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Entscheid

BK 2023 176

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

22. September 2023Deutsch18 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung und Hausfriedensbruchs zum Nachteil von Privatkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am 20. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Anwalt ein. Am 20. April 2023 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie die Verfahrenskosten gut. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Anwalt wies die Staatsanwaltschaft hingegen ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung und die Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Rechtsbeistand mit Wirkung per 20. Oktober 2022. Zusätzlich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 26. Mai 2023 ein Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ein. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde er darauf hingewiesen, dass sein Ersuchen um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft zu richten sei. Betreffend das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wurde ihm eine Frist gesetzt, um sein Gesuch zu begründen, wobei er diese unbenutzt verstreichen liess. Ansonsten liess sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 176

Bern, 21. August 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

a.v.d. Rechtsanwalt C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand unentgeltlicher Rechtsbeistand

Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. April 2023

(BJS 22 23690/23691)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung und Hausfriedensbruchs zum Nachteil von Privatkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am 20. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Anwalt ein. Am 20. April 2023 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie die Verfahrenskosten gut. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Anwalt wies die Staatsanwaltschaft hingegen ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung und die Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Rechtsbeistand mit Wirkung per 20. Oktober 2022. Zusätzlich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 26. Mai 2023 ein Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ein. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde er darauf hingewiesen, dass sein Ersuchen um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft zu richten sei. Betreffend das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wurde ihm eine Frist gesetzt, um sein Gesuch zu begründen, wobei er diese unbenutzt verstreichen liess. Ansonsten liess sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuches unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistungen sowie Verfahrenskosten von der Vorinstanz gewährt worden. Streitig ist nur noch die Notwendigkeit der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.

3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, es seien vorliegend keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur erkennbar. Gegenstand des Strafverfahrens sei eine verbale und später tätliche Auseinandersetzung unter Nachbarn, wobei es sich um eine Aussage gegen Aussage-Situation handle. Der Privatkläger habe selbstständig Strafantrag stellen und sich als Privatkläger konstituieren können. Darüber hinaus sei der Aktenumfang bescheiden und sprachliche Barrieren alleine reichten nicht aus, um die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu rechtfertigen. Die sprachlichen Probleme könnten mit einem Dolmetscher überwunden werden. Zudem sprächen weder das Alter noch die soziale Situation des Privatklägers für die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes. Im Gesuch des Privatklägers seien keine körperlichen

oder psychischen Beeinträchtigungen geltend gemacht worden, welche es ihm verunmöglichten, allfällige Zivilansprüche nicht selber begründen oder beziffern zu können. Insgesamt sei ihm als Laie die selbständige Vertretung seiner Standpunkte zuzutrauen.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die ungenügende bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände als gegeben zu erachten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den im Raum stehenden Delikten handle es sich nicht um Bagatelldelikte, insbesondere handle es sich nicht um einen blossen Nachbarschaftsstreit. Der Beschwerdeführer habe ernstzunehmende Verletzungen erlitten und sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Er habe sich eine gebrochene Nase zugezogen, welche bis und mit heute schwere Komplikationen verursache und allenfalls sogar eine Operation erforderlich mache. Es sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mit seinen 65 Jahren nicht mehr der Jüngste sei und Verletzungen im fortgeschrittenen Alter schlechter verheilten bzw. gravierendere Folgen haben könnten. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft trotz seiner Aufforderung die entsprechenden Arztberichte bei den zu behandelnden Ärzten bis heute nicht ediert habe. Die Staatsanwaltschaft verkenne zudem, dass der Beschwerdeführer zwar den Vorfall am Schalter der Polizeistation D.________ (Ort) gemeldet habe, der offizielle Strafantrag sowie die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger sei aber nicht selbstständig, sondern erst mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 durch Rechtsanwalt C.________ erfolgt. Somit habe die Staatsanwaltschaft den abzuklärenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung trage die Staatsanwaltschaft der Gesamtheit der konkreten Umstände sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nur in ungenügender Weise Rechnung. Der Beschwerdeführer sei durch den Vorfall traumatisiert worden. Er habe Angst, die Wohnung zu verlassen, und überlege sich, die Wohnung zu wechseln. Er sei damit in schwerwiegender Weise durch das zu untersuchende Delikt betroffen. Betreffend die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sein Alter, Sprachkenntnisse, soziale Lage und gesundheitliche sowie psychische Verfassung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen juristischen sowie sprachlichen Kenntnisse, da er erst im Alter von 50 Jahren als Asylsuchender aus dem Irak in die Schweiz gekommen sei. Das Schweizer Rechtssystem sei ihm aufgrund seines völlig anderen kulturellen Hintergrunds teilweise fremd und er habe noch nie Kontakt mit den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden gehabt. Sowohl die Sprachbarriere wie auch die nicht vorhandenen juristischen Kenntnisse führten beim Beschwerdeführer zu einer starken Überforderung. Ohne entsprechende Deutschkenntnisse sei er nicht in der Lage, amtliche Dokumente ohne Unterstützung eines Rechtsbeistandes zu verstehen sowie darauf zu reagieren bzw. seine Rechte auszuüben. Diese sprachlichen Hürden könnten nicht durch einen Dolmetscher überwunden werden. Exemplarisch zeige sich dies darin, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Polizei missverstanden worden sei. Im Anzeigerapport habe man fälschlicherweise festgehalten, dass der Beschuldigte mit einem Stab ähnlich wie ein Unihockeyschläger aufgetaucht sei. In Wirklichkeit habe er von einem Baseballschläger gesprochen. Dieses Missverständnis habe erst anlässlich der Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers geklärt werden können.

Schliesslich sei die gesundheitliche sowie psychische Verfassung des Beschwerdeführers alles andere als intakt. Er leide unter Angstzuständen und das hängige Strafverfahren stelle eine grosse emotionale Belastung dar. Er und seine Ehefrau fühlten sich durch den Beschuldigten bedroht. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands erfüllt respektive sei eine solche notwendig i.S. von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO. Daher sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Rechtsbeistand mit Wirkung per 20. Oktober 2022 beizuordnen.

3.3 In ihrer Stellungnahme hält die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes fest:

[…]

5. In erster Linie ist festzuhalten, dass es sich bei sämtlichen dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen um überschaubare Lebenssachverhalte handelt, die der Beschwerdeführer aus eigenem Erleben kennt und ohne Weiteres darlegen kann. Er konnte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2022 den Vorfall unter Beizug eines Dolmetschers selbstständig schildern (pag. 11 ff.). Konkret handelte es sich um einen Streit unter Nachbarn wegen eines Schuhregals im Flur eines Mehrfamilienhauses. Es kam zu gegenseitigen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung sowie Drohung (pag. 2). Die vorliegende Sache präsentiert sich in tatsächlicher Hinsicht als einfach und auch ihre rechtliche Würdigung begründet keine besonderen Schwierigkeiten.

Dem Argument, dass der Beschwerdeführer, auf sich alleine gestellt, nicht in der Lage sei, seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer kann seine Zivilansprüche problemlos selbst geltend machen, indem er den erlittenen Schaden durch Vorlegung von Arztrechnungen sowie Quittungen für medizinische Behandlungen beziffert und belegt. Juristische Kenntnisse sowie Kenntnisse des schweizerischen Rechtsystems sind dafür nicht notwendig. Auch greift das Argument, dass der Strafantrag sowie die Konstituierung als Straf- und Privatkläger nicht selbstständig erfolgt sei, zu kurz. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 selbständig einen Strafantrag gegen den Beschuldigten stellte und sich gleichzeitig als Straf- und Privatkläger konstituierte (vgl. pag. 10). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgte bereits eine Konstituierung als Straf- und Privatkläger vor dem anwaltlichen Schreiben vom 2. Dezember 2022.

Der Beschwerdeführer ist 65 Jahre alt. Er ist somit weder wegen jugendlichen noch fortgeschrittenen Alters ausserstande, seine Sache im Strafverfahren selber zu führen. Die gesundheitliche und psychische Einschränkung des Beschwerdeführers müsste angesichts der geringen juristischen Komplexität des Falles von einigem Gewicht sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er unter Angstzuständen leide und das hängige Strafverfahren eine grosse emotionale Belastung darstelle, genügt nicht, zumal notorisch ist, dass von einem Strafverfahren eine gewisse emotionale Belastung ausgeht. Der Beschwerdeführer vermag seinen aktuellen Gesundheitszustand weder durch ein ärztliches Zeugnis noch sonst wie zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er unfähig sein soll, sich im Verfahren zurechtzufinden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer fremdsprachig ist, reicht für sich allein nicht aus. Die Sprachschwierigkeiten des Beschwerdeführers sind durch den Beizug eines Dolmetschers behebbar, was auch aus der bereits erfolgten Einvernahme vom 29. September 2022 ersichtlich ist. Eine anwaltliche Verbeiständung erscheint folglich, wie die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zutreffend festgestellt hat, aus sprachlichen Gründen nicht geboten.

Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass die Erstellung des Sachverhalts und die rechtliche Qualifikation der womöglich erfüllten Tatbestände nicht Sache der geschädigten Person bzw. des Privatklägers sind, sondern in erster Linie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes durch die Strafverfolgungsbehörde vorzunehmen sind. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleistung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn (Bst. a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (Bst. b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (Bst. b) sowie – wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist – die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Bst. c).

Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Massgebend ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatkläger zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessend würde. Die Prozesschancen sind ex ante zu beurteilen. Neben der Stellung eines Gesuch, dem Nachweis der Bedürftigkeit und der genügenden Prozesschancen wird zusätzlich verlangt, dass die anwaltliche Vertretung sich als notwendig erweist, um die Rechte des Betroffenen zu wahren.

Gemäss Lehre und Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Bei der geschädigten Person ist danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen worden ist, ob der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen, und ob sie fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 10; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 17; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2009 vom 27. August 2009). Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsverfahren der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall – so das Bundesgericht – der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_186/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2). Nach der aufgeführten Praxis des Bundesgerichts sollte ein durchschnittlicher Bürger (auch als juristischer Laie; vgl. BGE 116 Ia 459) in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland, Minderjährigkeit, bei mangelnder Ausbildung oder mangelnden Sprachkenntnissen, bei schlechter gesundheitlicher und geistig-psychischer Verfassung etc. (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 136 N 18, mit weiteren Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

4.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer begründet die besonderen Schwierigkeiten vorwiegend mit den persönlichen Umständen, insbesondere den mangelnden Sprachkenntnissen. Er betont zwar, dass die sprachlichen Schwierigkeiten nicht durch einen Dolmetscher überwunden werden könnten. Gleichzeitig macht er aber geltend, dass die von ihm erwähnten anfänglichen sprachlichen Missverständnisse bei der Polizei anlässlich der darauffolgenden Einvernahme mit einem Dolmetscher hätten behoben werden können. Somit ist davon auszugehen, dass ein Dolmetscher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geeignet ist, die sprachlichen Schwierigkeiten zu überwinden. Es liegt dabei gemäss Art. 68 StPO in der Verantwortung der Verfahrensleitung (Staatsanwaltschaft), mittels Beizugs einer Übersetzung sicherzustellen, dass fremdsprachige Beteiligte im Verfahren Gehör finden. Auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer erst vor 15 Jahren in die Schweiz gekommen und 65 Jahre alt sei sowie das Schweizer Rechtssystem nicht kenne, genügen ebenfalls nicht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, ist es dem Beschwerdeführer auch ohne juristische Kenntnisse möglich, den erlittenen Schaden mittels Arztrechnungen und Quittungen für medizinische Behandlungen selbstständig zu beziffern und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Die Argumente der mangelnden sprachlichen und juristischen Kenntnisse sowie der persönlichen Situation überzeugen nicht und vermögen keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu begründen.

Als weitere Rüge bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe den rechtserheblichen Sachverhalt für die Beurteilung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nur in ungenügender bzw. unrichtiger und unvollständiger Weise abgeklärt. So habe sie es trotz seines Schreibens vom 27. Dezember 2022 unterlassen, die entsprechenden Arztberichte einzuholen, um das vorliegende Verletzungsbild des Beschwerdeführers genauer abzuklären. Diese Ausführungen sind unzutreffend. Gemäss den eingereichten Akten der Staatsanwaltschaft ersuchte diese am 28. Dezember 2022 umgehend bei den genannten Ärzten um Einreichung der Berichte. Diese trafen am 4. Januar 2023, 5. Januar 2023 und 9. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein. Dem Arztbericht vom Spitalzentrum vom 4. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer eine gebrochene Nase, einen Bruch des Augenhöhlenbodens und der Augenhöhlenplatte, eine Herzprellung und Prellungen der Wirbelsäule sowie des Unterarms zugezogen hatte. Es habe weder zu einem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, noch habe der Vorfall eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Bei der Verletzung des Augenhöhlenbodens sowie der anhaltenden verminderten Nasenatmung sei unklar, ob es sich dabei um Folgen des Vorfalles vom 11. September 2022 handle oder diese bereits vorher bestanden hätten (vgl. Arztbericht von Dr. med. Dr. med. dent E.________ vom 5. Januar 2023). Soweit es für die Beurteilung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung ist, wurde das Ausmass der Verletzungen durch die Staatsanwaltschaft somit genügend abgeklärt. Insgesamt sind die aus dem Vorfall resultierten Verletzungen überschaubar und nicht schwerwiegender Natur.

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer weiter geltend, er leide unter Angstzuständen und das hängige Strafverfahren stelle für ihn eine grosse Belastung dar. Dem Arztbericht von Dr. F.________ vom 9. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer «psychische Probleme» habe und ihm eine «posttraumatische Belastungsstörung» drohe. Entsprechende Ausführungen zur genauen Diagnose oder inwiefern eine posttraumatische Belastungsstörung droht, sind dem Arztbericht nicht zu entnehmen. Es bleibt unklar, inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein soll, sich selbstständig am Verfahren zu beteiligen. Hingegen ist klar aus den Akten erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens selbstständig bei der Polizei meldete und Strafanzeige erstattete. Gemäss Anzeigerapport stellte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 bei der Polizeistation D.________ (Ort) eigenhändig Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. Dies ist auch dem anschliessenden Schreiben von Rechtsanwalt C.________, ebenfalls datiert auf den 20. Oktober 2022, zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Verfassung ist, entsprechende Verfahrenshandlungen ohne anwaltliche Vertretung vorzunehmen.

4.3 Zusammenfassend geht die Beschwerdekammer nach dem Gesagten nicht von einem komplexen Sachverhalt aus, der in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Dem Beschwerdeführer ist es mit Hilfe eines Dolmetschers zuzumuten, entsprechende Zivilforderungen selbständig zu stellen. Dass eine derartige psychische Beeinträchtigung vorliegt, welche eine anwaltliche Vertretung zu rechtfertigen vermöchte, ist anhand der Akten ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht genügend begründet. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die eingereichten Unterlagen bezüglich finanzielle Situation des Beschwerdeführers bestätigen dessen Mittellosigkeit. Fraglich ist, ob die Beschwerde als von vorneherein aussichtslos angesehen werden muss. Dies ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht der Fall. Vielmehr hielten sich die Gewinnchancen und die Chancen des Unterliegens ungefähr die Waage (vgl. E.4.1 oben). Da sich im Beschwerdeverfahren andere strafprozessual komplexere Fragen stellen als im Hauptverfahren, ist Rechtsanwalt C.________ dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Demzufolge ist das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gutzuheissen.

5.3 Der Beschwerdeführer wird folglich von den Verfahrenskosten befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Er hat diesen Betrag jedoch dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

5.4 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C.________, hat im Sinne von Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. 42 Abs. 3 KAG). Die Entschädigung für Rechtsanwalt C.________ wird gemäss Kostennote vom 16. August 2023 auf CHF 1'586.35 (Honorar 6.25 Stunden à CHF 100.00 bzw. 4.1667 Stunden à CHF 200.00; Auslagen CHF 14.60; plus 7.7% MWST= CHF 113.43) festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat auch diesen Betrag dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Nachzahlungspflicht entfällt, nachdem Rechtsanwalt C.________ das volle Honorar nicht geltend gemacht hat.

5.5 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine persönliche Entschädigung auszurichten. Dem Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtanwalt C.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'586.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

5. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen.

6. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________

(per Einschreiben)

Erwägungen

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 21. August 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.

BK 23 176

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

BGE 129 I 129ATF 129 I 129DTF 129 I 129

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

1B_119/2009

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

1B_153/2007

1B_186/2007

1B_314/2010

BGE 116 Ia 459ATF 116 Ia 459DTF 116 Ia 459

Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP