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Entscheid

BK 2023 2

Strassenverkehr

21. Februar 2023Deutsch25 min

1. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2017 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, einfacher Körperverletzung, mehrfach begangener Drohung, versuchter Nötigung, mehrfach begangener Beschimpfung, mehrfach begangenen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, je als Zusatz- bzw. Teilzusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts vom 17. Dezember 2015. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet und erklärt, dass der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgehe. Als Vollzugsbeginn wurde der 21. Oktober 2017 festgelegt, da sich der Beschwerdeführer zunächst noch im Strafvollzug befand.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 2

Bern, 17. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Haftentlassungsgesuch

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 22. Dezember 2022 (ARR 22 100)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2017 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, einfacher Körperverletzung, mehrfach begangener Drohung, versuchter Nötigung, mehrfach begangener Beschimpfung, mehrfach begangenen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, je als Zusatz- bzw. Teilzusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts vom 17. Dezember 2015. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet und erklärt, dass der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgehe. Als Vollzugsbeginn wurde der 21. Oktober 2017 festgelegt, da sich der Beschwerdeführer zunächst noch im Strafvollzug befand.

Am 23. September 2022 stellte das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD), beim Regionalgericht den Antrag, es sei die mit Urteil vom 10. Oktober 2017 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme um weitere fünf Jahre, d.h. bis zum 20. Oktober 2027, zu verlängern. Gestützt auf das Erreichen der Höchstdauer der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme am 20. Oktober 2022 sowie die Tatsache, dass die Hauptverhandlung im nachträglichen Verfahren voraussichtlich frühestens Ende Februar/Anfang März 2023 wird stattfinden können, ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag des Regionalgerichts mit Entscheid vom 5. Oktober 2022 Sicherheitshaft an und versetzte den Beschwerdeführer ab dem 20. Oktober 2022 in Sicherheitshaft. Die Haftdauer wurde bis am 3. März 2023 beschränkt. Eine dagegen vom Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 22 445 vom 3. November 2022 ab.

Am 6. Dezember 2022 (Postaufgabe: 12. Dezember 2022) stellte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht ein Haftentlassungsgesuch. Er beantragte seine sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft. Die gesamten Untersuchungs- und Gerichtskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Ausserdem sei ihm rückwirkend ab dem 20. Oktober 2022 für jeden Tag in Sicherheitshaft Schadenersatz in der Höhe von CHF 400.00 auszurichten. Das Regionalgericht entsprach dem Haftentlassungsgesuch nicht und stellte infolgedessen am 13. Dezember 2022 beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag, dieses sei abzuweisen. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2022 persönlich Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Sofortige Haftentlassung bis zur besagten Verhandlung.

Erwägungen

2.

Die gesamte Untersuchung und Gerichtskosten seien dem Kanton Bern auf zu erlegen.

3.

Schadenersatz Forderung ab dem 20.10.2023 rückwirkend und für jeden weiteren Tag in Sicherheitshaft einen Tagessatz von CHF 400. pro freiheitsberaubten Tag. Somit liegt der geforderte Betrag aktuell bei CHF 26.400. wie oben bereits erwähnt.

4.

Eine persönliche Einvernahme zur Stellungnahme nicht Schriftlich.

5.

Sämtliche Akteneinsicht.

6.

Das Honorar des amtlichen Verteidigers Herr B.________ sei dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Januar 2022 wurde festgehalten, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefordert mitzuteilen, ob das Gesuch um Akteneinsicht aufrechterhalten bleibe. Der Antrag auf Durchführung einer persönlichen Einvernahme zur Stellungnahme wurde begründet abgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Januar 2023 unter gleichzeitigem Festhalten am angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 5. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwalt B.________ teilte am 6. Januar 2023 mit, dass der Beschwerdeführer auf das Akteneinsichtsrecht im vorliegenden Verfahren verzichte. Er seinerseits benötige die Akten nicht. Der Verzicht auf eine Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 teilte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers mit, dass er keine Ergänzungen anzubringen habe.

2.

Gemäss Art. 364b Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Sicherheitshaft während des selbständigen gerichtlichen Nachverfahrens durch die betroffene Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche zufolge der angeblich ungerechtfertigten Sicherheitshaft geltend macht, ist hierauf nicht einzutreten. Über mögliche Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche für ungesetzliche (rechtswidrige) und ungerechtfertigte Eingriffe in die persönliche Freiheit, d.h. insbesondere rechtswidrige Zwangsmassnahmen, befindet die zuständige Strafbehörde gesamthaft und von Amtes wegen am Schluss des Verfahrens in ihrem Endentscheid. Im Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren sind keine Entschädigungsansprüche zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_236/2021 vom 1. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 I 246 E. 2.5.1, 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 1.4; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 218 vom 15. Juni 2021 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen).

3.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten von med. pract. E.________ vom 15. August 2022, wonach von einer erhöhten Rückfallgefahr bezüglich Gewaltdelikte (insbesondere physische und psychische Gewalt gegen Frauen) auszugehen und nicht auszuschliessen sei, dass er in Zukunft Sexualdelikte begehe, seien absurd. Er habe im Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) die diesbezüglichen institutionellen Regeln und Anweisungen befolgt. Für den WAEX-Status sei eine Rückfallgefahr und eine Begehung von Sexualdelikten gänzlich ausgeschlossen worden. Er habe bereits im WAEX mehrere Beziehungen zu – teilweise «schwierigen» – Frauen gehabt und mit diesen zeitweise zusammengelebt. Dies sei vom damaligen Helfernetz befürwortet und unterstützt worden. Das Zwangsmassnahmengericht sowie das Regionalgericht würden die Anordnung der Sicherheitshaft auf der Basis von noch nicht geschehenen Ereignissen und Vermutungen legitimieren. Es sei absurd und kränke ihn, dass ihm zukünftige Sexualdelikte unterstellt würden. Die Einschätzung von med. pract. E.________ betreffend angeblich hohes Rückfallrisiko für die Begehung weiterer Straftaten stelle lediglich eine Einschätzung dar, welche sich zwar bis anhin bestätigt habe, aber in kleinerem Ausmass, und sich künftig nicht mehr bestätigen werde. Er habe nach wie vor eine Wohnung und eine Arbeitsstelle. Dies senke das vermutete Rückfallrisiko erheblich. Im Falle einer Haftentlassung würde er umgehend auf freiwilliger Basis eine ambulante Therapiestelle suchen. Die Zeit bis zur Hauptverhandlung vom 3. März 2023 könnte er nutzen, um selbständig ein optimales Helfernetz aufzubauen und aufzuzeigen, dass er durchaus in der Lage sei, straffrei zu leben. Er habe kein Interesse, irgendwelchen Personen körperlichen oder seelischen Schaden zuzuführen. Das Regionalgericht habe selbst ausgeführt, dass er nicht einschlägig delinquiert habe. Gleichwohl seien keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Die BVD würden sich trotz mehreren Empfehlungen seitens des Zwangsmassnahmengerichts, wonach er ins offene Setting zu versetzen sei, auf keine Diskussionen oder Vollzugslockerungen einlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihn die BVD in die Justizvollzugsanstalt (JVA) D.________, d.h. in eine weitere geschlossene Institution, versetzen wolle. Es liege keine Fluchtgefahr vor.

4.

Die materiellen Voraussetzungen der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO richten sich nach Art. 364a und Art. 364b StPO Gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 364b Abs. 1 StPO [während des Gerichtsverfahrens]) setzt die Anordnung von Sicherheitshaft voraus, dass ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die verurteilte Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Bst. a) und dass sich die verurteilte Person deren Vollzug entzieht (Bst. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (Bst. b Ziff. 2). Die Bestimmungen von Art. 364a und Art. 364b StPO traten am 1. März 2021 in Kraft und entsprechen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Sicherheitshaft während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens von Art. 363 ff. StPO auch ohne gesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO zulässig ist (statt vieler: BGE 146 I 115 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.4). Der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 ist zu entnehmen, dass vorab die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und entsprechend Haftgründe analog zu Art. 221 Abs. 1 Bst. a und c StPO (Fluchtgefahr resp. Wiederholungsgefahr) geschaffen werden sollten (BBl 2019 S. 6717 f und 6765). Die bisherige einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung kann mithin auch zur Auslegung der neuen Bestimmung zu den Haftvoraussetzungen hilfsweise beigezogen werden.

5.

Dispositiv

5.1 Anstelle des dringenden Tatverdachts ist bei der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO demnach im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wahrscheinlich erscheint.

5.2 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.

5.3 Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, sondern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist einzig, ob die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]).

5.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat in E. 4.6 des Beschlusses BK 22 445 vom 3. November 2022 betreffend die Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme Folgendes festgehalten:

Bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, erscheint gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. E.________ vom 15. August 2022, die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme derzeit als wahrscheinlich. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.4 hiervor) und die Erwägungen des Regionalgerichts im Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 5. Oktober 2022 (S. 3 f.) verwiesen werden. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von med. pract. E.________ vom 15. August 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten dissozialen und emotional instabilen sowie psychopathischen Anteilen (ICD-10: F61) und an psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain, Amphetamine, LSD), gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung ([ICD-10: F19.21]; vgl. S. 171 f. des Gutachtens). Hierbei soll es sich weiterhin um eine schwere psychische Störung handeln, welche mit dem Risiko für zukünftige Straftaten im Zusammenhang stehe (vgl. S. 186 des Gutachtens). Die Deliktsdynamik beruht gemäss gutachterlicher Beurteilung massgeblich auf der Kombination von Substanzkonsum und Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 172 des Gutachtens). Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer zwar einen schwierigen und herausfordernden Massnahmenverlauf gezeigt hat. Er habe aber auch deutliche Fortschritte machen können, so dass die beantragten Progressionen von allen Fallbeteiligten als verantwortbar befürwortet worden seien (vgl. S. 184 des Gutachtens). Der Gutachter führte aus, dass zur Vermeidung weiterer Delikte eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Rahmen des Massnahmenvollzugs dringend indiziert sei (vgl. S. 185 des Gutachtens). Angesichts der bereits erreichten Fortschritte erscheine die weitere Durchführung der Massnahme in der Progressionsstufe WAEX durchaus erfolgsversprechend zu sein (vgl. S. 187 des Gutachtens). Aus gutachterlicher Sicht sollten daher die im Verlauf des WAEX gemachten Erfahrungen reflektiert, die aufgetretenen Überforderungen analysiert und Verbesserungen und zielführende Copingstrategien etabliert werden. Dazu empfiehlt der Gutachter eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um 16 Monate. Diese Zeit solle der Vorbereitung der Progressionsstufe WAEX und deren Umsetzung, d.h. der Begleitung und Durchführung dieser Progressionsstufe, dienen (vgl. S. 187 des Gutachtens).

Das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. E.________ erscheint bei einer summarischen Prüfung als schlüssig. Im Gutachten wird eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ausdrücklich empfohlen. Auf diese Einschätzung kann im vorliegenden Haftprüfungsverfahren vorläufig abgestellt werden.

Was der Beschwerdeführer - wie bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht - dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Die vom Beschwerdeführer auf S. 5 der Beschwerde wiedergegebenen Schlussfolgerungen des Gutachters stehen nicht offensichtlich im Widerspruch zur gutachterlichen Empfehlung der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Es trifft zwar zu, dass med. pract. E.________ ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsproblematik und der beschränkten kognitiven Ressourcen bezüglich weitergehender Therapieziele limitiert sei (vgl. S. 184 des Gutachtens). Der Gutachter hat weitere mögliche Therapiefortschritte indes nicht gänzlich verneint, sondern lediglich von einer Limitierung gesprochen. Dementsprechend hält er denn auch lediglich fest, dass das Optimum der möglichen Therapiefortschritte nahezu erreicht sei (kursive Hervorhebung beigefügt), d.h. es können, wenn auch begrenzt, offenbar noch weitere Fortschritte erreicht werden (vgl. insoweit auch S. 187 des Gutachtens, wonach angesichts der bereits erreichten Fortschritte die weitere Durchführung der Massnahme in der Progressionsstufe WAEX durchaus erfolgsversprechend zu sein erscheine). Soweit der Gutachter eine Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme gegen den Willen des Beschwerdeführers als nicht erfolgsversprechend, sondern gegebenenfalls kontraproduktiv erachtet (vgl. S. 187 des Gutachtens), wurde auf derselben Seite weiter oben festgehalten, dass der Beschwerdeführer Bereitschaft signalisiere, in der Stufe WAEX die Massnahme fortzusetzen (vgl. ebenso S. 105 und 108 des Gutachtens; vgl. zudem S. 5 Z. 39 des Protokolls der Hafteinvernahme vom 5. Oktober 2022). Es trifft zu, dass der Gutachter ausgeführt hat, dass die Erfolgsaussichten und Perspektiven unsicher seien. Weiter stellte er aber sodann fest, dass der Beschwerdeführer zwar einen schwierigen und herausfordernden Massnahmenverlauf gezeigt habe, aber so doch Fortschritte habe machen können (vgl. S. 184 des Gutachtens). Gemäss dem Gutachter kann denn auch nicht grundsätzlich von einer Unfähigkeit zur Behandlung gesprochen werden (vgl. S. 187 des Gutachtens). Das Gutachten erscheint bei einer vorläufigen Prüfung insoweit folglich nicht als stossend widersprüchlich. Der Gutachter empfiehlt - wenn auch in Bezug auf die zeitliche Dauer abweichend unter Berücksichtigung der Befürchtung, dass eine unverhältnismässige Verlängerung der Massnahme kontraproduktiv sein könnte (vgl. S. 184 des Gutachtens) - gleichermassen wie die BVD die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Dass die BVD gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. E.________ einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beantragt haben, ist folglich nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer auf den Vollzugsverlaufsbericht der JVA F.________ vom 5. Oktober 2022 verweist, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch in diesem wird nicht eine Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme befürwortet, sondern lediglich - gleichermassen wie vom Gutachter - die Rückverlegung in ein offenes Setting (im Rahmen des Massnahmenvollzugs) empfohlen (vgl. S. 5 des Berichts).

Diese Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist auch rund zwei Monate nach dem Beschluss BK 22 445 betreffend die Anordnung der Sicherheitshaft der Auffassung, dass die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme derzeit bei summarischer Prüfung als genügend wahrscheinlich erscheint. Am Sachverhalt und der gutachterlichen Einschätzung von med. pract. E.________ hat sich seit dem letzten Beschluss vom 3. November 2022 nichts geändert. Auch der Beschwerdeführer selbst begründet letztlich nicht, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse betreffend die Frage der Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme seit dem letzten Beschluss geändert haben sollen.

5.5 Bei Sicherheitshaft während nachträglicher richterlicher Massnahmenverfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 f.; 137 IV 333 E. 2.3.3; E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; Urteil des Bundesgerichts 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen). Es ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2).

5.6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat in E. 5.4 des Beschlusses BK 22 445 vom 3. November 2022 betreffend die Wiederholungsgefahr Folgendes erwogen:

Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend Wiederholungsgefahr für erneute einschlägige Delinquenz gegeben ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen (vgl. E. 5.2 hiervor). Hervorzuheben ist, dass der Gutachter med. pract. E.________ die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte (insbesondere physische und psychische Gewalt gegen Frauen [Körperverletzung, Nötigung]) und allgemeine Delinquenz anhand der angewandten Prognoseinstrumente derzeit nach wie vor als hoch bezeichnet hat (vgl. S. 146 f., 158, 188 des Gutachtens). Der Beschwerdeführer konnte im bisherigen Massnahmenverlauf zwar einige Fortschritte erreichen, allerdings noch nicht die sog. Psychotherapiephase 3, in welcher die Legalprognose als relevant vermindert angesehen werden kann. Im Falle einer Massnahmenaufhebung/Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt muss die Rückfallgefahr gemäss der Einschätzung des Gutachters daher als immer noch erhöht angesehen werden (vgl. S. 189 des Gutachtens). Weiter führt der Gutachter aus, dass aufgrund der ungünstigen Legalprognose, der schwer behandelbaren psychischen Störung des Beschwerdeführers und dessen Bagatellisierungstendenz eine zunehmende Schwere der Gewaltdelinquenz (inkl. Sexualdelikte) nicht auszuschliessen sei (vgl. S. 158 des Gutachtens). Es mag zutreffen, dass die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich Aggravierungstendenz bezüglich Gewaltdelikte etwas vage formuliert wurden. Dies ändert indes nichts daran, dass der Gutachter ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte (Körperverletzung und Nötigung gegenüber Frauen), d.h. einschlägige Delikte, als hoch angesehen werden muss. Kommt hinzu, dass Beschwerdeführer während des WAEX erneut - wenn auch nicht einschlägig - straffällig geworden ist (vgl. den Strafbefehl BJS 22 15619 vom 18. August 2022 wegen unrechtmässiger Aneignung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage [mehrfach, teilweise versucht begangen] sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage [mehrfach begangen]; vgl. zudem den Strafregisterauszug vom 28. September 2022, welcher eine langjährige, multiple Delinquenz des Beschwerdeführers ausweist). Auch wenn es sich hierbei lediglich um eine «Gelegenheitsdelinquenz» gehandelt haben soll, zeigt dies doch auf, wie schnell der Beschwerdeführer offensichtlich bereit zu schein sein, erneut deliktisch tätig zu sein. Der Beschwerdeführer gab zudem gegenüber dem Gutachter - entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde - offenbar zu Beginn der Begutachtung in allgemeiner Weise, nicht nur bezogen auf Kleinkriminalität, an, dass «eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne» (vgl. S. 105 des Gutachtens), resp. dass «ein Restrisiko bestehen bleibe» (vgl. S. 106 des Gutachtens; vgl. ebenso seine allgemeine Aussage anlässlich der Hafteinvernahme vom 5. Oktober 2022 S. 5 Z. 12 f., «wonach man schlussendlich mit seinem diagnostizierten Krankheitsbild nie mit sehr tiefer Gefahr oder Rückfallrisiko rechnen könne»). Gestützt auf die aktuelle Aktenlage liegt im jetzigen Zeitpunkt demnach weiterhin eine ungünstige Rückfallprognose vor. Es ist von einem erhöhten Rückfallrisiko für einschlägige, erheblich sicherheitsrelevante Delinquenz, insbesondere Gewaltdelikte gegenüber Frauen, auszugehen. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.

Auch diese Ausführungen haben weiterhin Bestand, zumal sich seit dem Beschluss BK 22 445 keine wesentlichen Änderungen in tatsächlicher Hinsicht ergeben haben. Es ist nach wie vor gestützt auf die derzeit vorliegenden Akten im heutigen Zeitpunkt von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen (erhöhtes Risiko für einschlägige, erhebliche sicherheitsrelevante Delinquenz, insbesondere Gewaltdelikte gegenüber Frauen). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (gleichermassen wie im Haftentlassungsgesuch) zum Rückfallrisiko gemachten Äusserungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, dass zur Beurteilung der Rückfallgefahr massgeblich auf das Gutachten von med. pract. E.________ vom 15. August 2022 abgestellt wird. Soweit er insoweit rügt, dass zur Begründung der Sicherheitshaft auf noch nicht geschehene Ereignisse und Vermutungen abgestellt werde, verkennt er, dass es bei der Beurteilung der Rückfallgefahr gerade darum geht, eine Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu tätigen. Die gutachterliche Einschätzung betreffend das Rückfallrisiko erscheint bei einer summarischen Prüfung als schlüssig. Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Im Haftprüfungsverfahren ist kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und es ist auch nicht dem Sachgericht vorzugreifen. Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der BVD vom 15. September 2021 das WAEX gewährt und in der Verfügung festgehalten wurde, dass er insgesamt einen zufriedenstellenden Vollzugsverlauf aufweise und dass angesichts der mit dem Beschwerdeführer im offenen Rahmen und zuletzt im Arbeitsexternat (AEX) gemachten Erfahrungen derzeit nichts auf ein Flucht- oder Rückfallrisiko hindeute. Bereits mit Ergänzungsverfügung vom 12. Mai 2022 mussten die BVD die WAEX-Auflagen indes zufolge zunehmender Verstösse des Beschwerdeführers (Alkoholkonsum, Fahren ohne Führerausweis, Nichteinhaltung von Abmachungen, unzureichende Kommunikation und Behandlungscompliance etc.) anpassen. Der Beschwerdeführer hat mithin die institutionellen Regeln und Anweisungen gerade nicht befolgt. Schliesslich wurde das WAEX mit Verfügung der BVD vom 25. Mai 2022 auf Basis der Geschehnisse der letzten Wochen und dem Verhalten ab dem 23. Mai 2022 (Ankündigung des Widerrufs des WAEX; impulsive, selbstverletzende Handlungen mit Aufenthalt in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern; Weigerung, ins Massnahmenzentrum J.________ zurückzukehren; verbale Drohungen gegenüber Mitarbeitenden der BVD und des Massnahmenzentrums J.________) widerrufen und der Beschwerdeführer in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt. Es gelang dem Beschwerdeführer folglich im WAEX mit den ihm dortig gewährten grossmöglichsten Freiheiten und bei bestehender Wohnung und Arbeitsstelle letztlich nicht, sich längerfristig zu bewähren. Vielmehr wurde er in dieser Zeit, wenn auch nicht einschlägig, straffällig und waren auch die Beziehungen, welche er pflegte, konfliktreich. Die vollzugsrelevanten Themen (insbesondere Arbeit, Beziehungsgestaltung, Wut, allfälliger Suchtdruck/-lust und Risikosituationen) konnten nicht transparent und vertieft besprochen werden. Aus dem Umstand, dass die BVD dem Beschwerdeführer im September 2021 aufgrund des dazumal gesamthaft gesehen als positiv beurteilten Vollzugsverlaufs das WAEX gewährt haben, vermag der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Letztlich gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch selbst an, dass sich die Einschätzung des Gutachters med. pract. E.________ betreffend Rückfallgefahr – wenn auch in kleinerem Ausmass – bestätigt habe.

6.

6.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen. Falls eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahmen ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. Augst 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.2 Die angeordnete Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung im nachträglichen gerichtlichen Verfahren am 2./3. März 2023, d.h. für rund vier Monate, erscheint angesichts dessen, dass derzeit nach summarischer Prüfung von einer genügend erheblichen Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ausgegangen wird, zu deren Sicherung die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft dient und deren gesamter Vollzug voraussichtlich deutlich länger dauern wird als die bisherige Haft, als verhältnismässig (vgl. auch E. 6.2 des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 22 445 vom 3. November 2022). Weiter sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen (vgl. dazu bereits E. 6.3 des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 22 445 vom 3. November 2022). Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene ambulante Therapie gewährleistet nicht dieselbe notwendige engmaschige Überwachung, wie sie die Sicherheitshaft ermöglicht. Es ist zwar erfreulich, dass der Beschwerdeführer offenbar bereit zu sein scheint, an einer ambulanten Therapie auf freiwilliger Basis teilzunehmen und an seinen Copingstrategien zu arbeiten. Jedoch zeichnet sein Verhalten seit der Zurückstufung in den geschlossenen Massnahmenvollzug ein anderes Bild (vgl. die auf S. 2 ff. des Verlaufsberichts der JVA F.________ vom 5. Oktober 2022 aufgelisteten Ereignisberichte). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des WAEX nicht einschlägig delinquiert hat, rechtfertigt offenkundig keine Anordnung von Ersatzmassnahmen. Solche können nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass mit diesen der Wiederholungsgefahr hinreichend begegnet werden kann. Kommt hinzu, dass gerade auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wenn auch nicht einschlägig – während des WAEX doch straffällig wurde, aufzeigt, dass dieser bei der Gewährung von zu viel Freiheiten offensichtlich derzeit noch nicht in der Lage zu sein scheint, sich gesetzmässig zu verhalten. Die spricht gegen das Ausreichen von Ersatzmassnahmen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegenüber den BVD beweisen möchte, hat er auch im Rahmen der

Sicherheitshaft hierzu Gelegenheit. Die angeordnete Sicherheitshaft ist somit auch unter dem Verhältnismässigkeitsaspekt weiterhin nicht zu beanstanden. Die Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherheitshaft wurde seitens des Regionalgerichts (Verfahrensleitung) praxisgemäss den BVD übertragen (vgl. Ziff. 5 des Antrags des Regionalgerichts vom 5. Oktober 2022 auf Anordnung von Sicherheitshaft; vgl. E. 16 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Oktober 2022 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft), wobei sowohl das Regionalgericht als auch das Zwangsmassnahmengericht auf den Bericht der JVA F.________ vom 5. Oktober 2022 verwiesen haben, wonach eine Rückverlegung in ein offenes

Setting mit einem ausreichend hohen Monitoring durch die zuständigen Stellen empfohlen wurde. Das Regionalgericht als Verfahrensleiterin resp. die BVD mit ihrem Fachwissen im konkreten Fall sind am Besten in der Lage zu beurteilen, ob vorliegend die Gewährung eines offenen Settings vertretbar ist. Eine diesbezügliche Beurteilung im Haftprüfungsverfahren – in welchem der Haftentscheid anders als etwa im Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 (vorzeitiger offener Strafvollzug) nicht von der Verfahrensleitung ergeht – würde dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, zumal vertieftere Abklärungen notwendig wären und insbesondere weitere Stellungnahmen – etwa der BVD – betreffend Vollzugslockerungen eingeholt werden müsste. Soweit der Beschwerdeführer mit den Vollzugsanordnungen der BVD resp. der Verfahrensleitung nicht einverstanden ist, steht es ihm frei, eine diesbezügliche anfechtbare Verfügung zu verlangen.

7. Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers durch das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin H.________

(PEN 22 245 – mit den Akten; per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (ohne Beilagen – per Kurier)

- den Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, v.d. Fürsprecher I.________ (ohne Beilage – per B-Post)

Bern, 17. Januar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 2

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BK 22 445

Art. 364b StPOart. 364b CPPart. 364b CPP

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

1B_236/2021

BGE 140 I 246ATF 140 I 246DTF 140 I 246

1B_138/2021

BK 21 218

Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP

Art. 364a StPOart. 364a CPPart. 364a CPP

Art. 364b StPOart. 364b CPPart. 364b CPP

Art. 364a StPOart. 364a CPPart. 364a CPP

Art. 364b StPOart. 364b CPPart. 364b CPP

Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 229 StPOart. 229 CPPart. 229 CPP

BGE 146 I 115ATF 146 I 115DTF 146 I 115

1B_375/2022

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 137 IV 333ATF 137 IV 333DTF 137 IV 333

BK 22 445

BK 22 445

BGE 137 IV 333ATF 137 IV 333DTF 137 IV 333

BGE 139 IV 175ATF 139 IV 175DTF 139 IV 175

BGE 137 IV 13ATF 137 IV 13DTF 137 IV 13

BGE 137 IV 333ATF 137 IV 333DTF 137 IV 333

BGE 139 IV 175ATF 139 IV 175DTF 139 IV 175

1B_41/2019

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

1B_96/2021

BK 22 445

BK 22 445

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

1B_322/2017

BK 22 445

BK 22 445

1B_636/2021

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF