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Entscheid

BK 2023 171

Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

30. August 2023Deutsch18 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit Juni 2021 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen gewerbsmässigen Betrugs und Widerhandlungen gegen das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 stellte dieser, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, den Antrag, das abgekürzte Verfahren im Sinne von Art. 358 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) durchzuführen. Am 28. April 2023, nachdem der Antrag trotz mehrfachen Nachfragens seitens des Verteidigers materiell unbeantwortet geblieben und auch keine anderen Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen worden waren, reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte Folgendes:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

Du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 171

Bern, 10. August 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Rechtsverzögerung

Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und Widerhandlungen gegen das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland betreffend Verfahren BJS 21 14618

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit Juni 2021 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen gewerbsmässigen Betrugs und Widerhandlungen gegen das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 stellte dieser, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, den Antrag, das abgekürzte Verfahren im Sinne von Art. 358 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) durchzuführen. Am 28. April 2023, nachdem der Antrag trotz mehrfachen Nachfragens seitens des Verteidigers materiell unbeantwortet geblieben und auch keine anderen Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen worden waren, reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte Folgendes:

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass im Strafverfahren BJS 21 14618 der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine Rechtsverzögerung vorliegt.

2. Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sei anzuweisen, im Strafverfahren BJS 21 14618 unverzüglich tätig zu werden.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. Mai 2023, es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen.

2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vor, er habe gestützt auf die Einvernahme vom 7. Dezember 2021, anlässlich welcher er sämtliche Tatvorwürfe – sofern zutreffend – eingestanden und die Zivilforderungen der Privatkläger – sofern und soweit angemessen und nicht Genugtuungsansprüche betreffend – anerkannt habe, mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens beantragt. Auf den Antrag habe die Staatsanwaltschaft nicht reagiert. Mit Schreiben vom 14. April 2022 habe er die Staatsanwaltschaft um Mitteilung betreffend den Stand des Verfahrens (insbesondere hinsichtlich des Antrags auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens) sowie um Auskunft ersucht, wann mit weiteren Verfügungen gerechnet werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe ihm am 26. April 2022 mitgeteilt, dass der umfangreiche Anzeigerapport inzwischen eingelangt sei und nun geprüft werde. Er werde zu gegebener Zeit kontaktiert – auch in Bezug auf eine allfällige Durchführung des abgekürzten Verfahrens. Nach erneut über vier Monaten ohne jegliche Untersuchungs- und/oder Verfahrenshandlungen habe er die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. September 2022 wiederum um Mitteilung ersucht, wann mit weiteren Verfügungen in der Sache gerechnet werden könne. Mit Telefonat vom 13. September 2022 habe die zuständige Staatsanwältin ausrichten lassen, dass erst im vierten Quartal mit weiteren Verfügungen gerechnet werden könne. Nachdem entgegen dieser Zusicherung auch im vierten Quartal 2022 keine weiteren Verfügungen ergangen seien, habe er die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Januar 2023 wiederum um Mitteilung ersucht, wann mit weiteren Verfahrenshandlungen, insbesondere mit einer Verfügung betreffend den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens, gerechnet werden könne. Zugleich habe er darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens seit über einem Jahr hängig sei und seither weder Verfahrens- noch Ermittlungshandlungen durchgeführt worden seien, weshalb eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 StPO vorliege. Die Staatsanwaltschaft habe erst nach rund sieben Wochen reagiert und sich mit Schreiben vom 27. Februar 2023 mit der Aussage begnügt, dass der Grosse Rat in der Budgetdebatte vom Dezember 2022 die Schaffung von befristeten Stellen zur Entlastung der chronisch überbelasteten Staatsanwaltschaft gutgeheissen habe und der vorliegende Fall per sofort der für diese Aufgabe rekrutierten Staatsanwältin zur weiteren Behandlung zugeteilt worden sei. Wie und wann das Strafverfahren weitergehen würde, habe die Staatsanwaltschaft erneut nicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 2. März 2023 habe er die neue Staatsanwältin unter Bezugnahme und Verweis auf die bisherige Korrespondenz um zeitnahe Mitteilung ersucht, wann mit weiteren Verfügungen in der Sache zu rechnen sei. Weder die bisherige noch die neue Verfahrensleitung hätten sich zu diesem Schreiben geäussert. Die letzte Verfahrens- und/oder Untersuchungshandlung liege beinahe 17 Monate zurück (Einvernahme vom 7. Dezember 2021). Ebenso lange liege der Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens unbeantwortet vor. Im vorliegenden Strafverfahren sei es offensichtlich zu einer gravierenden, durch die Staatsanwaltschaft verschuldeten Rechtsverzögerung gekommen. In den vergangenen 17 Monaten wäre es dieser ohne Weiteres möglich gewesen, sich zum Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens zumindest im Grundsatz zu äussern. Sofern und soweit sich die Staatsanwaltschaft mit chronischer Überbelastung zu rechtfertigen versuche, sei sie nicht zu hören. Auch die für diese Aufgabe neu rekrutierte Staatsanwältin habe sich im Übrigen die Frage gefallen zu lassen, warum die Anfrage des Beschwerdeführers vom 2. März 2023 seit beinahe zwei Monaten unbeantwortet geblieben sei. Die Verfahrensverzögerungen würden umso schwerer wiegen, als dass es sich hier um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagerten Fall handle. Er sei geständig und habe die gestellten Zivilforderungen – zumindest dem Grundsatz nach und unter Ausschluss der Genugtuungsforderungen – anerkannt. Weitere Beweismassnahmen hätten sich damit erübrigt.

3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme u.a. Folgendes fest:

Erwägungen

3.

Vorliegender Fall ist in Bezug auf Umfang und Komplexität, aufgrund der Vielzahl von Delikten, als leicht überdurchschnittlich zu beurteilen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich jedoch keine.

4.

Der in der Beschwerdeschrift vom 28. April 2023 dargestellte Verfahrensablauf ist, soweit es die gegen aussen erkennbaren Verfahrenshandlungen betrifft, korrekt.

Insbesondere wurde das Gesuch um Durchführung des abgekürzten Verfahrens vom 8. Dezember 2021 bis zur Beschwerdeerhebung, trotz mehrfachen Nachfragen seitens des Beschwerdeführers und Zusicherungen seitens der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, materiell nicht beantwortet. Ebensowenig wurden in diesem Zeitraum andere Verfahrenshandlungen vorgenommen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2021 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens blieb somit während 16 Monaten unbeantwortet.

5.

Die Geschäftslast der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ist nach wie vor sehr hoch dazu führt der Tätigkeitsbericht der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (abrufbar unter https://www.justice.be.ch/de/start/ueber-uns/taetigkeitsberichte.html), S. 104, Dotation, aus:

«Die Staatsanwaltschaft schiebt im regionalen Untersuchungsbereich als Folge des engen Personalbestandes rund 450 Fälle als Überhang vor sich hin. Die zwingende Bewirtschaftung dieses Überhangs (Planung, Verjährungsprävention, Umverteilung) ist unverhältnismässig und ineffizient. Dieser Zustand ist nicht länger hinnehmbar. Daher wurde im Rahmen des Projekts «Überhang» evaluiert, wie viel zusätzliches Personal benötigt wird, damit jeder Staatsanwalt / jede Staatsanwältin im Schnitt nur noch eine zumutbare Belastung von 60 bis 65 Untersuchungen hat anstelle der aktuell 70 bis 75, teilweise bis 98 Fälle.»

In Bezug auf die Region Berner Jura-Seeland (a.a.O. S. 116) wird festgehalten:

«Die Fallbelastung liegt bei 78 hängigen Verfahren (75 Untersuchungen und drei übrige Verfahren) pro staatsanwaltliche Verfahrensleitung, sie ist erwartungsgemäss nach wie vor zu hoch. Dass nun für zwei Jahre, bis am 31. Dezember 2024, ein deutsch- und ein französischsprachiges «Überhangsteam» zum Einsatz kommen können, ist zwingend notwendig. Dank dieser Sofortmassnahme erscheint es erstmals realistisch, das festgesetzte Jahresziel von durchschnittlich 60 bis 65 Untersuchungen pro volle Anstellung zu erreichen und die Altersstruktur der Fälle deutlich zu verbessern. Die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten und vom Grossen Rat in der Dezembersession 2022 mit dem Budget genehmigten befristeten Stellen motivieren die nun seit Jahren zu stark belasteten Mitarbeitenden sehr. Die Aussicht, dereinst dauerhaft nicht mehr eine überdurchschnittliche, sondern nur noch eine normale Anzahl Fälle zu bearbeiten und keine «Bugwelle» an älteren oder alten Fällen zu bewirtschaften, lässt die Mitarbeitenden positiv in die Zukunft blicken.»

6.

Bei Übernahme der neuen Funktion als Staatsanwältin im Überhangteam per Januar 2023 wurden der neuen Verfahrensleiterin, Staatsanwältin C.________, eine deutlich über der durchschnittlichen Belastung liegende Anzahl von Verfahren zugeteilt. Ein beträchtlicher Anteil derselben ist älter als vorliegendes Verfahren und war daher höher zu priorisieren. Trotzdem wurden die internen Vorarbeiten an vorliegendem Fall bereits vor Beschwerdeeingang an die Hand genommen, waren jedoch noch nicht soweit gediehen, dass das weitere Vorgehen hätte kommuniziert werden können.

Dies ist nun mit Schreiben vom 17. Mai 2023 (Beilage) geschehen. Darin hält die Verfahrensleiterin fest, die Voraussetzungen für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens seien vorliegend noch nicht gegeben und informiert den Beschwerdeführer über das geplante Vorgehen.

7.

Daraus erhellt, dass die Untätigkeit der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, zumindest was die gegen aussen erkennbaren Verfahrenshandlungen und die Beantwortung formeller Eingaben betrifft, den zulässigen Rahmen überschreitet und das Beschleunigungsgebot von Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt.

4.

4.1

Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 5 StPO; Summers, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 147). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015; Wohlers, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO).

Dispositiv

4.2 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist begründet. Hinsichtlich des Verfahrensablaufs wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen, welche von der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt werden (vgl. E. 3.1 f. hiervor). Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer im Juni 2021 am 24. Juni 2021 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und diverse Unterlagen ediert hat (Bankunterlagen, D.________ AG). Zudem wurde der Beschwerdeführer am 21. Mai 2021 (damals noch rechtshilfeweise), am 24. Juni 2021 sowie letztmals am 7. Dezember 2021 betreffend die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (wiederholter Internetbetrug) polizeilich und delegiert befragt. Am 24. November 2021 ging bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige des Gemeindeverbands Öffentliche Sicherheit Region E.________ (Ort) sowie am 18. Januar 2022 ein Berichtsrapport der Kantonspolizei Waadt betreffend einen weiteren Internetbetrug ein. Der Sammelrapport der Kantonspolizei Bern datiert vom 8. Februar 2022. Seit der letzten delegierten Einvernahme vom 7. Dezember 2021, anlässlich welcher sich der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil geständig gezeigt hat (vgl. Z. 698 ff. des Protokolls), erfolgten unbestrittenermassen keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr (vgl. Z. 4 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft). Das Verfahren stand mithin während mehr als 17 Monaten still. Auch das am 8. Dezember 2021 vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Durchführung des abgekürzten Verfahrens blieb trotz mehrmaligen Nachfragens des Beschwerdeführers und Zusicherungen durch die Staatsanwaltschaft bis am 17. Mai 2023 unbeantwortet. Die Staatsanwaltschaft begnügte sich während dieser Zeit damit, den Beschwerdeführer mit jeweils relativ spät erfolgten Antworten auf einen späteren diesbezüglichen Entscheid zu vertrösten, ohne näher zu begründen, weshalb derzeit noch keine Entscheidung möglich ist. Dass die Staatsanwaltschaft über so einen langen Zeitraum keine Verfahrenshandlungen getätigt hat resp. das Gesuch um Durchführung des abgekürzten Verfahrens unbeantwortet liess, steht im klaren Widerspruch zum Beschleunigungsgebot und stellt eine Rechtsverzögerung dar (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bedeutet bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten; vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2, wonach Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während acht Monaten seit Anzeigeeingang eine Rechtsverzögerung zu begründen vermochte). Die Staatsanwaltschaft hat es offensichtlich unterlassen, das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zügig voranzutreiben. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass es sich vorliegend weder um ein überdurchschnittlich umfangreiches noch um ein sachverhaltsmässig oder rechtlich komplexes Verfahren handelt. Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, wiederholt über mehrere Internetplattformen (Facebook, Tutti etc.) gegen Vorausbezahlung Gegenstände verkauft zu haben, ohne diese in der Folge abzuschicken (Gesamtdeliktsbetrag derzeit: ca. CHF 4'740.80; derzeit 57 Fälle; vgl. S. 1 und 3 des Sammelrapports der Kantonspolizei Bern vom 8. Februar 2022). Er ist betreffend des ihm bislang vorgeworfenen Sachverhalts zu einem grossen Teil geständig. Zudem soll er wiederholt die Einrückungspflicht zu einer Zivilschutzdienstleistung verletzt haben (vgl. die Strafanzeige vom 24. November 2021). Auch hierbei handelt es sich weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht um eine komplexe Fragestellung, welche einer zügigen Behandlung entgegenstünde. Inwiefern von der Staatsanwaltschaft bereits vor Beschwerdeeingang «interne Vorarbeiten» im vorliegenden Fall an die Hand genommen worden sind, wurde von der Generalstaatsanwaltschaft nicht weiter erläutert. Soweit im Schreiben vom 17. Mai 2023 von der Staatsanwaltschaft auf weiteren Abklärungsbedarf hingewiesen wird, stützt sich dieser offenbar auf die bereits im Jahr 2021 edierten Bankunterlagen resp. allenfalls auf den Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 8. Februar 2022. Auch nach Sichtung der edierten Unterlagen resp. des Sammelrapports – welcher im Übrigen nicht als sonderlich umfangreich bezeichnet werden kann (5 Seiten zuzüglich der Beilagen) – wurden demnach während mehrerer Monate keine weiteren Verfahrensschritte mehr getätigt. Damit wurde der zeitlich zulässige Rahmen der inaktiven Phasen des Strafverfahrens deutlich überschritten. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf den Tätigkeitsbericht 2022 der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf die hohe Geschäftslast der Staatsanwaltschaft hinweist, ist festzuhalten, dass diese der Beschwerdekammer in Strafsachen bekannt ist. Verzögerungen durch Arbeitsüberlastung oder sonstige Probleme betreffend Behörden- oder Verfahrensorganisation vermögen indes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts Verzögerungen nicht zu rechtfertigen. Die Strafverfolgungsbehörden sind vielmehr verpflichtet, sich und die Verfahrensabläufe so zu organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt werden können. In Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Untätigkeit während 17 Monaten und insbesondere des Nicht-Beantwortens des Antrags um Durchführung des abgekürzten Verfahrens das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 erläuterte die neu für den Fall zuständige Staatsanwältin dem Beschwerdeführer, weshalb sie die Voraussetzungen für die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens aktuell als nicht erfüllt erachtet und aus diesem Grund das Gesuch pendent hält (Anstehen von diversen Untersuchungshandlungen, bevor über den Antrag entschieden werden kann). Nachdem sich aus den edierten Bankunterlagen Hinweise auf möglicherweise durch den Beschwerdeführer betrügerisch erlangte Gelder im Zeitraum von Juni bis November 2021 ergeben hätten, welche es abzuklären gelte, beabsichtige sie, eine weitere Editionsverfügung an die F.________ AG sowie – nach Eingang der edierten Unterlagen – einen Folgeauftrag an die Kantonspolizei Bern zu erlassen. Überdies stellte sie in Aussicht, Abklärungen mit dem Sozialdienst und dem Gemeindeverband öffentliche Sicherheit-Zivilschutz Region E.________(Ort) zu tätigen und anschliessend den Beschwerdeführer noch einmal zu befragen. Die Einvernahme soll gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft voraussichtlich «im Herbst 2023» stattfinden, wobei der Zeitplan nicht garantiert werden könne. Der Beschwerdekammer in Strafsachen ist nicht bekannt, welche Untersuchungshandlungen zwischenzeitlich erfolgt sind. Im Sinne der beförderlichen Behandlung des nunmehr seit über zwei Jahren hängigen Strafverfahrens (mit mindestens überwiegend untätigem Verfahrensabschnitt von 17 Monaten) erscheint es angezeigt, die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO anzuweisen, die im Strafverfahren BJS 21 14618 noch anstehenden Verfahrensschritte resp. Untersuchungshandlungen umgehend anzugehen resp. fortzusetzen und das Strafverfahren beförderlich zum Abschluss zu bringen. Es ist davon auszugehen, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers angesichts der langen Verfahrensdauer auf die erste Herbsthälfte 2023 angesetzt wird.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist vom Kanton Bern zudem eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese wird gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 9. August 2023 auf CHF 2'328.80 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST). Als Hinweis an den Verteidiger des Beschwerdeführers diene (vgl. Ziff. III/1/6 der Beschwerde), dass eine notwendige Verteidigung (vgl. Art. 130 StPO) nicht zwingend zugleich eine amtliche Verteidigung (vgl. Art. 132 StPO) darstellt. Eine amtliche Verteidigung wird nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 Bst. a und b StPO angeordnet. Gemäss telefonsicher Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft ist bislang noch keine Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger erfolgt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland im Strafverfahren BJS 21 14618 das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, die im Strafverfahren BJS 21 14618 noch anstehenden Verfahrensschritte resp. Untersuchungshandlungen umgehend anzugehen resp. fortzusetzen und das Strafverfahren beförderlich zum Abschluss zu bringen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.

3. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'328.80 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- G.________ (B-Post)

- H.________ (B-Post)

- I.________ (B-Post)

- J.________ (B-Post)

- K.________ (B-Post)

- L.________ (B-Post)

- M.________ (B-Post)

- N.________ (B-Post)

- O.________ (B-Post)

- P.________ (B-Post)

- Q.________ (B-Post)

- R.________ (B-Post)

- S.________ (B-Post)

- T.________ (B-Post)

- U.________ (B-Post)

- V.________ (B-Post)

- W.________ (B-Post)

- X.________ (B-Post)

- Y.________ (B-Post)

- Z.________ (B-Post)

- AA.________ (B-Post)

- AB.________ (B-Post)

- AC.________ (B-Post)

- AD.________ (B-Post)

- AE.________ (B-Post)

- AF.________ (B-Post)

- AG.________ (B-Post)

- AH.________ (B-Post)

- AI.________ (B-Post)

- AJ.________ (B-Post)

Bern, 10. August 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 171

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 13 StPOart. 13 CPPart. 13 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

1B_441/2019

1B_217/2019

1B_441/2019

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

BK 15 301

BK 17 517

BK 13 215

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF