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Entscheid

BK 2023 184

neuer Entscheid nach Rückweisung

5. April 2023Deutsch11 min

1. Mit Verfügung vom 20. April 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen ein. Dagegen reichten diese (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführerin 1 bzw. 2) je am 3. Mai 2023 Beschwerde ein und beantragten sinngemäss die Weiterführung des Strafverfahrens. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 teilte Rechtsanwältin F.________, welche die Beschwerdeführerinnen im Strafverfahren vertreten hatte, auf Nachfrage des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kanton Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe, die Beschwerdeführerinnen aber nach Rücksprache an der Beschwerde festhalten wollten. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer eröffnete am 15. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren und setzte der Beschwerdeführerin 2 eine Frist von fünf Tagen, um ihre Rechtsmittelschrift durch ihren gesetzlichen Vertreter unterzeichnen zu lassen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin 2 in der Folge nach. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerden. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 13. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 16. Juni 2023 Schlussbemerkungen sowie verschiedene Beweismittel ein und hielten an der Weiterführung des Strafverfahrens fest. Am 20. Juni 2023 teilte der Verfahrensleiter den Beschwerdeführerinnen mit, dass der Inhalt der eingereichten ScanDisk aufgrund der fehlenden Hardware durch die Beschwerdekammer nicht besichtigt werden könne. Die ScanDisk wurde an die Beschwerdeführerin 2 retourniert mit dem Ersuchen, den Inhalt der ScanDisk via USB Stick oder je nach Inhalt in Papierform einzureichen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen eine MP4-Datei sowie einen Screenshot des Videos ein. Am 4. Dezember 2023 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 nahm und gab der Verfahrensleiter Kenntnis von der Kostennote. Die Beschwerdeführerinne liessen sich je mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 dazu vernehmen. Ihre abschliessenden Bemerkungen wurden mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 den Parteien zugestellt.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 184+185

Bern, 5. Januar 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1

D.________

gesetzlich v.d. E.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen sexueller Belästigung

Beschwerden gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. April 2023 (BM 22 32248)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 20. April 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen ein. Dagegen reichten diese (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführerin 1 bzw. 2) je am 3. Mai 2023 Beschwerde ein und beantragten sinngemäss die Weiterführung des Strafverfahrens. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 teilte Rechtsanwältin F.________, welche die Beschwerdeführerinnen im Strafverfahren vertreten hatte, auf Nachfrage des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kanton Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe, die Beschwerdeführerinnen aber nach Rücksprache an der Beschwerde festhalten wollten. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer eröffnete am 15. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren und setzte der Beschwerdeführerin 2 eine Frist von fünf Tagen, um ihre Rechtsmittelschrift durch ihren gesetzlichen Vertreter unterzeichnen zu lassen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin 2 in der Folge nach. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerden. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 13. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 16. Juni 2023 Schlussbemerkungen sowie verschiedene Beweismittel ein und hielten an der Weiterführung des Strafverfahrens fest. Am 20. Juni 2023 teilte der Verfahrensleiter den Beschwerdeführerinnen mit, dass der Inhalt der eingereichten ScanDisk aufgrund der fehlenden Hardware durch die Beschwerdekammer nicht besichtigt werden könne. Die ScanDisk wurde an die Beschwerdeführerin 2 retourniert mit dem Ersuchen, den Inhalt der ScanDisk via USB Stick oder je nach Inhalt in Papierform einzureichen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen eine MP4-Datei sowie einen Screenshot des Videos ein. Am 4. Dezember 2023 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 nahm und gab der Verfahrensleiter Kenntnis von der Kostennote. Die Beschwerdeführerinne liessen sich je mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 dazu vernehmen. Ihre abschliessenden Bemerkungen wurden mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 den Parteien zugestellt.

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Straf- und Zivilklägerinnen durch die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. Abs. 1 Bst. b StPO). Die fristgerechte Beschwerde genügt in formeller Hinsicht den Begründungsanforderungen an eine Laieneingabe, da sich aus der Begründung ergibt, dass sie die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortsetzung des Strafverfahrens wünschen (vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO).

2.1 Die Beschwerdeführerinnen und der Beschuldigte haben am 20. April 2023 gestützt auf Art. 316 Abs. 1 StPO vor der Staatsanwaltschaft einen Vergleich abgeschlossen, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerinnen bzw. der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin 2 ihre Strafanträge gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung zurückgezogen haben. Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein (Art. 316 Abs. 3 StPO). Zieht die mutmasslich geschädigte Person im Rahmen der Einigung ihren Strafantrag zurück, führt dies zum selben Ergebnis. Es mangelt in der Folge endgültig (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) an einer Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO).

Im Beschwerdeverfahren geht es folglich nicht um die Frage, ob neue Beweise für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegen, sondern einzig um die Frage, ob der Rückzug des Strafantrags sowie die Vereinbarung gültig sind.

2.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht zusammengefasst geltend, sie habe jetzt Beweise gegen den Beschuldigten. Sie möchte sinngemäss auf den Vergleich zurückkommen. Zudem habe ihr Vater den Vergleich nur unterzeichnet, weil er davon ausgegangen sei, der Beschuldigte werde bestraft. Auch die Beschwerdeführerin 2 gibt sinngemäss an, sie sei falsch informiert worden und davon ausgegangen, der Beschuldigte werde bestraft.

Diese Ausführungen vermögen an der Gültigkeit des Rückzugs des Strafantrags nichts zu ändern. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Beim Rückzug handelt es sich somit um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung (BGE 143 IV 104 E. 5.1). Wie dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, wurde den Parteien erläutert, dass das Verfahren gestützt auf die erzielte Vereinbarung eingestellt wird. Zudem waren sowohl der Vater als gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin 2 wie auch die von den Beschwerdeführerinnen mandatierte Rechtsanwältin an den Vergleichsverhandlungen anwesend, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen über die Wirkungen und Folgen des Rückzugs bzw. Vergleichs hinreichend und korrekt informiert waren. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Anhaltspunkte, welche auf eine – notwendige – (strafbare) Einflussnahme seitens des Beschuldigten oder gar der Staatsanwaltschaft und damit auf einen rechtsrelevanten Willensmangel der Beschwerdeführerinnen schliessen lassen, sind nicht auszumachen und wurden auch nicht begründet. Ein allfälliger nicht durch eine strafbare Täuschung hervorgerufener Irrtum hat von vornherein als unbeachtlich zu gelten (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2019, N. 21 ff. zu Art. 33 StGB, vgl. betreffend die Zulässigkeit eines Widerrufs einer Vereinbarung auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 468 vom 20. Januar 2017 E. 4 [analoge Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StGB]). Die Beschwerdeführerinnen können daher nicht auf diesen Vergleich zurückkommen und auch nicht erneut Strafantrag stellen.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich grundsätzlich weitere Erwägungen zu den Ausführungen des Beschuldigten. Betreffend seinem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 2 trotz persönlicher Erscheinungspflicht an der Vergleichsverhandlung nicht anwesend gewesen sei, ist ihm immerhin zu entgegnen, dass die Staatsanwaltschaft sie von der Erscheinungspflicht dispensiert hat (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023 an Rechtsanwältin F.________ [Akten BM 22 32248]).

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden ihnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 418 Abs. 2 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

3.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Demzufolge hat der Beschuldigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Es ist zu berücksichtigen, dass sich einzig die prozessuale Rechtsfrage stellte, ob der Strafantrag als zurückgezogen gilt bzw. die Vereinbarung gültig ist. Das Prozessthema war eng begrenzt und übersichtlich. Die materielle Begründetheit der Vorwürfe war nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Auch der Aktenumfang ist gering, weshalb die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Mit Blick darauf erscheint das in der Kostennote vom 4. Dezember 2023 geltend gemachte Honorar von CHF 1'597.50 als deutlich zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Entschädigung wird pauschal auf CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Antragsdelikts zu beurteilen. Der Umstand, dass es nicht um die materielle Begründetheit des Vorwurfs, sondern um formelle Rechtsfragen geht, ändert daran nichts. Die Entschädigung des Beschuldigten ist daher durch die Beschwerdeführerinnen zu entrichten. Sie haften auch für die Entschädigung solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihren abschliessenden Bemerkungen vom 12. Dezember 2023 ändern daran nichts. Aufgrund ihres Unterliegens im von ihnen erhobenen Beschwerdeverfahren sowie dem Umstand, dass es sich um Antragsdelikte handelte, entspricht die Pflicht der Beschwerdeführerinnen, den Beschuldigten, der sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen durfte, zu entschädigen, den gesetzlichen Vorgaben und der geltenden Rechtsprechung. Die im Rahmen des Vergleichs vereinbarte Zahlung von CHF 700.00 hat keinen Einfluss auf die Kosten- und Entschädigungsfolge im Beschwerdeverfahren.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Den Beschwerdeführerinnen wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4. Die Beschwerdeführerinnen werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 (per Einschreiben)

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2, gesetzlich v.d. ihren Vater

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 5. Januar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 184

BK 23 185

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 316 StPOart. 316 CPPart. 316 CPP

Art. 316 StPOart. 316 CPPart. 316 CPP

Art. 316 StPOart. 316 CPPart. 316 CPP

Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP

BGE 143 IV 104ATF 143 IV 104DTF 143 IV 104

Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP

BK 16 468

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF