BK 2023 13
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
26. Januar 2023Deutsch23 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Raubes. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 2. Januar 2023 die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 29. März 2023 an. Hiergegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den folgenden Anträgen:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 23 13
Bern, 26. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Kuratle
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d Staatsanwalt C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Raubes
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Januar 2023 (KZM 22 1481)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Raubes. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 2. Januar 2023 die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 29. März 2023 an. Hiergegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den folgenden Anträgen:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und A.________ sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2. Subsidiär sei als Ersatzmassnahme eine Meldepflicht anzuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Meldepflicht als Ersatzmassnahme und reichte gleichzeitig diverse verfahrensrelevante Akten ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 18. Januar 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid vom 2. Januar 2023. Gleichzeitig reichte es die Haftakten (KZM 1481) ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 informierte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen einzureichen seien. Mit elektronischer Eingabe vom 25. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer an sämtlichen in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen fest und verzichtete darüber hinaus auf weitere Bemerkungen.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann die verhaftete Person den Entscheid betreffend Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO).
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2. 1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozessstadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2. 1, mit Hinweisen).
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Sachverhalts vom 30. Dezember 2022 in Bern einerseits auf den Aussagen des Opfers und andererseits sowohl auf den Aussagen des Beschwerdeführers selbst basiere, als auch auf dem Umstand, dass auf ihm eine Barschaft von CHF 1'720.00 gefunden worden sei, welche gemäss seinen Aussagen bis auf CHF 400.00 vom Überfall herrühre. Hinsichtlich der Sachverhalte vom 7. Dezember 2022 in G.________ und vom 8. Dezember 2022 in H.________ basiere der dringende Tatverdacht auf mehreren Indizien. Zum einen handle es sich um vergleichbare Vorgehen in der nahen Umgebung von Bern innert drei Wochen durch jüngere Männer, zum anderen seien auf den Aufnahmen der Überwachungskameras jüngere Männer mit dunklem Hautteint erkennbar, was auch auf den Beschwerdeführer zutreffe. Dringend werde der diesbezügliche Tatverdacht aufgrund des Umstandes, dass auffällige Kleidungsstücke, welche einer der Täter getragen habe, anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer aufgefunden worden seien, was zu einer Kombination von Indizien führe, welche nicht mehr als zufällig einzustufen sei.
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Sachverhalts vom 30. Dezember 2022 nicht. Demgegenüber wird der dringende Tatverdacht hinsichtlich der zwei weiteren Sachverhalte bestritten. Bei Betrachtung der Überwachungsbilder sei ersichtlich, dass die angeblich dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Kleidungsstücke bei den Überfällen am 7., 8. und 15. Dezember 2022 jeweils von verschiedenen Personen getragen worden seien. Beim Raub vom 7. Dezember 2022 habe der Täter im mittleren Bild den grauen Kapuzenpullover und der Täter im rechten Bild die auffällige Schirmmütze getragen. Auf den Bildern des Raubes vom 15. Dezember 2022 sei sodann ersichtlich, dass der Täter mit den auffälligen Schuhen nicht derselbe sei, der auch die auffällige Schirmmütze getragen habe. Weiter habe die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er vom 7. – 8. Dezember 2022 krank zu Hause im Bett gewesen sei, keinerlei Beachtung gefunden. Insgesamt seien die im Haftantrag vorgebrachten Gründe für den dringenden Tatverdacht an der Raubserie nicht einschlägig, weswegen es in diesem Punkt bereits am dringenden Tatverdacht fehle.
3.4. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer delegierten Stellungnahme fest, dass der Beschwerdeführer in dringendem Verdacht stehe, an folgenden weiteren qualifizierten Raubdelikten und Versuchen dazu mitbeteiligt gewesen zu sein:
- Raub vom 07.12.2022 um ca. 20.00 Uhr an der D.________, zusammen mit E.________;
- Raub vom 08.12.2022 um ca. 21.45 Uhr an der F.________, zusammen mit E.________ und einer weiteren Person;
- versuchter Raub vom 15.12.2022 um 19:57 Uhr an der F.________, zusammen mit E.________.
Dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 31. Dezember 2022 könne zudem entnommen werden, dass die beiden Beschuldigten in dringendem Verdacht stünden, am 8. Dezember 2022 strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem Raub begangen zu haben, indem sie während längerer Zeit die I.________ und die J.________ ausgekundschaftet hätten in der Absicht, dort Raubdelikte zu begehen.
Die Dringlichkeit des Tatverdachts, an den vorstehend erwähnten Delikten mitbeteiligt gewesen zu sein, ergebe sich in erster Linie aus den auf S. 6 des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern vom 31. Dezember 2022 fotografisch dokumentierten Kleidungsstücken, welche bei der gleichentags im Wohndomizil des Beschwerdeführers erfolgten Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien. Diese seien von der Täterschaft anlässlich der aufgeführten Raubdelikte getragen worden.
3.5. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers am Raub vom 30. Dezember 2022 liegt aufgrund seines Geständnisses unbestrittenermassen vor. Auch betreffend die ihm vorgeworfenen und bestrittenen Beteiligungen an den weiteren Raubdelikten und Versuchen dazu ist ein hinreichender Tatverdacht gegeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hiergegen vermögen nicht zu überzeugen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen weiteren Raubdelikte wurden alle innerhalb desselben Monats ebenfalls an K.________ verübt. Zusätzlich ist bei allen Raubdelikten ein ähnliches Tatvorgehen erkennbar; so betraten jeweils zwei oder drei Personen die L.________, vermummten sich mit Kapuze und/oder Baseballcap und teilweise Sturmmaske, bedrohten die Verkäuferin mit einer Waffe und forderten die Herausgabe von Geld. Auf den Überwachungsbildern des Raubes vom 7. Dezember 2022 bei der M.________ wie auch vom 8. und 15. Dezember 2022 bei der F.________ ist zudem ersichtlich, dass die Täterschaft teilweise dieselben Kleidungsstücke trug. Bei allen drei Raubdelikten trug einer der Täter eine schwarze Pufferjacke der Marke «The North Face» und sowohl beim Raub am 7. wie auch am 8. Dezember 2022 einer der Täter ein braunes Baseballcap der Marke Gucci. Hinzu kommt, dass bei der am 31. Dezember 2022 am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung drei auffällige Kleidungsstücke gefunden werden konnten (schwarze Trainerhosen der Marke Nike mit rotem Streifen, braunes Baseballcap der Marke Gucci und grauer Kapuzenpullover der Marke Nike), welche mit der Kleidung der Täterschaft bei den Raubdelikten am 7., 8. und 15. Dezember 2022 übereinstimmen. Das Zwangsmassnahmengericht ging zu Recht davon aus, dass diese Kombination an Indizien nicht mehr als zufällig eingestuft werden kann. Im jetzigen Verfahrensstadium liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den weiteren Raubdelikten vor, um das Bestehen eines dringenden Tatverdachts zu bejahen. Ergänzend ist festzuhalten, dass einer der Täter beim Raub am 7. Dezember 2022 sowohl die Trainerhosen mit dem roten Streifen als auch das Baseballcap der Marke Gucci trug, welche den beim Beschwerdeführer sichergestellten Kleidungsstücken gleichkommen. Ob es sich beim grauen Kapuzenpullover des anderen Täters um das gleiche Modell wie das beim Beschwerdeführer aufgefundene handelt, kann demgegenüber aufgrund der geschlossenen Jacke nicht abschliessend beurteilt werden. Auch kann anhand der Überwachungsbilder nicht festgestellt werden, ob es sich bei den «auffälligen Schuhen», welche der Täter beim Raub am 8. Dezember 2022 getragen hatte, tatsächlich um dieselben handelt wie die, welche der Täter ohne Schirmmütze beim Raub am 15. Dezember 2022 trug. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen den dringenden Tatverdacht daher nicht zu entkräften. Seltsam mutet sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers an, dass seine Aussage, wonach er vom 7. Dezember 2022 bis am 8. Dezember 2022 krank im Bett gewesen sei, keinerlei Beachtung gefunden habe, da er in den bisherigen der Kammer vorliegenden Einvernahmen gar nie eine solche Aussage gemacht hat. So führte er vor dem Zwangsmassnahmengericht in diesem Zusammenhang lediglich aus: «Ich war das nicht. Fast jeder hat solche Sachen» (Protokoll Zwangsmassnahmengericht S. 2 Z. 27ff). Zusammengefasst liegt auch bezüglich der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Raubdelikten vom 7., 8. und 15. Dezember 2022 ein hinreichender Tatverdacht vor.
4.
4.1. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft zunächst mit Fluchtgefahr.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt Fluchtgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).
4.2. Das Zwangsmassnahmengericht hält zunächst fest, dass der Beschwerdeführer N.________ Staatsangehöriger sei und wie auch seine Mutter und seine zwei Schwestern seit rund achteinhalb Jahren in der Schweiz lebe. Diesen Elementen, welche gegen die Annahme der Fluchtgefahr sprächen, sei jedoch entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion zu gewärtigen habe und mit einer obligatorischen Landesverweisung rechnen müsse. Hinweise, welche die Annahme eines Härtefalls klarerweise zu begründen vermöchten, seien nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang sei gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2).
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr und bringt dagegen vor, dass durchaus Gründe vorlägen, welche für einen Härtefall sprächen. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling sei. Die Ausweisung eines Flüchtlings erfordere schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Aufgrund dieses besonderen Ausweisungsschutzes sei die Ausweisung eines Flüchtlings in der Regel nicht gerechtfertigt. Dies sei damit begründet, dass Flüchtlinge nicht in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückkehren könnten, weswegen sie Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hätten und sich dort legal und längerfristig aufhalten können müssten, um das Risiko auszuschliessen, dass die Person durch die faktischen Umstände gezwungen sein könnte, in die Verfolgungsgefahr zurückzukehren. Im Kontext der Landesverweisung bedeute dies, dass diese in der Regel gegen Flüchtlinge gar nicht ausgesprochen werden dürfe, da der völkerrechtlich bestehende besondere Ausweisungsschutz bereits der Anordnung der Landesverweisung entgegenstehe und der mögliche Aufschub des Vollzugs nicht ausreiche, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention angemessen Rechnung zu tagen. Folglich habe der Beschwerdeführer im Verfahren keineswegs schlechte Chancen, einer Landesverweisung zu entgehen. Sofern bei dieser Ausgangslage überhaupt eine Fluchtgefahr angenommen werden könne, könne derselben zudem ohne Weiteres mit einer Meldepflicht begegnet werden.
4.4. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer delegierten Stellungnahme zur Begründung der Fluchtgefahr auf die Ausführungen im Haftantrag vom 31. Dezember 2022 und im Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Januar 2023. Angesichts des Ausmasses des dringenden Tatverdachts und dessen Qualifikation sei im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers mit einer empfindlichen Sanktion zu rechnen, welche hinreichend Anreiz für das Verlassen der Schweiz oder für ein Untertauchen in der Schweiz biete. Auch Letzteres sei – gemäss ständiger Rechtsprechung – grundsätzlich geeignet, den Haftgrund der Fluchtgefahr zu begründen.
4.5. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine empfindliche Sanktion. Dies ist zwar ein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr, genügt für sich allein jedoch nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Die Fluchtgefahr stützt sich jedoch vorliegend nicht einzig auf die drohende Sanktion, sondern es bestehen weitere konkrete Anhaltspunkte für deren Vorliegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er als anerkannter Flüchtling keineswegs schlechte Chancen habe, aufgrund eines «unechten» Härtefalls einer Landesverweisung zu entgehen, ist zunächst festzuhalten, dass der Entscheid des Sachgerichts über die Landesverweisung im Haftverfahren nicht zu präjudizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3). Sodann kann im Voraus ohnehin nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt des Sachurteils noch als Flüchtling anerkannt sein wird. Schon deshalb erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen im Beschwerdeverfahren. Zudem steht die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se entgegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Damit sind auch für die Beschwerdekammer keine Hinweise erkennbar, welche dem Aussprechen einer Landesverweisung klarerweise entgegenstehen. Folglich kann und muss die drohende Landesverweisung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr mitberücksichtigt werden. Diese wirkt sich wie die drohende Sanktion fluchterhöhend aus. Fluchtmindernd ist indes das soziale und familiäre Netz des Beschwerdeführers zu werten. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern seit rund achteinhalb Jahren in der Schweiz. Demgegenüber verfügt er gemäss eigenen Angaben aber über Schulden in der Höhe von ca. CHF 7'000.00 und wird vom Sozialdienst unterstützt. Er habe eine Lehrstelle im Detailhandel angefangen, aber wieder abgebrochen und nehme derzeit an einem beruflichen Wiedereingliederungsprogramm teil, wobei er 50% bei der O.________ arbeite. Die berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist instabil und fällt insgesamt fluchterhöhend ins Gewicht.
4.6. Bei einer Gesamtbetrachtung liegen damit zahlreiche, für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor. Die drohende empfindliche Sanktion und nicht auszuschliessende Landesverweisung überwiegen die familiären Bindungen welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Es bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung der Sanktion durch Absetzen ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen könnte. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist zu bejahen.
5.
5.1. Da das Zwangsmassnahmengericht nicht nur das Vorliegen von Flucht- (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO) sondern auch von Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO) bejaht hat, ist nachfolgend der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen.
5.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1). Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine mass-gebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.3. Das Zwangsmassnahmengericht erwägt, dass sich die Kollusionsmöglichkeiten insbesondere in Bezug auf den zweiten Beteiligten, E.________, sowie auf weitere mögliche Beteiligte der in dringendem Tatverdacht stehenden Sachverhalte und dabei namentlich hinsichtlich Rollenverteilung und Aufteilung der erbeuteten Gelder ergeben würden. Hinsichtlich der Sachverhalte vom 7. und. 8. Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer trotz dringenden Tatverdachts erklärt, nicht beteiligt gewesen zu sein. Damit ergebe sich ein konkreter Hinweis auf seinen Kollusionswillen.
5.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr und bringt dagegen vor, dass sämtliche den Raub vom 31. Dezember 2022 betreffenden offenen Fragen durch sein umfassendes Geständnis geklärt worden seien. Ferner habe er anlässlich der Hafteinvernahme erklärt, dass er mit E.________ keinen Kontakt aufnehmen werde, da er kein Handy mehr habe und auch keine Beweise mehr bestünden. Es sei ebenfalls davon auszugehen, dass dieser ob den Aussagen des Beschwerdeführers nicht besonders begeistert sein dürfte und sich an ihm rächen könnte, würde er versuchen, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Es sei kein Interesse ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Mittäter in Kontakt treten sollte. Aus Sicht der Verteidigung erscheine es zudem erstaunlich, dass E.________ noch nicht verhaftet worden sei.
5.5. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, ist der dringende Tatverdacht auch in Bezug auf die weiteren Raubdelikte gegeben. Aus den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten ist ersichtlich, dass der zweite Beschuldigte E.________ seit dem 31. Dezember 2022 zur Verhaftung ausgeschrieben ist. Dieser konnte, wie auch der weitere bis anhin nicht identifizierte Mittäter, noch nicht befragt werden. Gerade in Bezug auf die bestrittene Beteiligung des Beschwerdeführers an den weiteren Raubdelikten ist im jetzigen Verfahrensstadium von erhöhter Kollusionsgefahr auszugehen, da diesbezüglich noch keine Aussagen der weiteren Beschuldigten vorliegen. Für den Beschwerdeführer steht viel auf dem Spiel, drohen ihm im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfachen Raubes und Versuchs dazu wie aufgezeigt eine empfindliche Sanktion und eine Landesverweisung. Somit ist eben gerade von einem grossen Interesse seinerseits auszugehen, dass die weiteren Verfahrensbeteiligten seine Sachverhaltsschilderung bestätigen bzw. seine Beteiligung an den weiteren Raubdelikten ebenfalls bestreiten. Folglich ist offensichtlich ein Interesse ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit E.________ und auch weiteren Beteiligten in Kontakt treten sollte und damit die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereiteln könnte. Dem Beschwerdeführer dürfte es zudem trotz der Beschlagnahme seines Mobiltelefons ohne Weiteres möglich sein, mit dem mit ihm befreundeten Mitbeschuldigten in Kontakt zu treten.
5.6. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht ebenfalls zu Recht bejaht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
6.
6.1. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR. 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
6.2. Der Beschwerdeführer wurde am 30. Dezember 2022 festgenommen. Mit Blick auf die Vorwürfe des mehrfachen Raubes und die möglicherweise qualifizierte Tatbegehung, welche mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.9]) bzw. Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 140 Ziff. 2 StGB) bestraft wird, befindet sich die erstmalig angeordnete Haftdauer von drei Monaten noch nicht in zeitlicher Nähe der in Frage kommenden Strafe.
Die vom Beschwerdeführer subsidiär beantragte Ersatzmassnahme der Meldepflicht nach Art. 237 Abs. 1 Bst. d StPO würde eine Flucht im vorliegenden Fall nicht hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass eine solche rasch entdeckt werden würde. Damit kann die ausgeprägte Fluchtgefahr nicht gebannt werden. Auch sonst sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche den Beschwerdeführer zuverlässig von einer Flucht abhalten könnten. Die Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund von Fluchtgefahr erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten als rechtens. Ebenfalls sind wirksame Ersatzmassnahmen zur Bannung der Kollusionsgefahr nicht ersichtlich.
Die Strafuntersuchung steht erst am Anfang, die zwei weiteren Beschuldigten konnten noch nicht angehalten bzw. identifiziert werden und der genaue Sachverhalt bedarf weiterer Abklärungen. Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten erweist sich auch mit Blick auf die noch anstehenden Ermittlungshandlungen (u.a. Anhaltung und parteiöffentliche Befragung von E.________, Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, Erstellung DNA-Profil vom Beschwerdeführer und Vergleich mit Datenbank gesicherter Spuren von anderen Raubüberfällen, evtl. Einholung von Berichten betreffend die Landesverweisung des Beschwerdeführers, Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers) als verhältnismässig.
7. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 29. März 2023 rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen
8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilendende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Von der elektronischen Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident P.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwalt Q.________ Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
Erwägungen
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 26. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Kuratle
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 23 13
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_197/2019
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_126/2012
1B_146/2012
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_353/2013
1B_358/2019
6B_368/2020
6B_747/2019
6B_423/2019
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_156/2022
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF