BK 2023 111
Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. Juni 2020
13. Februar 2023Deutsch12 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (mehrfach begangen), evtl. Pfändungsbetrug und Unterlassung der Buchführung, Ungehorsams im Betreibungsverfahren, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (mehrfach begangen) sowie Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz. Mit Verfügung vom 1. März 2023 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab 1. März 2023 als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und verlangte die Aufhebung der Verfügung. Eventualiter sei ihm ein ausserkantonaler Anwalt bzw. eine ausserkantonale Anwältin als amtliche Verteidigung beizuordnen. Mit Schreiben vom 21. März 2023 stellte er den Verfahrensantrag, wonach seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Am 22. März 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Nach Erhalt der amtlichen Akten (BM 21 32526) erhielt die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. März 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde vom Übermittlungszettel der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2023 Kenntnis genommen und gegeben. Gleichentags beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 111
Bern, 30. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand amtliche Verteidigung
Strafverfahren wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (mehrfach begangen), Veruntreuung, Ungehorsams im Betreibungsverfahren etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. März 2023 (BM 21 32526)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (mehrfach begangen), evtl. Pfändungsbetrug und Unterlassung der Buchführung, Ungehorsams im Betreibungsverfahren, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (mehrfach begangen) sowie Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz. Mit Verfügung vom 1. März 2023 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab 1. März 2023 als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und verlangte die Aufhebung der Verfügung. Eventualiter sei ihm ein ausserkantonaler Anwalt bzw. eine ausserkantonale Anwältin als amtliche Verteidigung beizuordnen. Mit Schreiben vom 21. März 2023 stellte er den Verfahrensantrag, wonach seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Am 22. März 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Nach Erhalt der amtlichen Akten (BM 21 32526) erhielt die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. März 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde vom Übermittlungszettel der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2023 Kenntnis genommen und gegeben. Gleichentags beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten.
Dispositiv
2.2 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Beiordnung eines ausserkantonalen Anwalts bzw. einer ausserkantonalen Anwältin beantragt, ist die Beschwerdekammer nicht zuständig. Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung, hier der Staatsanwaltschaft, bestellt. Wie dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2023 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft: 3. März 2023) zu entnehmen ist, hat er denselben Antrag bereits bei der Staatsanwaltschaft gestellt. Dies, nachdem er die ihm zur Bekanntgabe einer Wahlverteidigung bzw. zur Mitteilung, dass er eine Bestellung der amtlichen Verteidigung durch die Verfahrensleitung wünsche, angesetzte, mehrfach verlängerte Frist ungenutzt hatte ablaufen lassen (vgl. E. 5.3). Da der Beschwerdeführer darin erstmals Wünsche im Zusammenhang mit der Bestellung einer Pflichtverteidigung durch die Staatsanwaltschaft äussert und sich das fragliche Schreiben mit der angefochtenen Verfügung kreuzte, hatte die Staatsanwaltschaft vor dem Erlass derselben noch keine Gelegenheit, über den darin gestellten Antrag zu befinden. Zumal die Beschwerde abzuweisen ist (vgl. E. 5.), wird seitens der Staatsanwaltschaft zu prüfen sein, ob der Antrag des Beschwerdeführers dem Sinne nach als Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO zu behandeln sein wird. Demnach ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
3. Mit Übermittlungszettel vom 28. März 2023 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein:
E-Mail von C.________, Kantonspolizei Bern, an die verfahrensleitende Staatsanwältin vom 27. März 2023 betreffend Weiterleitung des E-Mail-Verlaufs mit dem Beschwerdeführer;
E-Mail von C.________, Kantonspolizei Bern, an die verfahrensleitende Staatsanwältin vom 27. März 2023 betreffend Editionen bei der D.________ Bildungszentrum AG.
Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1).
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht vorbringt, die angefochtene Verfügung enthalte keine Angaben zu den Gründen, weshalb und wieso bereits jetzt eine amtliche Verteidigung notwendig sei, rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).
4.3 Diese Mindestanforderungen sind vorliegend erfüllt. So führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, dass gemäss Art. 132 StPO eine amtliche Verteidigung zu bestellen sei, wenn die Verteidigung notwendig sei – wozu sie auf Art. 130 StPO verweist – und die beschuldigte Person nicht von sich aus oder auf Aufforderung hin eine Wahlverteidigung bestimme. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die Begründung ist sodann im Kontext mit der der Verfügung vorangegangenen Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdeführer zu lesen. Konkret geht aus den der Kammer vorliegenden Akten hervor, dass die (neu) verfahrensleitende Staatsanwältin den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand und gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen (Art. 130 Bst. b StPO) notwendig sei, dass er in diesem Verfahren verteidigt werde. Gleichzeitig forderte sie ihn dazu auf, umgehend entweder eine Anwältin oder einen Anwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen oder mitzuteilen, dass er eine Bestellung der amtlichen Verteidigung durch die Verfahrensleitung wünsche. Darüber hinaus stellte Staatsanwältin E.________ in Aussicht, dass sie, sollte sie innert zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens nichts vom Beschwerdeführer oder einer durch ihn beauftragten Verteidigung hören, ihm von Amtes wegen eine Verteidigung beiordnen werde. Wie dem Beschwerdeführer angesichts seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bewusst (gewesen) sein muss, liegt namentlich dann ein Fall von notwendiger Verteidigung vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung sodann eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt. Letzteres geht ebenso aus dem Auszug der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (Art. 129 bis Art. 133 StPO) hervor, den die Staatsanwältin dem vorgenannten Schreiben beigelegt hatte. Weil der Beschwerdeführer von diesem Schreiben inkl. Beilage unbestrittenermassen Kenntnis genommen hatte und mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt stand (vgl. Fristerstreckungsgesuche des Beschwerdeführers vom 7. und 28. November 2022 und Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2022), darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bestens bekannt war, aus welchen Gründen sich in seinem Fall eine Verteidigung als notwendig erweist. Gleichermassen muss ihm bewusst gewesen sein, welche Folgen es haben wird, wenn er nicht oder nicht innert Frist selbst eine Wahlverteidigung bestellt. Nur am Rande ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Schreibens vom 24. Oktober 2022 nicht dazu veranlasst sah, (erneut) um Akteneinsicht zu ersuchen. Dies, obwohl gegen ihn bereits am 10. Februar 2022 ein Strafbefehl wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (mehrfach begangen), Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und Ungehorsams im Betreibungsverfahren ausgefällt wurde, wogegen er am 7. März 2022 Einsprache erhoben hatte. Auch im Beschwerdeverfahren stellte der ausgebildete Rechtsanwalt nie ein Akteneinsichtsgesuch.
4.4 Demnach wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. b StPO erfüllt sind. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt und aus den der Kammer vorliegenden Akten hervorgeht, wird dem Beschwerdeführer insbesondere eine Veruntreuung i.S.v. Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vorgeworfen. Diese wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB), bei qualifizierter Begehung mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 2 StGB) bedroht. Angesichts der Höhe des angeblich veruntreuten Deliktbetrags sowie des Umstands, dass diese mutmasslich in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt, zu der er durch eine Behörde ermächtigt wurde (Art. 138 Ziff. 2 StGB), begangen worden sein soll, erweist sich eine Freiheitsstrafe nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht als unwahrscheinlich. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer darüber hinaus (unter anderem) vorgeworfen wird, mehrfach über mit Beschlag belegte Vermögenswerte verfügt zu haben, was gemäss Art. 169 StGB ebenfalls mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist.
5.2 Soweit er indes rügt, dass ihm mit Blick auf die Bestellung der amtlichen Verteidigung kein Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO gewährt worden sei und man ihn auch nicht darauf hingewiesen habe, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Vielmehr erweist sich seine dahingehende Behauptung als aktenwidrig:
5.2.1 Wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt und vorab erörtert worden ist (E. 4.3), wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 dazu aufgefordert, jemanden mit seiner Verteidigung zu beauftragen oder mitzuteilen, dass er eine Bestellung der amtlichen Verteidigung durch die Verfahrensleitung wünsche. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer auch nach mehrfacher Fristerstreckung, letztmals bis zum 19. Dezember 2022, nicht nach (vgl. die Fristerstreckungsgesuche des Beschwerdeführers vom 7. und 28. November 2022 und Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2022). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 desgleichen vom polizeilichen Einsatzleiter, C.________, aufgefordert wurde, im Hinblick auf die bevorstehende Einvernahme eine Verteidigung zu benennen. Auch er machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ihm ohne Rückmeldung bis zum 23. Februar 2023 ein Pflichtverteidiger beigeordnet werde (E-Mail von C.________, Kantonspolizei Bern, an die verfahrensleitende Staatsanwältin vom 27. März 2023 betreffend Weiterleitung des E-Mail-Verlaufs mit dem Beschwerdeführer, S. 2). In der Folge gab der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 an, dass er eine Absage erhalten habe, er aber spätestens am 28. Februar 2023 (Dienstag) wissen werde, ob eine nunmehr ins Auge gefasste Alternative zum Zug käme. Falls dies nicht klappen würde, liesse er Staatsanwältin E.________ diesbezüglich eine kurze Eingabe zugehen (a.a.O., S. 1). Mit E-Mail vom 27. März 2023 fasste der polizeiliche Einsatzleiter für Staatsanwältin E.________ nach dessen Ferienabwesenheit zusammen, dass er den Beschwerdeführer – nachdem auch die letzte Frist ungenutzt verstrichen sei – ab dem 28. Februar 2023 telefonisch zu erreichen versucht habe, was jedoch nicht gelungen sei. Einen Rückruf habe er nicht erhalten (a.a.O., S. 1).
5.2.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft wird daraus deutlich, dass dem Beschwerdeführer insgesamt während rund vier Monaten die Möglichkeit gewährt worden ist, eigens eine Verteidigung zu beauftragen. Dabei wurde ihm mehrfach zur Kenntnis gebracht, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin eine amtliche Verteidigung bestellen werde, sollte er keine Wahlverteidigung benennen. Dennoch gelang es ihm während all dieser Zeit nicht, eine Wahlvertretung zu organisieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung erlassen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Verteidigung beigeordnet hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2023 erneut bei der Verfahrensleitung der Strafuntersuchung gemeldet und die Einsetzung einer ausserkantonalen Anwältin bzw. eines ausserkantonalen Anwalts beantragt hat. Vielmehr erhellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht in der Lage gewesen ist, selber eine Verteidigung zu mandatieren.
5.3 Die angefochtene Verfügung ist rechtens.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Sollten Rechtsanwalt B.________ im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren Aufwendungen entstanden sein, ist die diesbezügliche Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Eine allfällige amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben)
- Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________
(mit den Akten – per Kurier)
- Kantonspolizei Bern, C.________, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern
(per B-Post)
Bern, 30. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 111
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 133 StPOart. 133 CPPart. 133 CPP
1B_507/2020
1B_258/2017
6B_617/2016
1B_493/2016
1B_768/2012
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179
BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232
Art. 169 StGBart. 169 CPart. 169 CP
Art. 133 StPOart. 133 CPPart. 133 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF