BK 2023 158
RG Berner Jura-Seeland, Einzelgericht
20. September 2022Deutsch28 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung und Beschimpfung. Am 12. April 2023 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 8. Juli 2023. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichte dagegen am 20. April 2023 Beschwerde ein. Er beantragte Folgendes:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 158
Bern, 3. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung und Beschimpfung
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12. April 2023
(ARR 23 161)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung und Beschimpfung. Am 12. April 2023 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 8. Juli 2023. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichte dagegen am 20. April 2023 Beschwerde ein. Er beantragte Folgendes:
In Aufhebung des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12.04.2023 im Verfahren ARR 23 161 sei der Beschwerdeführer unverzüglich freizulassen;
Eventualiter:
In Aufhebung des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12.04.2023 im Verfahren ARR 23 161 sei der Beschwerdeführer unverzüglich freizulassen und es sei ihm als Ersatzmassnahme ein angemessenes Rayon- und Kontaktverbot gegenüber D.________ zu erteilen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. April 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage hin teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass keine abschliessenden Bemerkungen eingereicht werden.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
3.2
Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft der Drohung, der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der Nötigung und der Beschimpfung zum Nachteil seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau D.________ (nachfolgend:
Opfer) dringend verdächtigt. Er soll das Opfer über Jahre geschlagen, getreten, beschimpft, bedroht und genötigt haben. Insbesondere soll er Todesdrohungen ausgesprochen haben.
Dispositiv
Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 9. April 2023 geht hervor, dass sich das Opfer am 9. April 2023 telefonisch bei der Polizei gemeldet und erklärt habe, dass es grosse Angst vor seinem Ehemann habe. Dieser soll gegenüber der Nichte des Opfers angekündigt haben, dass er zuerst es und danach sich selbst töten werde, wenn ihn das Gericht im laufenden Ehetrennungs- bzw. Scheidungsverfahren zu Zahlungen an das Opfer verpflichte (vgl. auch pag. 40 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 9. April 2023). Die Kantonspolizei Bern begab sich daraufhin zum Opfer, welches in Anwesenheit der Polizei trotz des gegen den Beschwerdeführer geltenden Kontaktverbots von diesem auf seinem Mobiltelefon angerufen wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern telefonisch kontaktiert und zur Befragung auf den Polizeiposten bestellt. Auf dem Polizeiposten wiederholte der Beschwerdeführer sowohl gegenüber mehreren Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern als auch zu Protokoll seine Todesdrohungen. Er anerkannte an der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2023, zuvor gegenüber dem Polizisten gesagt zu haben, dass wenn jemand bereit sei zu töten und zu sterben, dann könne man diese Person nicht davon abhalten. Die Polizei könne das Opfer nicht ewig beschützen (vgl. pag. 26 ff. des Protokolls). Zudem bestätigte er auf Vorhalt seiner vorgängig gegenüber dem Polizisten getätigten Aussage, wonach er, wenn er fünf Jahre im Gefängnis sei und wieder raus komme, er es dann tun werde, dass er das Opfer und sich töten werde, wenn dieses für sich von ihm Geld verlange. Ansonsten habe er kein Problem mit dem Opfer (vgl. pag. 38 ff. des Protokolls). Ferner fügte er der Einvernahme hinzu, als sie geheiratet hätten, habe seine Ehefrau gesagt, wenn jemand den anderen verlasse, habe dieser das Recht, diesen zu töten (vgl. pag. 50 ff. des Protokolls). Auch anlässlich der Hafteröffnung vom 10. April 2023 – mithin nachdem er eine Nacht über das Gesagte geschlafen hatte – wiederholte er gegenüber der Staatsanwaltschaft seine Drohung, dass er, sollte er im Rahmen der Scheidung zu einer Zahlung an das Opfer verpflichtet werden, er erst dieses und dann sich selbst umbringen werde. Er bestätigte seine gegenüber der Polizei gemachten Angaben und wollte nichts ergänzen oder korrigieren. Er gab an, das sei alles die Schuld des Opfers. Wenn es eine «normale Scheidung» machen würde, würde das alles nicht passieren. Wenn das Gericht entscheide, dass er für seine Ehefrau Geld bezahlen müsse, dann akzeptiere er das nicht. Wenn sie ihn verhaften und ins Gefängnis bringen wollten, dann könne dies gemacht werden. Er sei bereit (vgl. pag. 41 ff., 54 f., 66 ff. des Protokolls). Auf Vorhalt, wonach er gemäss mündlicher Schilderung der Polizei in sehr ruhiger und sachlicher Art mehrfach geäussert habe, das Opfer und danach sich selbst zu töten, so dass die Polizei und auch die Staatsanwaltschaft diese Drohung sehr ernst nähmen, hielt er fest: «Wenn diese Zeit kommt, dann sehen Sie es » (vgl. pag. 71 ff. des Protokolls). Auf Vorhalt, wonach die Chance relativ gross sei, dass er mindestens provisorisch für die vier Kinder und seine Exfrau etwas bezahlen müsse, erwiderte er insbesondere: «Wenn ich für sie bezahlen muss, dann bringe ich sie um und dann mich. Das sage ich hier noch einmal, und jetzt ist fertig! Bringen Sie mich ins Gefängnis, ich bin bereit!» (vgl. pag. 98 ff. des Protokolls). Hierauf stand der Beschwerdeführer auf und wollte den Raum verlassen. Gemäss dem Verbal im Protokoll war er sehr aufgebracht und nervös (vgl. pag. 107 ff. des Protokolls). Auf die anschliessende Frage, ob er sich einmal überlegt habe, was Äussern von Todesdrohungen mit seiner Ehefrau mache bzw. was das für sie und die vier gemeinsamen Kinder für Konsequenzen habe, hielt er fest, er sei sicher, die Schweiz könne für die Kinder schauen. Die Schweiz schaue schon (vgl. pag. 116 ff. des Protokolls). Abermals merkte er an, dass das Opfer ihm gesagt habe, dass sie das ganze Leben zusammenbleiben würden. Wenn eine Person weggehe, dürfe die andere diese Person töten (vgl. pag. 163 f. des Protokolls). Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich psychisch nicht gut fühle. Er gehe einmal pro Woche zum Psychiater (vgl. pag. 194 ff. des Protokolls). Auf die Frage, ob er vom Psychiater eine Diagnose erhalten habe, antwortete er: «Ist es normal, wenn jemand kommt und einfach sagt, dass er seine Frau töten wird und danach sich selbst?». Auf die anschliessende Verneinung durch die Staatsanwaltschaft hielt er fest: «Eben, dann haben sie die Antwort» (vgl. pag. 209 ff. des Protokolls). Auf Vorhalt, dass aufgrund der gesamten Umstände ernsthaft zu befürchten sei, dass er seine Drohung wahrmache, erst seine Ehefrau und dann sich selbst zu töten, wenn das Gericht entscheiden sollte, dass er ihr etwas bezahlen müsse, und damit ein schweres Verbrechen ausführen werde, weshalb Ausführungsgefahr bestehe, sagte er aus: «Das ist meine erste Drohung, ich stehe dazu. Ich habe ja gesagt, dass ich das nur mache, wenn das Gericht entscheidet, dass ich für sie Geld bezahlen muss» (vgl. pag. 275 des Protokolls). Auf die Frage des Staatanwalts, ob er verstehe, dass er nicht warten könne, bis es eventuell zu spät sei, vielleicht entscheide das Gericht morgen so, hielt der Beschwerdeführer fest: «Dann müssen Sie sie schützen. Wir haben den Gerichtstermin am 1. Juni 2023» (vgl. pag. 284 ff. des Protokolls). Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 12. April 2023 wollte der Beschwerdeführer die gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen nicht mehr als richtig bestätigen. Er gab an, dass es ihm da nicht gut gegangen sei. Er möchte alles korrigieren (vgl. S. 3, pag. 21 ff. des Protokolls). Auf die Frage, was er jetzt anders aussagen würde, hielt er fest, er habe seine Frau vermisst. Er habe sie nur einmal kontaktieren wollen (vgl. S. 3, pag. 33 ff. des Protokolls). Auf Vorhalt, dass es nicht normal sei, jemanden, den man vermisse, mit dem Tod zu bedrohen, antwortete er, es sei Ostern gewesen und er habe mit seinen Kindern und seiner Familie zusammen sein wollen. Er sei ihm nicht gut gegangen (vgl. S. 3, pag. 37 ff. des Protokolls). Es sei ihm bewusst gewesen, dass eigentlich ein Kontaktverbot bestanden habe (vgl. S. 3, pag. 41 des Protokolls). Er habe sich nicht an das Verbot gehalten, weil er sie vermisst habe und es Ostermontag gewesen sei (vgl. S. 4, pag. 1 ff. des Protokolls). Auf die Frage, ob er nicht bestreite, die Drohungen ausgestossen zu haben, antwortete er: «Nein. Sie ist die Mutter von meinen 4 Kindern, was kann ich machen?» (vgl. S. 4, pag. 5 ff. des Protokolls). Auf die Frage, was er dazu sage, dass ihn die Staatsanwaltschaft wegen Widerholungs- und Ausführungsgefahr verhaften wolle, hielt er fest, wenn er in Haft müsse, dann gehe seine Firma kaputt. Er müsse eine Hypothekarverlängerung machen und es würde alles kaputtgehen (vgl. S. 4, pag. 25 ff. des Protokolls). Auf die Frage seines amtlichen Verteidigers bestätigte er, dass er sich von den ausgesprochenen Todesdrohungen distanziere. Das sei Dummheit gewesen (vgl. S. 4, pag. 35 ff. des Protokolls).
In den Wochen und Monaten vor dem Vorfall vom 9. April 2023 war die Kantonspolizei Bern bereits mehrfach mit Konflikten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer befasst. Namentlich hatte Letzteres in der Nacht vom 15. Januar 2023 auf den 16. Januar 2023 die Kantonspolizei Bern kontaktiert, nachdem es aufgrund eines Streits mit dem Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung geflüchtet sei (vgl. den Anzeigerapport vom 27. Februar 2023). Das Opfer gab an der polizeilichen Befragung vom 16. Januar 2023 an, schon seit Jahren Opfer von psychischer und physischer häuslicher Gewalt zu sein. Es werde vom Beschuldigen seit Jahren misshandelt und dieser habe es wiederholt geschlagen, bedroht, genötigt und beschimpft (vgl. pag. 231 ff. des Protokolls). Es machte geltend, dass es wegen im Rahmen häuslicher Gewalt erlittener Verletzungen auch bereits mehrfach im Spital gewesen sei, wobei es nie schwer verletzt worden sei (vgl. pag. 288 ff. des Protokolls). Die Polizei habe es bislang aus Angst nicht verständigt. Das
Opfer reichte bei der Polizei Fotos von einem angeblichen Vorfall vor ca. sechs Jahren ein, als der Beschwerdeführer es mit einem Gurt geschlagen haben soll (vgl. pag. 88 ff. des Protokolls; vgl. auch S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2023). Seither habe er es nicht mehr geschlagen, weil das Opfer es dem Sohn des besten Freundes des Beschwerdeführers erzählt habe und dieser es seinem Vater weitererzählt habe, welcher daraufhin mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe (vgl. pag. 275 ff. des Protokolls). Der Beschwerdeführer habe es auch mehrfach mit dem Tod bedroht und es habe für alles sein Einverständnis einholen müssen, beispielsweise für die Art, wie es sich kleide oder wenn es etwas habe unternehmen wollen (vgl. pag. 298 ff., 319 ff., 362 ff. des Protokolls). In der polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2023 bestritt der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Vorwürfe weitestgehend. Er gab an, das Opfer während der ganzen Ehedauer höchstens ein bis zwei Mal geschlagen oder gestossen zu haben (vgl. pag. 128 ff., 221 ff., 243 ff. des Protokolls). Mit einem Gurt habe er es nie geschlagen (vgl. pag. 200 ff. des Protokolls). Auch habe er gegenüber dem Opfer nie Drohungen ausgestossen (vgl. pag. 252 ff. des Protokolls). Die Kantonspolizei Bern sprach in der Folge gegen den Beschwerdeführer eine Fernhalteverfügung mit Kontaktverbot bis zum 4. Februar 2023 aus.
Am 26. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verkehrskontrolle kontrolliert, wobei er einräumte, täglich Marihuana zu konsumieren, um besser zu schlafen (vgl. Anzeigerapport vom 20. Februar 2023; vgl. betreffend den
Marihuana-Konsum auch pag. 423 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023).
Am 20. Februar 2023 war es erneut zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer gekommen, welcher eine Intervention der Kantonspolizei Bern nötig machte. Anlässlich dieses Streits soll der Beschwerdeführer das Opfer beschimpft und massiv bedroht haben (Todesdrohungen), so dass dieses schliesslich aus dem Haus geflüchtet sein und beim gegenüberliegenden Bestattungsinstitut Zuflucht gesucht haben soll (vgl. pag. 34 ff., 67 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 20. Februar 2023). Der Beschwerdeführer konnte in der Folge durch die Kantonspolizei Bern in unmittelbarer Nähe angehalten werden. Er bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Februar 2023, das
Opfer beschimpft und bedroht zu haben. Er gab an, seine Ehefrau lüge, wenn sie aussage, dass er ihr gesagt haben soll, sie nicht leben zu lassen. Sie lebe ja noch (vgl. pag. 58 ff. des Protokolls). Nach der Befragung beider Parteien wurde gegenüber dem Beschwerdeführer erneut eine Fernhalteverfügung sowie ein Kontaktverbot für drei Monate bis zum 25. Mai 2023 verhängt.
In den darauffolgenden Tagen musste sich die Polizei erneut mit dem Beschwerdeführer und dem Opfer zufolge Streitigkeiten um ein Auto beschäftigen resp. intervenieren (vgl. S. 2 des Berichtrapports der Kantonspolizei Bern vom 9. April 2023).
3.3 Das Zwangsmassnahmengericht erwog im angefochtenen Entscheid, vorliegend sei insbesondere der dringende Tatverdacht in Bezug auf die ausgesprochenen Todesdrohungen relevant. Dass diese Drohungen stattgefunden hätten, sei nicht bestritten. Der Beschwerdeführer habe bereits vor der Kantonspolizei Bern, bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und auch an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zugegeben, Todesdrohungen gegen das Opfer ausgesprochen zu haben. Der diesbezügliche Tatverdacht sei evident. Ob der dringende Tatverdacht bezüglich der bestrittenen einfachen Körperverletzung, Nötigung und Beschimpfung ebenfalls gegeben sei, könne aktuell nicht abschliessend geprüft werden. Die Tätlichkeiten als Übertretung würden ohnehin keine Untersuchungshaft rechtfertigen.
3.4 Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend den dringenden Tatverdacht ist beizupflichten. Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht wegen mehrfach ausgesprochenen Todesdrohungen gegenüber dem Opfer als gegeben. Der diesbezügliche Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. S. 4 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer stellte anlässlich seiner Einvernahmen zwar in Abrede, bereits im Februar 2023 oder früher gegenüber dem Opfer Todesdrohungen ausgesprochen zu haben. Indes ist er geständig, an Ostern (9. April 2023) angedroht zu haben, seine Ehefrau und anschliessend sich selbst zu töten, sollte er zur Bezahlung von Unterhalt an sie verpflichtet werden. Er hat diese Todesdrohungen mehrfach, insbesondere auch in Anwesenheit der Polizei und der Staatsanwaltschaft am 9. und 10. April 2023 ausgesprochen. Der diesbezügliche Tatverdacht ist – wie vom Zwangsmassnahmengericht richtig erwogen wurde – offensichtlich. Ein dringender Tatverdacht mindestens betreffend die im April 2023 ausgesprochenen Todesdrohungen ist somit zu bejahen.
Gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht, wird angesichts des nachstehenden Ergebnisses offen gelassen, ob auch ein dringender Tatverdacht wegen weiterer früherer (Todes-)Drohungen, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung und Beschimpfung zu bejahen ist, d.h. ob die diesbezüglichen Aussagen des Opfers als hinreichend schlüssig und glaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer ist betreffend die weiteren Delikte im Zusammenhang mit der vorgeworfenen häuslichen Gewalt einzig insofern geständig, als er das Opfer in den letzten 5-10 Jahren ein bis zwei Mal geschlagen oder gestossen haben will. Offenbar sollen teilweise Fotos und Videos der inkriminierten Taten vorliegen und die Verletzungen des Opfers sollen im Spital dokumentiert sein (vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2023; pag. 98 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 16. Februar 2023, pag. 54 f., 57 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 20. Februar 2023). Entsprechende Unterlagen liegen der Beschwerdekammer in Strafsachen indes nicht vor.
4.
4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr und begründet diese wie folgt:
Der Beschuldigte hat ein schweres Gewaltverbrechen, namentlich die Tötung von D.________ angedroht, womit das Leben als wichtigstes Rechtsgut betroffen ist und die Ausführungsgefahr naheliegend erscheint. Zwar wird für die Annahme der Ausführungsgefahr grundsätzlich eine besonders ungünstige Legalprognose verlangt, allerdings dürfen bei einer derartigen Schwere der angedrohten Straftat keine sehr hohen Anforderungen an diese Prognose gestellt werden. Der Beschuldigte hat die Todesdrohung gegen seine Frau gegenüber mehreren Personen insbesondere auch gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft und an zwei verschiedenen Tagen wiederholt, dies in einer Art und Weise, welche sowohl die Polizei als auch der Staatsanwalt als sachlich und ernst zu nehmend bezeichnet haben. Erst in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht führte er aus, er habe die Drohungen nicht so gemeint, sondern er sei verzweifelt gewesen und er würde die Mutter seiner vier Kinder doch nicht töten. Der Beschuldigte hat offenbar bereits in der Vergangenheit Drohungen gegen D.________ ausgesprochen und die Situation hat sich nun über die Ostertage noch einmal zugespitzt, insbesondere wohl auch wegen den kürzlich im zivilrechtlichen Verfahren gestellten Forderungen seiner (Noch-)Ehefrau. Es handelt sich folglich bei den Todesdrohungen nicht um einen isolierten Vorfall. Der Beschuldigte hat ausserdem zugegeben, dass es ihm nicht gut gehe und dass er unter gewissen psychischen Problemen leide. Er konsumiere täglich Marihuana, wobei der Staatsanwaltschaft zugestimmt wird, dass der Konsum dieser Substanz grundsätzlich geeignet ist, sich negativ auf die psychische Verfassung auszuwirken und im Falle des Beschuldigten einen zusätzlichen Risikofaktor darstellt. Diese Elemente deuten darauf hin, dass objektiv befürchtet werden muss, dass der Beschuldigte seine Drohung, D.________ zu töten, wahrmachen könnte. Es ändert daran auch nichts, dass der Beschuldigte die Drohung an die Bedingung knüpfte, dass er vom Zivilgericht zu Zahlungen verurteilt werde, insbesondere, da eine Verhandlung in dieser Sache wohl in den nächsten Wochen stattfinden wird und aufgrund seiner Aussagen klar ist, dass dieser Umstand geeignet ist, die Wut des Beschuldigten auf seine Ehefrau noch einmal zu verstärken. Es ist zudem unbestritten, dass es zum aktuellen Zeitpunkt kaum möglich ist, eine verlässliche Legalprognose zu stellen. Gerade aus diesem Grund beabsichtigt die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich explizit zur Ausführungsgefahr äussert. Die Einholung eines solchen Gutachtens erscheint vorliegend unabdingbar, bis ein solches vorliegt und zu einem gegenteiligen Schluss kommt, muss aufgrund der Schwere der angedrohten Straftat, namentlich der Tötung von D.________, die Ausführungsgefahr als gegeben erachtet werden.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Ausführungsgefahr. Er bringt vor, es werde nicht bestritten, dass seine am 9. April 2023 gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochene Todesdrohung unangemessen gewesen sei. Er habe diese jedoch bedingt ausgesprochen, indem er die Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau als Voraussetzung dafür angeführt habe. Überdies habe er die Todesdrohung nicht direkt gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochen. Er habe sie zwar an jenem Tag angerufen, aber von der Todesdrohung habe sie indirekt über ihre Nichte erfahren. Unbestritten sei auch, dass er anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 9. und 10. April 2023 seine Drohungen wiederholt habe. Im Gegenzug dazu habe er sich im Rahmen der Haftverhandlung vom 12. April 2023 von seinen bisherigen Aussagen klar distanziert. Er habe vorgebracht, dass er seine Ehefrau am Ostersonntag angerufen habe, weil er sie vermisst habe, da sie die Mutter seiner Kinder sei. Ausserdem habe er deutlich gemacht, dass er seine Familie sehr gerne habe und diese nicht verlieren wolle. Zudem sei er sich auch bewusst geworden, dass eine Haftanordnung sehr schädlich für seine Unternehmung sei, was sich wiederum auch zu Lasten seiner Familie auswirke. Es sei nicht ernsthaft zu befürchten, dass er die Todesdrohung wahrmache, zumal er die Haft fürchte, da er sich sorge, hierdurch seine Familie zu verlieren. Im Übrigen habe er seine Todesdrohung an eine Bedingung geknüpft, die erst noch eintreten müsse. Wenn man ihm ein sachliches und ruhiges Aussageverhalten belastend vorwerfe, müsse dies im Gegenzug auch für die von ihm ausgesprochene Bedingung gelten. Es liege keine sehr ungünstige Rückfallprognose vor.
4.3 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, 137 IV 122 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, 137 IV 122 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1, 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2, 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 4). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich – aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung – eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1, 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2, 1B_440/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 339).
4.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend eine Ausführungsgefahr zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.1 hiervor), den Haftantrag vom 11. April 2023, S. 4, sowie die oberinstanzliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2023 verwiesen werden. Vorliegend steht ein drohendes schweres Gewaltverbrechen im Raum, namentlich die Tötung der Ehefrau des Beschwerdeführers, womit das Leben resp. die körperliche Unversehrtheit als höchstes Rechtsgut betroffen ist. Bei der befürchteten vorsätzlichen Tötung des Opfers darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden (vgl. E. 4.3 hiervor). Bei einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der vorliegenden Umstände muss derzeit objektiv befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer seine Drohung, das Opfer zu töten, wahrmachen könnte. Der Beschwerdeführer hat die Todesdrohungen nicht nur einmalig, sondern mehrmals an verschiedenen Tagen selbst gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft geäussert. Die Drohung wurde dabei gemäss den Polizisten und der Staatsanwaltschaft ruhig und sachlich getätigt und von diesen als sehr ernst wahrgenommen. Der Beschwerdeführer vertritt unverrückbar den Standpunkt, dass er nicht bereit ist, bei einer Trennung resp. Scheidung nebst den Kindern auch dem Opfer Unterhalt zu bezahlen, und äusserte sich dahingehend, dass er dieses diesfalls töten werde. Er ist offenbar auch bereit, hierfür ins Gefängnis zu gehen, was äusserst bedenklich erscheint. Alarmierend ist weiter, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei erklärte, dass man das Opfer nicht ewig schützen könne und er, wenn er fünf Jahre im Gefängnis sei und danach wieder hinauskomme, es dann tun werde. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich der Ansicht, das Richtige zu tun, was er denn auch damit manifestierte, dass er mehrfach aussagte, seine Ehefrau habe ihm gesagt, dass derjenige, welcher von der anderen Person verlassen werde, das Recht habe, diese zu töten. Selbst der Hinweis auf seine Kinder vermochte den Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung nicht zur Vernunft zu bringen, gab er insoweit doch lediglich an, er sei sich sicher, dass die Schweiz für die Kinder schauen könne. Der Beschwerdeführer ist augenscheinlich an einen Punkt angelangt, an dem er vieles, wenn nicht sogar alles zu verlieren hat. Seine Ehe scheint gescheitert zu sein, es droht der Verlust der Obhut über seine Kinder und auch um seine Unternehmung (E.________ AG) scheint es finanziell schlecht zu stehen (vgl. S. 4, pag. 32 f. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Haftverhandlung vom 12. April 2023; vgl. zudem pag. 239 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2023, wonach er seit fast einem Jahr arbeitslos sei). Die Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer befindet, lässt ihn besonders unberechenbar und gefährlich erscheinen (vgl. betreffend die Unkontrollierbarkeit und Unberechenbarkeit denn auch das Verbal, pag. 108 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2023). Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragungen zudem ausgeführt, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Er geht aufgrund seines angeschlagenen psychischen Zustandes einmal wöchentlich zum Psychiater, wobei er keine konkrete Diagnose nennen konnte. Zugleich konsumiert er täglich Marihuana. Der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht ist insoweit beizupflichten, dass der Konsum von Marihuana sich negativ auf psychische Störungen auswirken bzw. diese verstärken kann und im Falle des Beschwerdeführers einen zusätzlichen Risikofaktor darstellt. Sämtliche der vorstehend genannten Elemente deuten auf eine Ausführungsgefahr hin. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 12. April 2023 seine Aussagen relativiert und nunmehr vorgebracht hat, er habe über die Ostertage bloss seine Familie vermisst und würde seiner Ehefrau nie etwas antun, zumal er seine (nicht direkt gegenüber der Ehefrau geäusserte) Drohung an eine Bedingung geknüpft habe, die erst noch eintreten müsse (Verurteilung zu Unterhaltszahlungen an das Opfer), ändert daran nichts, weil die Zivilverhandlung gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den nächsten Wochen stattfinden wird und der Eintritt dieser Bedingung im laufenden Trennungs- bzw. Scheidungsverfahrens nicht abwegig erscheint (vgl. auch Z. 284 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2023, wonach der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er verstehe, dass die Staatsanwaltschaft nicht warten könne, bis es eventuell zu spät sei, antwortete: «Dann müssen Sie sie schützen…»). Die im Rahmen der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht und in der Beschwerde geäusserte Distanzierung von den zuvor mehrfach ausgesprochenen Drohungen ist nicht geeignet, die begründete derzeitige Ausführungsgefahr in Zweifel zu ziehen. Diese gründet offenbar vielmehr im Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich realisiert zu haben scheint, dass eine längere Inhaftierung droht, welche er nunmehr durch Zurücknehmen bzw. Abschwächen seiner Aussagen zu verhindern versucht. Es ist unbestritten, dass es aktuell kaum möglich ist, eine verlässliche Legalprognose zu stellen. Dies wird erst nach Eingang des in der Zwischenzeit von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens bzw. der bis am 25. Mai 2023 zu erwartenden Vorabstellungnahme des Gutachters zur Ausführungsgefahr möglich sein. Bis mindestens dahin muss aufgrund der Schwere der angedrohten Straftat und der vorliegenden Gesamtumstände die Ausführungsgefahr als gegeben und als untragbar hoch erachtet werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Ob zudem auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegt, kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben; resp. es wurde insoweit vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwogen, dass sich bei einem akut drohenden Schwerverbrechen wie dem vorstehenden die Voraussetzungen der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr überschneiden.
5.
5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 9. April 2023 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der (Todes-)Drohungen sowie die bestehenden Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 10. April 2023, u.a. eine Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz [schwerer Fall] sowie eine Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts des noch ausstehenden psychiatrischen (Vorab-)Gutachtens, welches gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft voraussichtlich bis Ende Mai 2023 erwartet wird, sowie der geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 5 des Haftantrags vom 11. April 2023 [parteiöffentliche Befragung des Opfers, der Zeugin F.________ und allfällig weiterer Personen, Hausdurchsuchungen und allenfalls Durchsuchung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und des Opfers etc. sowie allfällige weitere sich daraus ergebende Ermittlungshandlungen]) verhältnismässig, zumal hinsichtlich des in Auftrag gegebenen Vorabgutachtens gewisse zeitliche Verzögerungen nicht ausgeschlossen werden können, dieses zudem alsdann von der Staatsanwaltschaft sowie den Parteien studiert werden und allenfalls die Möglichkeit gewährt werden muss, Ergänzungsfragen zu stellen. Sollte der Beschwerdeführer dannzumal der Ansicht sein, das Vorabgutachten stelle keine hinreichende Grundlage für die Bejahung der Ausführungsgefahr (mehr) dar, steht es ihm zur gegebener Zeit offen, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Ebenso ist die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen gehalten, den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen, sollte die Ausführungsgefahr nicht mehr bejaht oder dieser mit Ersatzmassnahmen begegnet werden können.
5.3 Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Ausführungsgefahr hinreichend zu bannen, sind derzeit nicht ersichtlich. Was die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme des angemessenen Rayon- und Kontaktverbots anbelangt, ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Fernhaltemassnahmen verhängt worden sind. An diese hat sich der Beschwerdeführer nicht gehalten, sondern vielmehr sogar qualifiziert dagegen verstossen, indem er seine Ehefrau nicht nur kontaktiert, sondern sie sogar mit dem Tod bedroht haben soll (vgl. E. 3 hiervor; vgl. den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 9. April 2023 und den Anzeigerapport vom 27. Februar 2023). Ein Rayon- und Kontaktverbot stellt angesichts dessen keine wirksame Ersatzmassnahme dar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, da er sich nun in Untersuchungshaft befinde, seien ihm die Folgen eines Verstosses gegen verhängte Ersatzmassnahmen vor Augen geführt worden, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass er sich künftig an eine entsprechende Fernhaltemassnahme halten wird. Eine aufrichtige Reue und Einsicht hinsichtlich der geäusserten Drohung ist bei einer summarischen Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht auszumachen, zumal seine Begründung für die Todesdrohung gegenüber der Ehefrau – er habe seine Familie vermisst – wenig nachvollziehbar erscheint.
5.4 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsgründen als rechtens.
6. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten angeordnet hat, d.h. bis am 8. Juli 2023. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwalt H.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 3. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 158
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_522/2022
BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_522/2022
1B_432/2022
1B_392/2020
BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19
1B_522/2022
BGE 123 I 268ATF 123 I 268DTF 123 I 268
1B_522/2022
1B_432/2022
1B_440/2011
BGE 137 IV 339ATF 137 IV 339DTF 137 IV 339
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF