BK 2023 136
Bundesgerichtsurteil 1B_208/2023 vom 25.04.2023
11. April 2023Deutsch5 min
1. Mit Verfügung BA 23 576 vom 13. März 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Verstössen gegen die Beweisführung, Beweiswürdigung, die Bundesverfassung etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. April 2023 Beschwerde.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 23 136
Bern, 21. April 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 13. März 2023 (BA 23 576)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung BA 23 576 vom 13. März 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Verstössen gegen die Beweisführung, Beweiswürdigung, die Bundesverfassung etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. April 2023 Beschwerde.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann vorliegend offenbleiben. So oder anders sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen. Da dem Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen zudem aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt sind, kann auch auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden (BGE 134 V 164 E. 4.1; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3).
3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) und/oder Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Prozessunfähigkeit in Bezug auf einen bestimmten Bereich von Rechtsstreitigkeiten stellt einen Grund zur Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens dar. Die Staatsanwaltschaft ging vorliegend und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht von der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Es kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er sich auf ein Attest, welches seine Handlungsfähigkeit bescheinigen soll, beruft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 375 vom 28. September 2022 verwiesen werden. Der Umstand, dass das Regionalgericht ihn nicht entmündigt hat, sagt nichts über seine Prozessfähigkeit im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten aus, was dem Beschwerdeführer bekannt ist.
Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen Verfügung BM 22 42733 vom 15. Dezember 2022 ein Fehlverhalten vor. Ein solches ist aber nicht erkennbar und wird auch nicht begründet. So wurde auch eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (vgl. BK 22 528). Die Anzeige gegen den Beschuldigten entspricht dem bekannten querulatorischen Muster und es liegen eindeutig keine Straftatbestände vor.
Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Entschädigungen werden keine gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 21. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Erwägungen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 23 136
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BGE 134 V 164ATF 134 V 164DTF 134 V 164
BK 22 375
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BK 22 375
BK 22 528
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF