BK 2023 16
Einstellung/Nichtanhandnahme
11. Oktober 2023Deutsch85 min
1. Mit Urteil PEN 17 700 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) vom 13. Dezember 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Verurteilter) wegen mehrfach begangener versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Veruntreuung, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehrfach begangener Drohung, mehrfach begangener Nötigung, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Davon waren neun Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 27 Monaten wurden der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Dem Verurteilten wurde die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit psycho- und suchttherapeutisch behandeln zu lassen; zudem wurde Bewährungshilfe angeordnet. Weiter wurde der Verurteilte wegen mehrfach begangener Beschimpfung zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. November 2016, sowie wegen mehrfach begangener Tätlichkeiten, mehrfach begangenen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, mehrfach begangenen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung das Strassenverkehrsgesetz und Verunreinigung von fremden Eigentum zu einer Busse von total CHF 2'400.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministerio pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 26. August 2015, verurteilt (pag. 1684 ff. [PEN 20 65]). Nachdem der Verurteilte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von neun Monaten und weitere Ersatzfreiheitsstrafen verbüsste hatte, wurde er am 8. Januar 2019 aus der Justizvollzugsanstalt E.________ entlassen (pag. 627 ff., 653 ff., 696 [Vollzugsakten 1418/12], pag. 1797 [PEN 17 700]).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Schriftliche Begründung des Beschlusses vom 1. September 2023
BK 23 16+19
Bern, 2. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid Volz
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________
Verurteilter
Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern bzw. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________ (BM 22 4861)
Beschwerdeführerin 1
Bewährungs- und Vollzugsdienste, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern
v.d. Fürsprecher D.________
Partei gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO/Beschwerdeführerin 2
Gegenstand Widerruf des bedingten Strafvollzugs
Beschwerden gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 3. Januar 2023 (PEN 22 143)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil PEN 17 700 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) vom 13. Dezember 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Verurteilter) wegen mehrfach begangener versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Veruntreuung, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehrfach begangener Drohung, mehrfach begangener Nötigung, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Davon waren neun Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 27 Monaten wurden der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Dem Verurteilten wurde die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit psycho- und suchttherapeutisch behandeln zu lassen; zudem wurde Bewährungshilfe angeordnet. Weiter wurde der Verurteilte wegen mehrfach begangener Beschimpfung zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. November 2016, sowie wegen mehrfach begangener Tätlichkeiten, mehrfach begangenen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, mehrfach begangenen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung das Strassenverkehrsgesetz und Verunreinigung von fremden Eigentum zu einer Busse von total CHF 2'400.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministerio pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 26. August 2015, verurteilt (pag. 1684 ff. [PEN 20 65]). Nachdem der Verurteilte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von neun Monaten und weitere Ersatzfreiheitsstrafen verbüsste hatte, wurde er am 8. Januar 2019 aus der Justizvollzugsanstalt E.________ entlassen (pag. 627 ff., 653 ff., 696 [Vollzugsakten 1418/12], pag. 1797 [PEN 17 700]).
2. Am 5. April 2019 wurde der Verurteilte vom Regionalgericht erstmals schriftlich ermahnt, die mit Urteil vom 13. Dezember 2017 auferlegte Weisung, sich psycho- und suchttherapeutisch behandeln zu lassen, aufzunehmen, und auf die möglichen Folgen einer Missachtung hingewiesen (pag. 1798 [PEN 17 700]). Am 21. Januar 2020 wandten sich die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) an das Regionalgericht und ersuchten dieses, den weiteren Verlauf der angeordneten Bewährungshilfe und der gerichtlichen Weisung zu überprüfen, da sich der Verurteilte diesen Anordnungen widersetze (pag. 01 f. [PEN 20 65]). Am 12. November 2020 sistierte das Regionalgericht das daraufhin eingeleitete nachträgliche gerichtliche Verfahren für sechs Monate, nachdem ihm zur Kenntnis gebracht worden war, dass der Verurteilte per 12. September 2020 in der Forensik Praxis Bern AG (nachfolgend: FPB) eine therapeutische Behandlung aufgenommen hatte (pag. 64, 73 ff. [PEN 20 65]). Nach Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens und Einholung aktueller Verlaufsberichte (pag. 87 ff., 91 ff. [PEN 20 65]) verzichtete das Regionalgericht mit Entscheid vom 24. September 2021 unter Verlängerung der Probezeit um ein Jahr auf den Widerruf der mit Urteil vom 13. Dezember 2017 bedingt ausgesprochenen Teilstrafe von 27 Monaten. Die angeordnete Bewährungshilfe und die Weisung, sich einer psycho- und suchttherapeutischen Behandlung zu unterziehen, wurden beibehalten (Verfahren PEN 20 65; pag. 128 ff. [PEN 20 65]).
3. Am 15. Februar 2022 informierte die FPB das Regionalgericht, dass die ambulante Massnahme, welcher sich der Verurteilte seit dem 12. September 2021 (richtig: 2020) unterziehe, nicht mehr durchführbar sei (pag. 1 ff. [PEN 20 143]). Am 16. Februar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin 2 beim Regionalgericht, es sei der mit Urteil vom 13. Dezember 2017 gewährte Aufschub des Vollzugs der Teilstrafe von 27 Monaten zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen (pag. 4 ff. [PEN 22 143]). Das Regionalgericht entschied nach Einholung aktueller Berichte (pag. 65 ff., 104.1 ff., 105.1 ff. [PEN 20 143]) und Durchführung einer Hauptverhandlung (pag. 138 ff. [PEN 20 143]) mit Beschluss vom 3. Januar 2023, die mit Urteil vom 13. Dezember 2017 bedingt ausgesprochene Teilstrafe nicht zu widerrufen. Die mit Urteil vom 13. Dezember 2017 und Beschluss vom 24. September 2021 um ein Jahr verlängert angeordnete Bewährungshilfe und Weisung, sich psycho- und suchttherapeutisch behandeln zu lassen, hob es auf (Verfahren PEN 22 143; pag. 177 ff. [PEN 22 143]). Dagegen erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) am 12. Januar 2023 Beschwerde. Sie beantragte, der Beschluss des Regionalgerichts sei aufzuheben und der gegenüber dem Verurteilten gewährte bedingte Strafvollzug von 27 Monaten Freiheitsstrafe sei zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen (pag. 3 ff. [BK 23 16+19]). Am 16. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde ein. Sie beantragte, Ziff. 1 des Beschlusses des Regionalgerichts sei aufzuheben, der gegenüber dem Verurteilten gewährte bedingte Strafvollzug von 27 Monaten Freiheitsstrafe sei zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen (pag. 83 ff. [BK 23 16+19]).
4. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren. Den Parteien wurde Frist zur Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen gewährt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten (pag. 129 ff. [BK 23 16+19]). Das Regionalgericht beantragte unter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss am 24. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerden (pag. 143 ff. [BK 23 16+19]). Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 erklärte sich der Verurteilte, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 147 [BK 23 16+19]). Am 27. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin 2 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (pag. 151 ff. [BK 23 16+19]). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 31. Januar 2023 mit, dass sie im weiteren Verfahren die Parteirechte der Staatsanwaltschaft wahrnehmen werde. Sie reichte ein Schreiben der Fachstelle Bedrohungsmanagement vom 24. Januar 2023 zu den Akten und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (pag. 157 ff. [BK 23 16+19]). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde eine mündliche Verhandlung angeordnet. Der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft, es sei das Schreibens der Fachstellte Bedrohungsmanagement vom 24. Januar 2023 zu den Akten zu erkennen, wurde gutgeheissen. Es wurde ein aktueller Bericht bei der Bewährungshilfe sowie ein Strafregisterauszug eingeholt. Zudem wurde der Verurteilte aufgefordert, der Beschwerdekammer in Strafsachen unverzüglich mitzuteilen, sollte er sich zwischenzeitlich wieder in eine therapeutische Behandlung begeben haben bzw. wieder begeben (pag. 181 ff. [BK 23 16+19]). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Februar 2023 wurde den Parteien das Schreiben der Bewährungshilfe vom 23. Februar 2023 (pag. 211 [BK 23 16+19]) zur Kenntnis gebracht (pag. 215 ff. [BK 23 16+19]). Am 28. März 2023 stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag, die beigelegte Korrespondenz mit F.________ (Kantonspolizei Bern) zu den Akten zu nehmen und zeitnah vor der Verhandlung einen aktuellen Bericht von der Fachstelle Bedrohungsmanagement einzuholen (pag. 219 ff. [BK 23 16+19]). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2023 wurde den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft entsprochen (pag. 225 ff. [BK 23 16+19]). Am 28. Juni 2023 wurden den Parteien der aktuelle Berichtsrapport der Fachstelle Bedrohungsmanagement vom 22. Juni 2023 (pag. 233 ff. [BK 23 16+19]) sowie der aktuelle Strafregisterauszug über den Verurteilten (pag. 243 ff. [BK 23 16+19]) zur Kenntnis gegeben (pag. 267 ff. [BK 23 16+19]). Am 31. August 2023 wurde eine weiterer aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 271 ff. [BK 23 16+19]).
5. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung fand am 1. September 2023 statt (pag. 299 ff. [BK 23 16+19]), wobei den Parteien der aktuelle Strafregisterauszug vom 31. August 2023 ausgehändigt wurde. Im Rahmen des Beweisergänzungsverfahrens erfolgte die Einvernahme des Verurteilten. Die Beschwerdeführerin 1 beantragte anlässlich ihres Parteivortrages Folgendes (pag. 339 [BK 23 16+19]):
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13.12.2017 für eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen.
3. Die Verfahrenskosten seien von A.________ zu tragen.
4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen.
Die Beschwerdeführerin 2 stellte folgende Anträge (pag. 341 [BK 23 16+19]):
1. Die Ziff. 1 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Januar 2023 (PEN 22 143) sei aufzuheben, die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Dezember 2017 bedingt ausgesprochene Teilstrafe von 27 Monaten sei zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
2. Die Verfahrenskosten seien vom Verurteilten zu tragen.
3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen.
4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Der Verurteilte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, beantragte Folgendes (pag. 343 [BK 23 16+19]):
I.
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland vom 12. Januar 2023 betreffend den Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Januar 2023 sei abzuweisen.
2. Die Beschwerde der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Kantons Bern vom 16. Januar 2023 betreffend den Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Januar 2023 sei abzuweisen.
3. Eventualiter: A.________ sei die Weisung zu erteilen:
a. eine Suchtberatung betreffend Alkoholkonsum in Anspruch zu nehmen;
b. das forensische Gruppentraining «Reasoning & Rehabilitation 2» zu besuchen;
c. sich weiter an die Vereinbarung gemäss Therapievertrag vom 1. Februar 2022 zu halten;
unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss Honorarnote.
Erwägungen
II.
Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
II. Formelles
Dispositiv
6. Der angefochtene Beschluss erging im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 145 IV 383 E. 1.2, 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregelemnts des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 384 Bst. b StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 hat als zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion in Verfahren bei selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden Parteistellung mit vollen Parteirechten (Art. 104 Abs. 2 StPO, Art. 61a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1], Art. 6 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes über den Justizvollzug [JVG; BSG 341.1], Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst a der Verordnung über den Justizvollzug [JVV; BSG 341.11]). Sie ist aufgrund der Abweisung ihres Antrags auf Widerruf des gewährten Aufschubs des Vollzugs der Teilfreiheitsstrafe von 27 Monaten und Vollzugs der Strafe zur Beschwerde legitimiert. Weiter ist auch die Beschwerdeführerin 2 als Partei im Haupt- und Rechtsmittelverfahren zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 Bst. c und Art. 381 Abs. 1 StPO, Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 und 3 EG ZSJ). Auf die form- und fristgerechten Beschwerden ist demnach einzutreten.
III. Materielles
7. Allgemeine Grundlagen (teil-)bedingter Strafvollzug, Widerruf bei Missachtung von Weisungen und Sich-Entziehens der Bewährungshilfe
7.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0 [in der vorliegend massgebenden Fassung bis am 31. Dezember 2017]) schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB (Fassung bis am 31. Dezember 2017) kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des Betroffenen zu verbessern (vgl. Husmann, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 1 zu Art. 94 StGB; BGE 106 IV 325 E. 1).
7.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Art. 95 Abs. 3-5 StGB anwendbar (Art. 46 Abs. 4 StGB). Gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht, wenn sich der bedingt Verurteilte der Bewährungshilfe entzieht, er die Weisungen missachtet oder wenn die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich sind. Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in diesem Fall die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen oder die Weisungen ändern, aufheben oder neu erteilen (Art. 95 Abs. 4 StGB). Ist ernsthaft zu erwarten, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht, kann das Gericht in den Fällen nach Art. 95 Abs. 3 StGB die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen (Art. 95 Abs. 5 StGB). Eine bedingt oder teilbedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe kann nicht bloss teilweise – in Verbindung mit weiteren Weisungen – widerrufen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 2).
8. Sich-Entziehen der Bewährungshilfe und Missachtung von Weisungen
8.1 Aus dem Kurzbericht des Bewährungshelfers G.________ vom 27. Januar 2020 (pag. 04 ff. [PEN 20 65]) an das Regionalgericht geht hervor, dass der Verurteilte seit dem 28. März 2017 von der Bewährungshilfe begleitet werde. Seit Februar 2018 hätten sechs Gespräche stattgefunden. Sieben Gesprächsterminen sei der Verurteilte unentschuldigt ferngeblieben. Es sei in der ganzen Zeit der Begleitung durch die Bewährungshilfe nicht gelungen, den Verurteilten zu einer längerfristigen und nachhaltigen Tagesstruktur zu motivieren. Das Freizeitverhalten des Verurteilten und die fehlende Tagesstruktur seien als grosse Rückfallgefahr anzusehen. Eine strukturierte rückfallpräventive Arbeit sei bisher nicht möglich gewesen. Der Verurteilte kenne zwar seine persönlichen Rückfallrisiken, ihm fehlten jedoch der Wille und die Perseveranz, die Risikofaktoren präventiv zu beeinflussen. Der Verurteilte habe bisher nicht ansatzweise motiviert werden können, seine Probleme mit der Unterstützung der Bewährungshilfe und weiterer Fachpersonen anzugehen. Es hätten keine Fortschritte erzielt werden können. Als Basis für eine sinnvolle Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe wäre eine parallel stattfindende therapeutische Begleitung vorauszusetzen. Seine Weigerung und fehlende Einsicht sprächen jedoch gegen diese dringend notwendige therapeutische Aufarbeitung. Angesichts der schwierigen Umstände sei das Verfahren nach Art. 95 Abs. 5 StGB zu prüfen.
8.2 Im Bericht vom 31. Mai 2021 (pag. 87 ff. [PEN 20 65]) führte der Bewährungshelfer G.________ im Rahmen des ersten nachträglichen Verfahrens aus, nachdem am 27. Januar 2020 noch über die Schwierigkeiten des Verurteilten berichtet worden sei, sich auf eine deliktpräventive Arbeit einzulassen, habe sich bei diesem in letzter Zeit eine in der Tendenz erfreuliche Verhaltensänderung eingestellt. Bis zum Vorfall vom 16./17. Januar 2021 (Zerstörung der Wohnung und anschliessende fürsorgerische Unterbringung) habe sich die Zusammenarbeit mit dem Verurteilten recht schwierig gestaltet. Der Verurteilte habe seine Emotionen und inneren Konflikte jeweils zu einem grossen Teil externalisiert und etwa erklärt, dass er quasi gezwungen sei, regelmässig zu kiffen, um die Welt und seine Umgebung zu ertragen. Diese Haltung habe sich ab Mitte Januar 2021 innerhalb kurzer Zeit recht positiv verändert. Der Vorfall vom 16./17. Januar 2021 dürfte ein Umdenken beim Verurteilten ausgelöst haben. Er sei aktiv geworden und habe sich nach Möglichkeiten begleiteten Wohnens und einer Suchtberatung erkundigt. Gemäss eigenen Angaben habe er den Cannabiskonsum seit einer Woche auf null reduziert. Es scheine, als habe der Verurteilte den Mut gefasst, seine bisherige Lage aktiv verbessern zu wollen. Dieses «zarte Pflänzchen» gelte es nun mittels Unterstützung und Begleitung zu pflegen.
8.3 Die fallführende Psychotherapeutin H.________ der FPB hielt im Therapieverlaufsbericht vom 15. Juni 2021 (pag. 91 ff. [PEN 20 65]) im Rahmen des ersten nachträglichen Verfahrens fest, dass es nach der Therapieaufnahme Mitte September 2020 in einer ersten Phase gelungen sei, eine tragfähige therapeutische Beziehung aufzubauen. Es hätten bisher 24 Einzelsitzungen stattgefunden. Der Verurteilte schildere ein grosses Hilfsbedürfnis. Er komme zuverlässig und pünktlich zu den Gesprächen. Ein intrinsischer Wille, etwas zu verändern, sei erkennbar, indes zurzeit auf der Verhaltensebene noch nicht umsetzbar. Der Verurteilte falle durch sein ständiges wiederholendes Lamentieren und Schimpfen über die Gesellschaft, ihre Regeln und Strukturen auf und imponiere mit deutlich kindlichen, unreifen, dissoziativen und sehr starren Aussagen. Diese kreisten ständig um einen Veränderungswunsch (ein «normales» Leben führen). Wenn es um die Umsetzung dieses Plans gehe, bestünden indes massive Unsicherheiten und Abwehrhaltungen. Die Phasen der kritischen Selbstreflektion während der Sitzungen seien sehr kurz und mündeten in einer selbstabwertenden, verachtenden Haltung des Verurteilten gegenüber seinen Fähigkeiten oder schwappten in eine Selbstüberschätzung oder Abwertung anderer. Anhand der Risikobeurteilung nach dem HCR-20 seien beim Verurteilten folgende Problembereiche auszumachen: Betäubungsmittelkonsum (Cannabis), Impulsivität, Mangel an Unterstützung (wenige prosoziale Kontakte, kleines soziales Netz) und weitere Stressoren (finanzielle Lage, fehlende Kontakte, konflikthafte familiäre Beziehungen). Es scheine, dass auch der Vorfall vom 16. Januar 2021 (komplette Zerstörung seiner Wohnung) nicht ausgereicht habe, dass er sein Verhalten nachhaltig verändere, eigenen Effort leiste und sich langfristige professionelle Hilfe hole. Die zuverlässige Teilnahme an den Therapiegesprächen und die Bewährungshilfe seien deliktprotektiv. Die Behandlung sei notwendig, um weitere Straftaten zu verhindern. Die therapeutische Beeinflussbarkeit werde zum jetzigen Zeitpunkt als gering, aber durchführbar beurteilt. Um nachhaltige Denk- und Verhaltensweisen zu erlangen, müsse aufgrund der Komorbidität der Störungen von einem langen Therapieprozess ausgegangen werden. Künftiges Therapieziel sei u.a. die Erweiterung der kritischen Haltung gegenüber dem THC-Konsum, um anschliessend suchtspezifisch arbeiten zu können. Zum Erlernen von Problemlösungsstrategien und dem Training sozialer Kompetenzen werde die Teilnahme am forensischen Gruppentraining «Reasoning & Rehabilitation 2» empfohlen.
8.4 Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (pag. 1 ff. [PEN 22 143]) – nachdem am 24. September 2021 auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Teilstrafe von 27 Monaten verzichtet worden war (pag. 128 ff. [PEN 20 65]) – informierte die fallführende Psychotherapeutin das Regionalgericht, dass die ambulante Massnahme nicht mehr durchführbar sei. Der Therapieverlauf sei seit Wochen kreisend, stagnierend und vermöge das primäre Ziel, Delikte zu verhindern, nicht mehr genügend zu monitorisieren. Die Therapie sei aufgrund der massiven Bindungsproblematik des Verurteilten wie auch einer Verwahrlosungstendenz mit wiederholten fürsorgerischen Unterbringungen aktuell stagnierend. Der Verurteilte habe kaum Fähigkeiten, sich zu stabilisieren. Er habe emotionale Ausbrüche, massive Schlafstörungen und depressive Verstimmungen. Er rutsche trotz seines grossen Wunsches, ein «normales» Leben zu führen, wiederholt ins kriminelle Milieu ab. Er begehe Diebstähle, bedrohe Personen, imponiere zunehmend rigide, verzweifelt und sperre sich immer mehr gegen sämtliche Regeln, Vorgaben und (Corona-)Massnahmen der Gesellschaft. Er erkenne seinen Teufelskreis selbst, könne diesen aber nicht unterbrechen. Zusätzlich verarbeite er seine Umwelt zunehmend wahnhaft, was seine Legalprognose deutlich beeinträchtige. Es bestehe die Gefahr, dass der Verurteilte in Form von selbst-, aber vor allem fremdgefährdendem Verhalten eine Inhaftierung provoziere, welche in Anbetracht seiner Vorgeschichte weitreichende Folgen für potenzielle Opfer haben könne. Die therapeutische Beeinflussbarkeit sei zurzeit nicht mehr gegeben und das ambulante Risikomanagement mit den BVD, ambulanter Therapie und Involvierung des Bedrohungsmanagements könne nicht mehr gewährleistet werden. Es werde empfohlen, das Widerrufsverfahren schnellstmöglich einzuleiten, um weitere Delikte zu verhindern.
8.5 Im Therapiebericht vom 2. Mai 2022 (pag. 65 ff. [PEN 22 143]) rapportierte die fallführende Psychotherapeutin, dass der Verurteilte seit der letzten Berichterstattung vom 15. Juni 2021 neun von vierzehn Terminen wahrgenommen habe. Da er wiederholt rigide am Vorhaben, THC medizinisch verordnet zu erhalten, festgehalten habe und die letzten Wochen gezeigt hätten, dass keine therapeutischen Anknüpfungspunkte vorhanden seien, habe man sich entschieden, ihm das Cannabis nach dem Prinzip «rolling with resistance» medizinisch zu verordnen. Dies sei aus den Gründen entstanden, um ein erneutes Bonding herzustellen, den Verurteilten aus der Illegalität zu holen und mit einem rezeptierten, medizinischen Cannabispräparat die Dosierung, Einnahme und Wirkung unter Kontrolle zu kriegen. Bereits acht Tage nach dem diesbezüglich notwendigen unterschriebenen Therapievertrag habe der Verurteilte fixiert fürsorgerisch untergebracht werden müssen, nachdem er zwei Flaschen Whiskey in einem Laden gestohlen und auf der Strasse Menschen angepöbelt habe. Nach den letzten Meldungen der Fachstelle Bedrohungsmanagement sei nicht absehbar gewesen, dass sich der Verurteilte auch nur ansatzweise durch eine mögliche Hilfestellung mittels medizinisch verordnetem THC zu stabilisieren vermöge. Es lasse sich eine Zunahme von deliktischem Verhalten erkennen, was die Sinnhaftigkeit einer ambulanten therapeutischen Massnahme resp. deren Einflussmöglichkeit sehr in Frage stelle. Der Therapieverlauf sei schon immer stagnierend gewesen. Der Verurteilte habe seit Therapiebeginn im Jahr 2020 kaum über ein vorhandenes soziales Netz verfügt und sei nirgends eingebunden. Ab Herbst 2021 habe sich sein Zustand zugespitzt. Gerade im November 2021, als der Verurteilte massiv despektierlich und herablassend ihr gegenüber aufgetreten sei und sie ihm deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er sehr bald die Grenze erreicht habe, was sie noch dulde, habe sich eine deutliche Zuspitzung und ein Aggravieren seiner Symptome der emotionalen Instabilität, Impulsivität und Rigidität gezeigt. Es fehle ihm die nötige Introspektionsfähigkeit und eine intrinsische Verhaltensmotivation zeige sich erst bei drohenden juristischen Konsequenzen. Die Veränderungsmotivation beschreibe sich beim Verurteilten dahingehend, dass er das Gefühl habe, alle anderen hätten sich zu verändern und die von ihm geforderten Hilfsmittel (insbesondere Geld) zur Verfügung zu stellen. Die therapeutische Beziehung sei brüchig und vermöge sich einer Abwärtsspirale nicht genügend entgegenzusetzen. Der Verurteilte zeige massiv therapiestörendes Verhalten (Intoxikation während der Sitzungen, nur teilweise zuverlässige Teilnahme an den Sitzungen, delinquente Verhaltensweisen oder deliktnahes Verhalten [Stalking-Verhalten gegenüber der Ex-Partnerin], kein Nachkommen deutlicher, therapeutischer Empfehlungen [bspw. einer stationären Entgiftungsbehandlung], keine Compliance in Bezug auf medizinisch verordnete Medikamente [aktuell die Dronabinol-Tropfen]). Er leide unter schweren psychischen Störungen, welche eine intensive, langjährige, multimodale Behandlung benötigten. Zu stark seien die Abhängigkeiten von THC und Alkohol. Der Verurteilte führe kein Leben in Freiheit, sondern sei gefangen in seinen Störungsbildern (massive Suchterkrankung, welche schon wahnhafte Verarbeitung mit sich bringe; emotionale Instabilität [massive Wutausbrüche]; «need for stimulation» [Bedarf, ständig stimuliert oder weggedröhnt zu werden]; schnell in Langeweile verfallend [was ihm den Arbeitsalltag erschwere]; abgelenkt werden wollen). Einzige Besserung der Symptomatik und eine leichte Verhaltensänderung seien jeweils nur dann erkennbar, wenn externale, meist juristische Schranken aufgewiesen würden. Würden diese in den Hintergrund treten, entgleite der Verurteilte sinngemäss seiner Strasse. Aus therapeutischer Sicht liege keine bewusste, mutwillige Missachtung der therapeutischen Behandlung vor, sondern es sei dem Verurteilten aufgrund seines Störungsbildes, insbesondere der dissozialen Persönlichkeitsanteile, nicht möglich, sich dementsprechend zu verhalten. Es bedürfe stärkerer äusserer Schranken. Ohne eine kleine Einsicht in die Problematik sei von therapeutischen Schritten keine Verbesserung zu erwarten. Es sei deutlich, dass der Verurteilte eine therapeutische Behandlung selbst als nicht hilfreich und zielführend empfinde. Ihm sei bereits letztes Jahr dringend eine stationäre Suchtbehandlung vorgeschlagen worden, was er aber deutlich abgelehnt habe. Eine Suchtbehandlung sei nur mit Eigeninitiative und Willen des Patienten sinnvoll und zweckgerichtet, was aktuell und seit Therapiebeginn nie der Fall gewesen sei. Das Gruppentraining «Reasoning & Rehabilitation 2» sei bereits im August 2021 durchgeführt worden. Der Verurteilte sei zu einer Teilnahme nicht bereit gewesen. Eine Teilnahme müsste im Übrigen gut überprüft werden. Der Verurteilte konsumiere täglich intensiv THC. Mit einer solchen Intoxikation sei eine Teilnahme schlicht unnötig und damit hinfällig. Der Verurteilte habe sich den Weisungen im Jahre 2017 widersetzt und sich erst bei erneutem Strafverfahren wegen Missachtung der Weisungen im Jahr 2020 zur Therapie in der FPB gemeldet; dies um eine Inhaftierung abzuwenden. Im Frühling/Sommer 2021 habe sich der Verurteilte darum gesorgt, ob er aufgrund des neuen Strafverfahrens (Zerstörung seiner Wohnung am 16. Januar 2021) wieder in Haft gehen müsse und es geschafft, sich eine Arbeitsstelle zu besorgen. Sobald die rechtlichen Schritte abgewandt schienen, gelinge es ihm nicht mehr, sein Leben eigenständig anzugehen. Aktuell mit Einleitung des Widerrufverfahrens bemühe er sich wieder stärker. Die Rezeptierung gemäss BAG-Bewilligung stehe indes auf wackeligen Beinen, da sich der Verurteilte auch hierbei nicht compliant zeige. Es liege ein anhaltender Konsum vor, welcher mal stärker, mal weniger stark, aber seit seinen Jugendjahren immer vorhanden sei. Den Alkoholkonsum habe der Verurteilte nie als Problembereich angesprochen. Einen Problembereich scheine er auch hier nicht zu entdecken. Das primäre Ziel einer Weisung zu einer ambulanten Therapie bestehe darin, weitere Delikte zu verhindern. Dies sei nicht gelungen.
8.6 Dem Verlaufsbericht des Bewährungshelfers G.________ vom 10. November 2022 (pag. 105.1 ff. [PEN 22 143]) ist zu entnehmen, dass seit dem 16. Februar 2022 vier Gespräche und ein Telefonat mit dem Verurteilten stattgefunden haben. Die Gespräche seien jeweils recht ähnlich verlaufen. Der Verurteilte mache ihm und dem «ganzen Justizsystem» Vorwürfe. Alle seien schuld an seiner Situation. Dass ein Antrag auf Prüfung des Widerrufs der bedingten Strafe gestellt worden sei, erscheine dem Verurteilten als absoluter Blödsinn. Er habe angegeben, dass er jetzt nicht mehr mitspiele. Er wolle nun absolut gar nichts mehr machen, solange nicht begriffen werde, dass man ihn in Ruhe lassen solle. Er könne nicht acht Stunden irgendwo arbeiten und müsse genug zum «Kiffen» haben. Solange das nicht verstanden werde, mache er nicht mit. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Verurteilten sei angesichts dessen nicht möglich gewesen. Das letzte Gespräch habe am 22. Juni 2022 stattgefunden. Trotz diverser Versuche sei der Verurteilte nicht mehr zu erreichen gewesen. Der Verurteilte werde in der Zusammenarbeit ähnlich erlebt, wie dies von der fallführenden Psychotherapeutin im Bericht vom 2. Mai 2022 beschrieben werde. Der Verurteilte habe Angebote für ein gemeinsames Erarbeiten von Strategien und Zielsetzungen jeweils abgelehnt. Er scheine sich bewusst zu sein, dass er viele Chancen verpasst habe, sein Leben in geregelte Bahnen zu lenken. Er könne und wolle offenbar weder die Energie noch den Aufwand und den Durchhaltewillen aufbringen, um eine Verbesserung zu erreichen. Für eine strukturelle rückfallpräventive Arbeit erschwerend sei auch die fehlende prosoziale Einbindung. Die fehlende Problemeinsicht, die Suchterkrankung und die Ablehnung einer dringend nötigen Suchtbehandlung hemmten bzw. verunmöglichten eine zielführende Zusammenarbeit.
8.7 Im Therapiebericht vom 14. November 2022 (pag. 104.1 ff. [PEN 22 143]) schilderte die fallführende Psychotherapeutin, dass der Verurteilte am 2. Mai 2022 zuletzt zum Therapiegespräch erschienen sei. Dabei sei deutlich geworden, dass die ambulante Massnahme nicht das gewünschte Ziel erreichen könne, zumal ihr Ziel und das Ziel des Verurteilten deutlich divergierten. Dem Verurteilten sei mitgeteilt worden, dass die Rezeptierung der Dronabinol-Tropfen sistiert werde. Der geplanten Abschlusssitzung vom 23. Mai 2022 sei er unentschuldigt ferngeblieben. Seit dem 2. Mai 2022 habe es keinen Kontakt mehr mit dem Verurteilten gegeben. Die Behandlung werde dadurch als abgeschlossen erachtet.
8.8 Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Regionalgericht am 1. Dezember 2022 äusserte sich der Verurteilte dahingehend (pag. 141 ff. [PEN 22 143]), dass seiner Meinung nach eine aufgezwungene Therapie nicht viel bringe. Im Mai/Juni 2021, als die Zeichen auf verhaltenspositiven Beginn für die Zukunft gestanden seien, habe er einfach mitgemacht, damit man ihm nicht sage, dass er nicht mitmache. Irgendwann habe er dann einfach wohl nicht mehr gekonnt. Er würde gerne eine andere Therapie verfolgen, beispielsweise eine Traumatherapie. Generell dürfe die Therapie ihren Schwerpunkt nicht in der Suchtbehandlung haben. Er sei nicht bereit, auf äusseren Druck mit dem Cannabiskonsum aufzuhören. Eine empfohlene stationäre Suchtbehandlung lehne er ab. Er gehe nicht davon aus, dass der Konsum die Ursache des Problems sei. Er habe genug von all den Therapien. Man soll ihn einfach in Ruhe lassen und ihm nichts aufzwingen.
8.9 Der Bewährungshelfer G.________ hielt im Schreiben vom 23. Februar 2023 (pag. 211 [BK 23 16+19]) zu Handen der Beschwerdekammer in Strafsachen fest, dass der Kontakt zum Verurteilten seit dem 22. Juni 2022 abgebrochen sei. Angesichts des Antrags auf Widerruf der bedingten Strafe hätten seinerseits keine weiteren Kontaktversuchte mehr stattgefunden. Es sei deshalb keine aktuelle Berichterstattung möglich.
8.10 Anlässlich oberinstanzlichen Parteiverhandlung am 1. September 2023 (pag. 303 ff. [BK 23 16+19]) bestätigte der Verurteilte die von ihm am 1. Dezember 2022 vor dem Regionalgericht gemachten Aussagen als richtig. Er ergänzte, dass es zum Kontaktabbruch mit dem Bewährungshelfer gekommen sei, weil sein Mobiltelefon kaputt gegangen sei und er deshalb einen Termin verpasst habe. Er habe sich nicht beim Bewährungshelfer gemeldet und dieser habe ihn nicht erreichen können. Als der Bewährungshelfer den Widerruf der teilbedingten Strafe beantragt habe, habe er sich gedacht, dass er sicher nicht mehr zu diesem gehe. Seiner Meinung nach habe er die Weisung zur sucht- und psychotherapeutischen Behandlung wahrgenommen. Es mache aber keinen Sinn, eine Therapie zu machen, welche nichts bringe. Deshalb sei er nicht mehr gegangen. Er habe sich intensiv mit Therapien im Internet auseinandergesetzt. Einen Namen einer Institution, welche er im Internet angetroffen habe, könne er nicht nennen. Er wisse nicht, was es für Adressen gebe. Dies könne ihm auch niemand sagen. Auf die Frage, was passieren müsste, damit er grundsätzlich straffrei leben könnte, antwortete er, dass er sich das selber auch frage. Er habe sich lange eingeredet, dass es nicht so schlimm sei. Er möchte sich behandeln lassen, er wisse aber nicht wie.
8.11 Würdigung der Kammer
8.11.1 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt angesichts des vorstehend beschriebenen Verlaufs der psycho- und suchttherapeutischen Behandlung sowie der Bewährungshilfe die Auffassung des Regionalgerichts, dass sich der Verurteilte der Bewährungshilfe beharrlich entzieht und die Weisung, sich in eine regelmässige psycho- und suchttherapeutischen Behandlung zu begeben, nicht einhält. Der Verurteilte musste bereits am 5. April 2019 ein erstes Mal vom Regionalgericht ermahnt und auf die möglichen Folgen einer Missachtung der Weisung hingewiesen werden, nachdem er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 8. Januar 2019 die mit Urteil vom 13. Dezember 2017 angeordnete Weisung, sich psycho- und suchttherapeutisch behandeln zu lassen, nicht aufgenommen hatte (pag. 1798 [PEN 17 700]). Anlässlich der Verhandlung im Hauptverfahren PEN 17 700 vom Dezember 2017 hatte er demgegenüber noch ausgeführt, zur Einsicht gekommen und bereit zu sein, eine Therapie zu beginnen (vgl. Z. 25 ff. S. 12 und Z. 43 ff. S. 14 des Protokolls, pag. 1626 und 1628 [PEN 17 700]). Ungeachtet der gerichtlichen Ermahnung am 5. April 2019 begab sich der Verurteilte erst am 12. September 2020 (pag. 64 [PEN 20 65]), d.h. fast eineinhalb Jahre später in therapeutische Behandlung, nachdem bereits ein erstes nachträgliches Verfahren eingeleitet worden war und der Widerruf der teilbedingten Strafe im Raum stand. Der Verurteilte nahm in der Folge zwar im Zeitraum vom 12. September 2020 bis am 15. Juni 2021 an 24 Sitzungen im Rahmen der therapeutischen Behandlung in der FPB teil (pag. 92 [PEN 20 65]) und stand zeitweise in regelmässigem, mitunter in unregelmässigem Kontakt zum Bewährungshelfer G.________ (pag. 04 und 88 [PEN 20 65]), weshalb das Regionalgericht im Beschluss vom 24. September 2021 gestützt auf die entsprechenden Verlaufsberichte der fallführenden Psychotherapeutin und des Bewährungshelfers in der Tendenz von einer grundsätzlich positiven Entwicklung des Verurteilten ausgegangen ist und – im Sinne der Gewährung einer zusätzlichen Chance – auf den Widerruf der teilbedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet hat (unter Verlängerung der Probezeit; pag. 128 ff. [PEN 20 65]). Bereits wenige Monate nach dem Entscheid des Regionalgerichts entwickelte sich die Situation des Verurteilten indes wieder in eine ungünstige Richtung. Die fallführende Psychotherapeutin berichtete in der Stellungnahme vom 15. Februar 2022 von einer stagnierenden Therapie und einer nicht vorhandenen Beeinflussbarkeit des Verurteilten, weshalb sie die Weisung zur ambulanten Therapie als nicht mehr durchführbar einschätzte (pag. 1 ff. [PEN 22 143]). Gemäss Bericht der fallführenden Psychotherapeutin vom 2. Mai 2022 hat der Verurteilte in der Zeit vom 15. Juni 2021 bis am 2. Mai 2022 nur noch neun von vierzehn Terminen wahrgenommen. Er hat weder am von ihr empfohlenen Gruppentraining «Reasoning & Rehabilitation 2» teilgenommen, noch sich auf eine dringend empfohlene Suchttherapie eingelassen (pag. 69, 72 und 76 [PEN 22 143]). Auch der Bewährungshelfer G.________ schilderte mit Bericht vom 10. November 2022 Schwierigkeiten des Verurteilten, sich auf eine deliktpräventive Arbeit einzulassen und teilte die Einschätzung der fallführenden Psychotherapeutin (pag. 105.2 [PEN 22 143]). Seit dem 2. Mai 2022 resp. 22. Juni 2022 hat der Verurteilte den Kontakt zur fallführenden Psychotherapeutin und zum Bewährungshelfer gänzlich abgebrochen (pag. 104.2 und 105.2 [PEN 22 143]). Auch seit dem Entscheid des Regionalgerichts vom 3. Januar 2023 ist es zu keiner weiteren Kontaktaufnahme des Verurteilten mit der FPB oder der Bewährungshilfe gekommen. Der Verurteilte war weder für den Bewährungshelfer noch für die fallführende Psychotherapeutin erreichbar. Er entzog sich damit langfristig und mehrfach der gerichtlich angeordneten Weisung, sich psycho- und suchttherapeutisch behandeln zu lassen, sowie der Bewährungshilfe, was denn auch vom Verurteilten selbst nicht in Abrede gestellt wird (vgl. insoweit auch Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 75 zu Art. 46 StGB, wonach bereits ein einmaliges Sich-Entziehen genügt, das Verfahren und die Konsequenzen gemäss Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB auszulösen). Soweit der Verurteilte anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung erstmals vorbrachte, der Kontakt zum Bewährungshelfer sei deshalb abgebrochen, weil sein Mobiltelefon kaputt gegangen sei (vgl. Z. 27 ff. S. 4 des Protokolls, pag. 305 [BK 23 16+19]), ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm, welcher nicht mehr erreichbar gewesen ist, oblegen hätte, sich anderweitig beim Bewährungshelfer zu melden, zumal entsprechende Termine bereits stattgefunden hatten und der Verurteilte demnach wusste, wo der Bewährungshelfer anzutreffen war. Wenn der Verurteilte anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Regionalgericht am 1. Dezember 2022 noch ausgesagt hatte, dass er sich intensiv mit Therapien auseinandersetze (vgl. Z. 15 ff. S. 8 des Protokolls, pag. 145 [PEN 22 143]), ist festzustellen, dass er neun Monate später an der oberinstanzlichen Parteiverhandlung vom 1. September 2023 nicht einmal einen einzigen Namen einer Institution nennen konnte (vgl. Z. 17 ff. S. 5 des Protokolls, pag. 307 [BK 23 16+19]). Dies zeigt, dass seine angebliche Internetrecherche offensichtlich nicht mit einer hinreichenden Ernsthaftigkeit betrieben worden ist. Mit dem Bewährungshelfer wie auch der fallführenden Psychotherapeutin hätte der Verurteilte zudem genügende Anlaufstellen gehabt, welche ihm auch im Hinblick auf eine anderweitige Therapie hinreichende Informationen hätten geben können.
Die Hoffnung, dass der Verurteilte durch Erfolgserlebnisse eine Stabilisierung erlangen könnte und das «zarte Pflänzchen» durch die Unterstützung und Begleitung der beteiligten Fachpersonen gedeiht, wie es im Bericht des Bewährungshelfers G.________ vom 31. Mai 2021 noch vorsichtig zuversichtlich beschrieben worden war (pag. 90 [PEN 20 65]), hat sich nicht erfüllt. Es ist von einem schuldhaften Missachten der Weisung zur Therapie und Sich-Entziehen der Bewährungshilfe auszugehen. Die fallführende Psychotherapeutin hat in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Mai 2022 zwar festgehalten, dass keine mutwillige Missachtung der therapeutischen Behandlung vorliege, sondern es dem Verurteilten aufgrund seines Störungsbildes nicht möglich sei, sich dementsprechend zu verhalten (pag. 71 [PEN 22 143]). Indes wurde im Verlaufsbericht auch wiederholt ausgeführt, dass sich eine intrinsische Veränderungsmotivation beim Verurteilten bei drohenden juristischen Konsequenzen gezeigt habe, mithin leichte Verhaltensänderungen erkennbar waren, wenn ihm externale, meist juristische Schranken aufgezeigt wurden (pag. 70 ff. [PEN 22 143]). Angesichts dessen ist zu schliessen, dass der Verurteilte doch weitgehend in der Lage war, sich um eine Therapie zu bemühen und dieser zu folgen, wenn juristische Folgen drohten resp. sich dieser und der Bewährungshilfe wissentlich und willentlich zu entziehen, wenn die juristischen Folgen abgewandt erschienen. Dieser Schluss wird auch dadurch bestärkt, dass der Verurteilte gemäss eigenen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung offenbar in der Lage ist, über einen längeren Zeitpunkt regelmässig und zuverlässig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (dreimal die Woche für ein Temporärbüro Konzertbühnen auf- und abbauen; vgl. Z. 43 f. S. 3 und Z. 1 ff. S. 4 des Protokolls, pag. 303 und 305 [BK 23 16+19]). Es gibt mithin durchaus Bereiche im Leben des Verurteilten, in welchen er fähig ist, eine gewisse Verlässlichkeit sowie ein «Wollen» und «Können» zu zeigen, würde er die Erwerbstätigkeit beim Temporärbüro doch andernfalls nicht bereits seit einem Jahr ausüben. Soweit die amtliche Vertreterin des Verurteilten anlässlich ihres Parteivortages vor der Beschwerdekammer in Strafsachen auf den Bericht des Bewährungshelfers G.________ vom 31. Mai 2021 verwies, wonach der Verurteilte seit der letzten Berichterstattung (27. Januar 2020) neun Gespräche mit der Bewährungshilfe wahrgenommen habe (d.h. jeweils rund alle zwei Monate), und vorbrachte, der Bericht decke einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahre ab, weshalb wenig glaubhaft erscheine, dass sich der Verurteilte während einer so langen Zeit nur aufgrund des Druckes des möglichen Widerrufs auf eine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe eingelassen habe, ist festzuhalten, dass auch in diesem Bericht ausgeführt wird, dass sich bis zum Vorfall vom 16./17. Januar 2020 (Zerstörung der Wohnung) die Zusammenarbeit mit dem Verurteilten recht schwierig gestaltet habe. Erst Mitte Januar 2021 – als das erste nachträgliche Verfahren eingeleitet worden war – hatte sich die Haltung des Verurteilten innerhalb kurzer Zeit recht positiv verändert (pag. 88 [PEN 20 65]). Auch dieser Bericht zeigt demnach letztlich auf, dass nur dann leichte Verhaltensänderungen des Verurteilten erkennbar waren, wenn ihm juristische Konsequenzen drohten.
8.11.2 Dem Verurteilten wurden zahlreiche Chancen zur Bewährung gewährt. Mit der Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe des Urteils vom 13. Dezember 2017 hatte er die Möglichkeit zu beweisen, dass er sich an die Weisung bzw. Auflage hält und nicht mehr straffällig wird. Auch mit Beschluss vom 24. September 2021 wurde auf einen Widerruf der teilbedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet und lediglich die Probezeit verlängert, nachdem zuvor eine grundsätzlich positive Entwicklung festgestellt worden war. Letztlich hat sich der Verurteilte indes augenfällig nur unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der teilbedingten Strafe zeitweilig an die gerichtlichen Anordnungen gehalten und ist, nachdem diese Gefahr abgewandt war, wieder in sein früheres Verhaltensmuster zurückgekehrt, was denn auch die zahlreichen seit dem Urteil vom 13. Dezember 2017 ergangenen Strafbefehle eindrücklich belegen (pag. 243 ff. [BK 23 16+19]; vgl. E. 9.10 hiernach). Gemäss den aktenkundigen Verlaufsberichten der fallführenden Psychotherapeutin und des Bewährungshelfers (pag. 1 ff., 65 ff., 104 ff. und 105.3 ff. [PEN 22 143]) fehlt es dem Verurteilten an der nötigen Introspektionsfähigkeit. Es sind keine therapeutischen Anknüpfungspunkte vorhanden und der Verurteilte hat massiv therapiestörendes Verhalten gezeigt (u.a. Intoxikation während der Sitzungen, was eine inhaltliche Bearbeitung von jeglichen Themen obsolet erscheinen liess; unregelmässige Teilnahme an den Sitzungen; delinquente Verhaltensweise; kein Nachkommen therapeutischer Empfehlungen). Eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Verurteilten war – soweit er an die Termine erschienen war – nicht möglich. Er ist gemäss der fallführenden Psychotherapeutin therapeutisch unerreichbar und nicht mehr beeinflussbar (pag. 2 und 74 [PEN 22 143]). Der Therapieverlauf vermochte das primäre Ziel, Delikte zu verhindern, offensichtlich nicht zu monitorisieren. Der Verurteilte hat augenscheinlich nicht einmal einen erfolgreichen Einstieg in eine Psycho- und Suchttherapie geschafft. Auch der Bewährungshelfer G.________ gab an, dass eine zielführende Zusammenarbeit mit dem Verurteilten aufgrund seiner fehlenden Problemeinsicht, seiner Suchterkrankung und der Ablehnung einer dringend nötigen Suchtbehandlung nicht möglich gewesen ist (pag. 105.2 [PEN 22 143]). Zufolge der beharrlichen und längerfristig andauernden Weigerung des Verurteilten, sich auf die psycho- und v.a. auch suchttherapeutische Behandlung einzulassen, und der daraus folgenden fehlenden therapeutischen Beeinflussbarkeit sowie der zwischenzeitlich erfolgten Straftaten des Verurteilten muss von einer Undurchführbarkeit der gerichtlich angeordneten Massnahme zur Therapie und Bewährungshilfe ausgegangen werden. Da der Verurteilte während der Probezeit mehrfach straffällig geworden ist und er sich beharrlich den angeordneten gerichtlichen Massnahmen entzieht, haben diese offensichtlich nicht die erhoffte risikosenkende Wirkung bewirkt (vgl. BGE 138 IV 65 E. 43.2, wonach die Durchführbarkeit der Bewährungshilfe und der Weisungen als Begleitmassnahmen zum Entscheid über den Widerruf der bedingten Strafe nicht nur unter dem Gesichtswinkel der Beachtung der Modalitäten der zur Diskussion stehenden Massnahme durch den Verurteilten geprüft werden muss, sondern auch unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der öffentlichen Sicherheit. Kann die Massnahme dieses Ziel nicht mehr erreichen, muss sie als nicht mehr durchführbar im Sinne von Art. 95 Abs. 3 StGB betrachtet werden und sind die in Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB vorgesehenen Anordnungen zu treffen). Letztlich geht auch das Regionalgericht, wenn auch nicht von einer Undurchführbarkeit, so doch von einer «faktischen Wirkungslosigkeit» der gerichtlichen Weisung zu einer psycho- und suchttherapeutischen Behandlung sowie Bewährungshilfe aus (vgl. S. 26 des angefochtenen Entscheides, pag. 202 [PEN 22 143]) und hat diese im Ergebnis folgerichtig aufgehoben (vgl. E. 9.8 hiernach).
9. Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der gerichtlichen Anordnung und Weisung resp. deren Undurchführbarkeit / Widerruf des gewährten teilbedingten Strafvollzugs
9.1 Ein Sich-Entziehen der Auflagen und eine Missachtung von Weisungen sind Zeichen von Widerspenstigkeit. Als Zeichen der Nichtbewährung im Sinne von Art. 95 Abs. 5 StGB dürfen sie nur dann gedeutet werden, wenn sie Indizien einer ungünstigen Legalprognose sind, sich also verknüpfen lassen mit der Befürchtung, der Verurteilte begehe weitere Delikte. Die Anzeichen der Rückfallgefahr müssen «mit dem fehlenden Annehmen der Bewährungshilfe oder der Missachtung der Weisungen zusammenhängen». Dabei ist zu bedenken, dass zur Zeit des ursprünglichen Urteils in vielen Fällen die Anordnung von Bewährungshilfe und/oder der Erlass von Weisungen von konstitutiver Bedeutung für eine gute oder jedenfalls passable Prognose war/en. Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwegig, ein erhöhtes Rückfallrisiko anzunehmen, wenn der Verurteilte aus diesen Begleitkonzepten aussteigt (Imperatori, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 12 zu Art. 95 StGB).
9.2 Der Widerruf der bedingten Strafe als eingriffsstärkste Anordnung im Spektrum von Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB kommt nur in Betracht, wo das Sich-Entziehen von Auflagen oder Missachten von Weisungen besonders deutlich an eine ungünstige Legalprognose anknüpft (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2, 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2). Damit der Widerruf der bedingten Strafe ausgesprochen werden kann, muss eine erhebliche Minderung der Erfolgs-aussichten auf Bewährung gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2017 vom 22. März 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verhalten des Verurteilten muss erkennen lassen, dass die ursprüngliche Prognose, die zur Verschonung geführt hat, falsch war (Trechsel/Aebersold, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 95 StGB). Das rein pönale Interesse, Fehlverhalten während der Probezeit zu sanktionieren, vermag einen Widerruf nicht zu legitimieren (BGE 118 IV 330 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2; Imperatori, a.a.O., N. 16 zu Art. 95 StGB). Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird nicht eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Damit ist der Widerruf der bedingten Strafe als letztes Mittel denkbar, wenn sich die Situation des Verurteilten so weit verschlechtert hat, dass nur noch die Vollstreckung der Strafe als wirksamste Sanktion erscheint (Urteil des Bundesgericht 6B_1237/2017 vom 22. März 2018 E. 2).
9.3 Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 140 E. 4.4)
9.4 Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 95 Abs. 5 StGB sowie die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nachfolgend zu prüfen, ob ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die im ursprünglichen Sachurteil vorgenommene Legalprognose und die seitherige Entwicklung.
9.5 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 12. Juli 2017 (pag. 1191 ff. [PEN 17 700]) wurde dem Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen bzw. impulsiven sowie dissozialen und narzisstischen Zügen diagnostiziert. Der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung wurde als moderat eingeschätzt, wobei dieser jedoch in ungünstiger Verbindung mit einer komorbiden, diagnostisch eigenständigen Störung durch psychotrope Substanzen stehe. Betreffend die Rückfallgefahr wurde ausgeführt, dass eine exakte zeitliche und inhaltliche prognostische Einschätzbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt erschwert sei. Die Legalprognose falle grundsätzlich (noch) ungünstig aus. Trotz der nicht als hoch eingeschätzten kriminellen Energie des Verurteilten müsse ohne äussere Kontrollen und Interventionen insbesondere unter erneutem Einfluss von Drogen und/oder Alkohol von einem erheblichen Risiko für neuerliche Straftaten ausgegangen werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien vor allem Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb, Besitz etc. zwecks eigenem Konsum) sowie eine Missachtung bestimmter Auflagen und Anordnungen zu erwarten. Das Wiederholungsrisiko für Beschimpfungen und Drohungen sei deutlich erhöht, das Risiko erneuter Tätlichkeiten zumindest mittelgradig erhöht und der Einsatz gezielter (bedeutsamer) Gewalt leicht erhöht. Der Einsatz von Waffen sei nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, gleiches gelte für Raubüberfälle. Die Gefahr neuerlicher Straftaten sei insbesondere bei einem fortbestehenden, unkontrollierten Suchtmittelkonsum zu sehen. Der abhängige Substanzkonsum sei ein wesentlicher Teil des komplexen psychosozialen Störungsprofils. Er nehme eine entscheidende Rolle im Risikoprofil ein. Für die festgestellten Störungskomponenten bestünden legalprognostisch wirksame Behandlungsmöglichkeiten zwecks Absenkung der Rückfallrisiken. Inhaltlich sollten primär eine genauere Einschätzung des deliktrelevanten Störungsprofils, eine medizinische Beurteilung sowie psychoedukative und psychotherapeutische Interventionen erfolgen, die sich auf die Suchtproblematik und eine Abstinenzbereitschaft, eine verbesserte Selbstkontrolle und alternative (legale) Strategien der Bedürfnisbefriedigung und Selbstwertregulation fokussieren sollten. Um therapeutische Erfolge zu gewährleisten, würden regelmässige Sitzungen mit forensisch erfahrenen Therapeuten empfohlen. Es bedürfe einer möglichst frühzeitigen und konsequenten längeren therapeutischen Intervention, um die Prognose zu verbessern. Wegen der komplexen Situation des Verurteilten sei von einer erschwerten Optimierung, einem längerfristigen Vorgehen und einer begrenzen Erfolgsaussicht der therapeutischen Interventionen auszugehen.
9.6 In der Begründung des Urteils vom 13. Dezember 2017 (pag. 1741 ff. [PEN 17 700]) hielt das Regionalgericht fest, die grösste Herausforderung in diesem Strafverfahren sei die Strafzumessung mit den einhergehenden Problemfeldern ganzer/(teil-)bedingter Vollzug, Massnahme (stationär oder ambulant) oder Weisung und Bewährungshilfe. Gemäss Art. 42 StGB sei für eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ein vollbedingter Vollzug nicht möglich, hingegen ein teilbedingter im Sinne von Art. 43 StGB. Erschwerend komme hinzu, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 12. Juli 2017 nicht restlos zu überzeugen vermöge bzw. für das Gericht zu wenig schlüssig sei. So gesehen sei letztendlich sehr viel möglich und das Gericht habe sich mitunter von rechtsfolgeorientierten, teilweise auch pragmatischen Überlegungen leiten lassen. Die Voraussetzungen für die Rechtswohltat des teilbedingten Strafvollzugs seien dieselben wie bei Art. 42 StGB, nämlich das Verneinen einer recht eigentlichen Schlechtprognose. Das Gericht verkenne nicht, dass unbehandelt ein hohes Risiko für künftige Straftaten bestehe. Allerdings beziehe sich die hohe Wahrscheinlichkeit «nur» auf Verstösse gegen das BetmG und die Missachtung bestimmter Auflagen und Anordnungen (beides Übertretungen). Für Beschimpfung werde das Risiko «deutlich erhöht» eingeschätzt, für erneute Tätlichkeiten «zumindest mittelgradig erhöht», wogegen der Einsatz gezielter (bedeutsamer) Gewalt «leicht erhöht» und der Einsatz von Waffen nur mit «geringer Wahrscheinlichkeit» eingestuft werde. Werde nun die Entwicklung in den letzten zwei Monaten mitberücksichtigt, namentlich die fruchtende Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe und den Polizisten I.________ und J.________, die Entwicklung in Bezug auf die Kindesbelange einschliesslich Besuchsrechtsausübung, die nicht bloss floskelhaft anmutende beginnende Einkehr und Umkehr sowie die Kriminalität seit den Raubüberfällen vom Frühjahr 2010, bestehe doch eine gewisse Hoffnung für zukünftiges Wohlverhalten. Es könne und dürfe dem Verurteilten daher nicht einfach eine Schlechtprognose gestellt werden. Entsprechend sei der teilbedingte Vollzug zu gewähren.
Betreffend die Massnahmenbedürftigkeit bzw. Weisung/Bewährungshilfe erwog das Regionalgericht Nachstehendes:
Vorliegend ist festzuhalten, dass eine Massnahme rechtlich unvereinbar ist mit dem voll- oder teilbedingten Strafvollzug und entsprechend «nur» noch eine Weisung in Betracht fällt.
Für eine Massnahme wird nach Gesetz (Art. 59 wie auch Art. 63 StGB) eine schwere psychische Störung vorausgesetzt, wobei die Anforderungen an den Schweregrad bezüglich der ambulanten Massnahme etwas tiefer sind. Und diesbezüglich wird der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung als «moderat» bezeichnet (vgl. dazu pag. 1311) bzw. die Persönlichkeitsstörung allein «nicht als grundsätzlich schwergradig, sondern eher als mässig bzw. moderat eingestuft» (vgl. dazu pag. 1295).
Wird selbst Folgendes mitberücksichtigt «Die Persönlichkeitsentwicklung muss als zeitlich und inhaltlich primär und die Suchtproblematik als sekundär betrachtet werden, … macht eine strikte Trennung dieser Störungsanteile keinen Sinn, zumal gerade bei emotional instabilen und dissozialen Störungskomponenten ein hohes suchtbezogenes Komorbiditätsrisiko existiert, was dafür spricht, dass sich der Suchtmittelkonsum und die dysfunktionalen Persönlichkeitseigenschaften im Sinne einer Wechselwirkung gegenseitig verstärken können» (vgl. dazu pag. 1297), dann ist zumindest immer noch höchst fraglich, ob eine schwere Persönlichkeitsstörung angenommen werden darf.
Und letztlich von ganz massgeblichen Gewicht und insoweit zentral ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB entgegensteht: Eine solche Massnahme in Bezug auf die erhöht bis hoch eingeschätzte Rückfallgefahr bezüglich relativer Bagatelldelikte wäre krass unverhältnismässig.
Auch wenn die Hilfs- und Behandlungsbedürftigkeit, und zwar im Sinne einer psychotherapeutischen wie auch suchtspezifischen Betreuung, offenkundig gegeben sind und diese raschmöglichst umgesetzt werden muss, ist keine Massnahme auszusprechen, sondern im Ergebnis eben eine Weisung, sich entsprechend behandeln / therapieren zu lassen, verbunden mit der Anordnung von Bewährungshilfe.
9.7 Im ersten Widerrufsverfahren erwog das Regionalgericht mit Beschluss vom 24. September 2021 (pag. 128 ff. [PEN 20 65]), es könne zum heutigen Zeitpunkt gestützt auf die eingeholten Verlaufs- und Therapieberichte festgestellt werden, dass sich der Verurteilte bemühe, die mit Urteil vom 13. Dezember 2017 angeordneten Massnahmen einzuhalten. Er nehme die Hilfe des Bewährungshelfers in Anspruch und verfolge seit nunmehr einem Jahr eine Psychotherapie. Es seien seit der Einleitung des nachträglichen Verfahrens auch keine weiteren Strafverfahren hängig, die als Indiz für eine drohende Rückfallgefahr anzusehen wären. Damit könne davon ausgegangen werden, dass die Intervention des Bewährungshelfers und das vorliegend hängige Verfahren beim Verurteilten die nötige Wirkung gezeigt hätten. Die verhaltenspositive Einschätzung des Bewährungshelfers finde sich auch im Therapiebericht der FPB, in welchem dem Verurteilten eine zuverlässige Wahrnehmung attestiert und ausgeführt worden sei, dass ein Wille, aus eigenem Antrieb etwas zu verändern, erkennbar sei. Im aktuellen Zeitpunkt sei eine klar positive Entwicklung festzustellen. Das vorliegende Verfahren habe gezeigt, dass der Verurteilte sich wohl nicht zuletzt angesichts des drohenden Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Teilstrafe dazu entschlossen habe, sein Verhalten umzudenken und die angeordnete Hilfe von Behörden und Therapeuten in Anspruch zu nehmen. Es sei nicht auszuschliessen, dass dieser Druck durch das zeitlich absehbare Ende der Probezeit (12. Dezember 2021) wegefallen könnte und der Verurteilte versucht wäre, den eingeschlagenen und durchaus anspruchsvollen Weg wieder aufzugeben. Um die gemachten Fortschritte nicht zu gefährden werde es als sinnvoll erachtet, die Probezeit um ein Jahr zu verlängern, um dem Verurteilten die Wichtigkeit der Weiterführung der Behandlung vor Augen zu führen und ihn dabei auch zu unterstützen.
9.8 Im zweiten Widerrufsverfahren hielt das Regionalgericht im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 3. Januar 2023 zusammengefasst fest (pag. 177 ff. [PEN 22 143]), mit Urteil vom 13. Dezember 2017 sei eine teilbedingte Strafe ausgesprochen worden, weil die Rückfallgefahr «nur für Bagatelldelikte» hoch gewesen sei und eine positive Entwicklung in den letzten Monaten vor der Hauptverhandlung stattgefunden habe. Zwischenzeitlich sei festzustellen, dass neue Straftaten ohne adäquate Behandlung nicht nur ernsthaft zu erwarten, sondern auch bereits mehrfach eingetreten seien. Sie würden sich aber – ohne diese bagatellisieren zu wollen – im erwarteten und vom Gutachter prognostizierten Rahmen bewegen. Dass mit Rückfällen in diesem Rahmen zu rechnen sei, dürfte dem Gericht bereits im Urteilszeitpunkt bewusst gewesen sein. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die ursprüngliche Prognose des Gerichts, welche zur Verschonung des Verurteilten geführt habe, aus heutiger Sicht als falsch bezeichnet werden müsse und das Gericht dem Verurteilten im Wissen um die seitherigen Entwicklungen keine teilbedingte Strafe gewährt hätte. Es stelle sich die Frage nach den weiteren notwendigen, zweck- und verhältnismässigen Schritten. Aufgrund der Aktenlage sei offensichtlich, dass beim Verurteilten eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Die erneute Anordnung einer sucht- bzw. psychotherapeutischen Behandlung in dieser oder etwas anderer Ausgestaltung mache angesichts der Erfahrungen der vergangenen Jahre keinen Sinn und werde deshalb nicht mehr in Betracht gezogen. Dieselben Überlegungen gälten auch für die erneute Anordnung von Bewährungshilfe. Bereits im Hauptverfahren und seither in sämtlichen bis letztmals am 8. August 2022 ergangenen Strafbefehlsverfahren habe sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit gestellt. Das Gericht habe unter Berücksichtigung der vom Gutachter genannten Rückfallrisiken seinerzeit die Ausfällung der teilbedingten Strafe als angemessen und vertretbar erachtet. Eine stationäre Massnahme habe es angesichts der erhöht bis hoch eingeschätzten Rückfallgefahr bezüglich relativer Bagatelldelikte als krass unverhältnismässig erachtet. Auch die zuständigen Staatsanwaltschaften hätten trotz sechsmaliger strafrechtlicher Verfehlungen des Verurteilten ausnahmslos die teilbedingte Strafe von 27 Monaten nicht widerrufen. Die zugrundeliegenden Delikte schienen einen Widerruf nicht zu rechtfertigen. Das Gericht komme im Rahmen der Prüfung des Widerrufs aufgrund der Missachtung von Weisungen bzw. Sich-Entziehens der Bewährungshilfe und nach einer Zeitdauer von nunmehr fünf Jahren seit dem Urteil vom 13. Dezember 2017 zum selben Schluss. Der Verurteilte habe während der Probezeit keine gezielte Gewalt und keine Delikte unter Einsatz von Waffen begangen. Die begangen strafrechtlichen Handlungen hätten keine Rückversetzung für die Dauer von 27 Monaten gerechtfertigt. Auch die teilweise Missachtung der Bewährungshilfe und der angeordneten therapeutischen Behandlung als Mitursache für die begangenen Delikte führten zu keinem anderen Ergebnis. Eine Rückversetzung für 27 Monate wäre unverhältnismässig, weshalb auf einen Widerruf verzichtet werde. Aufgrund fehlender Kooperation des Verurteilten und damit faktischer Wirkungslosigkeit werde die Bewährungshilfe und die Weisung, sich psycho- und suchttherapeutisch behandeln zu lassen, aufgehoben.
9.9 Aus dem von der Verfahrensleitung eingeholten aktuellen Berichtsrapport der Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern vom 22. Juni 2023 (pag. 233 ff. [BK 23 16+19]; vgl. auch das Schreiben der Fachstelle Bedrohungsmanagement vom 24. Januar 2023 [pag. 161 ff. {BK 23 16+19}] sowie die von der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 28. März 2023 eingereichte Korrespondenz mit F.________ von der Kantonspolizei Bern [pag. 219 ff. {BK 23 16+19}]) geht hervor, dass sich die Kantonspolizei Bern seit dem 1. Januar 2023 über 40-mal mit dem Verurteilten befassen musste. Die Meldungen hätten Streitereien, unanständiges Benehmen, Hilfeleistung, Drohung, Ruhestörung, verwirrte Person, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Drohungen, Ladendiebstahl, verdächtiges Verhalten, Gewalt und Drohung gegen Behörden, Amts- und Vollzugshilfe, Reisen
ohne gültigen Fahrausweis, öffentliches Urinieren, Missbrauch Notfallnummer,
aggressives Verhalten etc. betroffen. Am 18. Januar 2023 habe sich die Mutter des gemeinsamen Kindes bei der Fachstelle Bedrohungsmanagement gemeldet. Sie habe erklärt, dass der Verurteilte wieder angefangen habe, sie mit WhatsApp-Nachrichten zu bombardieren. Dies, nachdem er erfahren gehabt habe, dass der Antrag auf Widerruf der bedingt ausgesprochenen Teilstrafe von 27 Monaten abgewiesen worden sei. Der Verurteilte habe sie beschimpft und betreffend das Kontaktverbot, welches nicht mehr existiere und sie ja Angst vor ihm habe, ausgelacht. Er habe ihr u.a. geschrieben, dass er es bereue, damals nicht stärker in ihren «behinderten» Kopf gekickt zu haben und noch 2-3 Mal mehr. Weiter habe er geschrieben, dass er nun ihre Nummer löschen werde und er nichts mehr von ihr und dem «behinderten» Kind wissen wolle. K.________ habe keine Anzeige machen wollen. Auch Jahre später sei sie immer noch stark traumatisiert und durch das Verhalten des Verurteilten verunsichert und verängstigt. In der Zeit von Februar bis Mai 2023 sei es zudem zu folgenden polizeilichen Vorfällen/Interventionen gekommen:
Am 28.02.2023 warf Herr A.________ Abfall über eine Mauer neben die Bahngeleise. Die Anwohnerin meldete der Polizei, dass er öfters Sachen aus dem Fenster werfe.
Am 02.03.2023 meldete sich eine Mitarbeiterin des Kiosks L.________(Örtlichkeit), dass ein Kunde am Randalieren sei. Er kicke gegen Mülleimer und beschädige diese. Herr A.________ wurde wegen Sachbeschädigung angezeigt.
Am 04.03.2023, 05.05 Uhr, wartete Herr A.________ bei der Polizeiwache in M.________(Örtlichkeit). Er habe sein Handy und sein Portemonnaie verloren. Er wisse nicht mehr weiter und möchte ein wenig mit dem beheizten Polizeifahrzeug mitfahren. Er schien verwirrt, sagte mehrmals, dass er ein Kraut rauche müsse, aber keines habe.
Am selben Abend wurde abermals die Polizei zu einem Bistro in M.________(Örtlichkeit) gerufen. Herr A.________ machte einen verwirrten Eindruck und tigerte herum. Er musste zum Bahnhof begleitet werden. Unterwegs geriet er noch in einen Streit mit einem Kollegen. Durch das Bistro wurde ein Hausverbot erteilt, da er schon am Vortag aufgefallen war. Etwas später fiel er in N.________(Örtlichkeit) auf, weil eine Drittperson eine verwirrte Person meldete. Er belästigte Drittpersonen am Bahnhof und fiel schliesslich in O.________(Örtlichkeit) auf, weil er auf Motorhauben einschlug.
Am 05.03.2023 wurde die Polizei durch den Vermieter einer vorherigen Wohnung von Herrn A.________ in N.________(Örtlichkeit) gerufen. Herr A.________ meinte, dass er noch dort wohnen würde. Es sei im Treppenhaus zu einem verbalen Streit gekommen. Schliesslich stieg er auf einen fremden Balkon, hob die Store hoch, verursachte ein Durcheinander und behändigte ein Paar Schuhe. Seine alten Schuhe liess er auf dem Balkon zurück. Er habe auch bei einem Mieter des Hauses geklingelt und gefragt, ob er im Keller nächtigen könne. Er habe verladen gewirkt.
Herr A.________ wurde anschliessend an sein damaliges aktuelles Domizil verbracht.
Ebenfalls am 05.03.2023 kam die Meldung durch weitere Mieter der Liegenschaft in L.________(Örtlichkeit), dass Herr A.________ durch laute Selbstgespräche auffalle. Er verursache in der Nacht viel Lärm und die Nachbarn schätzen Herrn A.________ als unberechenbar ein und hätten Angst vor ihm. Er wurde schliesslich dem Notfallpsychiater vorgeführt. Es wurde ein ärztlicher FU verfügt. Transport ins PZM Münsingen.
Im PZM Münsingen zerlegte Herr A.________ das Zimmer. Die Polizei wurde gerufen, da das PZM ihn zwangsmedizieren wollten. Er warf das Medikament gegen die Wand, worauf ihn die Polizei fixieren musste und das Medikament in den Oberschenkel gespritzt wurde.
Einen Tag später wurde die Polizei wieder ins PZM gerufen, da er nicht ins Zimmer zurückgehen wollte. Am 07.03.23 wurde er entlassen.
Am 13.03.2023 begab sich Herr A.________ zum Kiosk in L.________(Örtlichkeit). Er schlug gegen die Scheibe und sagte, er verbrenne alles. Gegenüber dem Besitzer des Kiosks machte er eine Geste, als wolle er diesem die Kehle aufschlitzen. Hier wird Strafantrag wegen Drohung und Sachbeschädigung gestellt.
Zwischen dem 12.und 15.03.2023 rief Herr A.________ 26-mal den Polizeinotruf und 13 Mal den Sanitätsnotruf an und verhielt sich gegenüber den Mitarbeitern beschimpfend, aufbrausend und unanständig. Er betitelte die Disponenten als «Arschlöcher, schwule Missgeburten, Schlampe etc. Dabei gab er an, in das PZM oder in die UPD gehen zu wollen.
Am 15.03.2023 konnte Herr A.________ kein Geld beziehen am Geldautomaten bei der Valiantbank in P.________(Örtlichkeit). Daraufhin zerstörte er den Bildschirm des Automaten und eine Glasschiebetüre, warf eine Bierdose um sich, warf ein Regal um und verliess die Bank.
Am 16.03.2023 meldete sich das Q.________(Unternehmung), weil Herr A.________ eine Frau besuchen wollte. Er wurde durch die Polizei zum Bahnhof begleitet.
Am 17.03.2023 drohte Herr A.________ seinem Beistand, Herrn R.________ vom Sozialdienst N.________(Örtlichkeit). Er verlangte eine Bevorschussung für das Wochenende. Sonst komme er nicht durch das Wochenende. Zudem müsse er seine Wohnung verlassen. Es erfolgt eine Anzeige wegen Drohung sowie ein Hausverbot.
Am 18.03.2023 suchte Herr A.________ den Kontakt zu einer Frau und tauchte bei deren Eltern auf. Er erhielt ein Hausverbot und ihm wurde mitgeteilt, dass die Frau keine Kontaktaufnahme mehr zu ihm wünsche.
Später stahl er 2 Getränke und eine E-Zigarette beim Bahnhof in M.________(Örtlichkeit).
Am 22.03.2023 versuchte er im Spital P.________(Örtlichkeit) zu übernachten. Ihm wurde erklärt, dass das Spital kein Hotel sei. Er meinte, wenn er weg müsse, werde er sich umbringen. Er liess sich nicht wegweisen, sodass er schliesslich zu Boden geführt und aus dem Spital eskotiert werden musste. Er beschimpfte die anwesenden Polizisten und meinte, sie sollen sich erschiessen. Kurze Zeit später begab er sich wieder in das Spital und versteckte sich vor der Polizei in einer Koje. Da er erneut drohte sich umzubringen, wurde ein äFU verfügt. Er drohte alles kurz und klein zu schlagen, wenn er im PZM in eine lsolationszelle gehen müsse.
Am 26.03.2023 meldete sich eine Reisebegleiterin der BLS. Sie sei von Herrn A.________ beschimpft und bedroht worden. Bei der Anhaltung durch die Polizei erklärte er, dass sämtliche Polizisten der Kapo Bern an die Wand gestellt und erschossen werden sollten. Herr A.________ wurde beim Spital S.________(Örtlichkeit) zwecks Prüfung eines äFU vorgeführt. Diese wurde nicht verfügt. Etwas später meldete sich die BLS wieder, da Herr A.________ ohne Billett unterwegs war, in der Zugstoilette geraucht und die Kontrolleure angepöbelt habe. Es wurde eine Gefährdungsmeldung an die KESB W.________ verfasst.
Am 29.03.2023 urinierte Herr A.________ an ein Fenster eines Fotoautomaten beim Bahnhof Bern. Während der Polizeikontrolle verhielt er sich unkooperativ.
Ende März 2023 zog Herr A.________ kurzzeitig nach U.________(Örtlichkeit) im Kanton T.________, da er die Kündigung für sein Zimmer in L.________(Örtlichkeit) erhalten hatte.
Am 06.04.2023 kam es wegen Drohung und unanständigem Benehmen gegen den Vermieter des Zimmers im Kanton T.________ zu einer polizeilichen Intervention. Herr A.________ drohte dem Vermieter mit dem Tod. Die Mitbewohner hatten sich über das Verhalten beschwert. Es sei zu zahlreichen Konflikten gekommen, da er die Hausordnung massiv missachtet habe. Es erfolgte eine Gefährdungsmeldung an die KESB in V.________(Örtlichkeit), mit Kopie an die KESB W.________.
Seit dem 12.04.2023 wohnt er nun wieder im Kanton Bern. Bereits Anfang Mai 2023 kam es wieder zu Streitereien mit den Nachbarn. Herr A.________ war gemäss Vermieterin stark alkoholisiert. Ihm wurde das Zimmer auf den nächsten Tag bereits wieder gekündigt. Momentan wohnt er in X.________(Örtlichkeit).
Die zuständige Mitarbeiterin der Fachstelle Bedrohungsmanagement hielt im Bericht abschliessend fest, dass sich der Verurteilte unauffällig verhalten könne. Dies vor allem, wenn er wisse, dass Behördenentscheide anstünden, welche einschneidend für ihn sein könnten. Er habe letzten Sommer gearbeitet und so seine Bussen bezahlen können. Seit dem Entscheid Ende Jahr 2022 zu seinen Gunsten zeige er sich wieder massiv auffällig. Es sei zu zahlreichen Gefährdungsmeldungen und Anzeigen gekommen. Durch sein Verhalten verbreite er Angst. Er provoziere und verhalte sich aggressiv gegenüber Drittpersonen. Auch sonst zeige er sich auffällig, beschimpfend, drohend und verweigere die Zusammenarbeit mit den Behörden. Der Konsum von Betäubungsmittel und Alkohol bestimme seinen Alltag.
9.10 Gemäss dem Strafregisterauszug vom 31. August 2023 (pag. 271 ff. [BK 23 16+19]) ist es seit dem Urteil des Regionalgerichts vom 13. Dezember 2017 zu folgenden Verurteilungen des Verurteilten gekommen (vgl. auch die vom Regionalgericht bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland diesbezüglich edierten Verfahrensakten):
Strafbefehl vom 28. März 2018 wegen versuchter Nötigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Sanktion: unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen und CHF 700.00 Busse; Verzicht auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Teilstrafe gemäss Urteil vom 13. Dezember 2017, aber Verwarnung.
Strafbefehl vom 14. Oktober 2019 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, einfacher Verkehrsregelverletzung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln. Sanktion: unbedingte Geldstrafe von 16 Tagessätzen und CHF 360.00 Busse; Verzicht auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Teilstrafe gemäss Urteil vom 13. Dezember 2017.
Strafbefehl vom 1. April 2021 wegen Sachbeschädigung, Sachbeschädigung (grosser Schaden) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln. Sanktion: unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen und CHF 100.00 Busse; Verzicht auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Teilstrafe gemäss Urteil vom 13. Dezember 2017, aber Verwarnung.
Strafbefehl vom 2. Dezember 2021 wegen Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Personalbeförderungsgesetz durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis und Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Missachten der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr. Sanktion: unbedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen und CHF 260.00 Busse.
Strafbefehl vom 5. Januar 2022 wegen Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Personalbeförderungsgesetz durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis, Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz durch unbefugtes Betreten des Bahnbetriebsgebiets, Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Missachtung der Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz von Passivrauchen durch Rauchen in einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs. Sanktion: unbedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen und CHF 360.00 Busse; Verzicht auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Teilstrafe gemäss Urteil vom 13. Dezember 2017.
Strafbefehl vom 8. August 2022 wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten. Sanktion: unbedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen und CHF 300.00 Busse.
Strafbefehl vom 2. Mai 2023 wegen einfachen Diebstahls und Sachbeschädigung. Sanktion: unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen und CHF 350.00 Busse.
Strafbefehl vom 12. Juni 2023 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Betäubungsmittelkonsums i.S. des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung gegen das Bundesgesetz zum Schutz von Passivrauchen und unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne des Personalbeförderungsgesetzes. Sanktion: unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen und CHF 400 Busse.
Des Weiteren sind seit dem 22. März 2023 gegen den Verurteilten ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung sowie seit dem 25. Mai 2023 eines wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, hängig.
9.11 Vorbringen der Parteien
9.11.1 Die Beschwerdeführerin 1 hielt in der Beschwerde zusammengefasst fest (pag. 3 ff. [BK 23 16+19]), der Verurteilte sei nicht einmal, sondern mehrfach verwarnt worden. Er habe mehrere Chancen erhalten, um sein Leben in den Griff zu bekommen und sich an die ihm auferlegten Weisungen zu halten. Mit der bedingten Strafe habe er bereits die Möglichkeit gehabt zu beweisen, dass er sich an die Auflage und Weisung halte und nicht mehr straffällig werde, was gescheitert sei. Des Weiteren sei mit Entscheid vom 24. September 2021 auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet und lediglich die Probezeit verlängert worden, um dem Verurteilten erneut eine Chance zu geben. Einsicht in seine Handlungen seien beim Verurteilten offenbar nicht vorhanden. Auch das Interesse, sein Leben in den Griff zu bekommen und an der Einhaltung der Auflagen und Weisungen scheine nicht gross zu sein. Der Verurteilte habe sich während der laufenden Probezeit nachweislich nicht bewährt. Er habe weder die Anordnung der BVD berücksichtigt, noch die ihm auferlegte Weisung eingehalten. Zudem sei er mehrfach straffällig geworden. Er habe zwar unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der bedingten Freiheitsstrafe gezeigt, dass er sich bemühen könne, die angeordneten Weisungen einzuhalten. Allerdings sei dies nur von kurzer Dauer gewesen. Eine Einsicht in die Wichtigkeit der Anordnung und Weisung scheine beim Verurteilten nicht vorhanden zu sein. Der bedingt gewährte Strafvollzug sei deshalb zu widerrufen. Dass die Staatsanwaltschaft jeweils auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet habe, zeige nicht zwingend, dass die zugrundeliegenden Delikte einen Widerruf nicht rechtfertigten. Es sei insbesondere die Intensität im Hinblick auf die Anzahl der Verfehlungen zu berücksichtigen (6 neue Verurteilungen).
An der oberinstanzlichen Parteiverhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin 1 (pag. 319 ff. [BK 23 16+19]), immer wieder könne man in den Akten lesen, dass jetzt eine Besserung eingetreten sei und dass es der Verurteilte jetzt wirklich verstanden habe. Gleichwohl habe es keine Fortschritte gegeben. Es reiche nicht aus, nur zur Therapie zu gehen. Man müsse auch mitmachen. Diesen Willen habe der Verurteilte nicht. Die wiederholte Straffälligkeit und die Uneinsichtigkeit des Verurteilten hinsichtlich der Notwendigkeit der Therapie seien legalprognostisch negativ zu berücksichtigen. Das im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2017 unbehandelt als deutlich erhöht eingeschätzte Rückfallrisiko des Verurteilten in mehreren Kategorien habe sich in den neuen Strafbefehlen manifestiert. Die Rückfallgefahr zeige sich auch im jüngst dokumentierten Verhalten des Verurteilten (WhatsApp-Nachrichten an die Ex-Freundin) sowie in den zahlreichen Meldungen des Bedrohungsmanagements. Im Urteil vom 13. Dezember 2017 habe man damit gerechnet, dass die fruchtende Beziehung funktionieren werde und es gut komme. Im Nachhinein habe sich gezeigt, dass dem nicht so gewesen sei. Die schlechte Prognose ohne Behandlung habe sich verwirklicht. Packe jemand so viele gewährte Chancen nicht, sei es verhältnismässig, den Widerruf anzuordnen.
9.11.2 Die Beschwerdeführerin 2 brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor (pag. 83 ff. [BK 23 16+19]), der Verurteilte habe zahlreiche Chancen erhalten, um sich an die Weisungen zu halten. Letztlich habe er weder den Sinn der Bewährungshilfe noch jenen der Therapie eingesehen, weshalb er sich nicht an die Weisung, eine Psychotherapie zu absolvieren, gehalten und sich der angeordneten Bewährungshilfe entzogen habe. Aus der Urteilsbegründung im Hauptverfahren gehe hervor, dass das Regionalgericht die Bewährungshilfe und die Weisung zur Therapie als conditio quo non dafür angesehen habe, anstatt einer unbedingten eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Es habe angenommen, dass dank der Bewährungshilfe und der Weisung von künftigem Wohlverhalten ausgegangen werden könne und sich die Legalprognose verbessere. Dies sei nicht eingetreten, im Gegenteil. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sei deshalb retrospektiv nicht angebracht gewesen, weshalb die Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu vollziehen sei. Da sich der Verurteilte der Bewährungshilfe entzogen und die Weisung missachtet habe, was zu erneuter Delinquenz geführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sich auch die Legalprognose für schwere Delinquenz verschlechtert habe.
An der oberinstanzlichen Parteiverhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin 2 (pag. 323 ff. [BK 23 16+19]), die zahlreichen Verurteilungen nach dem Urteil vom 13. Dezember 2017 und das weitere Verhalten des Verurteilten, welches den Einbezug der KESB und des Bedrohungsmanagements notwendig gemacht habe, zeigten, dass ein eingeschliffenes Verhaltens- und Deliktsmuster vorliege. Die ursprüngliche Prognose habe sich deliktspräventiv im Nachhinein als falsch herausgestellt. Die risikosenkende Wirkung, welche man sich im Urteilszeitpunkt erhofft habe, sei nicht eingetreten; dies nicht einfach so, sondern weil es der Verurteilte nicht gewollt habe. Verhältnismässigkeitsüberlegungen hinsichtlich der Dauer der Freiheitsstrafe habe sich das Sachgericht im Jahr 2017 gemacht. Entsprechendes sei im Widerrufsverfahren nicht mehr zu prüfen. Es gelte das Prinzip «alles oder nichts». Ein Teilwiderruf sei nicht möglich.
9.11.3 Die Vertreterin des Verurteilten führte anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung im Wesentlichen aus (pag. 327 ff. [BK 23 16+19]), der Mechanismus, wonach eine teilbedingte Strafe zu widerrufen sei, wenn sich das Legalverhalten nicht verbessere, mache durchaus in der Mehrheit der Fälle Sinn. Fraglich sei, ob dies für alle der richtige Weg sei. Es gebe Menschen wie der Verurteilte, welche zwar etwas wollten, es aber nicht hinbekämen. Der Verurteilte sei grundsätzlich sehr wohl bereit und gewillt, eine Therapie wahrzunehmen. Die bisherigen Therapieansätze seien indes nicht sehr erfolgsversprechend gewesen. Dies nicht zuletzt, weil bislang nicht alles in die Therapie miteinbezogen worden sei (etwa die Alkoholproblematik). Es seien bezüglich Therapiemöglichkeiten noch nicht alle Ressourcen ausgeschöpft worden. Der Schluss des Regionalgericht, wonach das Rückfallrisiko ohne adäquate Behandlung höher gewesen sei, werde im Grundsatz nicht beanstandet. Es sei aber grundlegend verfehlt, dass die Prognose des Sachgerichts im Jahr 2017 retrospektiv falsch gewesen sein solle. Der Widerruf verfolge hauptsächlich pönale Zwecke, was nicht zulässig sei. Zudem sei der Widerruf unverhältnismässig. Es scheitere bereits an der Eignung. Ein Gefängnisaufenthalt habe noch nie etwas Positives bei einem Menschen bewirkt. Die Inhaftierung sei kontraproduktiv für das langfristige Ziel der Vermeidung weiterer Delikte, zumal der Verurteilte dadurch aus seinem kleinen sozialen Umfeld herausgerissen werde und ihm die wenigen prosozialen Kontakte genommen würden. Es sei damit zu rechnen, dass er sich bei einer Rückversetzung in den Strafvollzug völlig aufgebe. Eine intrinsische Motivation wäre nach seiner Entlassung vermutlich nicht mehr vorhanden und die Legalprognose deutlich schlechter.
9.12 Würdigung durch die Kammer
9.12.1 Es steht fest, dass sich der Verurteilte der Weisung zu einer Psycho- und Suchttherapie entzieht und der Anordnung der Bewährungshilfe nicht nachkommt. Seit dem Urteil des Regionalgerichts vom 13. Dezember 2017 ist er während der Probezeit mehrfach straffällig geworden (vgl. die in E. 9.10 hiervor aufgeführten Strafbefehle, pag. 271 ff. [BK 23 16+19]). Das vom Gutachter Dr. med. Y.________ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2017 prognostizierte erhebliche Risiko für neuerliche Straftaten, wenn keine äusseren Kontrollen und Interventionen erfolgten, insbesondere unter erneutem Einfluss von Drogen und/oder Alkohol (pag. 1306 [PEN 17 700]), hat sich mithin zwischenzeitlich in mehrfacher Weise verwirklicht. Es ist davon auszugehen, dass das Rückfallrisiko für die im Gutachten genannten Deliktskategorien ohne adäquate Behandlung höher ist und es aufgrund der unzureichenden Behandlung zu den entsprechenden Straftaten gekommen ist, wurde doch im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2017 festgehalten, dass für die festgestellten Störungskomponenten legalprognostisch wirksame Behandlungsmöglichkeiten zwecks Absenkung der Rückfallrisiken bestünden, es zur Verbesserung der Prognose einer möglichst frühzeitigen und konsequenten längeren therapeutischen Intervention bedürfe und die Gefahr neuerlicher Straftaten insbesondere bei einem fortbestehenden unkontrollierten Suchtmittelkonsum zu sehen sei (pag. 1306 f. und 1314 [PEN 17 700]). Die Weisung zur psycho- und suchttherapeutischen Behandlung und die Auflage der Bewährungshilfe wurden mithin als deliktspräventive Massnahmen angesehen (vgl. insoweit auch S. 7 f. des Verlaufsberichts der fallführenden Psychotherapeutin H.________ vom 15. Juni 2021, pag. 97 f. [PEN 20 65]; vgl. auch E. 9.1 hiervor). Deren Verweigerung führte bereits zur mehrfachen Nichtbewährung.
Dem Verurteilten muss weiterhin eine erhebliche Minderung der Erfolgsaussichten auf Bewährung resp. eine – im Zusammenhang mit der Missachtung der Weisung zur Therapie und der Auflage der Bewährungshilfe stehende – ungünstige Legalprognose attestiert werden. Es besteht aufgrund der Missachtung der Weisung zur psycho- und suchttherapeutischen Behandlung sowie der Auflage zur Bewährungshilfe nebst den bereits begangenen Straftaten die konkrete und ernsthafte Gefahr weiterer erheblicher Delikte durch den Verurteilten. Der Verurteilte leidet gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 12. Juli 2017 an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen sowie dissozialen und narzisstischen Anteilen, wobei er eine deutliche Tendenz hat, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln (impulsiver Typus; pag. 1292 ff. [PEN 17 700]). Er ist bereits einmal gegenüber seiner ehemaligen Lebenspartnerin K.________ sowie dem damals achteinhalb Monate alten gemeinsamen Sohn Z.________ erheblich und in unberechenbarer Weise gewalttätig geworden (heftiges Schlagen der Ex-Partnerin, welche Z.________ in den Armen hielt, gegen den Kopf, so dass diese nach hinten auf den Rücken fiel und beim Sturz mit ihrem Kopf gegen das Schuhgestell prallte, sowie anschliessendes mehrfaches Eintreten mit dem Fuss [ohne Schuhe] auf die mit Z.________ am Boden liegende Ex-Partnerin auf ihren Kopf- und Schulterbereich, wobei der Verurteilte mindestens einmal mit dem Fussrücken den Kopf traf [pag. 1525 {PEN 17 700}]; vgl. die entsprechende Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und mehrfach begangener versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung [Ziff. II/1 des Urteils des Regionalgerichts vom 13. Dezember 2017], pag. 1685 [PEN 17 700]). Zudem hat er schon mehrfach (Todes-)Drohungen ausgesprochen und wurde entsprechend verurteilt (vgl. Ziff. II/6 und Ziff. II/9 des Urteils des Regionalgerichts vom 13. Dezember 2017 [pag. 1686 f. {PEN 17 700}] sowie Ziff. I/3 und Ziff. I/13 der Anklageschrift vom 5. September 2017 [pag. 1520 f. und 1526 f. {PEN 17 700}]; vgl. ebenfalls den Berichtsrapport der Fachstelle Bedrohungsmanagement vom 22. Juni 2023 [pag. 233 ff. {BK 23 16+19}]; vgl. zudem die Verurteilung wegen mehrfach begangener Nötigung, Ziff. II/7 des Urteils des Regionalgerichts vom 13. Dezember 2017 [pag. 1686 {PEN 17 700}]). Gemäss der standardisierten Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale mittels des Instruments Spousal Assault Risk Assessment Guide (SARA) ist das Risiko für erneute Gewaltbereitschaft des Verurteilten in der Trennungssituation und auch bei Kontaktverboten gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2017 mindestens moderat erhöht, möglicherweise sogar deutlich erhöht, wobei es nicht nur Personen im partnerschaftlichen bzw. häuslichen Kontext betrifft (pag. 1280 [PEN 17 700]). Dem Verurteilten wurde vom Gutachter anhand der eingesetzten Prognoseinstrumente unbehandelt insgesamt ein hohes Risiko für künftiges Fehlverhalten attestiert (vgl. pag. 1281, 1306 und 1313 [PEN 17 700]). Der forensisch-psychiatrische Gutachter schloss insbesondere auch eine Gewaltbereitschaft und körperliche Gefährdung von Kontaktpersonen durch den Verurteilten ohne äussere Kontrollen und Interventionen nicht aus. Er beurteilte ein besonders schweres Vergehen mit gezielter Gewaltanwendung immerhin als leicht erhöht (vgl. pag. 1306 [PEN 17 700]). Seit der Verurteilung vom 13. Dezember 2017 ist es zu weiteren Straftaten des Verurteilten gekommen, mittels welcher er seine Impulsivität, Unberechenbarkeit und Neigung zu Gewalt wiederholt manifestiert hat. Gemäss Strafbefehl vom 1. April 2021 wurde der Verurteilte etwa wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden (rund CHF 16'714.00), begangen am 16. Januar 2021, schuldig gesprochen. Er zerstörte aus Wut darüber, dass er sich seinen 30-igsten Geburtstag anders vorgestellt hatte, mittels Körpergewalt und unbekanntem Gegenstand das Lavabo, die Toilette und den Spiegelschrank in seiner Wohnung, verbog eine Duschstange und warf weiteren Hausrat in der Wohnung herum. Aus dem Strafbefehl vom 8. August 2022 geht hervor, dass der Verurteilte am 16. Februar 2022 AA.________ beschimpfte, ihr mit der rechten flachen Hand ins Gesicht schlug und sie ein zweites Mal schlug, als er eine Bierdose in der Hand gehalten hatte, wobei er sie damit an der Stirn traf. Diese Tätlichkeiten und Beschimpfungen sollen erfolgt sein, nachdem AA.________ den aggressiven Verurteilten aus ihrer Wohnung geworfen hatte (vgl. den Anzeigerapport vom 8. Juni 2022). Der Verurteilte scheint dazu geneigt zu sein, mit unkontrollierter körperlicher Gewalt zu reagieren, wenn sich die Situation nicht so gestaltet, wie er es sich vorstellt. Er hat offensichtlich eine geringe Frustrationstoleranz. Auch in jüngster Zeit – nachdem der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Teilfreiheitsstrafe abgewendet erschien und der Verurteilte seit dem 2. Mai 2022 resp. 22. Mai 2022 den Kontakt zur fallführenden Psychotherapeutin und dem Bewährungshelfer, d.h. die deliktspräventiven Massnahmen, gänzlich abgebrochen hatte – verhielt er sich erneut zunehmend auffällig. So geht aus den Berichten der Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern vom 24. Januar 2023 und 22. Juni 2023 (pag. 161 ff. und 233 ff. [BK 23 16+19]) hervor, dass der Verurteilte in der Zeit von 24. Dezember 2022 bis Mitte Januar 2023 nach der diesbezüglich bereits erfolgten Verurteilung im Jahr 2017 seine Ex-Partnerin abermals mittels WhatsApp-Nachrichten belästigt haben soll, indem er ihr u.a. geschrieben haben soll, dass er bereue, nicht fester und zwei, drei Mal mehr in deren Kopf getreten zu haben (vgl. die entsprechenden, bei den Akten liegenden WhatsApp-Ausdrucke). Das Verfassen der Nachrichten wie auch die weiteren Vorkommnisse gemäss Berichtsrapport der Fachstelle Bedrohungsmanagement vom 22. Juni 2023 wurden vom Verurteilten an der oberinstanzlichen Parteiverhandlung nicht in Abrede gestellt (vgl. Z. 44 f. S. 6 und Z. 10 ff. und 40 ff. S. 6 des Protokolls, pag. 307 und 309 [BK 23 16+19]). Die Nachrichten erfolgten offenbar zu einem Zeitpunkt, als es dem Verurteilten gemäss eigenen Angaben eigentlich gut gegangen sein soll (Anfang Januar 2023, als der angefochtene Entscheid betreffend Verzicht auf den Widerruf ergangen und noch kein Rechtsmittel dagegen ergriffen worden war; vgl. Z. 3 ff. S. 6 des Protokolls der oberinstanzlichen Parteiverhandlung, pag. 309 [BK 23 16 +19]). Soweit der Verurteilte betreffend die WhatsApp-Nachrichten an der oberinstanzlichen Parteiverhandlung geltend machte, er melde sich wohl deshalb immer wieder bei seiner Ex-Freundin, weil er sich nie bei ihr habe entschuldigen können und er ein Bedürfnis habe, mit ihr zu reden und sich bei ihr zu entschuldigen (vgl. Z. 21 ff. S. 9 des Protokolls, pag. 315 [BK 23 16+19]), sprechen die von ihm versandten Nachrichten eine andere Sprache. Entschuldigende oder einsichtige Worte sind aus diesen nicht ersichtlich. Im März 2023 soll der Verurteilte zudem mehrfach auf die Notfallnummer 144 und den Polizeinotruf 117 angerufen haben, obwohl kein Notfall vorgelegen habe, sich den Mitarbeitenden der Einsatzzentrale gegenüber unanständig und aufbrausend verhalten und diese mehrfach beschimpft haben. Daneben soll er in der Zeit von Februar bis Mai 2023 abermals mehrfache (Todes-)Drohungen ausgesprochen und sich auffällig verhalten haben (verwirrt, verladen, aggressiv, laute Selbstgespräche; vgl. einlässlich den Berichtsrapport der Fachstelle Bedrohungsmanagement vom 22. Juni 2023, wonach sich die Kantonspolizei Bern seit 1. Januar 2023 über 40-mal mit dem Verurteilten befassen musste; vgl. E. 9.9 hiervor). Schliesslich ist es auch während des hängigen Beschwerdeverfahrens zu weiteren Strafbefehlen gegenüber dem Verurteilten gekommen (vgl. den Strafbefehl vom 2. Mai 2023 wegen einfachen Diebstahls und Sachbeschädigung [unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen und CHF 350.00 Busse] – er zerstörte u.a. einen Bildschirm sowie eine Glasschiebetüre, nachdem er bei der Bank kein Geld abheben konnte – [pag. 237 und pag. 293 {BK 23 16+19}] sowie den Strafbefehl vom 12. Juni 2023 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Betäubungsmittelkonsums i.S. des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung gegen das Bundesgesetz zum Schutz von Passivrauchen und unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne des Personalbeförderungsgesetzes [unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen und CHF 400 Busse; pag. 293 ff. {BK 23 16+19}]). Insbesondere die Äusserungen des Verurteilten gegenüber seiner Ex-Partnerin, wonach er bereue, sie nicht noch mehr in den Kopf getreten zu haben, aber auch die anhaltende Zerstörungsbereitschaft des Verurteilten sowie seine Drohungen sind alarmierend und haben eine besorgniserregende Abwärtsentwicklung angenommen. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Verurteilte selbst schockiert über die im Berichtsrapport der Fachstelle Bedrohungsmanagement vom 22. Juni 2023 aufgelisteten Vorkommnisse ist und insoweit anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung ausführte, dass er sich nicht erklären könne, weshalb er sich so verhalte. Es sei ihm entgleitet. Er fühle sich macht- und hilflos. Es passiere einfach alles und er habe es schon lange nicht mehr unter Kontrolle. Es habe ihm komplett ausgehenkt (vgl. Z. 44 S. 5, Z. 40 ff. S. 6, Z. 18 f. S. 7, Z. 10 ff. S. 8 und Z. 24 f. S. 9 des Protokolls, pag. 307, 309, 311, 313 und 315 [BK 23 16+19]). Wie die Beschwerdeführerin 2 zu Recht festgehalten hat, sind die unbehandelten Risikofaktoren gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 12. Juli 2017 für alle Deliktskategorien dieselben, nämlich v.a. die kombinierte Persönlichkeitsstörung, der abhängige Substanzkonsum, die «eingeschliffenen» kontraproduktiven Gewohnheiten, die «äussere» und «innere» Unstetigkeit in der Lebensführung, die begrenzte Einsicht in das Fehlverhalten, die Unterschätzung der Risikofaktoren und die eigene «Überzeugung» vom Substanzkonsum (pag. 1304 f. [PEN 17 700]). Wenn sich das Rückfallrisiko bei geringen Deliktskategorien zufolge der Verweigerung des Verurteilten zu einer psycho- und suchttherapeutischen Behandlung und der Teilnahme an der Bewährungshilfe nunmehr bereits mehrfach verwirklicht hat und damit weiter angestiegen ist, muss dies auch für die schweren Deliktskategorien gelten, zumal die Deliktsmechanismen, wie ausgeführt, von denselben Faktoren abhängen und der Verurteilte offensichtlich nicht bereit ist, ernsthaft und längerfristig an diesen zu arbeiten. Der Verurteilte konsumiert nach wie vor Betäubungsmittel, welche einen massgeblichen schlechten Einfluss auf seine Legalprognose haben. Auch verfügt er weiterhin bloss über ein geringes prosoziales Netz. Er hat keine durchwegs geregelte Tagesstruktur und es besteht eine unstete Wohn- und Arbeitssituation. Dies bekräftigt das Gesamtbild der negativen Bewährungsaussichten zufolge der Ablehnung der Bewährungshilfe und der Missachtung der Weisung zur Psycho- und Suchttherapie. Die Voraussetzungen nach Art. 95 Abs. 5 StGB liegen mithin vor. Soweit der Verurteilte anlässlich seiner Einvernahme an der oberinstanzlichen Parteiverhandlung ausführte, er habe diesen Winter zwei oder drei Monate komplett gesponnen (vgl. Z. 45 f. S. 5 und Z. 18 f. S. 7 des Protokolls, pag. 307 und 311 [BK 23 16+19], ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht nur während zwei oder drei Monaten deliktisch tätig war, sondern auch im März und April 2023 delinquierte (pag. 293 ff. [BK 23 16+19]; vgl. ebenso den Berichtsrapport der Fachstelle Bedrohungsmanagement vom 22. Juni 2023 [pag. 233 ff. {BK 23 16+19}]). Bei den im Berichtsrapport der Fachstelle Bedrohungsmanagement vom 22. Juni 2023 aufgelisteten Vorkommnissen handelt es sich zudem grösstenteils um Vorsatzdelikte und es geht bei den Verfehlungen des Verurteilten offensichtlich nicht nur um blosse Bussen wegen Schwarz-Fahrens (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen des Verurteilten an der oberinstanzlichen Parteiverhandlung; Z. 33 S. 7 des Protokolls, pag 311 [BK 23 16+19]), sondern etwa auch um versuchte Nötigung, Sachbeschädigung mit grossem Schaden, Beschimpfung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
9.12.2 Die Anordnung einer anderen Weisung betreffend eine psycho- und suchttherapeutische Behandlung im Sinne einer milderen Massnahme gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB erscheint angesichts der vorliegenden Situation – der Verurteilte scheint keine ernsthafte und dauerhafte Einsicht in die Notwendigkeit von therapeutischen Massnahmen zu haben und zeigt nicht einmal die Bereitschaft, längerfristig regelmässig die Termine bei der Bewährungshilfe wahrzunehmen – zur Verbesserung der Bewährungsaussichten nicht erfolgsversprechend. Wie von der fallführenden Psychotherapeutin in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Mai 2022 nachvollziehbar ausgeführt (pag. 72 [PEN 22 143]), sind ohne eine kleine Einsicht in die Problematik von therapeutischen Schritten keine Verbesserungen zu erwarten. Es reicht nicht aus, anlässlich der Verhandlungen vor dem Gericht lediglich auszusagen, dass man bereit sei für eine Therapie, sondern man muss an dieser denn auch effektiv mitwirken. Auch die Zweckmässigkeit einer Suchtbehandlung ist nur dann gegeben, wenn eine minimale Einsicht der zu behandelnden Person besteht (pag. 72 [PEN 22 143]). Der Verurteilte ist nach wie vor nicht bereit, eine Suchttherapie betreffend den Cannabiskonsum zu machen resp. hat sich auch in Bezug auf die medizinisch verordneten Dronabinol-Tropfen nicht compliant gezeigt. Bereits im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2017 wurde hinsichtlich des Cannabiskonsums ausgeführt, dass eine schwer differenzierbare Wechselwirkung zwischen den Persönlichkeitseigenschaften und dem Suchtmittelkonsum besteht, die Substanzabhängigkeit eine besonders schwierige Entwicklung bewirkt hat und die Gefahr neuerlicher Straftaten insbesondere bei fortbestehendem unkontrolliertem Suchtmittelkonsum zu sehen ist (pag. 1293 und 1306 [PEN 17 700]). Es ist demnach zur Verhinderung weiterer Straftaten entscheidend, dass der Verurteilte seine Suchtmittelproblematik in den Griff bekommt, wozu er sich indes beharrlich verweigert (vgl. insoweit die Aussagen des Verurteilten anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung, wonach er weiterhin bestätigte, nicht drogenabstinent leben zu wollen; Z. 38 ff. S. 8 und Z. 1 S. 9 des Protokolls, pag 313 und 315 [BK 23 16+19]). Betreffend den Alkoholkonsum gab der Verurteilte anlässlich der Verhandlung vor dem Regionalgericht am 1. Dezember 2022 an, dass dieser seit zwei Monaten praktisch null sein (Z. 46 S. 11 und Z. 5 f. S. 12 des Einvernahmeprotokolls, pag. 148 f. [PEN 17 700]). Er scheint auch insoweit keine Notwendigkeit für eine Suchttherapie zu sehen resp. eine echte Veränderungsmotivation zu haben (vgl. den Berichtsrapport der Fachstelle Bedrohungsmanagement vom 22. Juni 2023, wonach der Verurteilte gemäss der Vermieterin am 12. April 2023 stark alkoholisiert gewesen sein soll, pag. 239 [BK 23 16+19]). Die ebenfalls vom Verurteilten eventualiter beantragte Weisung betreffend Gruppenteilnahme am «Reasoning & Rehabilitation 2» ist angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen der fallführenden Psychotherapeutin im Verlaufsbericht vom 2. Mai 2022 nicht als zweckmässig resp. erfolgsversprechend in dem Sinne zu bezeichnen, als davon ausgegangen werden könnte, dass damit das Rückfallrisiko des Verurteilten gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 12. Juli 2017 erheblich reduziert würde (pag. 73 [PEN 22 143]). Auch insoweit war und ist keine intrinsisch motivierte Bereitschaft des Verurteilten auszumachen und erscheint eine Teilnahme aufgrund des nach wie vor bestehenden erheblichen Cannabiskonsums als nicht durchführbar.
Da weder eine Verlängerung der Probezeit noch eine veränderte Anordnung der Bewährungshilfe oder einer Weisung die öffentliche Sicherheit erfolgreich gewährleisten können, ist der bedingte Vollzug der Teilfreiheitsstrafe von 27 Monaten im Sinne eines letzten Mittels zu widerrufen (vgl. auch S. 31 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 11.-13. Dezember 2017, anlässlich welcher der Verurteilte in seinem letzten Wort um eine «letzte Chance» gebeten und ausgeführt hat, dass er es «verdient habe, bestraft zu werden, wenn er diese Chance nicht packe», pag. 1645 [PEN 17 700]).
9.12.3 Was das Regionalgericht und der Verurteilte gegen den Widerruf der teilbedingten Freiheitsstrafe vorbringen, verfängt nicht. Das Regionalgericht hat dem Verurteilten mit Urteil vom 13. Dezember 2017 den teilbedingten Strafvollzug gewährt, weil es angesichts der Entwicklungen der letzten zwei Monate davon ausgegangen war, dass eine gewisse Hoffnung auf zukünftiges Wohlverhalten des Verurteilten bestand und ihm nicht einfach eine Schlechtprognose gestellt werden konnte (pag. 1778 [PEN 17 700]). Zur Unterstützung wurde dem Verurteilten die Weisung zur Therapie erteilt und Bewährungshilfe angeordnet (pag. 1785 [PEN 17 700]). Die gerichtlichen Massnahmen sollten die Bewährungschancen des Verurteilten verbessern resp. ihn vor Rückfälligkeit bewahren. Das urteilende Gericht hat die Weisung zur Therapie und die Bewährungshilfe offensichtlich als conditio qua non dafür angesehen, anstatt einer unbedingten eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. insoweit auch Imperatori, a.a.O., N. 12 zu Art. 95 StGB). Das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose hing von der erwartenden Wirkung der angeordneten Massnahme ab, wobei das urteilende Gericht davon ausgegangen war, dass dank der Bewährungshilfe und der Weisung zur psycho- und suchttherapeutischen Behandlung von künftigem Wohlverhalten des Verurteilten ausgegangen werden konnte resp. sich seine Legalprognose verbessern werde. Dies hat sich bekanntermassen nicht bewahrheitet. Der Vertrauensvorschuss, der dem Verurteilten mit dem teilbedingten Vollzug gewährt worden ist, hat offenkundig nicht gewirkt. Angesichts dessen teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Beschwerdeführerin 2, dass das (straffällige) Verhalten des Verurteilten seit dem Urteil vom 13. Dezember 2017 erkennen lässt, dass die ursprüngliche Prognose, welche zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs geführt hat, offensichtlich falsch war und das Gericht bei Kenntnis der vorliegenden Situation keine teilbedingte Freiheitsstrafe mehr aussprechen würde. Ein teilbedingter Vollzug kann nur dann ausgesprochen werden, wenn – unter Einhaltung der flankierenden Massnahmen – eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (vgl. E. 7.1 hiervor). Es trifft zu, dass aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 12. Juli 2017 zum Urteilszeitpunkt mit Rückfällen, wie sie zwischenzeitlich eingetreten sind, zu rechnen war. Das Regionalgericht ging im Urteil vom 13. Dezember 2017 indes offensichtlich davon aus, dass der Rückfallgefahr betreffend diese prognostizierten Delikte mittels Weisung zur Therapie und der Auflage der Bewährungshilfe hinreichend begegnet werden kann. Allein aus diesem Grund wurde eine lediglich teilbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen.
Der Ansicht des Regionalgerichts, wonach es nach einer so langen Dauer unter dem Aspekt der begangenen Delikte im Bagatellbereich nicht mehr verhältnismässig sei, eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu widerrufen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Würde man dieser Begründung folgen, bedeutete dies faktisch, dass ein Verurteilter mit einer Verzögerungstaktik einen möglichen Widerruf der Strafe hinauszögern und verhindern könnte, was nicht angehen kann. Kommt hinzu, dass der relativ lange Zeitablauf insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass dem Verurteilten mehrere Chancen gewährt worden sind, um die gerichtlich angeordnete Weisung und Auflage einzuhalten und sich zu bewähren (insbesondere Sistierung des ersten nachträglichen Verfahrens sowie Verlängerung der Probezeit). Diese wurden von ihm indes, wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, nicht wahrgenommen. Nunmehr zu schliessen, ein Widerruf sei aufgrund der langen Dauer unverhältnismässig, widerspräche dem Sinn und Zweck der gewährten zusätzlichen Chancen. Dass ein Widerruf aufgrund der wiederholten Verfehlungen in der laufenden Probezeit zulässig sein muss, ist evident, ansonsten die Anordnung einer Probezeit ihres Sinnes entleert würde. Kommt hinzu, dass vorliegend in zeitlicher Hinsicht die gesetzlich mögliche Höchstdauer der Probezeit (7.5 Jahre; vgl. Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB) nicht ausgeschöpft worden ist. Auch wenn die gegenüber dem Verurteilten ausgesprochene Probezeit von insgesamt fünf Jahren zwischenzeitlich abgelaufen ist, überschritt die bisherige Zeitdauer die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer der möglichen Probezeitdauer von 7.5 Jahren noch nicht. Die Verfahrensdauer kann auch aus diesem Grund offensichtlich nicht als zu lange bezeichnet werden, als dass sich kein Widerruf mehr rechtfertigen würde.
Es mag zutreffen, dass die bisher während der Probezeit begangenen Delikte im Wesentlichen im unteren Bereich der möglichen Deliktsschwere liegen. Indes begründen bei einem Widerruf der bedingten Strafe zufolge der Missachtung der Weisung oder des Sich-Entziehens von Auflagen nicht die tatsächlich stattgefundenen Rückfälle den Widerruf – vorliegend liegen immerhin acht Verurteilungen insbesondere wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden, Beschimpfung, versuchter Nötigung, Tätlichkeiten etc. sowie noch offene Strafverfahren vor –, sondern die sich aus der Missachtung der Weisung resp. des Sich-Entziehens der Auflage ergebende Rückfallgefahr, wobei bei einer Gesamtbetrachtung die während der Probezeit begangenen Delikte miteinzubeziehen sind. Ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs zufolge Missachtung der Weisung oder des Sich-Entziehens von Auflagen ist selbst dann möglich, wenn sich – anders als vorliegend – bislang noch keine sich aufgrund der daraus ergebenden erhöhten Rückfallgefahr möglichen Delikte realisiert haben. Wie vorstehend dargelegt, muss dem Verurteilten angesichts der seit dem Urteil vom 13. Dezember 2017 erfolgten Entwicklungen eine ungünstige Legalprognose gestellt werden, welche den Widerruf der bedingten Strafe notwendig macht. Der Umstand, dass seitens der Staatsanwaltschaft in den im Nachgang an das Urteil vom 13. Dezember 2017 ergangenen Strafbefehlen jeweils auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet worden ist, bedeutet nicht ohne weiteres, dass die zugrundeliegenden Delikte einen Widerruf nicht zu rechtfertigen schienen. Vielmehr zeigt auch dies auf, dass dem Verurteilten zahlreiche Chancen in der Hoffnung gewährt worden sind, dass er mit der auferlegten Weisung zur psycho- und suchttherapeutischen Therapie und der Auflage der Bewährungshilfe sein Leben in den Griff bekommt und inskünftig nicht mehr straffällig wird. Aus dem früheren Verzicht auf einen Widerruf vermag der Verurteilte folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Die Angemessenheit des bedingten Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten wurde bereits vom Sachgericht beurteilt und bejaht. Die Dauer der zu widerrufenden Freiheitsstrafe gilt es im Widerrufsverfahren nicht mehr zu überprüfen. Sind die Voraussetzungen von Art. 95 Abs. 5 StGB gegeben, ist die bedingt ausgesprochene Strafe zu widerrufen. Ein Teilwiderruf ist nicht möglich (vgl. E. 7.2 hiervor). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgt lediglich insoweit, als zu beurteilen ist, ob die zu befürchtenden Delikte resp. die verschlechterte Legalprognose einen Widerruf rechtfertigen. Dies ist vorliegend zu bejahen. Mittels des Widerrufs werden mithin nicht rein pönale Zwecke verfolgt. Soweit die amtliche Vertreterin der Verurteilten in genereller Weise die Eignung des Widerrufs resp. eines Strafvollzugs zur Verbesserung der Legalprognose in Frage stellt, ist anzumerken, dass auch der Strafvollzug auf die Spezialprävention ausgerichtet ist. Dessen Eignung kann nicht generell in Abrede gestellt werden, zumal dieser durchaus anspornen kann, sein Leben neu zu ordnen und der Verurteilte immerhin insoweit aus seinem eingeschliffenen Konsumverhalten (Cannabis, Alkohol) herauskommt, als dass er im Strafvollzug während längerer Zeit nicht mehr (gleich leicht) an Betäubungsmittel und Alkohol gelangt.
10. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 17 700 vom 13. Dezember 2017 für eine Teilfreiheitsstrafe von 27 Monaten gewährte bedingte Vollzug ist zu widerrufen und die Teilfreiheitsstrafe von 27 Monaten zu vollziehen. Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 9.12 hiervor), gilt ein risikoorientierter Strafvollzug, der darauf ausgerichtet ist, die Rückfallgefahr zu reduzieren. Es bleibt zu hoffen, dass sich die zu vollziehende Freiheitsstrafe als letztes Mittel positiv auf die Legalprognose des Verurteilten auswirken wird.
IV. Kosten und Entschädigung
11. Gemäss Art. 416 StPO gilt der Grundsatz der uneingeschränkten Anwendbarkeit der im 10. Titel der StPO enthaltenen Vorschriften über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen (Art. 416-436 StPO) für alle Verfahren der Strafprozessordnung. Davon erfasst sind auch alle besonderen Verfahren, einschliesslich dem Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden gemäss Art. 363 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012, E. 3.1 sowie Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 416 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die in Art. 426 Abs. 1-4 StPO aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmenverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt (Art. 426 Abs. 5 StPO). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich die Kostenfolge nach der Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 3'260.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00, demnach dem unterliegenden Verurteilten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 5 und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO).
12. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde vom Regionalgericht auf CHF 7'345.45 festgesetzt, wobei sich das Gericht auf die von Rechtsanwältin Dr. B.________ eingereichte Kostennote vom 30. November 2022 abgestützt hat. Bei der Festsetzung der amtlichen Entschädigung hat sich ein Schreibfehler eingeschlichen, machte die amtliche Vertreterin doch nicht einen Zeitaufwand von 30.85 Stunden, sondern bloss einen solchen von 30.58 Stunden geltend. Die Höhe der amtlichen Entschädigung wird entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 7'287.30 festgesetzt.
Betreffend das Beschwerdeverfahren macht Rechtsanwältin Dr. B.________ gemäss Kostennote von 31. August 2023 eine amtliche Entschädigung von CHF 4'311.35 geltend (19.5 Stunden à CHF 200.00; CHF 53.10 Auslagen; CHF 50.00 Reisezuschlag; zuzüglich 7.7 % MWST). Die Verhandlung vor der Beschwerdekammer in Strafsachen am 1. September 2023 hat entgegen der Annahme in der Kostennote nicht 6 Stunden, sondern aufgerundet lediglich 4 Stunden gedauert. Entsprechend ist die Kostennote um zwei Stunden zu kürzen. Ansonsten gibt die Kostennote zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass die amtliche Entschädigung abzüglich eines Aufwandes von zwei Stunden gestützt auf diese festzusetzen ist.
Der Verurteilte untersteht bei diesem Ausgang des Verfahrens der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerden werden gutgeheissen. Der Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 22 143 vom 3. Januar 2023 wird aufgehoben. Der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 17 700 vom 13. Dezember 2017 für eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Freiheitsstrafe von 27 Monaten ist zu vollziehen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 3'260.00, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00, werden dem Verurteilten auferlegt.
Die Entschädigung der amtlichen Vertreterin des Verurteilten, Rechtsanwältin Dr. B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Verurteilte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'287.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz von CHF 3'584.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung der amtlichen Vertreterin des Verurteilten, Rechtsanwältin Dr. B.________, wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt:
Der Verurteilte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'880.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz von CHF 1'884.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin 2, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben)
- dem Verurteilten, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Beschwerdeführerin 1 (per Kurier)
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident AB.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 2. Oktober 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
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BGE 145 IV 383ATF 145 IV 383DTF 145 IV 383
BGE 141 IV 396ATF 141 IV 396DTF 141 IV 396
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 61a EG ZSJart. 61a LiCPMart. 61a EG ZSJ
Art. 6 Justizvollzugsgesetzart. 6 LEJart. 6 Justizvollzugsgesetz
Art. 1 Justizvollzugsverordnungart. 1 OEJart. 1 Justizvollzugsverordnung
Art. 3 Justizvollzugsverordnungart. 3 OEJart. 3 Justizvollzugsverordnung
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
Art. 62 EG ZSJart. 62 LiCPMart. 62 EG ZSJ
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
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Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 93 StGBart. 93 CPart. 93 CP
Art. 94 StGBart. 94 CPart. 94 CP
BGE 106 IV 325ATF 106 IV 325DTF 106 IV 325
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 95 StGBart. 95 CPart. 95 CP
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Art. 95 StGBart. 95 CPart. 95 CP
Art. 95 StGBart. 95 CPart. 95 CP
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6B_802/2016
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Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
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BGE 138 IV 65ATF 138 IV 65DTF 138 IV 65
Art. 95 StGBart. 95 CPart. 95 CP
Art. 95 StGBart. 95 CPart. 95 CP
Art. 95 StGBart. 95 CPart. 95 CP
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6B_70/2017
6B_881/2013
6B_1237/2017
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BGE 118 IV 330ATF 118 IV 330DTF 118 IV 330
6B_70/2017
Art. 95 StGBart. 95 CPart. 95 CP
BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140
6B_1237/2017
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
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Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
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Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
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Art. 416 StPOart. 416 CPPart. 416 CPP
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6B_428/2012
Art. 416 StPOart. 416 CPPart. 416 CPP
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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
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