BK 2023 123
Sicherheitsdirektion (SID)
13. März 2023Deutsch11 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Untersuchungsverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen sexueller Handlungen mit Kind, Schändung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Am 8. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, vom Beschwerdeführer sei ein DNA-Profil zu erstellen und er sei erkennungsdienstlich zu erfassen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit dem Antrag, die Beschlagnahmeverfügung (recte: die Verfügung) der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2023 sei aufzuheben. Mit Verfügung vom 28. März 2023 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 23 123
Bern, 28. September 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand DNA-Analyse / erkennungsdienstliche Erfassung
Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kind, Schändung, Widerhandlung gegen das BetmG etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. März 2023 (EO 23 1829)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Untersuchungsverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen sexueller Handlungen mit Kind, Schändung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Am 8. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, vom Beschwerdeführer sei ein DNA-Profil zu erstellen und er sei erkennungsdienstlich zu erfassen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit dem Antrag, die Beschlagnahmeverfügung (recte: die Verfügung) der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2023 sei aufzuheben. Mit Verfügung vom 28. März 2023 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete DNA-Profil-Erstellung sowie erkennungsdienstliche Erfassung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Die angefochtene Verfügung wird wie folgt begründet:
Dispositiv
Vorliegend wird der Beschuldigte dringend verdächtigt, sich u.a. der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Schändung strafbar gemacht zu haben. Hierbei handelt es sich um schwere Delikte, welche die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen. Aufgrund der Sachlage bzw. des Tatvorwurfes besteht beim Beschuldigten zudem die Wahrscheinlichkeit, dass er bereits früher gleichartige Delikte begangen hat oder er sich zukünftig weiterer solcher Straftaten schuldig machen könnte. Die DNA-Probeabnahme und Profilerstellung dient aus diesen Gründen dazu, gegenwärtig zu untersuchende bereits begangene und/oder allfällige zukünftige durch den Beschuldigten begangene Straftaten aufklären zu können sowie offene Tatortspuren anderer Sexualdelikte abgleichen zu können.
3.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass die Abnahme eines DNA-Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung der Anlasstat nicht tauglich seien. Im vorliegenden Fall bestünden für gleichartige vergangene oder zukünftige Delikte keinerlei erhebliche und konkrete Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung sei davon auszugehen, dass er bisher keine massgebliche Straftat begangen habe.
3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor was folgt:
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Abnahme eines DNA-Profils für die Aufklärung der Anlasstat ungeeignet ist, da weder E.________ medizinisch untersucht wurde noch Spuren vom Tatort vorliegen, die mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Allerdings dient die im vorliegenden Fall angeordnete Abnahme eines DNA-Profils und erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung vergangener bzw. zukünftiger gleichartiger Delikte. Beim Beschwerdeführer liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass dieser in vergangene bzw. künftige Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere sich bietende Gelegenheiten für sexuelle Übergriffe und Abgaben von Drogen – insbesondere an Minderjährige – ausnutzen könnte. Der Grund zu dieser Annahme ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass E.________ offenbar von einer Nachbarin des Beschwerdeführers kontaktiert wurde, die ihr erzählte, dass der Beschwerdeführer sie bereits gegen ihren Willen berührt habe. Andererseits soll auch F.________, eine Kollegin von E.________, durch den Beschwerdeführer bedrängt worden sein (vgl. Rapport Videoeinvernahme E.________ vom 1. März 2023, ab 11:42). Und letztlich soll der Beschwerdeführer E.________ bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine halbe Pille Ecstasy gegeben haben, woraufhin er mit ihr habe schlafen wollen. Wenn der Beschwerdeführer nicht nüchtern gewesen sei, habe er immer mehr von ihr gewollt (vgl. Rapport Videoeinvernahme E.________ vom 1. März 2023, ab 12:04). Auffallend ist weiter die Dreistigkeit der Anlasstat, sofern sie sich so abgespielt hat, wie E.________ sie schilderte. Demnach hat der Beschwerdeführer ihren alkoholisierten und intoxikierten Zustand schamlos ausgenutzt. Die Unverfrorenheit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass es gemäss den Aussagen von E.________ zu ähnlichen Vorfällen gekommen ist, legen nahe, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger und das Betäubungsmittelgesetz begehen könnte. Aus diesen Gründen es erhöht wahrscheinlich, dass es in Zukunft erneut zu vergleichbaren Vorfällen kommen könnte oder in der Vergangenheit bereits zu solchen gekommen ist.
4.
4.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täterinnen und Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung unschuldiger Personen verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3; je mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen).
Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, bei der Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden; dies jedoch mit dem Unterschied, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Probenahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).
Dient die DNA-Analyse nicht der Aufklärung bereits begangener, sondern der Aufklärung und Verhütung künftiger Straftaten, müssen vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgebots erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr derartiger künftiger Straftaten bestehen. Diese haben zudem von einer gewissen Schwere zu sein. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das allein die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.6; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive Erstellung eines DNA-Profils erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei der sexuellen Integrität von Kindern sowie deren sexuellen Selbstbestimmung handelt es sich grundsätzlich um eines der höchsten Rechtsgüter überhaupt. Die zeitlich vorgelagerte Abgabe von Drogen an das minderjährige Opfer erschwert das vorgeworfene Tatverschulden. Es handelt sich vorliegend bei sexuellen Handlungen mit Kind und Schändung mithin um Delikte von gewisser Schwere, auch wenn man die konkreten Umstände berücksichtigt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat alsdann erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dargelegt, dass der Beschwerdeführer weitere ähnliche Delikte begangen hat oder noch begehen könnte. Diese Anhaltspunkte sind zunächst darin zu erblicken, dass das Opfer einen weiteren Vorfall nennt, bei welchem der Beschwerdeführer ihm zuerst Drogen abgab und danach sexuelle Avancen machte. In Anbetracht dessen, dass sich im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ein ähnliches Muster ergibt, besteht zumindest die Möglichkeit, dass es sich dabei um eine eingespielte Vorgehensweise bzw. ein zielgerichtetes Verhalten des Beschwerdeführers handeln könnte. Es kommt hinzu, dass gemäss dem Opfer mit F.________ und der Nachbarin des Beschwerdeführers zwei weitere Mädchen ebenfalls von Grenzverletzungen durch den Beschwerdeführer berichtet haben sollen. Nach dem Gesagten bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Sexualdelikte, möglicherweise gegen Minderjährige und in Verbindung mit der Abgaben von Drogen, begangen haben könnte. Der mit der Erfassung des DNA-Profils sowie der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers verbundene Grundrechtseingriff ist verhältnismässig, um solche Delikte aufzuklären. Entsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig.
5. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Schluss des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Schluss des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (per A-Post)
- Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per B-Post)
- Kantonspolizei Bern, D.________, Polizeiwache Burgdorf, Dunantstrasse 1, 3400 Burgdorf (per B-Post)
Bern, 28. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 23 123
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 259 StPOart. 259 CPPart. 259 CPP
Art. 1 DNA-Profil-Gesetzart. 1 Loi sur les profils d'ADNart. 1 Legge sui profili del DNA
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
1B_508/2022
1B_210/2022
1B_171/2021
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF