen Sie in „Vor-Fall" und „Fall B.________" endlich E.________, danke!

Wie ich es seit kurzem bemerkt habe und allen damals von mir Angeschriebenen mitteilte, ist die Unterschrift auf den Pfandbriefen vom 27. November 1991 nicht diejenige B.________'s...Entpsprechend dieser Fakt ja zu „Vor-Fall" hätte führen können....?....

Nun gilt es für Sie alle, ALLES darumherum für mich, die notleidende Tochter B.________'s, herauszubekommen. Danke, dass Sie sich dieser Arbeit zu meiner eigenen Erlösung eines mir völlig unbekannten Loses, das mich während mehr als 65 Jahren gefangenhält, annehmen, VS.p

Ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2023 lässt sich auszugsweise was folgt entnehmen:

Ich lese immer und immer wieder dieses Blafft „Gerichtsstandverfahren / Rechtshilfeverfahren" - und werde einfach nicht klug daraus, WER denn nun zuständig für die höchst wahrscheinliche Internationalität des Falles, „Falles B.________" mit „Vor-Fall", VS, ist!!?....

...ICH (!!I) denke, dass GENAU DIESER NICHT GEKLÄRTE PUNKT BEI DER BERNER JUSTIZ ES AUSGEMACHT.HABEN WIRD, DASS B.________ VON DER SBG-BERN-FILIALE (VS!!!) MIT „DRECKS-GESCHÄFTEN" IN UNGEAHNTEM AUSMASSE...(...siehe meine Mutmassungen seit JAHREN!!!, VS!!!) beladen worden ist - „irgendetwas" aber dann „schiefging...(..Resultat: B.________'s nicht-Unterschrift auf dem Pfandbrief vom 27. 11 1991, VS!!l....Er, B.________, um Geld für den Kt. BE und die CH reinholen zu können, mich, sein eingiges, über alles geliebte Kind, während zweier Jahre (in der Spitze!!!, VS!!!) den Archonten zum Frasse vorwarf..., ich daraus nie wieder als diejenige herausgekommen bin, die ich war; ich ja alles, was meine Berufszweige ausmachten, damit ich damit hätte mein Geld verdienen können, VS, vergessen habe - so ich, zwischen 1991 und 2016 mein ganzes Vor-Leben vergessen hatte, der Nebel sich erst beim Unfall des Alt-BR Schneider-Ammann im Jura (VS) im Herbst 2016 zu lichten begannen - VS!!1111!

[…]

Ich ersuche Sie somit, um alles nun kurz zu machen, die gesamte Justiz des Kantones Bern (VS!!!) zu zwingen, „Fall B.________", nach den Vorgaben des Blattes „Gerichtsverfahren, Rechtshilfeverfahren, mit

Meldung, per Einschreiben an mich, dass dies geschieht, (Eintreffen dieser Postzusendung bei mir […]

Wie daraufhin die uns allen bevorstehenden Aufgaben, rund um Haus I.________ (Ort) (VS!!!), die Kredit-Hypothek-Rückzahlung (sie - die Schweiz, ja erst zulassen zur Rückzahlung der CHF 500 000.- werden, wenn der Schweizer Hypotheken-Immobilien-Markt etwas stabilisiert sein wird, ich!!! dazu ja kein Sagen habe - nur dumm und dämlich zahlen sich mein Gatte und ich bei dieser enorm hohen Abzahlung, VS!!!,.., B.________'s Rückgabe als Ehemann M.________'s, sämtliche Rücherstattungen aller meiner Erbschaften, die kein Verschwörergut sind, die finanziellen Wiedergutmachungen mir und meinem Gatten gegenüber für das (bei mir über 65 Jahre dauernde) Opfer-Leid, VS!d!, der Schutz und die doch-Freiheit für unsere Arbeiten, in Gewährleistung ich beantragte, ich immer mehr davon ausgehe, dass die Schweiz mir diesen Schutz und diese Freiheit unfähig zu geben ist, so ich werde beantragen müssen, in einem anderen Lande, das mich - jedoch mit Zahlungen der Schweiz an es (VS!!!) zusammen mit meinem Gatten unsreren Lebensabend begehen gehen zu müssen...

[…]

3.3

Die Staatsanwaltschaft kam zusammengefasst zum Schluss, es fehle an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen würden.

3.4

Mit ihrer Beschwerde vom 20. März 2023 ersucht die Beschwerdeführerin darum, man möge ihr im «Fall B.________» die Wahrheit mitteilen. Sämtliche für das Beschwerdeverfahren relevanten Unterlagen seien bei Herrn C.________, welcher seit Herbst 2021 der Verwalter ihrer Eingaben sei. Sie bitte die Beschwerdekammer, zusammen mit C.________ den Fall anhand ihrer Angaben für sie zu bearbeiten, so dass daraufhin das Bundesgericht den durch einen professionellen Juristen eingereichten Fall mit einem Schlussurteil abschliessen könne. Dass sie dafür das «Haus I.________ (Ort)» an andere werde «weitergeben» müssen, sei Voraussetzung zu ihren formulierten Ansuchen. Ihrer Eingabe vom 21. März 2023 lässt sich wie bereits erwähnt (E. 2.2. hiervor) – nebst weitschweifigen und nicht nachvollziehbaren, teils wirr erscheinenden Ausführungen zu (u.a.) Logenangelegenheiten, Banken und Teufel – in Bezug auf die angefochtene Verfügung entnehmen, dass sie nicht wisse, wen sie gezielt beschuldigen solle, aber diejenige, an die sie sich wende, müssten sie kennen! Beendet wird die Eingabe mit folgendem Wortlaut: DONC, NOMMEZ CETTE „UNBEKANNTE TÄTERSCHAFT" ET DITES QUE JE L'ACCUSE D'AVOIR RUINÉ TOUTE MA VIE DE PUISAVANT MÊME DE MANAISSANCE! (TP!!!) – ET, EN M'ADRESSANT AUX DEUX COURS: JUGEZ ET PUNISSEZ „UNBEKANNTE TÄTERSCHAFT" BASÉ SURTOUT DE „CAS B.________"!

Den weiteren Eingaben lassen sich u.a. Ausführungen zu Logen, Freimaurern, Templern, von ihr erlittenen Stürzen, wobei vermutlich eine weitere Macht im Spiel sei, und zum Pech von Banken-Töchtern entnehmen, die – für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar – scheinbar im Zusammenhang mit dem «Fall B.________» zusammenhängen sollen. In einer ihrer Eingaben vom 25. März 2023 stellt sie dann diverse Anträge, so u.a., dass man sie von jeder ihr vorgeworfenen Schuld befreie, man ihr mitteile, was nach dem Verkauf des «Haus I.________ (Ort)» mit ihnen geschehen werde, und man die zuständigen Stellen zur Stellungnahme zum Zeugenschutzprogramm ehemaliger Banker und deren Nachfahren auffordere.

3.5

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Dies aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdekammer geht zunächst mit der Staatsanwaltschaft einig, dass fraglich ist, ob die Eingaben vom 1. und 2. Februar 2023 überhaupt den inhaltlichen Anforderungen einer Anzeige genügen. Da im Zweifelsfall die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme zu prüfen sind (was die Staatsanwaltschaft denn auch gemacht hat), bedurfte es keiner Aufforderung zur Nachbesserung.

Die Beschwerdeführerin vermag in ihren Eingaben an die Beschwerdekammer nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft angeblich zu Unrecht kein Verfahren an die Hand genommen hat. Sie nennt keine konkreten Personen, die sich strafbar gemacht haben könnten. Ebenso wenig ergibt sich aus ihren Eingaben ein realer und konkreter Sachverhalt, der mit Strafe bedroht wäre resp. heute noch strafrechtlich verfolgt werden könnte. Der Einwand in ihrer Eingabe vom 1. Februar 2023, wonach die Unterschrift auf einem Pfandbrief vom 27. November 1991 nicht derjenigen von B.________ entspreche, erschöpft sich in einer unbelegten Behauptung. Ohnehin wäre ein allfällig in diesem Zusammenhang begangenes Urkundendelikt längst verjährt (und dementsprechend ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu verfügen). Die Schreiben der Beschwerdeführerin sind darüber hinaus trotz Beilagen inhaltlich nicht fassbar und auch nicht nachvollziehbar. Inwiefern eine Einvernahme mit Rechtsanwalt K.________ zur Klärung beitragen sollte, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, weshalb der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 25. März 2023 abgewiesen wird.

Dispositiv

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin muten wirr an. Auf welche möglichen Delikte sich die Vorwürfe bzw. Ausführungen beziehen, bleibt unklar, zumal die Schreiben teilweise auch an verschiedene Stellen adressiert worden sind. Es fehlt damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Es liegt kein Anfangsverdacht vor. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens.

3.6 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1’500.00 und der geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen.

3. Entschädigung wird keine gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 6. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt und der geleisteten Sicherheit entnommen

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 108

BK 23 128

BK 23 108

BK 23 128

BK 23 108

BK 23 128

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

6B_33/2019

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 143 IV 77ATF 143 IV 77DTF 143 IV 77

6B_1200/2017

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

6B_726/2021

6B_335/2020

6B_700/2020

6B_553/2019

6B_833/2019

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

6B_572/2021

Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF