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Entscheid

BK 2023 170

Keine Zuweisung von Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag und IV-Assistenzbeiträgen im Scheidungsverfahren

22. November 2023Deutsch8 min

1. Mit Verfügung vom 6. April 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen – gemäss Rubrum – das A.________ wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und Diskriminierung und Aufruf zu Hass nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. April 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 7. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 170

Bern, 6. Oktober 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger,

Oberrichterin Schwendener

Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme (Rechtsverweigerung / Verletzung rechtliches Gehör)

Strafverfahren wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und Diskriminierung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. April 2023 (BM 22 39991)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 6. April 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen – gemäss Rubrum – das A.________ wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und Diskriminierung und Aufruf zu Hass nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. April 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 7. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt.

2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zum Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 StGB bereits entschieden, dass dieser neben dem öffentlichen Frieden ebenfalls die religiösen Überzeugungen des Einzelnen schützt (BGE 120 Ia 220 E. 3c). Demgegenüber kommt einzelnen Gruppenangehörigen bei Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB grundsätzlich keine Geschädigtenstellung zu (BGE 143 IV 77 E. 4).

2.3 Die Beschwerdeführerin hat ihre Privatklägerstellung betreffend den Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit in ihrer Konstituierungserklärung vom 14. März 2023 hinreichend begründet, indem sie dargelegt hat, Christin und durch die angezeigten Delikte direkt in ihren religiösen Gefühlen verletzt zu sein. Sie bezieht sich dabei nicht nur auf die Darstellung von Jesus, sondern auch des siebenarmigen Leuchters (Menora). Bei der Menora handelt es sich vorderhand um ein religiöses Symbol im Judentum. Die Beschwerdeführerin legt allerdings zutreffend dar, dass die Menora auch im Christentum eine (etwas untergeordnete) Rolle spielt. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber den Straftatbestand der Rassendiskriminierung ins Feld führt und eine diesbezügliche Strafverfolgung verlangt, ist sie mangels Legitimation nicht zu hören. Auf ihre Beschwerde ist in diesem Sinne einzutreten.

2.4 Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht, die Nichtanhandnahme betreffe nur das A.________. Der Begründung sei aber zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft alle zur Anzeige gebrachten Delikte nicht an die Hand nehmen wolle. Es sei daher zu erläutern, weshalb keine Nichtanhandnahmeverfügung gegen die anderen Beteiligten, insbesondere gegen die Haupttäter erlassen worden sei.

2.5 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen in ihrer Stellungnahme ein was folgt:

Obwohl sich die Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Rubrum nur auf das A.________ bezieht, musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass damit ihre Anzeige insgesamt beurteilt wurde. Insbesondere ergibt sich dies aus dem Sachverhalt im Rubrum, welcher sich explizit auf die Sonderausstellung «E.________» bezieht. Es ergibt sich aber auch zweifelsfrei aus der Begründung, welche in dieser Form für sämtliche Angezeigte bzw. sämtliche für diese Sonderausstellung bzw. die strittigen Exponate Verantwortlichen ihre Gültigkeit haben muss, was auch von Seiten der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland auf Nachfrage hin bestätigt wurde.

2.6 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige (oder eines Polizeirapports) feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft teilt die Nichtanhandnahmeverfügung den Parteien mit (Art. 321 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Diese können die Verfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).

Wenn gegen eine Person Strafanzeige erhoben wird, welche durch Nichtanhandnahmeverfügung förmlich erledigt wird, hat die beschuldigte Person grundsätzlich das Recht, über die Strafanzeige und deren förmliche Erledigung durch die Staatsanwaltschaft informiert zu werden (Art. 321 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. einlässlich Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2).

2.7 Betreffend die Anzeige der Beschwerdeführerin gegen die Ersteller der «Verschandelung» von Jesus und des siebenarmigen Leuchters ist die Kritik der Beschwerdeführerin zutreffend. Die Strafanzeige vom 16. November 2022 war unter anderem gegen die Ersteller der «Verschandelung» von Jesus und des siebenarmigen Leuchters gerichtet. Der Ersteller der beiden inkriminierten Darstellungen ist gemäss der angefochtenen Verfügung C.________. Gemäss Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft resp. Auskunft der Staatsanwaltschaft betrifft die erlassene Nichtanhandnahmeverfügung alle angezeigten Personen, also auch C.________. Als den Strafverfolgungsbehörden bekannte beschuldigte Person ist C.________ als solche ins Rubrum aufzunehmen und die Nichtanhandnahmeverfügung ist ihm zu eröffnen. Diese Verfahrensfehler können in der Summe im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO analog). Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Eine weitergehende Überprüfung des Entscheids ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.

2.8 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die obsiegende Privatklägerin hat eine Entschädigung beantragt, diese aber nicht beziffert oder belegt, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist (Art. 436 Abs. 3 und 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog). Den Beschuldigten ist mangels Einreichung einer Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. April 2023 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden vom Kanton Bern getragen.

3. Entschädigungen sind keine zu sprechen.

4. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem A.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 6. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Erwägungen

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Rudin

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 170

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

BGE 143 IV 77ATF 143 IV 77DTF 143 IV 77

6B_1115/2021

1B_40/2020

Art. 261 StGBart. 261 CPart. 261 CP

BGE 120 Ia 220ATF 120 Ia 220DTF 120 Ia 220

BGE 143 IV 77ATF 143 IV 77DTF 143 IV 77

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 321 StPOart. 321 CPPart. 321 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

1B_303/2017

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF