BK 2023 144
Beschwerde 393-a
5. Dezember 2022Deutsch26 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ wegen Nötigung. Ihm wird «Stalking» seiner Ex-Freundin vorgeworfen. Am 24. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte erkennungsdienstlich zu erfassen sei (ohne Wangenschleimhautabstrich). Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. April 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. April 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 144
Bern, 28. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung
Strafverfahren wegen Nötigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. März 2023 (BM 23 4290)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ wegen Nötigung. Ihm wird «Stalking» seiner Ex-Freundin vorgeworfen. Am 24. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte erkennungsdienstlich zu erfassen sei (ohne Wangenschleimhautabstrich). Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. April 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. April 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.
2.
2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 2.2 hiernach – einzutreten.
Erwägungen
2.2
Ziff. 3.3 der Beschwerde kann Folgendes entnommen werden:
Entgegen der Behauptung von Frau Staatsanwältin B.________, wurde vom Klienten ausdrückliches Bedauern über die Umstände geäussert und stets kooperatives Benehmen vorgewiesen, weshalb die Verletzung des Wortes des Klienten, durch die der Staatsanwaltschaft in Vertretung stehenden Staatsanwältin und den von der Klägerin zur Ermittlung beauftragten Beamten, festgestellt werden muss.
Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär und bedürfen eines besonderen Feststellungsinteresses (BGE 137 IV 87 E. 1). Das Vorliegen eines solchen besonderen Feststellungsinteresses ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.
3.
3.1
Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Dies und die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) berühren. Dabei ist von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 147 I 372 E. 2.3). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).
Dispositiv
3.2 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur DNA-Analyse, welche gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gilt, ist eine Erfassung aber auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 3). Demnach kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch der Identifikation von Tätern im Zusammenhang mit Straftaten dienen, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen – ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO – eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen).
4. Die Staatsanwaltschaft begründete die erkennungsdienstliche Erfassung nach Wiedergabe der rechtlichen Voraussetzungen wie folgt:
A.________ wird vorgeworfen, seine Ex-Freundin (C.________) seit der Trennung «gestalkt» zu haben, indem er ihr im öffentlichen Raum auflauerte, heimlich Zettel zusteckte, sie ansprach, bei ihr zuhause vor der Haus- oder Wohnungstür auf sie wartete, an der Tür sturmklingelte, eine massive Anzahl Anrufversuche tätigte oder via Drittpersonen mit identischem Verhalten versuchte, C.________ zu erreichen. Durch dieses Verhalten sah sich die Geschädigte vom Beschuldigten genötigt, umzuziehen und sich weniger sowie anders im öffentlichen Raum aufzuhalten.
A.________ zeigte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme weder einsichtig noch reuig. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im vorliegenden Zusammenhang wieder straffällig werden könnte, so insbesondere durch einen möglichen Verstoss gegen die Fernhalteverfügung respektive das Kontaktverbot. Es handelt sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung um ein geeignetes Mittel, um zur Aufklärung der aktuell ihm vorgeworfenen wie auch anderer derartiger Straftaten (u.a. durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren oder Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen) beizutragen, sie ist somit erforderlich. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits am 20.04.2022 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall eine Sprayerei beging.
Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ erweist sich damit – unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs (vgl. BGE 107 la 138, S. 147) – als verhältnismässig.
Gemäss dem Wortlaut der Verfügungsbegründung wurde die Zwangsmassnahme somit sowohl mit Blick auf die Aufklärung der Anlasstat als auch zur Aufklärung weiterer Delikte angeordnet. Ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen.
5. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, aber lediglich in pauschaler Weise, eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte rügt (Beschwerde Ziff. 2.3), kann er nicht gehört werden. Zum einen handelt es sich bei der Beschwerdefrist von zehn Tagen um eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, nach Erhalt der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft abschliessende Bemerkungen einzureichen. Davon hat er nicht Gebrauch gemacht. Zum anderen ist dem Beschwerdeführer unbenommen, einen Rechtsbeistand mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Dass ein Fall einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 StPO) vorläge, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Weiter zielt auch der Vorwurf ins Leere, wonach eine Verteidigung ohne Kenntnis der Ermittlungsakten kaum möglich sei (Ziff. 3.3. Bst. b der Beschwerde). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht gebeten hätte und diese ihm verwehrt worden wäre. Auch im Beschwerdeverfahren hat er nicht um Akteneinsicht ersucht. Eine Verletzung von verfassungs- und/oder konventionsmässigen Rechten kann folglich nicht ausgemacht werden.
Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in Ziff. 2.5 und 2.6 der Beschwerde, wonach mangels Begründung die Voraussetzungen der angedrohten Zwangsmassnahmen nicht erfüllt seien und die Begründung eines eventuellen Verstosses gegen das Kontaktverbot und die Fernhalteverfügung unzureichend sei, eine Verletzung seines Gehörsanspruchs monieren wollen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die angefochtene Verfügung den Begründungsanforderungen genügt. Gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO ist die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Die Begründungspflicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO). Um diesem verfassungsmässigen Anspruch Genüge zu tun, muss ein Entscheid dergestalt abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Von dem ist vorliegend auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe aufgrund der am 10. Januar 2023 erfolgten ausführlichen Einvernahme bekannt waren (vgl. das entsprechende Einvernahmeprotokoll, welches insgesamt 24 Seiten umfasst).
6.
6.1 In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Erfassung. Zusammengefasst bringt er vor, er sei nicht straffällig (geworden) und es habe innerhalb der Frist kein Straftatbestand festgestellt werden können, insbesondere keiner, der die für die erkennungsdienstliche Erfassung notwendige Schwere zu erreichen vermöge. Antragsdelikte genügten nicht. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung, Verletzung oder eine vergleichbare Einschränkung der Klägerin durch ihn gedroht. Auch habe zu keinem Zeitpunkt ein widerrechtliches Verhalten gegen ein Kontaktverbot oder eine Fernhalteverfügung bestanden. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe er Bedauern über die Umstände geäussert und sich stets kooperativ verhalten. Hypothetische Tatsachen – wie ein eventueller Verstoss gegen das Kontaktverbot und die Fernhalteverfügung – vermöchten die angeordnete Massnahme nicht zu rechtfertigen. Weiter verletze die angeordnete Massnahme die Grundsätze der Unschuldsvermutung und des Selbstbelastungszwangsverbots. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei nur möglich, wenn er mitwirke oder Gewalt angewendet werde. Insgesamt überwiege sein Interesse an seiner körperlicheren Integrität das Interesse an der Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Erfassung, zumal seine Identität bekannt und identisch mit derjenigen seines Staatsbürgerschaftsnachweises sei. Und letztlich erweise sich auch der für den Weigerungsfall angedrohte Einsatz von Gewalt (Fixierung des Körpers oder einzelner Körperteile) als unverhältnismässig.
6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, dass sich der hinreichende Tatverdacht aus den glaubhaften Aussagen der Ex-Freundin ergebe, welche durch Ausführungen ihrer Kollegin D.________ und Printscreens von Anrufprotokollen und Textnachrichten gestützt würden. Hinsichtlich des Vorliegens von erheblichen und konkreten Anhaltspunkten für weitere Delikte weist sie einerseits auf eine im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erfolgte (und abgeurteilte) Sachbeschädigung durch eine Sprayerei, andererseits auf das Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren und anlässlich der Sprayerei sowie auf dessen Aussagen hin. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen handle es sich bei der ihm vorgeworfenen Nötigung überdies um eine Straftat, welche die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine erkennungsdienstliche Erfassung verlangte Schwere erreiche.
7. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht ein hinreichender Tatverdacht für Nötigung. Für dessen Annahme genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Das ist vorliegend zu bejahen.
Der Grundsatz der Unschuldsvermutung ist dabei nicht verletzt.
Die mutmasslich geschädigte Ex-Freundin C.________ erklärte gegenüber der Polizei, dass der Beschwerdeführer sie seit der Trennung stalken würde, indem er ihr mehrfach im öffentlichen Raum aufgelauert, ihr heimlich Zettel zugesteckt, sie angesprochen, bei ihr Zuhause vor der Wohnungstüre auf sie gewartet, an der Tür «sturmgeklingelt», eine massive Anzahl Anrufversuche getätigt oder via Drittpersonen mit identischem Verhalten versucht habe, sie zu erreichen (siehe etwa Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 13. Dezember 2022 Z. 438 ff., wonach der Beschwerdeführer sie sowohl am 3. Mai 2022 als auch am 9. Mai 2022 am F.________ (Ort) beobachtet und ihr am 3. Mai 2022 anschliessend auf der G.________ (Ort), wo sie einen Kaffee getrunken habe, beim Vorbeigehen einen Zettel auf den Tisch gelegt habe; Z. 359 ff. betreffend Telefonterror und Sturmklingeln vom 5. Februar 2022; Z. 494 ff., wonach der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2022 bei D.________ ein Paket für sie deponiert habe, in welchem sich ein Buch mit je einem Foto von ihr und von D.________ befunden habe, und er sie am 24. Oktober 2022 kontaktiert und auf dieses Paket aufmerksam gemacht habe; Z. 504 ff, wonach der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022 ihr in den Zug gefolgt sei, sich zu ihr ins Abteil gesetzt und ihr beim Aussteigen einen Zettel in den Rucksack gesteckt habe, was zu einem Gerangel geführt habe). Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sah sich C.________ u.a. gezwungen, ihren Wohnort heimlich zu ändern. Ausserdem hält sie sich weniger und anders als früher im öffentlichen Raum auf und hat sich in sozialer Hinsicht zurückgezogen (Einvernahmeprotokoll a.a.O., Z. 400 f., wonach sie Mitte März 2022 umgezogen sei, damit der Beschwerdeführer sie nicht mehr an ihrem Domizil aufsuchen könne; Z. 492 und 533 ff. wonach sie seit Mai 2022 extrem zurückgezogen lebe und kaum noch in die Stadt gehe, sie ausserdem nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Job vernünftig auszuführen, sich von ihren Freunden zurückgezogen habe, da sie sich nicht mehr heraustraue, und sie ihre Wohnungsklingel nicht mit ihrem Namen beschriftet habe; Z. 538 f., wonach nur wenige Freunde wüssten, wo sie wohne). Weiter gab C.________ an, dass sie sich aufgrund des Erlebten seit längerer Zeit in Therapie befinde (Einvernahmeprotokoll a.a.O. Z. 536 f.).
Die Aussagen der Ex-Freundin dürfen derzeit als glaubhaft bezeichnet werden. Daran ändert nichts, dass sie, wie der fallverantwortliche Polizist im Anzeigerapport vom 25. Januar 2023 (dort S. 4) festhielt, dem Beschwerdeführer gegenüber die Beziehung scheinbar nie explizit als beendet erklärt hatte. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass sie dem Beschwerdeführer am 4. April 2022 gesagt hat, dass sie es sich bezüglich eines Gesprächs mit einer professionellen Drittperson überlegen würde. Aus ihrem Verhalten ihm gegenüber ging mit ausreichender Klarheit hervor, dass sie keine Beziehung mehr mit ihm haben will (vgl. etwa Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 13. Dezember 2022 Z. 39 f., wonach sie dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen; Z. 349 f., wonach sie ihm am 18. Januar 2022 mitgeteilt habe, dass sie seine Lügenspielchen satt habe, und «mach’s gut» gesagt habe; Z. 399, wonach sie am 4. April 2022 einen Umarmungsversuch des Beschwerdeführers zurückgewiesen habe; Z. 432 ff., wonach sie ihm am 2. Mai 2022, als er mit dem Velo beim Bollwerk entgegengekommen sei, gesagt habe, dass er sie in Ruhe lassen solle; Z. 469, wonach sie ihm geschrieben habe, dass sie für keinen Termin und keine Therapie bereit sei und er sie in Ruhe lassen solle). Ungeachtet dessen versuchte der Beschwerdeführer unzählige Male, C.________ zu kontaktieren, wobei er ihr auch immer wieder seine Gefühle ihr gegenüber kundtat (siehe die diversen Nachrichten und Anrufversuche des Beschwerdeführers auf der in den Akten befindlichen CD-Rom; so etwa WhatsApp-Nachricht vom 16. März 2022, wonach sie ihn nicht einfach so verlassen könne, das breche ihm das Herz; vom 2. Mai 2022, wonach er sie immer noch im Herzen trage und er einfach nicht glauben könne, dass die Liebe für sie nicht mehr existiere; und vom 24. Juni 2022, wonach er letzte Nacht von ihr geträumt habe). Anhaltspunkte dafür, dass C.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten würde, sind nicht erkennbar. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass sie nicht überstürzt Anzeige eingereicht, sondern zunächst lediglich zwecks Beratung die Polizei aufgesucht hat (Anzeigerapport vom 25. Januar 2023 S. 2 f., auch zum Folgenden). Dabei soll sie sich angesichts einer befürchteten Eskalation unsicher gezeigt haben, ob sie sich einer förmlichen Einvernahme unterziehen und Anzeige erstatten wolle. Erst nach diversen Beratungsgesprächen durch die Polizei, die Opferhilfestelle und die Fachstelle Stalking der Stadt Bern willigte sie in eine Einvernahme ein und stellte Privatklage. Wie die Generalstaatsanwaltschaft überdies zutreffend festhält, werden die Aussagen von C.________ zudem durch Printscreens von Anrufprotokollen und Textnachrichten gestützt. Ob ihre Kollegin D.________ (Anmerkung der Kammer: ebenfalls eine Ex-Freundin des Beschwerdeführers) ihre Aussagen ebenfalls bestätigt, kann mangels Dokumentation nicht überprüft werden. Der in den Akten befindlichen CD-Rom mit den Printscreens von Anrufprotokollen und Textnachrichten lässt sich weiter entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Februar 2022 bewusst war, dass er die Privatsphäre von C.________ missachtet und sie nichts mehr von ihm hören will (vgl. etwa Nachrichten vom 14. und 19. Februar 2022). Aus einer Nachricht des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2022 lässt sich zudem entnehmen, dass er es nun kapiert habe, dass es definitiv vorbei sei, er sich zurückziehen und sie nicht länger belästigen werden. Dass er sich dann doch nicht distanziert hat, zeigen u.a. die Vielzahl der hiernach erfolgten Nachrichten an C.________ sowie das Nachstellen im öffentlichen Raum bis hin zum Umstand, dass er ihr im Oktober 2022 in einen Zug gefolgt ist.
Dass sich C.________ durch das Verhalten des Beschwerdeführers verunsichert, verängstigt und bedrängt gefühlt hat (siehe etwa Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 13. Dezember 2022 Z. 359 f. betreffend Telefonterror vom 5. Februar 2022, wonach sie aus Angst zu einer Kollegin gegangen sei), ist für die Beschwerdekammer nachvollziehbar. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass sie sich veranlasst sah, ihren Wohnort heimlich zu ändern, und sich kaum mehr getraut hat, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen. Das vom Beschwerdeführer offenbar an den Tag gelegte Verhalten vermag entgegen seiner Ansicht die Tatbestandselemente der Nötigung im Sinn von Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu erfüllen.
8.
8.1 Betreffend die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdekammer – zumindest derzeit – nicht erschliesst, weshalb die Abnahme von Fingerabdrücken und das Erstellen von Fotografien im Hinblick auf die Aufklärung des Anlassdelikts erforderlich sein soll. Zwar hat C.________ im Mai 2022 auf der G.________ (Ort) einen Zettel mit der Aufschrift «You are so loved» und im Oktober 2022 im Zug einen Brief vom Beschwerdeführer erhalten, worauf sich allenfalls seine Fingerabdrücke befinden könnten. Indes lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Zettel oder der Brief sichergestellt worden wären. Weiter ist auch nicht ersichtlich, welche Zeugen den Beschwerdeführer mittels Fotokonfrontation identifizieren sollten. Dass die Wohnungspartnerin von C.________, welche dem Beschwerdeführer scheinbar im Februar 2022 gesagt haben soll, dass C.________ nichts mehr von ihm hören wolle (vgl. Whatsapp Nachricht des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2022 [CD-Rom]), den Beschwerdeführer nicht kennen würde und ihr deshalb ein Foto von ihm vorgelegt werden müsse, wird nicht geltend gemacht. Zur Aufklärung des der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Delikts bedarf es folglich mangels entsprechender Ausführungen zumindest derzeit keiner erkennungsdienstlicher Erfassung.
8.2 Die Zulässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme ist somit in Bezug auf allfällig weitere Delikte zu prüfen.
8.2.1 Nach der Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Erfassung, soweit diese nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich zudem um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2 und 145 IV 263 E. 3.4, je mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 4.3, 1B_230/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 und 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3 mit Hinweisen; jüngst zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 4.3).
8.2.2 Die Beschwerdekammer geht mit der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft einig, dass vorliegend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer andere – insbesondere künftige – Delikte von einer gewissen Schwere begehen könnte und die erkennungsdienstliche Erfassung (Fotografie und Fingerabdrücke) auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte geeignet und erforderlich erscheint. Dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig – insbesondere nicht wegen Nötigung – vorbestraft ist, ändert daran nichts, ergeben sich die vorgenannten konkreten und erheblichen Anhaltspunkte doch aus einer Beurteilung der Gesamtsituation. Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch durch Erkenntnisse aus der laufenden Strafuntersuchung, z.B. abgenommene Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände begründet sein. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung steht einer Berücksichtigung entsprechender Erkenntnisse nicht zwingend entgegen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 [Leitentscheid] und 16 175 vom 13. September 2016 E. 5.2; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 115 vom 13. Juli 2023 E. 8.3 und BK 23 5 vom 22. Februar 2023 E. 4.7 sowie Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich UH 120024 vom 6. Juli 2012 E. 7.3 mit Hinweisen).
Aktenkundig wurde der Beschwerdeführer wegen einer Sachbeschädigung schuldig gesprochen, welche in einem Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung resp. mit C.________ steht. Aus dem Umstand, dass es sich hierbei lediglich um ein Antragsdelikt handelt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem entsprechenden Anzeigerapport vom 4. Juli 2022 und der in diesem Zusammenhang erfolgten Gefährdungsmeldung vom 28. Juni 2022 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2022 dabei beobachtet werden konnte, wie er mit schwarzer Farbe die Platten des Bundesplatzes mit den Worten «ich bin die ge» versprayte, was einem Teil des auf einem Notizzettel niedergeschriebenen Spruchs «Ich bin die geilste Hexe der Welt» entspricht, welchen er vom Badezimmerschrank von C.________ hatte (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2023 Z. 639 f.). Seine anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2023 für die Sprayerei vorgebrachte Begründung, wonach er sich um C.________ gesorgt und befürchtet habe, dass sie ins «Milieu» resp. einen Sexhandelsring geraten sei, er aber aus Angst vor einer Verhaftung nicht zur Polizei gegangen sei (Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z. 650 und 671 ff.), erscheinen wirr und nicht nachvollziehbar. Dies sowie sein Verhalten anlässlich der Anhaltung vom 20. April 2022, welches letztlich zu einer Vorführung beim Notfallpsychiater und zu einer Gefährdungsmeldung geführt hatte, erlauben Rückschlüsse auf psychische Probleme. Anders als der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht, hinterlassen seine Aussagen vom 10. Januar 2023 überdies nicht den Eindruck, dass ihm die Trageweite seines Verhaltens gegenüber C.________ bewusst zu sein scheint (vgl. etwa seine Antwort bezüglich des am 3. Mai 2022 auf der Münsterpattform C.________ hingelegten Zettels mit der Aufschrift «You are so loved», wonach er ihr den ja nicht zugesteckt, sondern auf den Tisch gelegt habe, was nicht verboten sei, da es ein öffentlicher Platz sei, und C.________ ihn ja einfach hätte ignorieren können [Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z. 823 ff.], oder seine Erklärung, dass er ihr im Oktober 2022 deshalb in den Zug gefolgt sei, damit sie die Nummer des Therapeuten erhalte [Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z. 921 ff.], was jedoch in einem Zeitpunkt war, als auch für ihn längstens ersichtlich war, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben will; ferner seine Beteuerung, wonach er C.________ in keiner Weise genötigt oder beeinträchtigt habe und ihre Anschuldigungen nichtig seien [Einvernahmeprotokoll, a.a.O., Z, 1105 f.]). Daran ändert nichts, dass er zum Ende seiner Befragung meinte, er bedauere, sollte sich C.________ durch seine Präsenz verunsichert gefühlt haben. Von wirklicher Einsicht und Reue kann entgegen seinen Ausführungen derzeit nicht ausgegangen werden. Aktenkundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer, nachdem sich C.________ zurückgezogen hatte und damit für ihn schwieriger zu kontaktieren war, via Drittpersonen versuchte, an sie heranzukommen, was eben gerade als Beleg dafür gedeutet werden kann, dass er Mühe damit hat, die Meinung anderer zu akzeptieren. Jedenfalls sah sich auch die Polizei nach der Einvernahme des Beschwerdeführers dazu veranlasst, eine Gefährdungsmeldung zu erstatten, da sie gestützt auf dessen teils wirren Aussagen sowie die bereits im Juni 2022 erfolgte Gefährdungsmeldung psychische Probleme und eine Verschlechterung des Zustands vermutete (siehe Gefährdungsmeldung vom 20. Januar 2023).
Gestützt auf das dokumentierte Verhalten und die Aussagen des Beschwerdeführers muss befürchtet werden, dass er auch künftig im vorliegenden Zusammenhang oder – unter Berücksichtigung des Umstands, dass scheinbar auch seine Ex-Freundin D.________ Ähnliches erlebt hat (Anzeigerapport vom 25. Januar 2023 S. 3) – anderen Frauen gegenüber der konkreten Situation nicht angemessen reagieren und damit die psychische Integrität anderer verletzen könnte. Dass er das ihm im Januar 2023 auferlegte Kontaktverbot scheinbar nicht verletzt hat, vermag daran nichts zu ändern. Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Nötigung und dem befürchteten künftigen gleichartigen Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Straftat resp. ein strafrechtlich relevantes Verhalten, welche(s) die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine erkennungsdienstliche Erfassung verlangte Schwere erreicht. «Stalking» kann betroffene Personen in ihrer Lebensführung stark beeinträchtigen, schwere seelische Leiden hervorrufen und soziale Isolation zur Folge haben. C.________ legte glaubhaft dar, dass sie sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers verunsichert, verängstigt und bedrängt fühlte, deswegen heimlich umzog, sich in sozialer Hinsicht zurückzog, ihre Lebensführung anpasste und eine Therapie aufgenommen hat.
8.2.3 Die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung ist auch im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen (Verhältnismässigkeit) nicht zu beanstanden. Dass die Abnahme von Fingerabdrücken und die Erstellung von Fotografien grundsätzlich geeignet sind, den möglichen Täter einer «Stalking»-Handlung zu identifizieren (z.B. als Verfasser eines Briefes oder als nachstellende Person), bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Bedeutung des künftig befürchteten deliktischen Verhaltens und das öffentliche Interesse an der Aufklärung entsprechender Taten rechtfertigen die erkennungsdienstliche Erfassung als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Fotografie die Erforderlichkeit der Massnahme in Abrede stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein auf einem Ausweis hinterlegtes Foto in qualitativer Hinsicht (und allenfalls auch im Hinblick auf dessen Aktualität) nicht den im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Erfassung erstellten Bildaufnahmen zu entsprechen vermag. Allfällige Zeugen sehen die Täterschaft denn auch nicht zwingend von vorn, weshalb betroffene Personen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Erfassung nicht nur frontal, sondern auch seitlich abgelichtet werden. Dass gleich geeignete, aber mildere Massnahmen zur Aufklärung künftiger Taten resp. zur Identifikation der Täterschaft vorliegen würden, ist nicht auszumachen und wird auch nicht geltend gemacht.
8.3 Auch die Berufung auf das Selbstbelastungszwangsverbot (Art. 113 StPO) zielt ins Leere. Anders als der Beschwerdeführer meint, bedarf die Abnahme von Fingerabdrücken und die Erstellung von Fotografien keiner unzulässigen aktiven Mitwirkung der betroffenen Person. Zwangsmassnahmen, die keine aktive Mitwirkung bzw. keinen Zugriff auf das Wissen der beschuldigten Person voraussetzen (worunter z.B. das Stillsitzen im Rahmen der Erstellung einer Fotografie fällt), hat die beschuldigte Person zu dulden resp. über sich ergehen zu lassen (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Aufl. 2020, N. 42 und 43a zu Art. 113 StPO; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürichs UH120333 vom 25. März 2013 E. 4.3.4b und UH140210 vom 19. September 2014 E. 4.5.2).
9. Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen Dispositivziffer 3, wonach zur Durchsetzung der Vermessung als äusserstes Mittel unter Wahrung der Verhältnismässigkeit Gewalt angewendet werden dürfe (Beschwerde Ziff. 6.1). Eine solche Dispositivziffer existiert zwar nicht, jedoch kann Satz 2 der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung, wonach «der Beschwerdeführer einem Aufgebot Folge zu leisten habe, unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmassnahmen» dahingehend interpretiert werden, dass im Weigerungsfall zur Durchsetzung der Zwangsmassnahme Gewalt angewendet werden dürfe. Auch dies ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden, zumal der Gesetzgeber dieses Vorgehen explizit so in Art. 200 StPO vorsieht (Art. 200 StPO: Zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden; diese muss verhältnismässig sein).
Die Androhung von Gewalt zur Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Erfassung kann in rechtlicher Hinsicht nicht beanstandet werden. Wie erwähnt, ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung zulässig. Die Gewaltandrohung ist geeignet, um deren Durchführung zu gewährleisten, falls der Beschwerdeführer Widerstand leistet. Sie geht weder in sachlicher, zeitlicher noch persönlicher Hinsicht über das Ziel (Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung) hinaus. Sie ist überdies auf den Weigerungsfall beschränkt. Ein milderes Mittel zur Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Erfassung im Weigerungsfall ist nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, besteht ein erhebliches Interesse an der Aufklärung potentiell künftiger Straftaten. Demgegenüber wiegt der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers geringer. Das gilt nicht nur für die erkennungsdienstliche Erfassung an sich, sondern auch für die allenfalls anzuwendende Gewalt, wenn sich der Beschwerdeführer widersetzen sollte. Das Interesse an der Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung überwiegt daher das Interesse des Beschwerdeführers an seiner körperlichen Integrität (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH140210 vom 19. September 2014 E. 6).
10. Zusammengefasst ist die erkennungsdienstliche Erfassung, einschliesslich der Androhung der gesetzlichen Zwangsmassnahmen im Weigerungsfall, rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________
(mit den Akten – per Kurier)
- Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post)
- Kantonspolizei Bern, E.________, Schiessplatzweg 1, 3072 Ostermundigen
(per A-Post)
Bern, 28. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
i.V. Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 144
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
BGE 137 IV 87ATF 137 IV 87DTF 137 IV 87
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
1B_259/2022
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40
1B_277/2013
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
1B_259/2022
1B_230/2022
1B_171/2021
1B_171/2021
1B_259/2022
BK 16 304
BK 23 115
BK 23 5
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
Art. 200 StPOart. 200 CPPart. 200 CPP
Art. 200 StPOart. 200 CPPart. 200 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF