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Entscheid

BK 2023 201

Bundesgerichtsurteil 7B_635/2023 vom 04.03.2024

16. Oktober 2023Deutsch17 min

1. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung sowie Beschimpfung, alles mehrfach begangen zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Privatkläger 1) und C.________ (nachfolgend: Privatkläger 2). Am 25. April 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Das Gesuch wurde von der Staatsanwaltschaft als Gesuch um amtliche Verteidigung entgegengenommen (Betreff: «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege recte: Amtliche Verteidigung») und mit Verfügung vom 2. Mai 2023 abgewiesen. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 160.00, ausmachend CHF 14'400.00. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1'600.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, bestraft. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 880.00 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 Einsprache. Am 15. Mai 2023 erhob er zudem Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um amtlichen Verteidigung. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Abschliessende Bemerkungen wurden nicht eingereicht.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 201

Bern, 1. September 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand amtliche Verteidigung

Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, teilweise Hinderung einer Amtshandlung, teilweise Beschimpfung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. Mai 2023 (EO 19 7031)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung sowie Beschimpfung, alles mehrfach begangen zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Privatkläger 1) und C.________ (nachfolgend: Privatkläger 2). Am 25. April 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Das Gesuch wurde von der Staatsanwaltschaft als Gesuch um amtliche Verteidigung entgegengenommen (Betreff: «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege recte: Amtliche Verteidigung») und mit Verfügung vom 2. Mai 2023 abgewiesen. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 160.00, ausmachend CHF 14'400.00. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1'600.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, bestraft. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 880.00 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 Einsprache. Am 15. Mai 2023 erhob er zudem Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um amtlichen Verteidigung. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Abschliessende Bemerkungen wurden nicht eingereicht.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihm eine amtliche Verteidigung verweigert wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E.2.2) – einzutreten.

2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2023, mit welcher der Antrag um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde. Zu prüfen ist folglich, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen hat. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, handelt es sich, soweit sich der Beschwerdeführer inhaltlich zum Strafbefehl äussert und vorbringt, der Sachverhalt sei falsch dargestellt, die Höhe des Tagessatzes sei nicht nachvollziehbar, er sei durch den Vorfall selber stark geschädigt worden, so dass Art. 54 StGB Anwendung finden solle, er könne nicht nachvollziehen, wieso seine Alkoholisierung beim Vorfall nicht thematisiert worden sei oder wieso die Polizei gewaltsam in sein Haus habe eindringen wollen, um materielle Einwände. Dabei ist anzumerken, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bereits weitgehend im Rahmen des Verfahrens gegen die Privatkläger, welches rechtskräftig eingestellt wurde, geklärt werden konnte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2022 215 vom 24. November 2022). Auf diese materiellen Einwände ist nicht einzutreten, da sie über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinausgehen.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass dem Beschuldigten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung sowie Beschimpfung vorgeworfen werde. Mit Blick auf gleichgelagerte Fälle und die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatanwälte (VBRS) sei nicht mit einer Strafe von mehr als 4 Monaten Freiheitsstrafe oder mehr als 120 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 132 Abs. 3 StPO) zu rechnen. Somit erreichten die Beschuldigungen die von Art. 132 Abs. 2 StPO verlangte Schwere klarerweise nicht. Auch lägen keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne der genannten Bestimmung vor. Weiter gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht alleine geltend machen könne. Aus den Akten ergebe sich klar, dass dem Beschuldigten der Ablauf eines Strafverfahrens klar sei, er seine Sicht der Dinge darzulegen vermöge und seine Interessen ohne Weiteres alleine wahren könne. Eine allenfalls schwierige finanzielle Situation alleine genüge nicht für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung, wobei eine solche im Fall des Beschuldigten nicht gegeben sei. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung nicht erfüllt und das Gesuch sei abzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe keine juristische Ausbildung und keine Erfahrung im Strafrecht, da er nie mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen sei. Bisher sei er von Rechtsanwältin E.________ vertreten worden, welche auch die Strafanzeige gegen die Polizeibeamten gemacht und die Beschwerde beim Obergericht verfasst habe. Er selber habe nie aktiv bei den Unterlagen mitgewirkt, er habe lediglich Fragen beantwortet. Sie verfüge über die notwendigen Aktenkenntnisse, was entscheidend sei. Im Schreiben vom 7. März 2023 habe ihm die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, er könne ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen. In der Verfügung vom 2. Mai 2023 sei der Begriff «unentgeltliche Rechtspflege» in «amtliche Verteidigung» korrigiert worden. Die genauen Definitionen der Begriffe seien ihm unbekannt. Es gehe ihm darum, dass Rechtsanwältin E.________ ihn vertreten könne. Er habe nach dem Vorfall auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet, da seine Einkommensverhältnisse damals besser gewesen seien. Seine Rechte könnten aber nur mit anwaltlicher Unterstützung verteidigt werden. Angesichts seiner gesundheitlichen Beschwerden (Asthma usw.) fehle ihm die Zeit und die Kraft, sich selbst zu verteidigen. Die vorliegende Beschwerde habe er nur mit höchster Anstrengung verfassen können.

Ferner stelle für ihn der Strafbefehl mit einer Geldstrafe von CHF 14'440.00 und den zusätzlichen Kosten von CHF 2'480.00 keinesfalls eine Bagatelle dar. Die Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl von CHF 2'480.00 könne er nicht bezahlen, was zu einem Gefängnisaufenthalt führen würde. Das würde für ihn und seine Familie eine Katastrophe bedeuten. Ein drohender Gefängnisaufenthalt sei keine Bagatelle für ihn.

Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung festgehalten, dass bei ihm keine schwierige finanzielle Situation gegeben sei. Diese Aussage werde nicht begründet und aufgrund seiner detaillierten Angaben in seinem Gesuch erachte er diese Aussage als willkürlich. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf betrage ohne Berücksichtigung der Steuerschulden CHF 15'997.80. Das Nettoeinkommen betrage CHF 10'134.30, woraus sich ein Manko von gegen CHF 6'000.00 ergebe. Mit seinem Einkommen erreiche er nicht einmal das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Er könne nicht nachvollziehen, wie die Staatsanwaltschaft darauf komme, dass er genügend finanzielle Mittel habe. Er habe bereits 2018 in einem Verfahren um Mündigenunterhalt unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen erhalten und dies bei einem höheren Nettoeinkommen. Insgesamt seien die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bei ihm erfüllt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei.

3.3

Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, gemäss zutreffender Einschätzung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung handle es sich klar um einen Bagatellfall, wobei mit Blick auf gleichgelagerte Fälle und die Richtlinien des VBRS mit einer Sanktion von unter 4 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe zu rechnen sei. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, in welchem sie dessen straffälliges Verhalten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'600.00 bestraft habe. Damit liege augenfällig ein Bagatellfall vor. In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen eine Strafe unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Grenzwerte drohe, müsse die Verteidigung durch besondere Umstände angezeigt sein. Die sich stellenden Schwierigkeiten müssten mit anderen Worten umso höher sein, je geringer die zu erwartende Strafe sei oder umgekehrt umso geringer, je eher die Situation die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfülle (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 132 StPO). In der angefochtenen Verfügung werde richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer seine Rechte alleine geltend machen könne. Der Ablauf des Strafverfahrens sei ihm klar und er sei in der Lage, seine Sicht der Dinge darzulegen, weshalb er seine Interessen ohne Weiteres alleine wahren könne. Das Dossier weise einen verhältnismässig geringen Umfang auf und der massgebliche Sachverhalt habe bereits im Verfahren gegen die beiden Privatkläger (BA 20 147), welches rechtskräftig eingestellt worden sei, geklärt werden können. Ferner seien keine rechtlich schwierigen Fragen ersichtlich und keine komplizierten Untersuchungshandlungen zu erwarten, zumal gegen den Beschwerdeführer bereits ein Strafbefehl erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei deutscher Muttersprache und unter Berücksichtigung seiner Bildung in der Lage, sich im Verfahren zurechtzufinden. Diese Einschätzung bestätige sich auch bei der Lektüre der vom Beschwerdeführer selbstständig verfassten Schreiben (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beschwerdeschrift), mit welchen er gezeigt habe, dass er nicht auf juristische Unterstützung angewiesen sei. Im Ergebnis lägen keine besonderen Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht gewachsen wäre und die die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung als geboten erscheinen liessen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente liessen die angefochtene Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

Bei dieser Ausgangslage sei es nicht erforderlich, sich darüber hinaus mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen, zumal bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei, dass eine schwierige finanzielle Situation für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht genüge und eine solche beim Beschwerdeführer ohnehin nicht gegeben sei.

4.

Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Interessenswahrung geboten ist.

4.1

Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwerwiegenden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). In den dazwischenliegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweis). Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen). Familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E.2; 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.5).

In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf amtliche Verteidigung rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen ist, oder wenn der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, beispielsweise, weil der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_416/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_306/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.2

Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafe sei für ihn keine Bagatelle. Ausserdem drohe ihm eine Gefängnisstrafe, da er die Verfahrenskosten und die Verbindungsbusse nicht bezahlen könne. Somit handle es sich nicht um einen Bagatellfall. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Ersatzfreiheitsstrafe hat keinen Einfluss auf den Bagatellcharakter des Falles. Ausserdem kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um einen Bagatellfall handelt, nicht auf das subjektive Empfinden der beschuldigten Person an. Die Ersatzfreiheitsstrafe kommt sodann erst zum Zuge, falls die Busse nicht bezahlt und auf dem Betreibungsweg nicht eingebracht werden kann (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.00]). Anzumerken bleibt, dass entsprechende Bussen auch in Raten abbezahlt oder auf Gesuch hin in gemeinnütze Arbeit umgewandelt werden können, sollte die beschuldigte Person nicht in der Lage sein, die Busse zu bezahlen (Art 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers handelt es sich wie in der angefochtenen Verfügung und von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnt um einen Bagatellfall. Die ausgefällte Strafe gemäss Strafbefehl von 90 Tagessätzen zu je CHF 160.00 mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'600.00 liegt mit 100 Strafeinheiten unterhalb des Grenzwertes gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

Zu prüfen bleibt, ob aufgrund besonderer Umstände eine amtliche Verteidigung geboten ist. Der Beschwerdeführer betont in seiner Beschwerde, dass er seine Rechte nicht selber verteidigen könne und keine Ahnung vom Strafrecht habe. Dabei macht er geltend, dass er bisher nie aktiv an den eingereichten Unterlagen mitgewirkt habe. Diese seien von Rechtsanwältin E.________ verfasst worden, so auch die damalige Beschwerde ans Obergericht. Er habe keine juristische Ausbildung und kenne sich mit Strafverfahren überhaupt nicht aus.

Bei der Beurteilung, ob eine beschuldigte Person in der Lage ist, sich selber zu verteidigen, wird grundsätzlich von einem juristischen Laien ausgegangen. Es geht darum zu ermitteln, ob sich eine Person im Strafverfahren auch ohne juristische Vorkenntnisse zurechtfindet. Konkret gibt der Beschwerdeführer an, die Strafanzeige gegen die Polizeibeamten sowie die damalige Beschwerde seien von Rechtsanwältin E.________ verfasst worden. Die Schreiben an die Staatsanwaltschaft und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien hingegen von ihm selber geschrieben worden. Gleiches gilt auch für die vorliegende Beschwerde, wenn er im letzten Abschnitt erwähnt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes die vorliegende Beschwerde nur mit höchster Anstrengung habe verfassen können. Anhand der von ihm selbständig verfassten Eingaben kann der Beurteilung der Generalstaatsanwaltschaft gefolgt werden, wonach sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren durchaus zurechtfindet. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass er als Bauingenieur mit einem ETH-Abschluss seine Sicht der Dinge zu schildern weiss, die gegen ihn geltend gemachten Vorwürfe versteht und sich dagegen zur Wehr setzen kann. Dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes (Asthma usw.) nicht in der Lage sein soll, seine Interessen selbstständig zu wahren, wird nicht weiter belegt und ist auch nicht offensichtlich. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine Rechte nicht selbstständig wahren könnte.

Dispositiv

Zudem sind weder aus der Beschwerde noch aus den Akten besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ersichtlich, denen der Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht gewachsen wäre. Bei den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Beschimpfung handelt sich nicht um komplexe Tatbestände wie unter Umständen beim Betrug oder bei der Urkundenfälschung. Der Beschwerdeführer muss sich nicht mit komplizierten Rechtsfragen auseinandersetzen. Die vom ihm erwähnte «starke Alkoholisierung» zum Tatzeitpunkt begründet keine besonderen Schwierigkeiten, zumal verhältnismässig kurze Zeit nach dem Vorfall (Entlassung des Beschwerdeführers ab der Polizeiwache Langenthal um 01.40 Uhr) eine Atem-alkoholkonzentration von 0.55 mg/l gemessen wurde, was – im Übrigen unter Berücksichtigung der gesamten Akten – nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit hindeutet (vgl. Bommer/Dittmann, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 62 zu Art. 19 StGB). Demnach hat der vorgängige Alkoholkonsum des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf dessen Schuldfähigkeit, womit sich auch insoweit keine Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht stellen.

Ferner sind keine komplizierten oder umfangreichen Verfahrenshandlungen zu erwarten, bei denen der Beschwerdeführer auf anwaltliche Hilfe angewiesen wäre. Die in seiner Beschwerde vorgebrachten Einwände sind unbegründet und lassen die angefochtene Verfügung nicht als unrechtmässig erscheinen. Mithin führt die Gesamtabwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht dazu, dass die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung als geboten erscheint.

4.3 Als weiteres Kriterium wird vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt, um sich einen Rechtsbeistand zu leisten. Wie auch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung festhält, erübrigt sich nach den vorangehenden Ausführungen eine Prüfung der eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers zur Ermittlung seiner finanziellen Situation. Die Bedürftigkeit alleine reicht zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht aus. Es kann somit vorliegend offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über genügend finanzielle Mittel verfügt oder nicht.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Unterliegens die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine persönliche Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- dem Straf- und Zivilkläger B.________ (per B-Post)

- dem Straf- und Zivilkläger C.________ (per B-Post)

Bern, 1. September 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 201

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP

BK 22 215

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 128 StPOart. 128 CPPart. 128 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

BGE 138 IV 35ATF 138 IV 35DTF 138 IV 35

1B_228/2021

1B_170/2013

1B_416/2021

1B_306/2021

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 35 StGBart. 35 CPart. 35 CP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF