BK 2023 209
Beschwerde 393-a
22. November 2023Deutsch21 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ursprünglich ein Strafverfahren (EO 22 3864) wegen Urkundenfälschung, Drohung und Sachentziehung zum Nachteil des Strafklägers B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 22 250 vom 25. Oktober 2023 insoweit gut, als sie festhielt, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung und Drohung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen sei. Am 3. April 2023 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien erneut mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen beabsichtige. Zudem gab sie den Parteien Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den Akten erkannt, während die übrigen vom Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 gestellten Beweis- und Verfahrensanträge abgewiesen wurden. Mit separater, ebenfalls vom 9. Mai 2023 datierender Verfügung, wurde das Verfahren eingestellt. Am 22. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen beide Verfügungen Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beantragte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
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Beschluss
BK 23 209
Bern, 22. November 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
v.d. Rechtsanwalt C.________
Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung / Beweisanträge
Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Drohung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Mai 2023 (EO 22 3864)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ursprünglich ein Strafverfahren (EO 22 3864) wegen Urkundenfälschung, Drohung und Sachentziehung zum Nachteil des Strafklägers B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 22 250 vom 25. Oktober 2023 insoweit gut, als sie festhielt, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung und Drohung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen sei. Am 3. April 2023 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien erneut mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen beabsichtige. Zudem gab sie den Parteien Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den Akten erkannt, während die übrigen vom Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 gestellten Beweis- und Verfahrensanträge abgewiesen wurden. Mit separater, ebenfalls vom 9. Mai 2023 datierender Verfügung, wurde das Verfahren eingestellt. Am 22. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen beide Verfügungen Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beantragte:
1. Die Einstellungsverfügung der Vorinstanz vom 09.05.2023 (Eingang 10.05.2023) sei betreffend die Drohung zu bestätigen, ansonsten sei diese aufzuheben.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 09.05.2023 (Eingang 10.05.2023) sei aufzuheben und die Beweisanträge seien gutzuheissen.
3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen, eventualiter mittels Strafbefehl abzuschliessen.
unter Kostenfolge.
Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als Rechtsbeistand. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 26. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren, gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und teilte mit, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am Ende des Verfahrens entschieden werde. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2023 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2. Wie erwähnt (E. 1), richtet sich die zu beurteilende Beschwerde zum einen gegen die von der Staatsanwaltschaft erlassene Einstellungsverfügung vom 9. Mai 2023 und zum anderen gegen die mit Verfügung vom 9. Mai 2023 erfolgte Abweisung der Beweisanträge vom 4. Mai 2023.
2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist somit einzutreten.
2.2
Erwägungen
2.2.1
Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beweisanträge richtet, ist zunächst daran zu erinnern, dass eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO). Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch Wiprächtiger/Hans/Steiner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mitteilt und eine (vollumfängliche oder teilweise) Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis). Entsprechend lässt sich ein drohender Beweisverlust nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass abgelehnte Beweisanträge im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden können (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Wenngleich die Beschwerdeinstanz im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vorinstanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) entscheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens aufheben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben resp. einen vormals abgelehnten Beweisantrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, abgelehnte Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2; je mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Der beschwerdeführenden Person steht es mithin frei, gegen eine Einstellungsverfügung mit dem Ziel Beschwerde zu erheben, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Fürderhin ist festzuhalten, dass der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts sowie die Relevanz des Beweises der beschwerdeführenden Person obliegt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 394 StPO).
2.2.2
Nach dem Gesagten und weil der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 394 Bst. b StPO vorliegend dennoch erfüllt sein sollten, ist auf die Beschwerde – soweit sie sich gegen die Verfügung vom 9. Mai 2023 betreffend Abweisung der Beweis- (und Verfahrensanträge) vom 4. Mai 2023 richtet – nicht einzutreten. Die Frage, ob sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung weitere Beweisabnahmen aufdrängen, wird Gegenstand der materiellen Überprüfung der Einstellungsverfügung (E. 4.3 hiernach) sein.
3.
3.1
Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz gehe in der Einstellungsverfügung in keiner Art und Weise auf die von ihr in der im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO eingereichten Stellungnahme vom 4. Mai 2023 präsentierten neuen Tatsachen ein, rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.2
Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3
Der vorinstanzliche Entscheid genügt den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen, zumal daraus hervorgeht, von welchen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen, als sie das Verfahren wegen Urkundenfälschung gegen den Beschuldigten eingestellt hat (E. 4.2 hiernach). Dass die vorinstanzliche Begründung nicht sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers behandelt, ändert daran nichts.
3.4
Das rechtliche Gehör wurde daher nicht verletzt.
4.
4.1
Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen («Aussage-gegen-Aussage-Konstellation») gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind
oder eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4; 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3; 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2).
4.2
In der angefochtenen Verfügung gelangte die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den Vorwurf der Urkundenfälschung zum Schluss, dass die zusätzlichen, im Sinne der Erwägungen der Beschwerdekammer im Beschluss BK 22 250 vorgenommen Beweismassnahmen am Ergebnis der Einstellung des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Die Einstellung wurde wie folgt begründet:
[…]
Dispositiv
Aufgrund des Rapports Forensik der Kantonspolizei Bern vom 21.03.2022, ergänzt mit dem Rapport 23.03.2023 steht demnach zweifelsfrei fest, dass es sich bei der in Frage stehenden Unterschrift «D.________» auf dem Untermietvertrag vom 10.04.2021 um eine authentische, vom angeblich Geschädigten B.________, selbst geleistete Unterschrift handeln dürfte.
Mit Blick auf die ausführlichen Erwägungen 5.3 – 5.7 des Beschwerdeentscheides vom 25.10.2022 mag es zwar tatsächlich etwas seltsam erscheinen, dass der Beschuldigte dem Strafkläger am 16.04.2021 eine weitere Version (datiert auf den 13.04.2021) des Mietvertrages hätte zukommen lassen sollen, nachdem der Vertag ja bereits am 10.04.2021 von den Parteien unterzeichnet worden sein soll. Die Mutter des Beschuldigten, E.________, konnte sich anlässlich ihrer Einvernahme vom 23.02.2023 daran erinnern, dass ihr Sohn ihr den Vertrag nochmals zugeschickt hätte, weil dieser und der Strafkläger einen Fehler entdeckt hatten. Sie hätte den Vertrag in der Folge mit der Adresse vervollständigt, ihn ausgedruckt und danach ihrem Sohn übergeben.
Anlässlich seiner Befragung vom 23.02.2023 bestätigte der Beschuldigte die am 29.11.2021 bei der Polizei gemachten Aussagen und erklärte, dass er und der Strafkläger den Untermietvertrag damals ja bereits unterschrieben und im Nachhinein noch einen Fehler darauf entdeckt hätten. Dies sei der Vertrag vom 10.04.2021 gewesen. Es existiere noch ein Exemplar vom 13.04.2021, dass dann vom Strafkläger nicht (mehr) unterzeichnet worden sei.
Auch wenn die Aussagen zur Vertragsunterzeichnung nicht in jeder Hinsicht schlüssig erscheinen mögen, reicht die vorhandene Tatverdachtslage, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Schlussfolgerungen des polizeilichen forensischen Sachverständigen nicht für eine Verurteilung des Beschuldigten aus. Bei einer allfälligen diesbezüglichen Verurteilung wäre nach dem Gesagten – nach Einsprache dagegen – ein erstinstanzlicher Freispruch geradezu vorprogrammiert, eine Bestätigung dagegen unwahrscheinlich.
[…].
4.3 Was der Beschwerdeführer gegen die erneute Verfahrenseinstellung vorbringt, verfängt nicht:
4.3.1 Wie dem Beschluss BK 22 250 vom 25. Oktober 2022 entnommen werden kann, gelangte die Beschwerdekammer zur Auffassung, dass sich mit Blick auf den Forensik Rapport vom 21. März 2021 kein Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten erhärtet habe, aber gewisse Zweifel an den darin getroffenen Schlussfolgerungen bestünden (vgl. dort E. 5.2). Überdies erachtete es die Beschwerdekammer gestützt auf die ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnisse als widersprüchlich, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer, nachdem der Vertag bereits am 10. April 2021 von den Parteien unterzeichnet worden sein soll, eine weitere Version (datiert auf den 13. April 2021) des Mietvertrages zukommen haben lassen soll (vgl. dort E. 5.3-5.6). Da noch weitere Ermittlungshandlungen möglich und angezeigt waren, kam sie zum Schluss, dass die Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung verfrüht erfolgt war (vgl. dort E. 5.7). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausführt und aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist, wurden zwischenzeitlich zusätzliche Ermittlungshandlungen vorgenommen. Konkret wurden eine Stellungnahme der Kriminaltechnik zu den Erwägungen der Beschwerdekammer im Zusammenhang mit dem Forensikrapport vom 21. März 2021 eingeholt und Einvernahmen mit dem Beschuldigten und seiner Mutter durchgeführt.
4.3.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass sich die Mutter des Beschuldigten nicht daran erinnert, dass der Beschuldigte sie nach den Konsequenzen einer Urkundenfälschung gefragt hätte (delegierte Einvernahme von E.________ vom 23. Februar 2023, S. 3 Z. 79-85). Letzteres ist aber insofern vernachlässigbar, als unbestritten sein dürfte, dass es für den Beschuldigten wichtig war, über einen unterzeichneten Untermietvertrag zu verfügen und er den Beschwerdeführer gar danach gefragt hatte, ob er dessen Unterschrift nachahmen dürfe (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. November 2021, S. 3 Z. 102-105; vgl. auch Beilage 3 zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2022). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht indes zum einen, dass er konstant schilderte, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag in seiner Anwesenheit unterschrieben habe. Nachdem sie den Vertrag unterschrieben hätten, hätten sie einen Fehler entdeckt, weshalb er seine Mutter darum gebeten habe, den Fehler zu korrigieren, den Vertrag nochmals auszudrucken und ihm zu schicken (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. November 2021, S. 2 Z. 20-36; delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Februar 2023, S. 1 Z. 24-37). Zum anderen gab auch seine Mutter zu Protokoll, dass er ihr den Vertrag nochmals zugeschickt habe, weil der Beschwerdeführer und er einen Fehler entdeckt hätten. Sie habe den Vertrag in der Folge mit der Adresse vervollständigt, ihn ausgedruckt und danach ihrem Sohn übergeben (delegierte Einvernahme von E.________ vom 23. Februar 2023, S. 2 Z. 33-36). Die Aussagen der Mutter erscheinen insofern plausibel, als sie angibt, die zweite Vertragsversion mit der Adresse vervollständigt und ausgedruckt zu haben, und das Adressfeld in der vom 10. April 2021 datierten, mutmasslich ersten Version noch von Hand ausgefüllt war (vgl. dazu den vom 10. April 2023 datierten Untermietvertrag mit der angeblich gefälschten Unterschrift). Auch wenn es mit der Staatsanwaltschaft nach wie vor seltsam erscheinen mag, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer, nachdem der Untermietvertrag bereits am 10. April 2021 von ihnen beiden unterzeichnet worden sein soll, eine weitere auf den 13. April 2021 datierte Version zukommen liess, reicht dies – insbesondere mit Blick auf die Einschätzung des Sachverständigen (dazu sogleich E. 4.4.3-4.4.5) – nicht aus, um eine genügende Tatverdachtslage gegen den Beschuldigten zu begründen.
4.3.3 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zusammenfasst, hielt der Sachverständige der Kantonspolizei Bern in der Stellungnahme vom 23. März 2023 unter Berücksichtigung der in der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2022 und im Beschluss BK 22 250 vom 25. Oktober 2022 geäusserten Kritik und den aufgeworfenen Fragen (vgl. dort E. 5.2) fest, dass für die (Nicht-)Identifizierung einer Handschrift nicht eine bestimmte Anzahl übereinstimmender oder abweichender Schriftmerkmale, sondern die Aussagekraft der ermittelten Befunde in ihrer Gesamtheit massgebend sei. Dem Umstand, dass im Vergleichsmaterial lediglich vier unbefangen zustande gekommene Vergleichsunterschriften vorgelegen hätten, sei dahingehend Rechnung getragen worden, als die Schlussfolgerungen stets unter Berücksichtigung allfällig aufgeführter Einschränkungen erfolgten. Bei der mutmasslichen Auffälligkeit, wonach mit «D.________» statt «B.________» unterschrieben worden sei, handle es sich nicht um eine Merkmalsverschiedenheit, sondern um eine Merkmalsübereinstimmung, da auch bereits dessen Schweizer Reisepass so unterzeichnet worden sei (Stellungnahme vom 23. März 2023 zum Forensikrapport vom 21. März 2022, S. 2 und 3). Mit der Stellungnahme vom 23. März 2023 zusammengelesen erweist sich der Forensikrapport vom 21. März 2022 aus Sicht der Beschwerdekammer nunmehr nachvollziehbar und schlüssig.
4.3.4 Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass das verwendete Vergleichsmaterial veraltet sei und in Frage stellt, ob die Unterschrift im abgelaufenen Reisepass zu Vergleichszwecken herangezogen werden dürfe, ist zunächst festzuhalten, dass er selbst angibt, die im am 9. August 2011 ausgestellten Reisepass verwendete Unterschrift noch bis Ende 2019 benutzt bzw. erst danach geändert zu haben. Zumal der Beschwerdeführer die ursprüngliche Unterschrift über Jahre verwendet hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er diese zwischendurch – auch auf offiziellen Dokumenten – wieder verwendete. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung noch im oberinstanzlichen Verfahren unbefangenes Vergleichsmaterial (Schriftstücke aus der Zeit zwischen Ende 2019 und dem Anfang April 2021) eingereicht hat, das die Unterschrift «B.________» trägt. Die vom Beschwerdeführer angebrachte Kritik ist demnach nicht geeignet, Zweifel an der Handschriftenanalyse des Sachverständigen der Kriminaltechnik des Kantons Bern aufkommen zu lassen.
4.3.5 Wenn der Beschwerdeführer alsdann beanstandet, seitens der Staatsanwaltschaft sei ausser Acht gelassen worden, dass der Beschuldigte im April 2021 Zugriff auf seine Originaldokumente, namentlich sich in der Wohnung befindliche alte Miet- und Arbeitsverträge sowie den abgelaufenen Reisepass, gehabt habe, so dass er die vormalige Unterschrift des Beschwerdeführers ohne Weiteres hätte imitieren können, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handelt, die vom Beschwerdeführer nicht weiter untermauert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 22. November 2021 bei der Kantonspolizei aussagte, dass ihm ein Mietvertrag von früher fehle, welcher sich in einem Ordner in der Wohnung des Beschuldigten befunden habe. So äusserte er auch in diesem Zusammenhang lediglich eine Vermutung, wonach er sich vorstellen könne, dass «das mit der Unterschriftennachmachung etwas mit dem Fehlen dieses Vertrags zu tun haben könnte» (Einvernahme vom 22. November 2021). Sodann kann dem Forensikrapport vom 21. März 2022 entnommen werden, dass die zu überprüfende Unterschrift eine zügige Strichbeschaffenheit aufweist, wodurch sie natürlich und spontan wirkt, was ebenfalls gegen eine Imitation spricht (Forensikrapport vom 21. März 2022, S. 4). Was den vom Beschwerdeführer angeführten «augenfälligen Unterschied» anbelangt, wonach er die «ü-Striche» auf den Unterschriftsproben und auch auf der beigelegten Anwaltsvollmacht jeweils mehr oder weniger über dem «e» setze, während sie sich bei der Unterschrift im Mietvertrag über der Öffnung des «u» befänden, ist anzumerken, dass dieser wohl eher auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Unterschrift auf dem Untermietvertrag direkt unterhalb des ausgeschriebenen Namens der unterschreibenden Vertragspartei platziert wurde – und damit auf die Platzverhältnisse (vgl. dazu den vom 10. April 2023 datierten Untermietvertrag mit der angeblich gefälschten Unterschrift).
4.3.6 Bei dieser Ausgangslage gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass im Falle einer Beurteilung durch ein erstinstanzliches Gericht ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch. Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn er rügt, die Vorinstanz habe nur die von der Beschwerdekammer mit Beschluss BK 22 250 vom 25. Oktober 2022 angeregten Beweismassahmen umgesetzt und sich damit mit dem absoluten Minimum begnügt. So sind bei der vorliegenden Ausgangslage auch aus Sicht der Beschwerdekammer keine weiteren sachdienlichen Beweismassnahmen mehr ersichtlich, namentlich erscheinen mit der Staatsanwaltschaft auch eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers oder die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht angezeigt. Zur Begründung kann auf die Ausführungen in der Verfügung 9. Mai 2023 verwiesen werden. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6.2 Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Dieser ist nach Absatz 1 die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft damit grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteile des Bundesgericht 1B_414/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.1; 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).
6.3 Der Beschwerdeführer nimmt einzig als Strafkläger am Verfahren teil, womit es an der Grundvoraussetzung der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen fehlt. Gegenteiliges wird nicht geltend gemacht (vgl. auch S. 6 der Beschwerde, wo sich der Beschwerdeführer selbst explizit einzig als Strafkläger bezeichnet, das Rubrum, gegen welches zu keinem Zeitpunkt Einwände erhoben wurden, sowie Beschwerdeverfahren BK 22 250). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mithin ausgeschlossen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und wurde seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfügungen bedient, womit seine Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihm daher keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
5. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 22. November 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 209
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
BK 22 101
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
BK 19 486
1B_17/2013
Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232
1B_577/2019
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_726/2021
6B_1040/2020
6B_655/2020
6B_726/2021
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_726/2021
6B_957/2021
6B_1164/2020
BK 22 250
BK 22 250
BK 22 250
BK 22 250
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
1B_414/2022
1B_518/2021
1B_605/2020
BK 22 250
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF