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Entscheid

BK 2023 159

Nichtanhandnahme

28. September 2023Deutsch18 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Dieser soll sich am 18. März 2023 anlässlich einer Verkehrskontrolle am frühen Morgen geweigert haben, sich einem Drogenschnelltest und der anschliessend von der Staatsanwaltschaft mündlich angeordneten Blut- und Urinprobe zu unterziehen. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde die Blut- und Urinprobe von der Staatsanwaltschaft nachträglich schriftlich angeordnet. Dagegen setzte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit an die Staatsanwaltschaft gerichteter Eingabe vom 11. April 2023 zur Wehr. Nachdem die Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weitergleitet worden war und der Beschwerdeführer am 21. April 2023 seinen Beschwerdewillen bestätigt hatte, eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 26. April 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 16. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Juni 2023 und reichte – ebenso wie mit Eingabe vom 20. Juli 2023 – eine Testanalyse seines Urins ein.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 159

Bern, 15. September 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Untersuchung von Personen

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. März 2023 (EO 23 3953)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Dieser soll sich am 18. März 2023 anlässlich einer Verkehrskontrolle am frühen Morgen geweigert haben, sich einem Drogenschnelltest und der anschliessend von der Staatsanwaltschaft mündlich angeordneten Blut- und Urinprobe zu unterziehen. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde die Blut- und Urinprobe von der Staatsanwaltschaft nachträglich schriftlich angeordnet. Dagegen setzte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit an die Staatsanwaltschaft gerichteter Eingabe vom 11. April 2023 zur Wehr. Nachdem die Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weitergleitet worden war und der Beschwerdeführer am 21. April 2023 seinen Beschwerdewillen bestätigt hatte, eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 26. April 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 16. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Juni 2023 und reichte – ebenso wie mit Eingabe vom 20. Juli 2023 – eine Testanalyse seines Urins ein.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass die Blut- und Urinuntersuchung am 20. März 2023 im Zusammenhang mit dem Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 18. März 2023 angeordnet wurde und eine Entnahme und Untersuchung des Urins resp. Blutes im heutigen Zeitpunkt faktisch keinen Sinn mehr macht, ändert nichts daran. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zwei (negative) Laboranalysen seines Urins vorgelegt hat. Die hier strittige Verfügung besteht fort und könnte nach wie vor (rechtlich) vollstreckt werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 457 vom 27. Juli 2023 E. 2.4 [Leitentscheid]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2023, mit welcher die Untersuchung des Urins und Blutes angeordnet worden ist. Soweit der Beschwerdeführer zum einen einen Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verlangt und zum anderen Vorfälle aus der Vergangenheit (so u.a. das Verhalten der Polizei im Zusammenhang mit Anzeigeerstattungen, eine mutmassliche illegale Abhörung im Jahr 2020 und eine angeblich ungerechtfertigte Hausdurchsuchung) und strafbare Handlungen (wie unterlassene Hilfeleistung, Verleumdung, «Hetzjagd» und Amtsmissbrauch) moniert, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden (vgl. aber E. 6.2 hiernach betreffend seine Ausführungen, wonach das Verhalten der Polizei beim hier interessierenden Ereignis vom 18. März 2022 ähnliche Parallelen zum Verhalten der Polizei im Jahr 2020 zeige und ihm etwas untergeschoben werde). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, wonach die Untersuchung des in seinen Taschen sichergestellten «Abfalls» illegal gewesen sei (dazu auch E. 6.3). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Polizei habe ihm zu Unrecht die Aushändigung einer Kopie seines Einvernahmeprotokolls verweigert, kann auf die Beschwerde infolge Fristversäumnisses ebenfalls nicht eingetreten werden (Beginn der zehntägigen Rechtsmittelfrist: 19. März 2023; Ende Rechtsmittelfrist: 28. März 2023).

3.

3.1 Dem Anzeigerapport kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer resp. dessen Personenwagen den Polizeibeamten am 18. März 2023 um ca. 06.35 Uhr anlässlich einer Verkehrsüberwachung im Zentrum von B.________ (Ort) aufgefallen ist. Gemäss Ausführungen der Polizeibeamtin C.________ sei der Personenwagen in zügiger Weise abgebogen. Anschliessend hätten sie den Wagen angehalten und den Fahrer (den Beschwerdeführer) einer Kontrolle unterzogen, wobei der Atemalkoholtest negativ ausgefallen sei. Da jedoch anlässlich der Kontrolle habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sehr kleine Pupillen aufgewiesen habe und diese auch auf Lichtveränderungen nicht reagiert hätten, hätten sie einen Drogenschnelltest durchführen wollen, was der Beschwerdeführer indes verweigert habe, da er sich schikaniert gefühlt habe. Nachdem ihm die weiteren Abläufe erläutert worden seien, habe er die Beamten – zwecks Einvernahme – widerstandslos auf die Wache begleitet. Zwecks Transports sei der Beschwerdeführer einer Effektenkontrolle unterzogen worden, wobei zwei ca. 6 cm lange Trinkröhrchen und eine röhrenförmige Teigware aufgefallen seien. Da der Beschwerdeführer einem Drogenschnelltest nicht habe zustimmen wollen, seien die Röhrchen mit einem Substanzenschnelltest – mit positiven Resultat auf Amphetamine – abgerieben worden. Durch die Staatsanwaltschaft sei die Abnahme von Blut und Urin verfügt worden, auf die Anwendung von Zwang sei indes verzichtet worden. Anlässlich der Einvernahme auf der Wache habe der Beschwerdeführer beteuert, «sauber» zu sein. Die Röhrchen habe er vor dem Eingang seines Musikstudios aufgelesen und stellten lediglich Abfall dar. Der Beschwerdeführer sei trotz Eröffnung der Anzeige wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit und der Abnahme des Führerausweises nicht bereit gewesen, Blut und Urin abzugeben.

3.2 Die angefochtene Verfügung wurde von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass die Untersuchung notwendig sei, um den Sachverhalt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit festzustellen. Besondere Schmerzen oder eine Gefährdung der Gesundheit seien damit nicht verbunden.

4.

4.1 Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung (Art. 251 StPO), worunter eine Blut- und Urinprobe fällt, stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 StPO).

4.2 Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Urin- und Blutprobe im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) enthalten. Diesen zufolge können Fahrzeugführer voraussetzungslos und damit zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 SKV). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt (abrufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen). Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Weiter bestehen solche Verdachtsgründe, wenn die von der Kontrolle betroffene Person Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien oder Arzneimittel mit sich führt und Hinweise darauf bestehen, dass sie einen Konsum getätigt hat (Bst. c). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen; eines im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO hinreichenden Tat- resp. Anfangsverdachts bedarf es nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2, auch zum Folgenden). Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 135 vom 22. Juli 2022 E. 5.1).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts und macht in seinen Eingaben geltend, der Versuch der kontrollierenden Polizistin, bei ihm mit der Taschenlampe eine Pupillenreaktion hervorzurufen, sei von vornherein aussichtslos gewesen, da es zum Kontrollzeitpunkt sehr hell gewesen sei und seine Pupillen daher aufgrund des natürlichen Lichteinfalls ohnehin eng gewesen seien. Aus der Tatsache, dass diese auf den direkten Lichtstrahl aus der Taschenlampe nicht reagiert hätten, lasse sich daher nichts und insbesondere kein Verdacht auf Konsum illegaler Substanzen ableiten. Zudem sei sich der Kollege der die Pupillenreaktion prüfenden Polizistin scheinbar nicht sicher gewesen. Dieser sei zögerlich gewesen und habe aufgrund des Abstands ohnehin nichts sehen können. Auch habe sein übriges Verhalten in keiner Weise den Verdacht erregt, er könnte Betäubungsmittel konsumiert haben. Er habe sich anständig, kooperativ und ruhig verhalten und die vorherigen Tests seien negativ ausgefallen. Er habe die Betäubungsmitteltests nur deshalb verweigert, weil er in ca. drei Stunden seine Töchter für das Wochenende habe abholen wollen und zudem vermutet habe, dass die Kontrolle seiner Person nicht im Rahmen einer normalen Verkehrskontrolle stattgefunden habe, sondern deshalb, weil andere ihm etwas hätten unterschieben wollen. Ein Indiz dafür, dass ihm etwas untergeschoben werden sollte, liege auch im Umstand, dass das Verhalten der Polizei am 18. März 2022 ähnlich früherem Verhalten ihm gegenüber – insbesondere im Jahr 2020 – gewesen sei. Die beiden Polizeibeamten hätten ihm am 18. März 2023 «abgepasst», seien sie doch erst losgefahren, als er sich mit seinem Fahrzeug in Bewegung gesetzt habe. Von Kollegen habe er überdies erfahren, dass die Polizei am Vorabend bzw. in der Nacht immer wieder bei seinem Studio aufgetaucht resp. vorbeigefahren sei. Das lasse alles auf eine illegale Observation schliessen. Damit sei klar, dass die Anordnung der Blut- und Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft rechtswidrig gewesen sei. Gleich verhalte es sich mit der Durchsuchung seiner Person vor der Verbringung auf die Polizeiwache. Diese habe er ebenfalls verweigert. Schliesslich habe er selber seine Tasche leeren dürfen. Der in seinen Taschen befindliche «Abfall» sei später von der Polizei einem Test unterzogen worden, was ebenfalls illegal gewesen sei. Somit dürften auch die bei ihm aufgefunden Röhrchen mit Amphetaminrückstanden nicht zur Begründung des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand herangezogen werden.

5.2 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2023 entgegen, dass es zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht so hell gewesen sei, dass die Pupillen des Beschwerdeführers nicht auf direkten Lichteinfall hätten reagieren können. Sofern Geländeerhebungen ausser Acht gelassen würden, sei der Sonnenaufgang in B.________ (Ort) am besagten Tag um 06.37 Uhr gewesen. Die Kontrollstelle habe sich jedoch noch im Schlagschatten des Hügelzugs D.________ befunden. Eine direkte Sonneneinstrahlung an der Kontrollstelle sei frühestens um 06.52 Uhr zu gewärtigen gewesen. Es bestehe somit kein Anlass, an der Stichhaltigkeit der polizeilichen Feststellungen zu zweifeln. Auch die Durchsuchung des Beschwerdeführers und die Analyse der bei ihm vorgefundenen Plastikröhrchen seien unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Aufgrund der polizeilichen Feststellungen sei klar, dass beim Beschwerdeführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorgelegen hätten, welche nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe somit zwingend einer Blutuntersuchung unterzogen werden müssen.

6.

6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei befugt ist, Fahrzeuglenker anzuhalten und zu kontrollieren (Art. 6 SKV). Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die erfolgte Verkehrskontrolle nicht weiter von Relevanz, ob die Polizei ihm «abgepasst» oder bereits zuvor ein Augenmerk auf ihn gerichtet gehabt hatte. Der Beschwerdeführer vermag hierfür ohnehin keine konkreten Hinweise vorzubringen, sondern belässt es bei unbelegten Behauptungen. Insbesondere nennt er auch nicht die Namen seiner Bekannten, die beobachtet haben wollen, dass die Polizei schon am Vorabend/in der Nacht vor seinem Studio aufgekreuzt sei. Was der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, wonach die Verkehrskontrolle nur deshalb stattgefunden habe, um eine mutmasslich ungerechtfertigte Observation zur «Studiotätigkeit» zu rechtfertigen, im Hinblick auf die hier fragliche Urin- und Blutprobe ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht.

6.2 Wie zuvor erwähnt (E. 4.2 hiervor), dürfen von einer Anhaltung betroffene Personen nur bei Vorliegen von Anzeichen von Fahrunfähigkeit, die nicht (ausschliesslich) auf den Konsum von Alkohol zurückgeführt werden können, einem Betäubungsmittelvortest unterzogen werden. Gemäss dem in den Akten befindlichen «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme» lag der Blut- und Urinuntersuchung der Verdacht des Fahrens unter Drogeneinfluss zugrunde. Der Beschwerdeführer soll während der Kontrolle unruhig und angetrieben gewesen sein und sich zunehmend auffällig verhalten haben, was vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. Juni 2023 letztlich auch nicht in Abrede gestellt wird (Ja, unruhig, ich war genervt und in meiner Sicherheit massiv bedroht). Dies vermag – v.a. in Verbindung mit den mutmasslich festgestellten engen Pupillen und der fehlenden Reaktion derselben auf Lichteinfall – durchaus ein Anzeichen auf Fahrunfähigkeit zufolge Konsums illegaler Substanzen darzustellen und die Durchführung eines Vortests zu begründen. Betreffend die fehlende Reaktion der engen Pupillen auf direkten Lichteinfall ist festzuhalten, dass die Kontrolle am frühen Morgen stattgefunden hat. Selbst wenn der Sonnenaufgang zum Kontrollzeitpunkt bereits stattgefunden haben sollte, dürfte es noch nicht derart hell gewesen sein, dass eine Reaktion der Pupillen mittels Einsatzes einer Lichtquelle nicht mehr möglich gewesen sein dürfte. Dass beim Konsum von Amphetaminen die Pupillen nicht verengt, sondern geweitet sind, ist zwar zutreffend, ändert aber nichts daran, dass enge Pupillen und fehlende Pupillenreaktion Anzeichen eines vorgängigen Betäubungsmittelkonsums darstellen können. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, aus dem Verhalten des Kollegen der die Kontrolle durchführenden Polizeibeamtin könne geschlossen werden, dass dieser betreffend die Pupillenreaktion unsicher gewesen sei. Daraus vermag er im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ob die Einschätzung des Beschwerdeführers zutrifft, wird letztlich die Staatsanwaltschaft oder das Sachgericht im Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu beurteilen haben (allenfalls nach Einvernahme der involvierten Polizeibeamten). Jedenfalls sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinerlei Anhaltspunkte auszumachen, dass die Polizei dem Beschwerdeführer etwas hätte «unterschieben» wollen. Konkrete und in rechtsgenüglicher Weise belegte Hinweise, wonach die Polizeibeamtin vorliegend falsch protokolliert haben soll, sind nicht ersichtlich.

Unbestrittenermassen hat sich der Beschwerdeführer geweigert, sich einem Vortest zu unterziehen. Die Feststellungen der Polizei sowie die Verweigerung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung beim Vortest begründen den für die vorliegend interessierende Zwangsmassnahme erforderlichen hinreichenden Tatverdacht des Fahrens unter Drogeneinfluss im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO (BGE 146 IV 88 E. 1.6.5). Die Unschuldsvermutung wird dadurch nicht tangiert (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3).

6.3 Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Durchführung eines Betäubungsmittelschnelltests an den sichergestellten Röhrchen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter von Relevanz. Auch ohne Einbezug des positiven Testergebnisses ist der für die Anordnung der Blut- und Urinprobe erforderliche hinreichende Tatverdacht des Fahrens unter Drogeneinfluss gegeben. Zudem ist die in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend gemachte Unverwertbarkeit ohnehin zunächst bei der Staatsanwaltschaft vorzubringen.

Soweit der Beschwerdeführer die – im Hinblick auf das Verbringen zur Polizeiwache erfolgte – Aufforderung zur Vorzeige von mitgeführten Gegenständen moniert, ist sein Einwand – wenn überhaupt rechtzeitig vorgebracht – unbegründet (vgl. Art. 241 Abs. 4 StPO und Art. 74 Abs. 1 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1).

7. Zu prüfen ist letztlich noch die Verhältnismässigkeit der verfügten Blut- und Urinuntersuchung. Damit eine Massnahme verhältnismässig ist, muss sie geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

7.1 Gemäss Wortlaut der angefochtenen Verfügung soll die verfügte Untersuchung des Blutes und Urins zur Feststellung des Sachverhalts der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit notwendig sein. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. Die verweigernde Haltung des Beschwerdeführers, sich einem Drogentest zu unterziehen resp. eine Urin- und Blutprobe abzugeben, ist ursächlich für das nun gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Eine Blut- und Urinuntersuchung bedarf es hierfür nicht.

7.2 Zweck der angeordneten Blut- und Urinuntersuchung war letztlich die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Personenwagen in fahrunfähigem Zustand – konkret unter Drogeneinfluss – gelenkt hatte. Auch wenn im Anordnungszeitpunkt die Anzeichen einer Fahrunfähigkeit vorgelegen haben und die angeordnete Untersuchung für die Abklärung der Fahrfähigkeit damals als geeignete und erforderliche Massnahme zu bezeichnen war, vermag eine Blut- und Urinuntersuchung im heutigen Zeitpunkt keine Rückschlüsse mehr auf die konkrete Situation am 18. März 2023 zuzulassen. Die angeordnete Massnahme kann somit mit Blick auf den (letztlich relevanten) Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand heute den Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht mehr standhalten.

7.3 Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht rechtmässig und ist demzufolge aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit auf diese eingetreten werden kann.

8.

8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.

8.2 Obschon vorliegend die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – gutgeheissen wird und der Beschwerdeführer insoweit als obsiegend zu betrachten ist, rechtfertigt die vorliegende Ausgangslage aufgrund der folgenden Überlegungen keine Kostenauflage an den Kanton:

Gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei im Rechtsmittelverfahren trotz Erwirkens eines für sie günstigeren Entscheids Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde (Art. 428 Abs. 2 StPO). Wie erwähnt, ist es in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft am 18. März 2023 aufgrund der Feststellungen der Polizei und der Weigerung des Beschwerdeführers, sich einem Drogenschnelltest zu unterziehen, eine Blut- und Urinuntersuchung angeordnet hat. Es bestand klarerweise der Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und die angeordnete Massnahme war zum damaligen Zeitpunkt verhältnismässig (E. 6.2 und E. 7.2 hiervor). Mit seinem im Anschluss an die mündlich erfolgte staatsanwaltliche Anordnung an den Tag gelegten und im Rechtsmittelverfahren bekräftigten Verhalten erreicht der Beschwerdeführer aber nun, dass die angeordnete Blut- und Urinuntersuchung zwischenzeitlich infolge Zeitablaufs als nicht mehr verhältnismässig betrachtet werden muss. Die Voraussetzung für das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers wurde somit erst im Rechtsmittelverfahren – und zwar ausschliesslich durch ihn selbst – geschaffen, weshalb die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, vollständig dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt werden.

8.3 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage, so dass vorliegend die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt. Dass dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entschädigungswürdige Nachteile entstanden wären, ist nicht ersichtlich (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO). Selbst wenn solche entstanden sein sollten, entfiele eine Ausrichtung einer Entschädigung, weil die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden (Art. 430 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. März 2023 (EO 23 3953) wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________

Erwägungen

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 15. September 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 159

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BK 22 457

Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr

Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr

Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr

Art. 12a SKVart. 12a OCPart. 12a SKV

Art. 12a SKVart. 12a OCCRart. 12a OCCS

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 198 StPOart. 198 CPPart. 198 CPP

BGE 145 IV 50ATF 145 IV 50DTF 145 IV 50

BK 22 135

Art. 6 SKVart. 6 OCPart. 6 SKV

Art. 6 SKVart. 6 OCCRart. 6 OCCS

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88

BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88

Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP

Art. 74 PolGart. 74 LPolart. 74 PolG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF