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Entscheid

BK 2023 15

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

25. Juli 2023Deutsch26 min

1. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 (EO 22 10845 / 10846) stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Raubes, Nötigung, Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, C.________, (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 (Postaufgabe: 13. Januar 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 15

Bern, 30. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigter 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Raubes, Nötigung, Tätlichkeiten etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. Januar 2023

(EO 22 10845 / 10846)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 (EO 22 10845 / 10846) stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Raubes, Nötigung, Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, C.________, (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 (Postaufgabe: 13. Januar 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

1. Die vorab erwähnte Verfügung vom 3. Januar 2023 sei aufzuheben

2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigeit sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten

-Alles unter Kosten- und Enschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz-

Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und hiess das auf die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Verfahrenskosten beschränkte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers gut. Gleichzeitig gab sie den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Während sich die beiden Beschuldigten innert Frist nicht vernehmen liessen, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 31. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert, womit er Parteistellung hat (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 zeigte der Beschwerdeführer die Beschuldigten wegen Raubes (bewaffnet, bandenmässig verübt), Nötigung, Körperverletzung und Tätlichkeiten an. Wie in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, brachte der Beschwerdeführer darin Folgendes vor:

[A]lle drei Beteiligten […] hätten [versucht], unter Drohung und Anwendung von Gewalt von ihm CHF 5000.00 einzutreiben. D.________ und E.________ hätten dies umgehend bekräftigt, B.________ dann kurze Zeit später während dem mehrminütigen Zusammenschlagen durch alle Beteiligten. Bei B.________ seien die dem Privatkläger entwendeten CHF 230.00 sichergestellt worden. Zum Zeitpunkt, als ihm die CHF 230.00 abgenommen worden seien, hätten D.________ sowie B.________ gleichzeitig im Personalbereich hinter der Bartheke auf ihn eingeschlagen «respektive unterstützende Handlungen getätigt». Er sei während des Vorfalls auch von einem Schlagring gestreift worden. Er sei davon ausgegangen, dass dieser Fausthieb mit Schlagring von D.________ getätigt worden sei, die Herren B.________ und A.________ seien zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in unmittelbarer Nähe von ihm gewesen. Der Schlagring sei bei der Durchsuchung der drei Personen vor Ort bei B.________ gefunden worden. B.________ habe ihn zur Herausgabe der Geldmittel genötigt und diese anschliessend E.________ übergeben, mit der Aufforderung, dass dieser das Geld zählen solle, was dieser auch gemacht habe. B.________ und E.________ seien beide während des Raubes mit den ihm geraubten Geldmitteln in Kontakt gekommen; der Raub sei als gemeinschaftliche Aktion zu werten. Es seien zudem alle drei als Einheit mit entsprechender Clubweste (F.________ resp. G.________) aufgetreten. Es wäre einer einzelnen Person auch gar nicht möglich gewesen, den Überfall zu tätigen, mehrere Minuten auf ihn einzuschlagen, ihm zwei Mal Geld abzunehmen, die Gäste dazu aufzufordern, ihre Handys zu deponieren und gleichzeitig die in der Bar anwesenden Gäste davon abzuhalten, ins Geschehen einzugreifen oder den Notruf zu wählen, so der Privatkläger.

3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin am 19. Oktober 2022 gegen die Beschuldigten 1 und 2 eine Strafuntersuchung wegen Raubes und Nötigung, begangen am 20. Dezember 2019 in L.________ (Ort) zum Nachteil des Beschwerdeführers. Alsdann wurden sowohl die mit dem fraglichen Vorfall im Zusammenhang stehenden Strafakten PEN 22 16 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) als auch die staatsanwaltschaftlichen Akten EO 19 14049 und EO 19 14050 beigezogen. Dazu geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, was folgt:

[D]ie beteiligten Personen und der Privatkläger [wurden] unmittelbar nach dem Ereignis vom 20.12.2019 durch die Kantonspolizei Bern befragt […]. Gestützt auf die ersten vorliegenden Informationen eröffnete die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 23.12.2019 eine Strafuntersuchung gegen D.________ wegen Raubes, begangen am 20.12.2019 in H.________ (Adresse) zum Nachteil von C.________ [Anmerkung der Kammer: PEN 22 16]. Ferner wurde eine Strafuntersuchung gegen E.________ wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und evtl. Widerhandlung gegen das Waffengesetz eröffnet [Anmerkung der Kammer: EO 19 14049], gegen B.________ gleichentags wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz [Anmerkung der Kammer: EO 19 14050].

Die Kantonspolizei Bern reichte in der Folge am 29.01.2020 ihren diesbezüglichen Anzeigerapport ein. D.________ wurde wegen Raubes zN C.________ angezeigt, zudem wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte sowie Beschimpfung zN der anzeigeerstattenden Polizeibeamten, die nach dem Ereignis interveniert hatten. B.________ wurde wegen Hinderung einer Amtshandlung, Falscher Namensangabe und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz angezeigt. Dem Rapport lagen diverse Einvernahmen und Strafantragsformulare bei, u.a. stellte C.________ am 21.12.2019 gegen E.________, D.________ und B.________ Strafantrag wegen Raub und Körperverletzung, konstituierte sich als Privatkläger (Straf- und Zivil), wobei er eine Zivilforderung von gesamthaft CHF 3500.00 geltend machte. In einem separaten Rapport vom 30.12.2019 wurde E.________ des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit Motorfahrzeug angezeigt.

In der Folge wurde B.________ mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 16.03.2020 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Tragen einer verbotenen Waffe (Schlagring) ohne kantonale Ausnahmebewilligung sowie wegen unrichtiger Namensangabe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20.12.2019 verurteilt. E.________ wurde mit Strafbefehl vom 16.03.2020 wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 0.65 Gewichtspromille), ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20.12.2019, bereits rechtskräftig verurteilt.

Im Rahmen der Untersuchung gegen D.________ wegen Raubes nahm C.________ als Privatkläger teil und wurde in dieser Eigenschaft am 30.11.2020 auch durch die Staatsanwaltschaft befragt. Gegen D.________ wurde schliesslich am 19.01.2021 Anklage u.a. wegen Raubes zN C.________ an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erhoben. C.________ war in der Strafsache PEN 22 16 gegen D.________ als Straf- und Zivilkläger beteiligt. D.________ wurde am 27.05.2022 u.a. wegen des angeklagten Raubes durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau rechtskräftig zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe und u.a. zur Bezahlung von CHF 1000.00 Genugtuung an den Privatkläger verurteilt, soweit weitergehend wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen […].

3.3 Am 10. November 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren gegen die Beschuldigten einzustellen. Nachdem innert der dem Beschwerdeführer bis zum 7. Dezember 2022 erstreckten Frist zum Stellen von Beweisanträgen, keine Eingabe einging, wurde das Verfahren am 3. Januar 2023 eingestellt.

4. In der angefochtenen Verfügung fasste die Staatsanwaltschaft zunächst die im Strafverfahren PEN 22 16 gegen D.________ getätigten Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschuldigten und von ihm selbst zusammen. Zur Begründung der Verfahrenseinstellung führte sie sodann in einem ersten Schritt an, dass D.________ die Faustschläge gegen den Beschwerdeführer zugegeben habe. Er bestreite jedoch, dass der Beschwerdeführer währenddessen festgehalten worden sei. Zudem habe D.________ angegeben, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit im Nachhinein aufgebauscht habe. Abgesehen von den Angaben des Beschwerdeführers, welche nach Aussage des geständigen und verurteilten D.________ als übertrieben dargestellt beschrieben würden und aus Sicht der Vorinstanz auch teilweise widersprüchlich seien, lägen keine rechtsgenüglichen, objektiven Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigten bei dem von D.________ begangenen Raub eine aktive Rolle eingenommen hätten. Bezüglich dem Beschuldigten 1 ergebe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich, dass jener gegenüber diesem gewalttätig geworden sei. Vielmehr schreibe der Beschwerdeführer dem Beschuldigten 1 eine passive Rolle zu. Dass der Beschwerdeführer nicht ausschliessen könne, dass der Beschuldigte 1 Gewalt gegen ihn angewendet habe, reiche für eine Verurteilung offensichtlich nicht aus. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 sei daher gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen. Beim Beschuldigten 2 liege alsdann eine klassische «Aussage-gegen-Aussage»-Situation vor. Sowohl der Beschuldigte 2 als auch D.________ würden bestreiten, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten 2 festgehalten worden sei, als D.________ auf ihn eingeschlagen habe. Auch der Beschuldigte 1 habe ausgesagt, dass der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer nicht festgehalten habe. Letzterer habe denn auch ausgesagt, dass der Beschuldigte 2 gegenüber ihm nicht handgreiflich geworden sei. Objektive Beweise, welche nachweisen würden, dass der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer tatsächlich gehalten hätte, lägen indes keine vor. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es zwar zutreffe, dass der Beschuldigte 2 einen Schlagring dabeigehabt habe. Letzteres habe der Beschuldigte 2 auch zugegeben und sei mittels Strafbefehls rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, dass D.________ den Schlagring gegen ihn eingesetzt habe. Dass der Schlagring durch den Beschuldigten 2 eingesetzt worden wäre, werde weder vorgebracht noch sei ein Einsatz desselben durch den Beschuldigten 2 erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer den pauschalen Vorwurf äussere, dass der Beschuldigte 2 (und D.________) ihn «bestimmt geschlagen» hätte(n), werde dies vom Beschuldigten 2 bestritten. Entsprechendes könne ihm auch nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer beschreibe auch nicht, in welcher Form der Beschuldigte 2 auf ihn eingeschlagen hätte. Zudem habe der Beschuldigte 1 ausdrücklich angegeben, dass einzig D.________ auf den Privatkläger eingeschlagen und diesen getreten habe; B.________ habe nur zugeschaut und sei nicht handgreiflich geworden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass der Beschuldigte 2 während des Vorfalls mehrfach die Herausgabe von Geld von ihm verlangt habe, sei zu beachten, dass der Beschuldigte 2 zugegeben habe, dass er Geld vom Beschwerdeführer erhalten habe. Dieses habe er ihm jedoch nach Klärung der Sachlage wieder zurückgegeben. Bei den Handgreiflichkeiten sei er schlichtend dazwischen gegangen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer tatnah noch vorgebracht habe, dass D.________ mehr Geld von ihm verlangt habe. Anlässlich der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er demgegenüber angegeben, dass der Beschuldigte 2 mehr Geld gefordert habe, dieser dabei aber nett gewesen sei. Anlässlich der Einvernahme bei der Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer sodann ausgesagt, dass er nicht mehr sicher sei, wem er das Geld aus dem Hosensack gegeben habe, dem Beschuldigten 2 oder D.________. Vor diesem Hintergrund lasse es sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte 2 mittäterschaftlich oder als Gehilfe i.S.v. Art. 25 StGB am Raub beteiligt gewesen sei. Aus den genannten Gründen sei auch das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen. Die Antragsdelikte der einfachen Körperverletzung bzw. der Tätlichkeiten würden durch den Tatbestand des Raubes konsumiert.

5.

5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen ("Aussage-gegen-Aussage-Konstellation") gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4; 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3; 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2).

5.2

5.2.1 Ein Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat. Wird zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mitgeführt, liegt eine qualifizierte Tatbegehung vor (Art. 140 Ziff. 1 StGB).

Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag, bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Wird ein gefährlicher Gegenstand eingesetzt, liegt auch insoweit eine qualifizierte Tatbegehung vor; diesfalls wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB).

Physische Einwirkungen auf eine Person, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten, sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a S. 25 f.; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 547 vom 15. März 2022 E. 4.1).

Die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) und der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) werden vom Tatbestand des Raubes (Art. 140 StGB) konsumiert (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 167, 186 und 190 zu Art. 140 StGB).

5.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3). Demgegenüber ist gemäss Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 284 E. 4.6).

5.3 Entgegen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass mindestens zurzeit noch kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vorliegt:

5.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschuldigten am Abend des 20. Dezember 2022 gemeinsam mit D.________ von der I.________ (Bar) in K.________ (Ort) in die vom Beschwerdeführer geführte J.________ (Bar) begaben, um bei diesem Geld einzutreiben. Ebenso wenig wird bestritten, dass sowohl D.________ als auch die Beschuldigten in Clubwesten (F.________ bzw. G.________) aufgetreten sind. Unbestritten ist auch, dass es in der Folge zu Gewaltanwendungen gegen den Beschwerdeführer gekommen ist. Bestritten ist demgegenüber, dass neben D.________ auch die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdeführer gewalttätig wurden bzw. unterstützend agierten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unmittelbar nach der Tat nicht nur D.________, welcher die Aussagen zum damaligen Zeitpunkt noch verweigerte, sondern auch die beiden im hiesigen Verfahren Beschuldigten als beschuldigte Personen zum Vorfall befragt wurden. In der Folge wurde jedoch einzig gegen D.________ formell eine Strafuntersuchung eröffnet. Letztere endete mit einem Schuldspruch wegen Raubes zum Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Regionalgerichts PEN 22 16 vom 27. Mai 2022).

5.3.2 Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, dass abgesehen von den Angaben des Privatklägers, welche nach Aussage des geständigen und verurteilten D.________ als übertrieben dargestellt beschrieben würden und nach Ansicht der Staatsanwaltschaft teilweise widersprüchlich seien, keine rechtsgenüglichen objektiven Hinweise vorlägen, dass die Beschuldigten beim Raub eine aktive Rolle eingenommen hätten, ist zunächst festzuhalten, dass der Verurteilte nur insoweit geständig ist, als er zugegeben hat, den Beschwerdeführer geschlagen zu haben (staatsanwaltschaftliche Einvernahme D.________ vom 10. Juni 2022 [nachfolgend: EV D.________], S. 2 Z. 33-36; Protokoll der Hauptversammlung im Verfahren PEN 22 16 vom 25. Mai 2022 [nachfolgend: HV Protokoll], S. 12 Z. 12). Bei der Würdigung seiner Aussagen ist alsdann zu beachten, dass D.________ erst aussagte, nachdem er bei den F.________ ausgestiegen war (EV D.________, S. 2 Z. 43; vgl. auch HV Protokoll, S. 11 Z. 30). Weiter fällt auf, dass D.________ zugab, mit den Beschuldigten zum Beschwerdeführer gegangen zu sein, um Geld zurückzufordern. Dadurch habe er dem Beschuldigten 1 helfen wollen, der eher scheu sei (EV D.________, S. 2 Z. 31 und 36-37; HV Protokoll, S. 12 Z. 7-10). Demgegenüber bestritt er stets, einen Schlagring verwendet zu haben und einen solchen zu besitzen (EV D.________, S. 2 Z. 34-35; HV Protokoll, S. 12 Z. 12-14). Ebenfalls bestritt D.________, dem Beschwerdeführer Geld aus der Hosentasche genommen zu haben (HV Protokoll, S. 12 Z. 24-26). In diesem Kontext ist denn auch zu berücksichtigen, dass die Verteidigung von D.________ im Rahmen der Hauptverhandlung im Verfahren PEN 22 16 beliebt machte, dass der Sachverhalt rechtlich unter dem Tatbestand von Art. 123 StGB zu würdigen sei, worauf die zuständige Gerichtspräsidentin einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt machte. Dass D.________ die Darstellungen des Beschwerdeführers als übertrieben bezeichnet, lässt mithin nicht zwangsläufig Zweifel an der Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen aufkommen. Vielmehr stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob D.________ eine Behauptung zu seinem eigenen sowie zum Schutz der Beschuldigten 1 und 2 aufgestellt hat.

5.3.3 Auch wenn der Staatsanwaltschaft zuzustimmen ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen teilweise Widersprüche enthalten und keine objektiven Beweise vorliegen, die für eine aktive Rolle der Beschuldigten während des Vorfalls sprechen, erweist sich der Schluss, wonach die Wahrscheinlichkeit für einen vollumfänglichen Freispruch der beiden Beschuldigten wesentlich höher sei als ein Schuldspruch, derzeit verfrüht. Gerade weil keine objektiven Beweise vorliegen und der Schlagring des Beschuldigten 2 mutmasslich bereits vernichtet wurde (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2020), sind die Aussagen der anlässlich des Vorfalls in der J.________(Bar) anwesenden Personen zur Aufklärung des zu untersuchenden Offizialdelikts von grundlegender Bedeutung. Insofern kann entgegen der Vorinstanz zum heutigen Zeitpunkt auch nicht von einer klassischen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ausgegangen werden.

Wie bereits dem Protokoll der tatnächsten Einvernahme des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, soll zum Zeitpunkt, als «M.________» (Anmerkung der Kammer: D.________) zum ersten Mal hinter die Bar gekommen sei, «N.________», ein Kollege des Beschwerdeführers, anwesend gewesen sein (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2019 [nachfolgend: polizeiliche EV Beschwerdeführer], S. 5 Z. 176-178). «Rafi» wurde im Nachgang indes nie mehr zu den Geschehnissen befragt. Ebenso wenig wurde «O.________», der den Vorfall gemäss Anzeigerapport vom 29. Januar 2020 bei der Polizei gemeldet hatte und darin als Auskunftsperson vermerkt wurde (vgl. Anzeigerapport vom 29. Januar 2020, S. 1), dazu einvernommen. Unklar ist, ob es sich bei der Person, die den Vorfall gemeldet hat, nicht um einen «O.________», sondern P.________ gehandelt haben könnte. So oder anders wurden die tatnah von diesem gemachten Aussagen von der Staatsanwaltschaft gänzlich ausser Acht gelassen, obschon er unter anderem aussagte, dass sich zum Zeitpunkt des Vorfalls noch weitere Personen, vier jüngere Personen, ein Paar und er selbst in der Bar befunden hätten (Einvernahme P.________ vom 21. Dezember 2019 [nachfolgend: EV P.________], S. 2 Z. 54-55). Dass es in der Bar weitere Gäste hatte, geht denn auch aus den Aussagen des Beschuldigten 2 hervor (vgl. dazu die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 23. Dezember 2019 [nachfolgend: EV Beschuldigter 2], S. 2 Z. 41-42). In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es sich dabei um Q.________, R.________, S.________, T.________ und U.________ gehandelt habe. U.________ sei «bekannt». Diese Personen gilt es im weiteren Verfahren zum Vorfall zu befragen. Dabei wird insbesondere zu überprüfen sein, ob die Gäste aufgefordert wurden (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2020 [nachfolgend: staatsanwaltschaftliche EV Beschwerdeführer], S. 5 Z. 158-159; HV Protokoll, S. 9 Z. 11-13), ihre Mobiltelefone abzugeben und wenn ja, durch wenn die Aufforderung erfolgt ist.

Unter Berücksichtigung der Schilderung von P.________, wonach alle «drei Beschuldigten» im Raucherbereich herumgeschrien und vom Beschwerdeführer CHF 5'000.00 gefordert hätten (vgl. EV P.________, S. 2 Z. 28-29), wird bei den Befragungen ein besonderes Augenmerk darauf zu legen sein, wie genau die Beschuldigten in der J.________(Bar) auftraten.

5.3.4 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht, dass dieser von Beginn weg aussagte, dass er von D.________ und mindestens einer weiteren Person gewaltsam angegangen worden sei. So sagte er aus, dass er zunächst hinter der Bar von D.________ geschlagen worden sei. Danach habe ihn «der andere, also nicht E.________» von hinten gepackt und am Hals gegriffen. D.________ habe weiter auf ihn eingeschlagen (polizeiliche EV Beschwerdeführer, S. 3 Z. 86-87; vgl. auch S. 4 Z. 157-160). Es scheint sich dabei um eine logisch konsistente und lebensnahe Schilderung des mutmasslich Erlebten zu handeln. Namentlich erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wahrgenommen hat, dass er von jemandem von hinten am Hals bzw. an den Schultern gepackt wurde, während er vorne Schläge ins Gesicht erhalten hat (vgl. a.a.O., S. 4 Z. 158-160). Dass der Beschwerdeführer am Kragen genommen worden sei, wurde denn auch vom Beschuldigten 1 ausgesagt (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 21. Dezember 2019 [nachfolgend: EV Beschuldigter 1], S. 3 Z. 79-81). Dass dieser die fragliche Handlung D.________ zuschrieb, könnte sich mit dem Beschwerdeführer dadurch erklären lassen, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2, der ihm in der G.________ hierarchisch übergeordnet ist (vgl. EV Beschuldigter 1, S. 4 Z. 119-120), nicht belasten wollte. Letzteres würde zur Aussage des Beschuldigten 1 passen, wonach der Beschuldigte 2 nur zugeschaut habe und nicht handgreiflich geworden sei. Auch dies ist weiter zu überprüfen.

Mit dem Beschwerdeführer ist in diesem Kontext weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 aussagte, dass er D.________ im Fumoir habe stoppen wollen, als dieser auf den am Boden liegenden Beschwerdeführer eingetreten habe. Der Beschuldigte 2 habe danebengestanden und zugeschaut und zum Beschuldigten 1 gesagt, dass er sich nicht einmischen solle (EV Beschuldigter 1, S. 4 Z. 117-119). Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten 2, wonach dieser dazwischen gegangen sein will «weil man einen der am Boden liegt, nicht mehr traktiert» und den am Boden liegenden Beschwerdeführer vor dem Angreifer habe schützen wollen (EV Beschuldigter 2, S. 2 Z. 39-41). Genannte Darstellungen stehen denn auch im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach «der von V.________ (Ort)» (Anmerkung der Kammer: gemeint ist der Beschuldigte 2) zum Beschuldigten 1 gesagt habe, dass er den am Boden liegenden Beschwerdeführer auch noch schlagen solle (staatsanwaltschaftliche EV Beschwerdeführer), S. 2 Z. 82-83). Mithin gilt es die beiden Beschuldigten im Rahmen von parteiöffentlichen Einvernahmen zu den divergierenden Schilderungen zu befragen.

Darüber hinaus ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er von Anfang an und von sich aus mitgeteilt hatte, dass eine Person einen Schlagring getragen habe (polizeiliche EV Beschwerdeführer, S. 3 Z. 95-96). Dieser sei eingesetzt worden, als der Beschwerdeführer bereits am Boden gelegen habe (staatsanwaltschaftliche EV Beschwerdeführer, S. 3 Z. 79-80). Unbestritten ist, dass ein Schlagring in der Folge beim Beschuldigten 2, welcher den Beschwerdeführer dessen Angaben zufolge ebenfalls geschlagen haben soll, gefunden wurde. Zumal der Beschwerdeführer aussagte, dass er sowohl von D.________ als auch vom Beschuldigten 2 geschlagen worden sei (polizeiliche EV Beschwerdeführer, S. 4 Z. 153-154), besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Zuge des dynamischen Geschehens anstelle des Beschuldigten 2 fälschlicherweise D.________ als Träger des Schlagrings identifiziert hatte. Soweit der Beschwerdeführer angab, dass D.________ «seines Wissens» einen Schlagring getragen habe (a.a.O., S. 5 Z. 163) bzw. dass «er glaube», dass D.________ diesen getragen habe (staatsanwaltschaftliche EV Beschwerdeführer, S. 3 Z. 79-80), tat er alsdann auch eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich des Trägers des Rings kund. Dass während der Handgreiflichkeiten ein Schlagring verwendet wurde, scheint plausibel und bedarf weiterer Abklärungen.

Entsprechend verhält es sich hinsichtlich des Geldbetrags von CHF 230.00. Auch wenn der Beschwerdeführer zunächst ausgesagt hatte, dass D.________ ihm das Geld aus dem Hosensack genommen habe (staatsanwaltschaftliche EV Beschwerdeführer, S. 3 Z. 74-75 und 91-92) und anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob es D.________ oder der Beschuldigte 2 gewesen sei (HV Protokoll, S. 9 Z. 29-30 und 39-40; S. 10 Z. 1-5), ändert dies nichts daran, dass sich das Geld zum Zeitpunkt, in dem die Polizei vor Ort eintraf, unbestrittenermassen beim Beschuldigten 2 befunden hat. Wie das Geld seinen Weg vom Beschwerdeführer zum Beschuldigten 2 fand, bleibt offen und muss weiter untersucht werden.

5.4 Nach dem Gesagten ist im weiteren Verfahren u.a. die Rolle des Beschuldigten 2 weiter abzuklären. Zumal sich in diesem Zusammenhang auch neue Erkenntnisse hinsichtlich des Beschuldigten 1 ergeben können, erweist sich der Sachverhalt auch insoweit als noch nicht entscheidliquid. Vielmehr sind die weiteren sachdienlichen Beweiserhebungen, insbesondere Befragungen von weiteren anlässlich des Vorfalls in der J.________(Bar) anwesenden Personen sowie parteiöffentliche Einvernahmen mit den beiden Beschuldigten möglich und zu tätigen. Nach Vorliegen der entsprechenden Ermittlungsergebnisse wird die Staatsanwaltschaft erneut darüber zu befinden haben, ob das Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» einzustellen oder Anklage zu erheben bzw. ein Strafbefehl auszufällen ist.

6. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 2'000.00 bestimmt.

7.2

7.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 21 513 vom 2. März 2022 E. 7.2).

7.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird einer Partei, die sich selber vertritt, indes nur ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegen solche besonderen Verhältnisse etwa dann vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die lnteressenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 590 vom 14. Juni 2022 E. 10 mit Verweis auf BGE 125 II 518 E. 5b m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Entschädigung zuzusprechen.

7.2.3 Die ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und wurden seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfügungen bedient, womit ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist den Beschuldigten daher keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. Januar 2023 (EO 22 10845 / 10846) wird aufgehoben und diese angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

Erwägungen

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt W.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 30. Juni 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 15

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

6B_726/2021

6B_1040/2020

6B_655/2020

6B_726/2021

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

6B_726/2021

6B_957/2021

6B_1164/2020

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

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Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

BGE 119 IV 25ATF 119 IV 25DTF 119 IV 25

BGE 117 IV 14ATF 117 IV 14DTF 117 IV 14

6B_966/2018

BK 21 547

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

BK 22 284

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

BK 21 590

BGE 125 II 518ATF 125 II 518DTF 125 II 518

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF