BK 2023 181
ZMG Haft (393-c)
12. Mai 2023Deutsch11 min
1. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von E.________ (Anzeigeerstatter) gegen die im Rubrum genannten Personen (Mitglieder der Geschäftsleitung und Präsident des Verwaltungsrats der F.________ AG; nachfolgend: Beschuldigte) und unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Veruntreuung und einseitigen Vertragsbruchs, angeblich begangen im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag, nicht an die Hand. Hiergegen erhob E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 23 181
Bern, 17. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter 1
B.________
Beschuldigte 2
C.________
Beschuldigter 3
Unbekannte Täterschaft (namentlich nicht genannte Mitarbeitende der F.________ AG)
Beschuldigte 4
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
E.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Veruntreuung und einseitigen Vertragsbruchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Mai 2023 (BM 23 14280)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von E.________ (Anzeigeerstatter) gegen die im Rubrum genannten Personen (Mitglieder der Geschäftsleitung und Präsident des Verwaltungsrats der F.________ AG; nachfolgend: Beschuldigte) und unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Veruntreuung und einseitigen Vertragsbruchs, angeblich begangen im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag, nicht an die Hand. Hiergegen erhob E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. betreffend die Nichtanhandnahme auch Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Parteien des Strafverfahrens sind in Art. 104 StPO geregelt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO ist die Privatklägerschaft Partei. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Eine solche Erklärung liegt auch dann vor, wenn eine geschädigte Person eine Nichtanhandnahmeverfügung anficht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3, wonach die Erhebung der kantonalen Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung als Konstituierung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, wenn die [mutmasslich] geschädigte Person bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen u.a. Veruntreuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe knapp form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt, hier die Nichtanhandnahmeverfügung, definiert. Soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe, wie im Betreff betitelt, auch als «Dienstaufsichtsbeschwerde» behandelt haben will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer für deren Beurteilung nicht zuständig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. Vorliegend erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, gegen wen sich eine allfällige «Dienstaufsichtsbeschwerde» richtet, zumal doch auch schon seine bei der Generalstaatsanwaltschaft eingereichte und das vorliegende Strafverfahren initiierende Eingabe vom 6. April 2023 (Titel «Strafantrag und Klage») mit «Dienstaufsichtsbeschwerde» versehen war, ohne dass dieser weitergehende Ausführungen hierzu hätten entnommen werden können. Auf eine Weiterleitung der Eingabe kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Ungeachtet dessen steht es dem Beschwerdeführer selbstverständlich offen, bei der/den zuständigen Behörde/n eine entsprechende und insbesondere begründete Eingabe einzureichen.
Erwägungen
3.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt
oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt:
Mit Schreiben vom 06.04.2023 (teilweise ohne die aufgeführten Beilagen), eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 11.04.2023, sowie Ergänzung vom 26.04.2023, eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 28.04.2023, macht der Anzeigeerstatter u.a. geltend, dass die Zahlweise in Bezug auf seinen Versicherungsvertrag mit der F.________ AG auf "gesetzliche" Zahlmittel geändert worden sei, da er sich nicht habe strafbar machen wollen. Am 11.07.2022 habe er den Zahlungsausgleich in Bargeldmitteln der F.________ AG zugestellt. Obwohl das Bargeld seitens der F.________ AG – mangels rechtzeitigem Protest- oder Defektmeldung durch diese – angenommen worden sei, sei eine Kündigung seines Versicherungsvertrags infolge angeblicher Nichtbezahlung der Prämien erfolgt. Diese Begründung sei jedoch nicht haltbar. Trotz entsprechender Hinweise durch den Anzeigeerstatter habe sich namentlich A.________ in dessen Funktion als CFO geweigert, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen bzw. den Versicherungsvertrag ordnungsgemäss wiederherzustellen. Seine körperliche Freiheit und Bewegungsfreiheit werde durch den einseitigen Vertragsbruch durch die beschuldigen Personen in sehr hohem Masse beeinträchtigt
Dispositiv
[…] Ein […] Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die Vorwürfe selber sind nur sehr rudimentär begründet und der vorgebrachte Straftatbestand ist mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. In dem vom Anzeiger beanstandeten Vorgehen der beschuldigten Personen sind auch keine anderen potenziell strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ersichtlich. Es handelt sich offenkundig um eine versicherungsvertragsrechtliche Streitigkeit, für deren Beurteilung nicht die Strafgerichtsbarkeit zuständig ist, was auch für die gleichzeitig geltend gemachte "Dienstaufsichtsbeschwerde" gilt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).
4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Folgendes vor:
Die Straftatbestände sind mit HR-18158_6423-MOB-GStAWB02 eindeutig und unmißverständlich bezeichnet. Diesem Schreiben liegt vorab noch die Erklärung unter Eid/Affidavit HR-aEuE_58ijdhfvr-AEuE in Vorabkopie anbei; das tatsächliche Dokument wird baldmöglichst nachgereicht. Die Würdigung der rechtlichen Tatsachen muß gewährleistet werden, auf Vermutungen und bloßen Spekulationen kann kein Recht aufgebaut werden. Letzteres – der Aufbau von vorgeblichem Recht in reiner Vermutung – ist der Fall in den beiliegenden Papieren der D.________ zusätzlich zu Verleumdung und Entehrung des Antragstellers nahekommenden rhetorischen Phrasen, welche entgegen des Grundsatzes von Treu und Glauben der Ausstellerin fast eine Amtsfähigkeit abzusprechen geeignet sein könnten.
4.3 Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten resp. gegen unbekannte Täterschaft an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (E. 4.1 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige und die Beilagen (inkl. derjenigen, welche im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde) nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten einen Straftatbestand, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), erfüllt haben sollen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers nur rudimentär begründet. Er begnügte sich in seiner Strafanzeige mit dem Hinweis, dass er der F.________ AG Bargeldmittel habe zukommen lassen, diese indes wegen angeblichen Nichtbezahlens von Prämien den Versicherungsvertrag gekündigt habe. Dies allein vermag aber kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen, sondern stellt eine versicherungsvertragsrechtliche Streitigkeit dar, wofür die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig sind. Auch der Einwand, wonach ihm (dem Beschwerdeführer) mit dem Vorwurf der angeblichen Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen Nachteile entstünden (z.B. bei einer Wohnungssuche), vermag keinen Straftatbestand zu erfüllen. Weiter sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine angebliche Veruntreuung auszumachen. Der Beschwerdeführer begnügte sich mit einer Beteuerung, wonach er Bargeldmittel geschickt habe. Ob das zutrifft, kann aus den Akten nicht rechtsgenüglich erschlossen werden. Daran vermag auch der Hinweis in der der Beschwerde beigelegten – schwer verständlichen – Beilage (dort Zeile 120) nichts zu ändern, wonach an die F.________ ein Einschreiben mit der Postsendenummer […] versandt worden sei. Ob mit dieser Sendung tatsächlich CHF 5'000.00 «überwiesen» und von der F.________ AG entgegengenommen worden sind, erschöpft sich somit in einer unbelegten Behauptung. Selbst wenn dem so gewesen wäre, ist nicht näher begründet und schon gar nicht belegt, dass der Beschwerdeführer damit mehr als die ausstehenden Prämien beglichen und die F.________ AG ihm zu Unrecht und in strafrechtlich relevanter Weise einen allfälligen Überschuss vorenthalten resp. den anvertrauten Vermögenswert im Sinn von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Veruntreuung) unrechtmässig in ihrem oder eines anderen Nutzens verwendet hätte. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, wonach auf Vermutungen und Spekulationen kein Recht aufgebaut werden könne, das staatsanwaltliche Vorgehen moniert und weitere Abklärungen verlangt, kann er nicht gehört werden. Ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung ist die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen.
5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten resp. gegen unbekannte Täterschaft zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (per Kurier)
Bern, 17. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 181
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
6B_33/2019
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_726/2021
6B_335/2020
6B_700/2020
6B_553/2019
6B_833/2019
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_572/2021
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF