BK 2023 213
ZMG Haft (393-c)
17. Juli 2024Deutsch15 min
1. Am 23. Dezember 2021 erstatteten B.________ und C.________ der D.________ AG auf dem Polizeiposten der Stadt Solothurn Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und E.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, seit dem Abbruch der Liegenschaft an der F.________ (Strasse) in Solothurn via soziale Medien die Inhaber der Gesellschaft D.________ AG beschimpft und verunglimpft sowie mittels Mails und Telefonaten belästigt zu haben. Auf der von der Stadtpolizei Solothurn rapportieren Strafanzeige vom 14. Juli 2022 ist vermerkt, dass gegen E.________ (Sohn der Beschwerdeführerin) das Verfahren separat erledigt werde. Mit Schreiben vom 22. März 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Stadtpolizei Solothurn mit, dass sie dem Termin vom 25. März 2022 (Vorladung zur Einvernahme) keine Folge leisten und auch keine Aussagen hinterlegen oder machen werde. Ausserdem bestreite sie den Gerichtsstand Solothurn. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 übernahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das im Kanton Solothurn gegen die Beschwerdeführerin anhängig gemachte Verfahren. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nicht an die Hand (Ziff. 1). Es wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trage (Ziff. 2) und keine Entschädigung ausgerichtet werde (Ziff. 3). Am 15. Mai 2023 erliess sie zudem einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen Verleumdung und Beschimpfung zum Nachteil von G.________ und der D.________ AG. Am 24. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 23 213
Bern, 5. Juli 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Entschädigung (Nichtanhandnahme)
Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2023 (BM 22 27591)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 23. Dezember 2021 erstatteten B.________ und C.________ der D.________ AG auf dem Polizeiposten der Stadt Solothurn Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und E.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, seit dem Abbruch der Liegenschaft an der F.________ (Strasse) in Solothurn via soziale Medien die Inhaber der Gesellschaft D.________ AG beschimpft und verunglimpft sowie mittels Mails und Telefonaten belästigt zu haben. Auf der von der Stadtpolizei Solothurn rapportieren Strafanzeige vom 14. Juli 2022 ist vermerkt, dass gegen E.________ (Sohn der Beschwerdeführerin) das Verfahren separat erledigt werde. Mit Schreiben vom 22. März 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Stadtpolizei Solothurn mit, dass sie dem Termin vom 25. März 2022 (Vorladung zur Einvernahme) keine Folge leisten und auch keine Aussagen hinterlegen oder machen werde. Ausserdem bestreite sie den Gerichtsstand Solothurn. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 übernahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das im Kanton Solothurn gegen die Beschwerdeführerin anhängig gemachte Verfahren. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nicht an die Hand (Ziff. 1). Es wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trage (Ziff. 2) und keine Entschädigung ausgerichtet werde (Ziff. 3). Am 15. Mai 2023 erliess sie zudem einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen Verleumdung und Beschimpfung zum Nachteil von G.________ und der D.________ AG. Am 24. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge:
Die Verfügung vom 9. Mai 2023 ist vollumfänglich aufzuheben. Eine Entschädigung sowie Parteientschädigung ist auszurichten, wegen Rechtsverletzung, Rechtsverweigerung des Gerichtsstandes, Art. 31 ff. StPO, sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Gleichentags gelangte sie mit Schreiben vom 24. Mai 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, dass die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2022, welche sie am 20. Mai 2023 zugestellt erhalten habe, aufzuheben sei. Die bernische Staatsanwaltschaft habe den Strafbefehl erlassen, bevor die Staatsanwaltschaft Solothurn zur Gerichtsstandsfrage Stellung genommen oder eine Gerichtsstandsverhandlung eingeleitet habe. Der Strafbefehl vom 15. Mai 2023 sei aufzuheben. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts leitete das Schreiben der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an die bernische Staatsanwaltschaft weiter.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juni 2023 eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsachen gestützt auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren (BK 23 213; Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung) und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2023 aufgefordert hatte, innert einer Frist von zehn Tagen zu begründen, weshalb die Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Datum vom 29. Juli 2022 zu Unrecht erfolgt sei, ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft am 16. Juli 2023 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens BK 23 213 bis zum endgültigen Entscheid über den Gerichtsstand. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2023 wurde das Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zum endgültigen Entscheid über den Gerichtsstand sistiert.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Rüge nicht begründet habe, obschon ihr die Verfügung vom 13. Juni 2023 am 24. Juni 2023 zugestellt worden sei. Die Zuständigkeit der bernischen Behörden bleibe daher weiterhin gegeben. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde mit Beschluss BG.2023.36 vom 11. Oktober 2023 ab.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. März 2024 wurde vom E-Mailverkehr zwischen der Kanzlei der Beschwerdekammer in Strafsachen und der Staatsanwaltschaft vom 21./22. März 2024 inkl. Beschluss BG.2023.36 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 11. Oktober 2023 Kenntnis genommen und gegeben. Das sistierte Beschwerdeverfahren BK 23 213 wurde wieder aufgenommen und fortgeführt. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland wurden die amtlichen Akten BM 22 27591 resp. PEN 23 837 eingeholt. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2023, wonach keine Entschädigung ausgerichtet wird, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der gesamten Nichtanhandnahmeverfügung beantragt, d.h. auch Ziff. 1 (Nichtanhandnahme des Strafverfahrens) sowie Ziff. 2 (Verfahrenskostenauferlegung an den Kanton Bern) anficht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auch die beschuldigte Person kann einen Entscheid nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für sie ungünstig lauten; andernfalls fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse und damit an einer Prozessvoraussetzung. Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheides ergibt sich i.d.R. aus dem Dispositiv. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer. Es besteht kein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit. Die Beschwerdeführerin hat als beschuldigte Person daher grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse, den Nichtanhandnahmeentscheid als solchen anzufechten (vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 382 StPO; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 f. zu Art. 382 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4, 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1P.551/2003 vom 9. März 2004 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine Verletzung der Unschuldsvermutung (vgl. dazu Bähler, a.a.O., N. 6 zu Art. 382 StPO; Lieber, a.a.O., N. 10 zu Art. 382 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5, 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1P.551/2003 vom 9. März 2004 E. 3.1; je mit Hinweisen) wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und es liegen auch keine diesbezüglichen Hinweise vor. Der Beschwerdeführerin fehlt damit die Legitimation zur Anfechtung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung (Nichtanhandnahme des Verfahrens). Gleichermassen ist sie auch durch die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt, weshalb ihr auch insoweit eine Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels abzusprechen ist.
Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt – vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Mai 2023 – begrenzt. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf verzichtet hat, der Beschwerdeführerin bezüglich der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eine Entschädigung auszurichten (vgl. hierzu E. 3 f. hiernach). Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Gerichtsstandsverfahren äussert und in diesem Zusammenhang sinngemäss vorbringt, es sei ihr das rechtliche Gehör verwehrt worden, und sie eine Rechtsverweigerung/-verletzung geltend macht, geht sie über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Betreffend die Frage des Gerichtsstandes ist auf den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2023.36 vom 11. Oktober 2023 zu verweisen, aus welchem sich ergibt, dass die bernischen Behörden zur Beurteilung der mit Strafanzeige vom 23. Dezember 2021 (vgl. den Anzeigerapport vom 14. Juli 2022) angezeigten Delikte gegen die Beschwerdeführerin zuständig sind. Der Beschwerdeführerin wurde insoweit mit Schreiben vom 13. Juni 2023 nachträglich das rechtliche Gehör gewährt und es wurde eine anfechtbare Gerichtsstandsverfügung von der Generalstaatsanwaltschaft erlassen.
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Mai 2023 unter Verweis auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst c StPO aus, der Beschwerdeführerin sei keine Entschädigung auszurichten, da die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wögen und die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig seien.
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, es sei ihr eine Entschädigung auszurichten, weil die Staatsanwaltschaft sie zu Unrecht des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage beschuldigt habe. Die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahmeverfügung zudem erlassen, bevor der Gerichtsstand endgültig festgelegt worden sei. Auch dies rechtfertige die Ausrichtung einer Entschädigung.
3.3
Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme Folgendes entgegen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung eine Verfahrenserledigungsart [ist], die einem freisprechenden Urteil gleichkommt. Infolgedessen schlägt die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr eine Entschädigung zustehe, weil sie seitens der Staatsanwaltschaft zu Unrecht einer Straftat beschuldigt werde, fehl. Auch kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie eine Entschädigung geltend macht, weil die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden sei, bevor der Gerichtsstand endgültig festgelegt worden sei.
Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin allenfalls aus anderen als den geltend gemachten Gründen eine Entschädigung zusteht.
Die Beschwerdeführerin wurde bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung am 09.05.2023 nie einvernommen. Der schriftlichen Vorladung der Stadtpolizei Solothurn leistete sie keine Folge. Vorgängig stellte sie mit Schreiben vom 22.03.2022 u.a. in Aussicht, dass sie der Vorladung für die Einvernahme vom 25.03.2022 keine Folge leisten werde.
Die Verfahrensleitung ist aus den genannten Gründen zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin keine mit den Ermittlungen verbundenen besonders schwerwiegenden Nachteile erlitten habe und ihre Aufwendungen geringfügig gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin hat bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung am 09.05.2023 offensichtlich keine Aufwendungen gehabt und hat auch keinerlei besonders schwerwiegende Nachteile erlitten.
4.
4.1
Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO (in der bis am 31. Dezember 2023 gültigen Fassung; vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO) hat die beschuldigte Person im Falle einer Nichtanhandnahme Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b) sowie auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c).
4.2
Gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine Person das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Mass auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteilt voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Omlin, in: Haftpflichtkommentar, 2016, N. 12 zu Art. 430 StPO). Die beschuldigte Person, die beispielsweise ein- oder zweimal zu einer Verhandlung zu erscheinen hat, hat demgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Schweizerischen Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1330), ebenso wenig Personen, die durch Anhaltung kurzfristig in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wurden (vgl. Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 430 StPO; Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 430 StPO). Auch private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstudium, werden üblicherweise nicht entschädigt (vgl. Jositsch/Schmid, a.a.O., N. 8 zu Art. 429 StPO). Für den blossen Zeit- bzw. Arbeitsaufwand der nicht anwaltlich vertretenen Partei besteht grundsätzlich ebenfalls kein Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Griesser, a.a.O., N. 6a zu Art. 429 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3).
4.3
Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführerin betreffend die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage keine Entschädigung zuzusprechen, ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 17. Mai 2024 sowie die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). Es trifft zwar zu, dass die beschuldigte Person im Falle einer Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung hat. Eine solche ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO in der Regel indes nur für die Kosten der anwaltlichen Vertretung (Bst. a), für die durch die Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlittenen Lohn- und Erwerbseinbussen (Bst. b) oder für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Freiheit (Bst. c) zu gewähren. Die von der beschuldigten Person getätigten Aufwendungen müssen zudem von einer gewissen Erheblichkeit sein (Umkehrschluss aus Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Sie macht auch nicht geltend, eine Erwerbseinbusse aufgrund ihrer Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlitten zu haben und es sind keine Anhaltspunkte für eine etwaige schwere Verletzung der persönlichen Freiheit auszumachen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin der Vorladung der Stadtpolizei Solothurn für eine Einvernahme erst gar keine Folge geleistet (vgl. Anzeigerapport vom 14. Juli 2022 sowie Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. März 2022), womit ihr insoweit von vornherein keine Aufwendungen entstanden sind. Etwaige andere besondere Verhältnisse liegen ebenfalls nicht vor. Weder handelt es sich beim inkriminierten Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage um eine komplizierte Angelegenheit mit hohem Streitwert noch machte die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig, der den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Einem in ein Strafverfahren verwickelten Bürger ist es grundsätzlich zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen (vgl. E. 4.2 hiervor). Von solchen geringfügigen Aufwendungen ist vorliegend auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung offensichtlich keine erheblichen Aufwendungen gehabt, deren Tragung ihr unzumutbar ist, und auch keine besonders schwerwiegenden Nachteile erlitten. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, es sei ihr eine Entschädigung auszurichten, weil sie zu Unrecht des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bezichtigt worden sei, verkennt sie, dass gleichermassen wie bei einer Einstellung oder einem Freispruch auch bei einer Nichtanhandnahme nur im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a-c StPO ein Entschädigungsanspruch besteht. Die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a-c StPO sind vorliegend – wie vorstehend dargetan wurde – nicht erfüllt. Gleichermassen rechtfertigt sich auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage des Gerichtsstandes erst nachträglich das rechtliche Gehör gewährt wurde, keine Entschädigung für den Nichtanhandnahmeentscheid. Dies betrifft nicht das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahme, sondern das Gerichtsstandsverfahren.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dispositiv
6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, demnach der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Diese hat zufolge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________
(mit den Akten – per Kurier)
- D.________ AG, B.________, (per B-Post)
- G.________ (per B-Post)
Bern, 5. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 213
Art. 31 StPOart. 31 CPPart. 31 CPP
Art. 31 StPOart. 31 CPPart. 31 CPP
BK 23 213
BK 23 213
BG.2023.36
BG.2023.36
BK 23 213
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_3/2011
6B_155/2014
1P.551/2003
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_3/2011
6B_155/2014
1P.551/2003
BG.2023.36
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
6B_808/2011
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
6B_251/2015
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF