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Entscheid

BK 2023 202

Nichtanhandnahme; versuchte Nötigung

18. Dezember 2023Deutsch19 min

1. Mit Verfügung vom 24. April 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) gegen A.________, Mitarbeiterin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Sozialhilfebetrugs, Drohung, Nötigung und Verleumdung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer 1 in eigenem Namen sowie namens der Beschwerdeführerin 2 am 15. Mai 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 zu eröffnen. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert, innert einer Frist von fünf Tagen Unterlagen der ausstellenden Behörden und Instanzen einzureichen, die bestätigen, dass er berechtigt sei, die Titel «Dr. Dr. jur.» und «Rechtsanwalt» zu verwenden. Die Beschwerdeführerin 2 wurde aufgefordert, innert fünf Tagen eine Vollmacht einzureichen, mit welcher sie den Beschwerdeführer 2 bevollmächtigt, sie im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 innert Frist keine Unterlagen eingereicht hatten. Die Beschwerdeführerin 2 wurde aufgefordert, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte. Bejahendenfalls habe sie diese innert gleicher Frist eigenhändig unterzeichnet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen. Am 12. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer 1 diverse Unterlagen, insbesondere eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 ein. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Am 3. Juli 2023 reichte die Beschuldigte 1 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Am 18. August 2023 ging bei der Beschwerdekammer in Strafsachen erneut die Beschwerde datierend vom 15. Mai 2023 ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2023 wurde festgestellt, dass diese Eingabe – mit Ausnahme der Unterschrift – inhaltlich mit der Beschwerdeschrift (Eingang: 17. Mai 2023) identisch sei und bereits im Beschwerdeverfahren BK 23 202+212 behandelt werde. Die Eingabe werde ad acta gelegt.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 202+212

Bern, 30. November 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte 1

B.________

Beschuldigte 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Beschwerdeführer 1

D.________

v.d. C.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Sozialhilfebetrugs, Drohung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. April 2023 (BM 23 7928)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 24. April 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) gegen A.________, Mitarbeiterin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Sozialhilfebetrugs, Drohung, Nötigung und Verleumdung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer 1 in eigenem Namen sowie namens der Beschwerdeführerin 2 am 15. Mai 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 zu eröffnen. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert, innert einer Frist von fünf Tagen Unterlagen der ausstellenden Behörden und Instanzen einzureichen, die bestätigen, dass er berechtigt sei, die Titel «Dr. Dr. jur.» und «Rechtsanwalt» zu verwenden. Die Beschwerdeführerin 2 wurde aufgefordert, innert fünf Tagen eine Vollmacht einzureichen, mit welcher sie den Beschwerdeführer 2 bevollmächtigt, sie im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 innert Frist keine Unterlagen eingereicht hatten. Die Beschwerdeführerin 2 wurde aufgefordert, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte. Bejahendenfalls habe sie diese innert gleicher Frist eigenhändig unterzeichnet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen. Am 12. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer 1 diverse Unterlagen, insbesondere eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 ein. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Am 3. Juli 2023 reichte die Beschuldigte 1 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Am 18. August 2023 ging bei der Beschwerdekammer in Strafsachen erneut die Beschwerde datierend vom 15. Mai 2023 ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2023 wurde festgestellt, dass diese Eingabe – mit Ausnahme der Unterschrift – inhaltlich mit der Beschwerdeschrift (Eingang: 17. Mai 2023) identisch sei und bereits im Beschwerdeverfahren BK 23 202+212 behandelt werde. Die Eingabe werde ad acta gelegt.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Die Beschwerde vom 15. Mai 2023 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. April 2023 wurde gleichermassen wie die Strafanzeige vom 14. Februar 2023 vom Beschwerdeführer 1 in eigenem Namen sowie namens der Beschwerdeführerin 2 eingereicht. Unterzeichnet wurde sie ausschliesslich vom Beschwerdeführer 1. Soweit der Beschwerdeführer 1 die Beschwerde in eigenem Namen eingereicht hat, geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft versucht hat, dem Beschwerdeführer 1 die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. April 2023 mittels eingeschriebener Postsendung zuzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer 1 die Annahme verweigert hatte, übermittelte sie die Sendung am 3. Mai 2023 dem Polizeikommando Kanton Basel-Stadt mit dem Ersuchen, diese dem Beschwerdeführer 1 gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Ob die Sendung dem Beschwerdeführer 1 polizeilich zugestellt werden konnte, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor.

Die Zustellung einer Verfügung gilt namentlich bei persönlicher Zustellung, wenn der Adressat die Annahme verweigert und dies vom Überbringer festgehalten wird, am Tag der Weigerung als erfolgt (Art. 85 Abs. 4 Bst. b StPO). Der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post kann entnommen werden, dass die Postsendung am 28. April 2023 zurückgesandt wurde, so dass die Annahmeweigerung spätestens am gleichen Tag erfolgt ist. Ungeachtet der Verweigerung und ihres Grundes gilt die Verfügung damit grundsätzlich spätestens am 28. April 2023 als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann folglich am 29. April 2023 zu laufen und endete am 8. Mai 2023. Die Beschwerde wurde erst am 15. Mai 2023, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, der Schweizerischen Post zuhanden der Beschwerdekammer in Strafsachen übergeben. Sie erfolgte somit grundsätzlich verspätet. Ob die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer 1 polizeilich zugestellt werden konnte und die Sendung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erst mit der polizeilichen Zustellung als zugestellt gelten kann und die Beschwerde insoweit allenfalls doch fristgerecht erfolgt ist, kann vorliegend offen bleiben. Auf die Beschwerde ist soweit den Beschwerdeführer 1 betreffend auch mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

Zur Beschwerdeführung gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 3.1, 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer 1 durch die angezeigten Straftaten des gewerbsmässigen Betrugs, des Sozialhilfebetrugs, der Drohung, der Nötigung und der Verleumdung in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden sein und ihm deshalb eine Geschädigten- resp. Privatklägerstellung zukommen soll. Mit der Strafanzeige vom 14. Februar 2023 wurden einzig zwei Verfügungen und zwei Mitteilungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern eingereicht (teilweise Verweigerung der Vergütung von Krankheitskosten durch die EL), welche ausschliesslich die Beschwerdeführerin 2 betreffen. Auch anderweitig ergeben sich keine Hinweise auf eine allfällige unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers 1 in eigenen Rechten. Ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch den Beschwerdeführer 1 ist nicht auszumachen und wurde von diesem auch nicht weiter begründet. Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit diese fristgerecht erfolgt sein sollte und von Beschwerdeführer 1 in eigenem Namen erhoben wurde, auch zufolge fehlender Beschwerdebefugnis nicht einzutreten.

2.3 Der Beschwerdeführerin 2 wurde die angefochtene Verfügung nur mittels B-Post mitgeteilt. Da sie nicht eingeschrieben versandt worden ist, kann nicht geprüft werden, an welchem Tag sie ihr zugegangen ist. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 ist davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte. Die Beschwerdeführerin 2 hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 Bst b StPO). Sie ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zudem unmittelbar in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Am 12. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin 2 eine für einen juristischen Laien rechtsgenügliche Vollmacht eingereicht, mit welcher sie den Beschwerdeführer 1 bevollmächtigte, sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. hinsichtlich der Möglichkeit der Vertretung der Privatklägerschaft durch Nichtanwälte: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 470 vom 22. Dezember 2020 E. 2 mit Hinweisen). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist betreffend die Beschwerdeführerin 2 somit einzutreten.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt:

Mit Strafanzeige und Strafantrag vom 14.02.2023 wirft C.________ einer Frau A.________ von der Ausgleichskasse des Kantons Bern sowie deren vorgesetzten Person, bzw. der Leitung «gewerbsmässiger Betrug und nach Art. 181, 173, 174, 180 Geldentwendung, unsachgemässe Buchführung und Geschäft Besorgungen, mehrfacher Sozialleistungsbetrug zum Massiven Nachteil von E.________ & Dr. Dr. jur. C.________ und D.________, Beweise beiliegend» vor. Der Strafanzeige liegen zwei Verfügungen vom 9.2.2023 und je zwei Mitteilungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern an D.________ bei. Bei den zwei Verfügungen handelt es sich jeweils um Abrechnungen für Ergänzungsleistungen Krankheitskosten. Bei der einen wurde D.________ mit Verweis auf eine Abrechnung (der Strafanzeige nicht beiliegend) und mit Rechtsmittelbelehrung ein Betrag von CHF 3.40 zugesprochen und überwiesen, bei der zweiten wurde eine Auszahlung abgelehnt.

[rechtliche Grundlagen].

Das Schreiben von C.________ ist nicht nachvollziehbar. Es begründet oder umschreibt nicht einmal einen Sachverhalt, geschweige denn einen hinreichenden Tatverdacht, der ein strafbares Verhalten der Angestellten der Ausgleichskasse begründen könnte. C.________ zählt lediglich ein paar Artikel und Tatbestände des StGB auf, beschreibt aber keinen Vorgang, bzw. Tathandlungen oder Unterlassungen mit welchen die Beschuldigten, die oder einen der von ihm aufgeführten Straftatbestände erfüllt haben sollen. Auch die Beilagen begründen keinen Tatverdacht. D.________ wurde offenbar keine Vergütung, bzw. eine Vergütung von nur CHF 3.90 [richtig: CHF 3.40] entrichtet, womit der Anzeiger nicht einverstanden ist. Dies begründet keine Straftat. Für seine allenfalls behaupteten Ansprüche ist der Anzeiger, bzw. D.________ auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen. Da die aufgeführten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind, kann kein Verfahren an die Hand genommen werden (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).

[…].

3.2 In der Beschwerde wird dagegen unter Verweis auf zahlreiche Gesetzesbestimmungen, u.a. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), im Wesentlichen vorgebracht, die angefochtene Verfügung leide an mehreren qualifizierten Mängeln. Die Sach-, Beweis- und Rechtslage sei erdrückend. Man müsse sie nur erkennen. Die Beweismittel seien von der Staatsanwaltschaft weder gewürdigt noch gelesen oder verstanden worden. Es handle sich zum Teil um offizielle Strafdelikte. Insoweit sei zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme dürfe nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht ordnungsgemäss zur Befragung vorgeladen worden. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sie seien in ihren Verfahrensrechten eingeschränkt und die prozessuale Waffengleichheit sei nicht gewährleistet worden. Es liege eine formelle und materielle Rechtsverweigerung vor. Die Staatsanwaltschaft schütze die erwiesene Täterschaft. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei offensichtlich nicht haltbar. Diese stehe mit tatsächlichen Verhältnissen in offensichtlichem Widerspruch und verletzte eine Rechtsnorm oder krass einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz. Zudem laufe sie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgefühl zuwider.

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).

4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs strafbar, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).

4.3 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung macht sich gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

4.4 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich der Drohung strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

4.5 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

4.6 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Sozialhilfebetrugs, Drohung, Nötigung und Verleumdung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.1 hiervor). Zu ergänzen ist Folgendes: Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die am 14. Februar 2023 eingereichten Strafanzeigen nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollen. In den Strafanzeigen werden zwar Straftatbestände erwähnt. Es wird indes unterlassen, mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen diese Straftatbestände durch die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 erfüllt worden sein sollen. Es wird nicht beschrieben, wie die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 die Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 146 StGB mit Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht und sie zu einer vermögensschädigenden Disposition veranlasst haben sollen. Auch wird nicht dargetan, inwiefern von der Beschuldigten 1 oder der Beschuldigten 2 ehrverletzende Äusserungen im Sinne von Art. 173 ff. StGB getätigt worden sein sollen. Gleichermassen fehlen Ausführungen zur konkreten Tatbegehung einer Drohung (Art. 180 StGB; «In-Schrecken-oder-Angst-Versetzen durch eine schwere Drohung») oder einer Nötigung (Art. 181 StGB). Es geht aus den Strafanzeigen mit keinem Wort hervor, inwiefern die Beschuldigte 1 und/oder die Beschuldigte 2 der Beschwerdeführerin 2 gegenüber Gewalt angewandt, ernstliche Nachteile angedroht oder anderweitig ihre Handlungsfreiheit beschränkt haben sollen und zu was sie genötigt worden sein soll.

Der Beschwerdeführerin 2 scheint es im Wesentlichen um die (teilweise) Verweigerung der Vergütung von Krankheitskosten mittels EL durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern zu gehen. Hierbei handelt es sich um keine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit. Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens strafrechtlich relevante Handlungen etwa im Sinne eines Betrugs (Art. 146 StGB), einer Nötigung (Art. 181 StGB), eines Ehrverletzungsstraftatbestandes (Art. 173 ff. StGB) oder einer Drohung (Art. 180 StGB) begangen worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin 2 mit den Entscheidungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern nicht einverstanden ist, hat sie insoweit den entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten (vgl. insoweit auch die den Verfügungen vom 9. Februar 2023 beigelegten Rechtsmittelbelehrungen). Allein der Umstand, dass die Beschuldigte 1 den Anträgen der Beschwerdeführerin 2 nicht entsprochen hat, begründet noch keine strafrechtlich relevante Handlung.

4.7 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Die Beschwerdeführerin 2 resp. deren Rechtsvertreter (Beschwerdeführer 1) belässt es auch hier grundsätzlich dabei, lediglich in pauschaler Weise geltend zu machen, dass die angefochtene Verfügung an mehreren qualifizierten Mängeln leide resp. die Sach-, Beweis- und Rechtslage erdrückend sei. Inwiefern dies der Fall sein soll, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert. Die mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen wurden von der Staatsanwaltschaft offensichtlich zur Kenntnis genommen und geprüft, geht doch insoweit aus der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise hervor, dass auch die Beilagen keinen Tatverdacht zu begründen vermögen, zumal allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht damit einverstanden sei, dass ihr keine resp. nur eine Vergütung von CHF 3.40 entrichtet werde, keine Straftat begründe (vgl. S. 2 der Verfügung). Die Beschwerdeführerin 2 verkennt, dass es auch bei einem Offizialdelikt, wie es die Straftatbestände des Betrugs oder der Nötigung darstellen, zur Eröffnung eines Strafverfahrens eines hinreichend konkreten Tatverdachts bedarf. Ein solcher wurde weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde beschrieben und lässt sich auch anderweitig nicht erkennen. Auch der Verweis auf diverse Artikel des Bundesgerichtsgesetzes in der Beschwerde geht vorliegend fehl. Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, weil der Beschwerdeführer 1 nicht einvernommen worden sei, ist festzuhalten, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung vor jeglicher Untersuchung erfolgt, wenn – wie vorliegend – bereits gestützt auf die Strafanzeige evident ist, dass klarerweise kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Parteien haben in diesem Stadium keinen Anspruch auf rechtliches Gehör oder eine Befragung. Bezüglich einer Nichtanhandnahmeverfügung ist – anders als bei einer Einstellungsverfügung, bei welcher eine Strafuntersuchung erfolgt ist – auch keine Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses vorgesehen (vgl. Wiprächtiger/Hans/Steiner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 6 zu Art. 318 StPO; Bosshard/Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2c zu Art. 318 StPO). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der gegebenen Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO ohne Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung von Einvernahmen das Strafverfahren nicht an die Hand genommen hat. Insoweit liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerdeführerin 2 konnte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Übrigen mittels der Einreichung der Strafanzeige wahrnehmen. Alsdann sind, wie dargetan wurde, keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr erfolgt, hinsichtlich welcher sie sich hätte äussern können resp. müssen. Insbesondere wurde auch die Beschuldigte 1 nicht einvernommen. Inwiefern die angefochtene Verfügung in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerde nicht weiter nachvollziehbar erläutert.

5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Sozialhilfebetrugs, Drohung, Nötigung und Verleumdung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen. Diese haben zufolge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird betreffend den Beschwerdeführer 1 nicht eingetreten, betreffend die Beschwerdeführerin 2 wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben)

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2, v.d. C.________

(per Einschreiben)

- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 30. November 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Erwägungen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 202

BK 23 212

BK 23 202

BK 23 212

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 143 IV 77ATF 143 IV 77DTF 143 IV 77

6B_1115/2021

1B_40/2020

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

BK 20 470

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_897/2015

6B_178/2017

6B_191/2017

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

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Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

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Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

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