Lexipedia

Entscheid

BK 2023 210

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

7. September 2023Deutsch11 min

1. Am 22. Oktober 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme im Strafverfahren (BM 21 38327) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen fahrlässiger Körperverletzung, übler Nachrede und Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz, zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 11. November 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 11. April 2022 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz gut und wies die restliche Beschwerde ab. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz (BM 21 14018) und stellte diese schliesslich mit Einstellungsverfügung vom 21. Oktober 2022 ein. Gegen den Beschluss vom 11. April 2022 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2023 gut, soweit es darauf eingetreten ist und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese eröffnete mit Verfügung vom 1. Mai 2023 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am 9. Mai 2023 reichte die Gesuchstellerin ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 leitete die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren an die zuständige Beschwerdekammer weiter. Daraufhin eröffnete diese mit Verfügung vom 30. Mai 2023 ein Ausstandsverfahren und forderte die Parteien zur Stellungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2023 wies der Gesuchsgegner die Vorwürfe zurück und beantrage sinngemäss die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 210

Bern, 7. September 2023

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigte 1

C.________

v.d. Rechtsanwältin D.________

Beschuldigte 2

E.________

Gesuchsgegner

F.________

v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. G.________

Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin

Gegenstand Ausstand

Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Am 22. Oktober 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme im Strafverfahren (BM 21 38327) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen fahrlässiger Körperverletzung, übler Nachrede und Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz, zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 11. November 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 11. April 2022 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz gut und wies die restliche Beschwerde ab. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz (BM 21 14018) und stellte diese schliesslich mit Einstellungsverfügung vom 21. Oktober 2022 ein. Gegen den Beschluss vom 11. April 2022 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2023 gut, soweit es darauf eingetreten ist und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese eröffnete mit Verfügung vom 1. Mai 2023 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am 9. Mai 2023 reichte die Gesuchstellerin ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 leitete die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren an die zuständige Beschwerdekammer weiter. Daraufhin eröffnete diese mit Verfügung vom 30. Mai 2023 ein Ausstandsverfahren und forderte die Parteien zur Stellungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2023 wies der Gesuchsgegner die Vorwürfe zurück und beantrage sinngemäss die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen

2.

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Verlangt eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person, so hat sie der Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zudem ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu Gunsten der Gesuchstellerin wird davon ausgegangen, dass der Zeitpunkt für die Geltendmachung der bereits bekannten Ausstandsgründe erst mit Eröffnung der Strafuntersuchung am 1. Mai 2023 unter der Verfahrensleitung des Gesuchsgegners gekommen ist. Die Gesuchstellerin reichte das Ausstandsgesuch am 9. Mai 2023, wenige Tage nach Kenntnisnahme der Eröffnungsverfügung, bei der Staatsanwaltschaft ein. Das Ausstandsgesuch erfolgte damit frist- und (knapp) formgerecht; es ist darauf einzutreten.

3.

Dispositiv

3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Nimmt die Vertretung der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken (Boog, a.a.O., N. 7 f. vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Die Besorgnis der Voreingenommenheit entsteht immer dann, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Nicht erfasst wird die Konstellation, in der die in der Strafbehörde tätige Person in der gleichen Stellung und in der gleichen Sache mehrfach tätig ist, etwa nach Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz (vgl. Boog, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 56 StPO).

Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Solche Verfahrensfehler begründen für sich auch dann keinen Anschein der Voreingenommenheit, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz bzw. vom Sachgericht beanstandet werden. Eine Ausnahme besteht, wie bereits gesagt, nur bei besonders krassem oder wiederholtem Fehlverhalten. Die Qualifikation allfälliger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als besonders schwerwiegender Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit oder Voreingenommenheit klar erkennen lassen. Trifft dies nicht zu, gibt es keinen Anlass für den Ausstand eines Staatsanwaltes (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 und E. 5.2; je mit Hinweisen). Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin, ist zwischen den unterschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ihren Überzeugungen führen soll (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 142 E. 2.2).

3.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Die Vorbringen der Gesuchstellerin vermögen keinen der obgenannten Ausstandsgründe gegen den Gesuchsgegner zu begründen.

Die Gesuchsstellerin lehnt den Gesuchsgegner wegen Anscheins der Befangenheit, Parteilichkeit und Voreingenommenheit ab. In ihrer Begründung übt sie ausschliesslich Kritik an der Verfahrensführung. Sie gibt an, der Gesuchsgegner habe die Polizeirapporte nicht korrigieren lassen, obwohl dies verlangt worden sei, er habe sich wiederholt auf Unterlagen mit fehlender Unterschrift (Sicherheitskonzept H.________, Einsatzrapport Feuerwehr) gestützt und die Einholung anonymer Auskünfte toleriert. Inwiefern sich diese Vorwürfe auf die Befangenheit auswirkten, führt die Gesuchstellerin nicht weiter aus. Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a-e StPO sind offensichtlich keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Vielmehr handelt es sich, wie der Gesuchsgegner zutreffend vorbringt, sinngemäss um einen Anwendungsfall von Art. 56 Bst. f StPO. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Verfahrenshandlungen als solche, seien sie nun richtig oder falsch, grundsätzlich keine Voreingenommenheit begründen. So liegt auch – wie vorliegend – im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz an dieselbe in der Strafbehörde tätigen Person keine Befangenheit oder Voreingenommenheit vor. Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren, wozu die Gesuchstellerin denn auch die Möglichkeit hatte (vgl. Beschluss des Obergerichts vom 11. April 2022 BK 21 523 und Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023). Besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel sind vorliegend keine zu erkennen. Mit Urteil des Bundesgerichts wurde die Sache schliesslich an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, welche eine entsprechende Strafuntersuchung eröffnete. Inwiefern dabei der Verfahrensgrundsatz in dubio pro duriore verletzt und der Gesuchsgegner dadurch befangen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Rüge der getrennten Verfahrensführung. So betreffen das laufende und die beiden abgeschlossenen Verfahren verschiedene Personen und Vorwürfe. Es kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts vom 11. April 2022 (BK 21 523 E. 7) verwiesen werden. Anzeichen, wonach der Gesuchsgegner seine Aufgaben als Staatsanwalt im Vorverfahren nicht wahrgenommen hat oder unparteilich gehandelt haben soll, lassen sich sodann weder den Akten noch der Beschwerde entnehmen.

Mithin sind weder den Akten noch der Beschwerde Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. f StPO (insbesondere Freundschaft oder Feindschaft), die ein faires Verfahren gegenüber der Gesuchstellerin in Frage stellen würden, zu entnehmen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwältin G.________

(per Einschreiben)

- der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben

- dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 7. September 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 210

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66

1B_98/2020

1B_209/2021

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

1B_537/2012

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

1B_209/2021

Art. 16 StPOart. 16 CPPart. 16 CPP

Art. 61 StPOart. 61 CPPart. 61 CPP

Art. 62 StPOart. 62 CPPart. 62 CPP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

BGE 138 IV 142ATF 138 IV 142DTF 138 IV 142

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

BK 21 523

6B_628/2022

BK 21 523

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF