BK 2023 18
Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben
31. März 2023Deutsch7 min
1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen Gerichtspräsidentin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und sistierte die Untersuchung. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Januar 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei soweit die Sistierung betreffend aufzuheben und die Strafuntersuchung habe ihren Fortgang zu nehmen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 18
Bern, 25. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Sistierung
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 19. Dezember 2022
(BA 22 2051)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen Gerichtspräsidentin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und sistierte die Untersuchung. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Januar 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei soweit die Sistierung betreffend aufzuheben und die Strafuntersuchung habe ihren Fortgang zu nehmen.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen versuchter Nötigung, übler Nachrede und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen sofort einzustellen sei, ist hierauf nicht einzutreten. Ob die diesbezügliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigte mit Urteil vom 17. August 2022 (PEN 21 132) zu Recht erfolgte, wird im Rahmen des vom Beschwerdeführer insoweit eingeleiteten Berufungsverfahren SK 22 591 von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zu beurteilen sein. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist hierfür nicht zuständig.
Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde Strafanzeige gegen diverse weitere Personen ein. Strafanzeigen sind grundsätzlich bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerdekammer keine Anfangsverdachte für tatsächlich begangene Straftaten von «Frau C.________», des Polizisten D.________ und des Leitenden Staatsanwalts E.________ zu erkennen vermag, verzichtet sie darauf, die Beschwerdeschrift an die Staatsanwaltschaft als Strafanzeige gegen die genannten Personen weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO). Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörde selbst begründet Strafanzeige einzureichen.
3. Die Staatsanwaltschaft stützt die Sistierung des Strafverfahrens auf Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO. Nach dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 22. November 2022 gegen das Urteil der Beschuldigten vom 17. August 2022 zugleich Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs erhoben. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hat die in der Berufungserklärung enthaltene Strafanzeige am 23. November 2022 zuständigkeitshalber an die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau weitergeleitet. Auf Gerichtsstandsanfrage hin wurde die Strafanzeige von der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben übernommen. Wie von der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben zu Recht dargetan wurde, zeigen die Ausführungen in der Strafanzeige bzw. Berufungserklärung vom 22. November 2022 sowie in der Eingabe vom 29. Dezember 2022 (inkl. Beilagen), dass sich der Beschwerdeführer insbesondere am Inhalt und Ergebnis des Urteils der Beschuldigten vom 17. August 2022 stört, gegen welches er nun Berufung erklärt hat. So wirft er der Beschuldigten etwa vor, diese habe ein rechtswidriges und rassistisches Urteil gegen ihn gefällt und ihn schon vor der Verhandlung vorverurteilt. Sie habe die Lügen, welche gegen ihn mit manipulierten und gefälschten Dokumenten verbreitet worden seien, zu Unrecht übernommen und bestätigt. Das Urteil sei mit illegalen Methoden, gefälschten Unterlagen und wider besseres Wissen ergangen und die Beschuldigte habe ihre Machtbefugnisse unkontrolliert eingesetzt und seine Verfahrensrechte missachtet. Das Strafverfahren sei mit gefälschten Unterlagen manipuliert worden mit der Absicht, seine Verurteilung zu erwirken. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gegen die Beschuldigte hängen offensichtlich eng mit dem Berufungsverfahren SK 22 591 vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zusammen. Er erblickt insbesondere aufgrund der von ihm geltend gemachten angeblichen schwerwiegenden Verfahrensfehler resp. Gesetzesmissachtungen einen Amtsmissbrauch durch die Beschuldigte als gegeben. Angesichts dessen erscheint es angezeigt, den Ausgang des Berufungsverfahrens gegen das vorliegend kritisierte Urteil der Beschuldigten vom 17. August 2022 abzuwarten, um beurteilen zu können, ob zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschuldigte im Rahmen des Gerichtsverfahrens PEN 21 131 ihre Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) missbraucht hat. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Sistierung bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens SK 22 591 ist nicht zu beanstanden.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er verkennt, dass die Staatsanwaltschaft sehr wohl ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte eröffnet hat. Dieses bleibt lediglich bis zum Berufungsurteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sistiert. Alsdann wird die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wieder aufnehmen und zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf das Berufungsurteil ein Tatverdacht erhärtet hat, welcher eine Anklage gegen die Beschuldigte rechtfertigt. Inwiefern durch die Sistierung des Strafverfahrens das Gebot der Waffengleichheit verletzt oder dem Beschwerdeführer seine verfassungsmässigen Rechte gemäss der BV und der EMRK verweigert worden sein sollen, ist nicht auszumachen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich, wie dargetan wurde, auf Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO. Es liegt mithin keine falsche Rechtsanwendung vor. Inwiefern die Sistierung nicht dem konkreten Sachverhalt entsprechen, alle seine mehrfach erbrachten Beweise missachten und die Zusammenhänge offensichtlich und absichtlich verkennen soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan. Auch ist in der Sistierung offensichtlich kein Betrug der Staatsanwaltschaft zu erkennen. Die Sistierung des Konkursverfahrens wie auch das KESB-Verfahren bilden vorliegend nicht Verfahrensgegenstand.
4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet resp. unzulässig ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Auch ihr ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 25. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Erwägungen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiber Kuratle
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 23 18
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
SK 22 591
Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP
Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP
Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
SK 22 591
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
SK 22 591
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF