BK 2023 135
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
12. Juli 2023Deutsch8 min
1. Am 17. September 2021 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Körperverletzung, übler Nachrede sowie Verstössen gegen das Arbeitsgesetz. Am 22. Oktober 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die am 11. November 2021 dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 21 523 vom 11. April 2022 teilweise gut und wies die Staatsanwaltschaft an, gegen die Beschuldigten 1 und 2 ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz (fehlender Handlauf bei Treppe) zu eröffnen. In der Folge führte die Beschwerdeführerin Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 6B_628/2023 vom 22. März 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 523 vom 11. April 2022 auf und wies die Sache an die Beschwerdekammer zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens (Anmerkung der Kammer: wegen fahrlässiger Körperverletzung) zurück.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
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Beschluss
BK 23 135
Bern, 10. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte 1
B.________
Beschuldigte 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. D.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Kosten- und Entschädigungsfolge - Neubeurteilung
Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, übler Nachrede und Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz
Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 523 vom 11. April 2022
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 17. September 2021 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Körperverletzung, übler Nachrede sowie Verstössen gegen das Arbeitsgesetz. Am 22. Oktober 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die am 11. November 2021 dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 21 523 vom 11. April 2022 teilweise gut und wies die Staatsanwaltschaft an, gegen die Beschuldigten 1 und 2 ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz (fehlender Handlauf bei Treppe) zu eröffnen. In der Folge führte die Beschwerdeführerin Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 6B_628/2023 vom 22. März 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 523 vom 11. April 2022 auf und wies die Sache an die Beschwerdekammer zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens (Anmerkung der Kammer: wegen fahrlässiger Körperverletzung) zurück.
Mit Verfügung vom 4. April 2023 gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer (neu unter der Verfahrensnummer BK 23 135) den Parteien Gelegenheit, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 25. April 2023 beantragte Rechtsanwältin D.________ die vollumfängliche Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Staat. Gleichzeitig reichte sie ein weiteres Beweismittel und ihre Kostennote ein. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
2.
2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]), so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je nachdem werden die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem Bund oder dem Kanton auferlegt. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Vorinstanz zum einen vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Zum anderen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder Kanton zu tragen sind (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 428 StPO).
2.2 Mit Beschluss BK 21 523 vom 11. April 2022 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde der Beschwerdeführerin in Bezug auf einen der vier angezeigten Tatbestände (Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz [fehlender Handlauf bei Treppe]) gut, weshalb der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO zu ¼, ausmachend CHF 250.00, zu tragen hatte; ¾ der Kosten, ausmachend CHF 750.00, wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Wie erwähnt (E. 1), kam das Bundesgericht mit Urteil 6B_628/2023 vom 22. März 2023 zum Schluss, dass auch hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung eine Untersuchung angezeigt ist und die Beschwerdekammer die angefochtene Nichtanhandnahme insoweit zu Unrecht geschützt hatte. Zumal dieser Vorwurf ebenfalls mit dem fehlenden Handlauf bei der Treppe in Verbindung gebracht wird (Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz; vgl. auch E. 3.4 des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils), sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 21 523 neu je hälftig vom Kanton Bern zu tragen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zumal weder die Beschwerdeführerin noch die Beschuldigten 1 und 2 den Umstand, dass ein Neubeurteilungsverfahren notwendig wurde, zu vertreten haben, sind die diesbezüglichen Kosten, bestimmt auf CHF 500.00, vollumfänglich vom Kanton zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation alsdann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 21 513 vom 2. März 2022 E. 7.2). Gleiches gilt, wenn die Rückweisung durch einen (teilweise) kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt wird.
3.2 Auch wenn Rechtsanwältin D.________ mit Stellungnahme vom 25. April 2023 nicht explizit eine Entschädigung beantragt hat, wird in der eingereichten Kostennote für das Beschwerde- und das Neubeurteilungsverfahren ein Honorar von CHF 2'412.70 (8.65 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von insgesamt CHF 77.70 und MWST von CHF 172.50) geltend gemacht, was sich als angemessen erweist. Wie der Kostennote zu entnehmen ist, entfallen rund ¾ der geltend gemachten Aufwendungen auf das Beschwerdeverfahren, während rund ¼ auf das Neubeurteilungsverfahren entfällt. Zumal der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1), wird der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 904.75 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Für das Neubeurteilungsverfahren beträgt die auszurichtende Entschädigung CHF 603.20 (inkl. Auslagen und MWST).
3.3 Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich weder im Beschwerde- noch im Neubeurteilungsverfahren vernehmen. Ihre Aufwendungen sind daher geringfügig geblieben, weshalb ihnen in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO keine Entschädigung ausgerichtet wird.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 21 523, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, der Beschwerdeführern auferlegt. Die verbleibende Hälfte, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.
2. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 23 135, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren BK 21 523 eine Entschädigung von CHF 904.75 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
4. Der Beschwerdeführerin wird für das Neubeurteilungsverfahrens BK 23 135 eine Entschädigung von CHF 603.20 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
5. Den Beschuldigten 1 und 2 werden weder für das Beschwerdeverfahren BK 21 523 noch für das Neubeurteilungsverfahren BK 23 135 Entschädigungen ausgerichtet.
6. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________
(per Kurier)
Bern, 10. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Erwägungen
Lienhard
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtmittelbelehrung auf der nächsten Seite!
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 23 135
BK 21 523
BK 21 523
6B_628/2023
BK 21 523
BK 23 135
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BK 21 523
6B_628/2023
BK 21 523
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
BK 21 513
6B_1306/2021
6B_1433/2021
BK 21 523
BK 23 135
BK 21 523
BK 23 135
BK 21 523
BK 23 135
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF