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Entscheid

BK 2023 216

Obergericht

17. Januar 2024Deutsch31 min

1. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 [recte: 11. Mai 2023] stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die A.________ wegen Falschbeurkundung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, übler Nachrede etc. ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein. Er beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die angezeigten Tatbestände mit der notwendigen Sorgfalt und Tiefe zu untersuchen. Die Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 12. Juni 2023 auf eine einlässliche Stellungnahme. Sie wies einzig darauf hin, dass die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB das Verfahren gegen ihren Revisor C.________ eingestellt habe, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2023 schloss die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die abschliessenden Bemerkungen des Straf- und Zivilklägers sind am 23. Juni 2023 eingegangen. Schliesslich reichte er am 25. August 2023 weitere Unterlagen zu den Akten.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 216

Bern, 13. Dezember 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Neuenschwander

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Falschbeurkundung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, übler Nachrede etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Mai 2023 (O 21 10268)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 [recte: 11. Mai 2023] stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die A.________ wegen Falschbeurkundung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, übler Nachrede etc. ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein. Er beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die angezeigten Tatbestände mit der notwendigen Sorgfalt und Tiefe zu untersuchen. Die Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 12. Juni 2023 auf eine einlässliche Stellungnahme. Sie wies einzig darauf hin, dass die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB das Verfahren gegen ihren Revisor C.________ eingestellt habe, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2023 schloss die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die abschliessenden Bemerkungen des Straf- und Zivilklägers sind am 23. Juni 2023 eingegangen. Schliesslich reichte er am 25. August 2023 weitere Unterlagen zu den Akten.

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2023 und damit verbunden die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Juni 2023 die Ausdehnung der Untersuchung «bzgl. ″unwahrer Angaben″ auf ″falsches Zeugnis″» durch die Staatsanwaltschaft verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Für Ausdehnungen ist, wie der Beschwerdeführer an sich selber festhält, denn auch die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 311 Abs. 2 StPO). Ebenso wenig ist die Beschwerdekammer für eine fallbezogene aktuelle Prüfung durch die Weinhandelskontrolle verantwortlich, wie sie der Beschwerdeführer als angezeigt erachtet, zumal aufgrund der gewählten Formulierung nicht davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um einen Beweisantrag im Beschwerdeverfahren handelt, über den zu befinden wäre.

3. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und üble Nachrede (Art. 173 StGB)

Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die angezeigten Tatbestände mit der notwendigen Sorgfalt und Tiefe zu untersuchen, und bezieht seine Begründung sodann auf die Tatbestände der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB), der Warenfälschung (Art. 155 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB). Damit ficht der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) nicht an, weshalb die verfügte Einstellung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) überprüft haben wollen, so genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre.

Nachfolgend wird die Einstellungsverfügung deshalb einzig in Bezug auf die Vorwürfe der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB), der Warenfälschung (Art. 155 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) zu überprüfen sein.

4. Zur Beschwerdelegitimation

4.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).

Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Bei Strafbestimmungen, die nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schützen, gelten nur jene Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen auch aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die primär öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; 141 IV 454 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es gemäss Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich keine Geschädigten i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 138 IV 258 E. 3.1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.4; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 und 58 zu Art. 115 StPO; vgl. auch Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 115 StPO).

Als Prozessvoraussetzung ist die Legitimation vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Dennoch hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis gilt auch auf kantonaler Ebene für die StPO-Beschwerde (Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; Lieber, a.a.O., N. 7c zu Art. 382 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). Die Anforderung an die Begründungstiefe variiert dabei je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], Diss. ZH 2018, S. 92).

4.2 Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zur Legitimation. In seinen abschliessenden Bemerkungen hält der Beschwerdeführer fest, dass er entschädigungslos aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden sei, womit seine Geschädigtenstellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren genügend nachgewiesen sei.

4.3

4.3.1 Art. 152 StGB stellt Personen unter Strafe, die «in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung machen oder machen lassen, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können». Die Norm dient zum einen dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die über das betreffende Unternehmen verbreiteten Informationen. Zum anderen soll die Bestimmung das Vermögen der aktuellen und potentiellen Gesellschafter vor der Gefährdung durch Fehldispositionen infolge täuschender Information schützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2019 vom 20. November 2019 E. 1.4; Urteil des Cour de justice des Kantons Genf ACPR/393/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.3; 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 4.3; 1P_604/1999 vom 21. Januar 2000 E. 2c; je mit Hinweisen; Weissenberger, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 152 StGB). Nicht verlangt wird hingegen, dass es aufgrund der unwahren Informationen zu einer Täuschung und einer schädigenden Vermögensverfügung gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.3; Urteil des Cour de justice des Kantons Genf ACPR/393/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2.2.1; Weissenberger, a.a.O, N. 3 zu Art. 152 StGB). Die Norm ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (Botschaft vom 24. April 1991 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches […], BBl 1991 II 1033 Ziff. 213.19; Urteile des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.3; 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 4.3; 1P_604/1999 vom 21. Januar 2000 E. 2c; Weissenberger, a.a.O., Art. 152 StGB N. 3). Daraus lässt sich indes weder ableiten, Art. 152 StGB diene per se nicht dem Schutz von Individualgütern noch, dass es insoweit per se keine Geschädigten i.S.v. Art. 115 StPO gäbe. Mit dem Gefährdungstatbestand wird einzig der Schutz des Vermögens so weit vorverlegt, dass es keiner wirklichen Schädigung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P_604/1999 vom 21. Januar 2000 E. 2d).

Aufgrund der voranstehenden Erwägung wird deutlich, dass Art. 152 StGB zwei unterschiedliche abstrakte Schutzrichtungen enthält. Für die Beurteilung der Frage, welche Personen als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO in Frage kommen resp. die Stellung der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO innehaben, ist vorliegend primär die zweitgenannte Schutzrichtung (Schutz des Vermögens der aktuellen und potentiellen Gesellschafter vor der Gefährdung durch Fehldispositionen infolge täuschender Information) von Bedeutung. Ganz allgemein liegt die ab-strakte Gefahr eines vermögensschädigenden Verhaltens i.S.v. Art. 152 StGB dann vor, wenn die unwahren oder unvollständigen Angaben von erheblicher Bedeutung, d.h. objektiv geeignet, sind, die Adressaten (aktuelle und potentielle Gesellschafter) zu schädigenden Vermögensverfügungen zu motivieren. Eine solche Fehldisposition kann etwa in einem aktiven Tun wie dem Kauf oder Verkauf von Anteilen am betreffenden Unternehmen (Handel an der Börse) oder dem Gewähren von Kredit bestehen. Demgegenüber kann eine Fehldisposition jedoch auch in einem blossen Unterlassen liegen, etwa im Verzicht auf die Veräusserung von Aktien oder auf die Kündigung eines Kredits aufgrund eines fälschlich positiven Berichts (vgl. Weissenberger, a.a.O, N. 27 und 29 zu Art. 152 StGB; Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 7 zu Art. 152 StGB; Botschaft, a.a.O, 1035 f. Ziff. 213.19). Der blosse Verzicht auf den Kauf von Aktien nach einer falschen negativen Meldung der Gesellschaft qualifiziert hingegen nicht als schädigende Vermögensverfügung im Sinne des Art. 152 StGB (Weissenberger, a.a.O, N. 29 zu Art. 152 StGB; Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 7 zu Art. 152 StGB).

Erwägungen

4.3.2

Mit Anzeige und weiteren Eingaben bei der Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführer der A.________ vor, dass der Verwaltungsrat statutenwidrig seine Finanzkompetenz durch nicht budgetierte Zukäufe von Fremdweinen sowie Trauben überschritten habe und dieser Umstand von der Revisionsstelle nicht ausgewiesen worden sei. Diese habe sich geweigert, einen entsprechenden Hinweis in ihren Revisionsbericht aufzunehmen, und anlässlich der Generalversammlung mündlich bestätigt, dass es keine Verstösse gegeben habe. Dadurch sei von der A.________ u.a. der Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe erfüllt worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe sind primär allgemeiner Natur, wonach die Genossenschafter bspw. lediglich eine Rechnung erhalten hätten, aus der weder ein Zukauf noch dessen Umfang ersichtlich gewesen sei. Über den erheblichen Umfang der Fremdweineinkäufe seien sie erst viel später informiert worden (2021). Sodann betont der Beschwerdeführer die Erheblichkeit der angeblich falschen Information.

Damit macht der Beschwerdeführer – zumindest implizit – eine abstrakte Gefährdung der aktuellen und potentiellen Genossenschafter aufgrund angeblich falscher resp. nicht enthaltener Informationen geltend.

In der Einstellungsverfügung prüfte die Staatsanwaltschaft, ob der Revisionsbericht, welcher festgestellt habe, dass alles gesetzes- und statutenkonform gewesen sei, unwahre oder unvollständige Angaben enthalten habe, die das Gesamtbild über die Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage der A.________ so verändert hätten, dass der Beschwerdeführer oder weitere Adressaten in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflusst worden sein könnten. Sie hielt fest, dass der Revisionsbericht insofern unwahr sei, als dass er die Jahresrechnung als statutenkonform bezeichnet habe, obwohl der Verwaltungsrat seine Finanzkompetenz durch nicht budgetierte Zukäufe von Fremdweinen sowie Trauben überschritten habe und dieser statutenwidrige Umstand im Revisionsbericht nicht ausgewiesen worden sei. Diese unwahre Angabe sei jedoch nicht von erheblicher Bedeutung, da sie das Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der A.________ nicht verändert habe. Vielmehr sei der dem Revisionsbericht zugrundeliegenden Jahresrechnung zu entnehmen, wie viel effektiv für den Zukauf von Fremdwein und Trauben ausgegeben worden sei, womit kein falsches Gesamtbild gezeichnet worden sei. Dies umso mehr, als dass die Generalversammlung über diesen zu hohen und nicht budgetierten Zukauf von Fremdwein sowie Trauben informiert worden sei. In diesem Sinne liege im Revisionsbericht keine unwahre Angabe von erheblicher Bedeutung vor, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen könnte, weswegen das Verfahren wegen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe eingestellt werde.

Daraus wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft eine abstrakte Gefährdung der aktuellen und potentiellen Genossenschafter mangels erheblicher Bedeutung der unwahren Angaben im Revisionsbericht als nicht gegeben erachtete. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann eine diesbezügliche, materielle Überprüfung vorliegend unterbleiben.

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ehemaliger Genossenschafter der A.________ ist. Als Genossenschafter war er Adressat der unwahren Angaben im Revisionsbericht und damit potentiell abstrakt gefährdet. Wie gezeigt, ist jedoch für die Beurteilung der Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 StPO – und damit der Beschwerdelegitimation – von Relevanz, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt, also ob der Einzelne durch die Begehung des Delikts persönlich konkret betroffen ist oder nicht (vgl. auch BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Eine persönliche Betroffenheit und damit eine konkrete Gefährdung könnte etwa dann vorliegen, wenn der Adressat der unwahren oder unvollständigen Angaben gestützt auf dieselben tatsächlich eine Vermögensdisposition getätigt hat, welche sich schädigend hätte auswirken können, oder eine solche zumindest beabsichtigt hat. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die angeblich falschen Informationen persönlich betroffen und konkret gefährdet gewesen sein soll, ist vorliegend nicht offensichtlich und wäre entsprechend vom Beschwerdeführer darzulegen. Dieser prozessualen Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer einen Vermögensschaden im entschädigungslosen Ausschluss aus der Genossenschaft erkennen will, reicht jedenfalls im Hinblick auf die Geschädigtenstellung in Bezug auf Art. 152 StGB nicht aus. Weitergehendes kann auch den Akten nicht entnommen werden. Mithin erhellt nicht, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der unwahren Angaben im Revisionsbericht konkret gefährdet worden sein soll.

Die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist somit zu verneinen, womit er sich auch nicht als Privatkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO qualifiziert. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.

4.4

4.4.1

Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweis). Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten. Allein diese Trägerin des durch das Urkundenstrafrecht mitgeschützten Rechtsguts gilt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.3 mit Hinweisen; Weder, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 1 f. zu Art. 251 StGB; Trechsel/Erni, a.a.O., N. 1 zu Art. 251 StGB; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 73 zu Art. 115 StPO).

4.4.2

Wie soeben dargelegt, zielt der Straftatbestand der Urkundenfälschung in erster Linie auf den Schutz kollektiver Rechtsgüter. Private Interessen können nur dann zusätzlich unmittelbar verletzt sein, wenn sich die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person bezieht und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Vorliegend ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht evident. Dem Beschwerdeführer kommt deshalb nur dann die Stellung eines Privatklägers und damit Beschwerdelegitimation zur Anfechtung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2023 zu, sofern er hinreichend zu begründen vermag, dass er gerade durch den angeblich gefälschten Revisionsbericht zur eingeschränkten Revision an die Genossenschaftsversammlung der A.________ vom 21. Mai 2021 unmittelbar in seinen Geschäftsinteressen verletzt worden ist, d.h. dass er gestützt auf diesen Bericht für ihn nachteilige Dispositionen getroffen und damit im Vertrauen auf den Bericht einen Schaden erlitten hat. Solche Anhaltspunkte werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zwar macht er in seiner Replik geltend, dass er aufgrund seiner berechtigten Kritik an unwahren und unvollständigen Angaben in den Jahresrechnungen und den Revisionsberichten entschädigungslos aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden sei, womit seine Geschädigtenstellung hinreichend ausgewiesen sei. Er bringt aber in seiner Eingabe vom 25. August 2023 selbst vor, dass das Regionalgericht Oberland sein Rechtsbegehren auf Aufhebung des Ausschlusses bzw. Entschädigung am 15. August 2023 unter Kostenfolge abgewiesen habe. Die Überprüfung dieses Urteils ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. So oder anders kann, wie bereits in Bezug auf den Vorwurf der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB; vgl. Ziffer 4.3.2), festgehalten werden, dass der entschädigungslose Ausschluss aus der Genossenschaft nicht ausreicht, um eine Geschädigtenstellung und damit eine Beschwerdelegitimation im Hinblick auf den Vorwurf der Urkundenfälschung zu begründen. Dies, zumal der Ausschluss aus der Genossenschaft gemäss Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens / seiner Einlassungen erfolgt sei. Damit ist der angeblich gefälschte Revisionsbericht vom 21. Mai 2021 nicht ursächlich für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Genossenschaft per 8. Juli 2021. Insofern begründet der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung. Mithin ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte finanzielle Einbusse nicht als unmittelbare Folge der angezeigten Falschbeurkundung anzusehen. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht dazulegen, dass der angeblich gefälschte Revisionsbericht vom 21. Mai 2021 ihn vermögensrechtlich oder auf andere Weise benachteiligt hätte. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Nachweis einer unmittelbaren Schädigung seiner Individualinteressen durch die angebliche Urkundenfälschung zu erbringen. Er kann sich deshalb im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatkläger konstituieren und ist mangels Parteistellung in diesem Punkt nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

4.5

4.5.1

Die Warenfälschung gemäss Art. 155 StGB erscheint zunächst als ein Delikt gegen Treu und Glauben im Handel und Verkehr und insoweit als Gegenstück zu den sonstigen Fälschungsdelikten. Geschützt sein dürfte aber in erster Linie das Vermögen der (potenziellen) Erwerber gefälschter Waren. Der Tatbestand soll gewährleisten, «dass der Erwerber nicht eine Ware erhält, die er nur zu geringerem Preise oder überhaupt nicht erstehen würde, wenn er wüsste, dass ihre Beschaffenheit nicht dem entspricht, was ihr Aussehen, ihre Bezeichnung oder ihre Aufmachung vortäuscht». Der Tatbestand dient nicht dem Marken- oder Musterschutz, dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb, dem Gesundheitsschutz bzw. der Produktesicherheit. Die Warenfälschung setzt nicht voraus, dass jemand über eine Ware getäuscht oder gar geschädigt wurde. Erforderlich ist nur eine entsprechende generelle Eignung. Konzipiert ist die Bestimmung somit als abstraktes Gefährdungsdelikt gegen das Vermögen eines möglichen Erwerbers. Das Inverkehrbringen gefälschter Waren ist angesichts der damit verbundenen Verwechslungs- und Täuschungsgefahr ein betrugsähnliches Delikt (Weissenberger, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 155 StGB). Bei abstrakten Vermögensgefährdungsdelikten – wie z.B. bei Art. 155 StGB – kann eine geschädigte Person nur dann vorliegen, wenn das von der jeweiligen Norm geschützte Vermögen konkret gefährdet oder geschädigt wurde (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 58 zu Art. 115 StPO).

4.5.2

Mit Eingaben bei der Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführer der A.________ Warenfälschung vor, indem sie Wein resp. Trauben zugekauft und diesen Wein in der Folge als «D.________ Wein» resp. «D.________ Cuvées» verkauft habe. Ausgewählte Genossenschafter – und neuerdings wahrscheinlich die sogenannten «Weinbotschafter» - hätten systematisch dafür gesorgt, dass jedermann in E.________ und Umgebung davon habe ausgehen müssen, es seien bloss einige Prozent mehr Fremdwein enthalten als erlaubt. Dies sei bei einem Fremdwein-Anteil von 60% oder gar über 75% schlicht nicht möglich. Diese hohen Fremdwein-Anteile liessen sich nach ökonomischer Logik nur zu D.________ Preisen absetzen, wenn die Abnehmer systematisch mit Begriffen wie z.B. «D.________ Cuvées» getäuscht würden. Die Genossenschaft habe über Jahre gewerbsmässig gehandelt. Die mündlichen Zusicherungen der Genossenschafter und die Auslobungen in Verkaufslokalen und Restaurants basierten auf diesen verbotenen Täuschungen an den Produkten. Die Täuschung durch die Produkte sei gewollt und werde systematisch durch das übrige Verhalten gestärkt. Die unvollständigen Jahresrechnungen hätten dem Vertuschen des «Warenfälscher-Tatbestands» gedient. Würden alle Fremdweineinkäufe, die in den Jahresrechnungen nicht genannt worden seien, aber aufgrund des Verfahrens zu tage geführt worden seien, zusammengerechnet, ergebe dies eine fast siebenstellige Zahl zu Einstandspreisen. Der Bruttoverkaufspreis sei drei- bis viermal höher, was eine mögliche Deliktssumme in Millionenhöhe ergebe. Mit Beschwerde rügt der Beschwerdeführer schliesslich, dass mit einer Zusatzetikette auf den Weinen eine verbotene zusätzliche Angabe gemacht bzw. suggeriert werde, dass sich in den Flaschen «D.________» befinde, was nachweislich nicht der Fall sei. Die Staatsanwaltschaft stütze sich in ihrer Einstellungsverfügung offenbar auf einen Inspektionsbericht der Schweizer Weinhandelskontrolle vom 6. Juli 2021, wonach es keine Beanstandungen gegeben habe. Im Rebjahr 2021 ergebe sich ein Fremdweinanteil von über 75%. Eine solche Menge Fremdwein könne nicht ohne «warenfälschende», d.h. täuschende Massnahmen abgesetzt werden. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, als Käufer solcher Weine selbst mehrfach betroffen gewesen zu sein.

Damit macht der Beschwerdeführer als Käufer eine konkrete Gefährdung seines Vermögens geltend. Der Beschwerdeführer ist in diesem Punkt durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten.

5.

Rechtliches Gehör

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem sich die Staatsanwaltschaft auf einen alten Inspektionsbericht aus der Mitte des Jahres 2021 stütze, was falsch sei, ist ihm entgegen zu halten was folgt:

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.

Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den Inspektionsbericht 6. Juli 2021 in der angefochtenen Einstellungsverfügung eingangs in der Prozessgeschichte neben anderen Aktenstücken erwähnt. Dagegen stützt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung nicht auf den Inspektionsbericht vom 6. Juli 2021, sondern nimmt gestützt auf den Geschäftsbericht 2020 und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine selbständige und unabhängige Beurteilung vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Dass diese im Ergebnis mit dem Resultat des Inspektionsberichts vom 6. Juli 2021 übereinstimmt, vermag noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen.

6.

6.1

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1).

6.2

Der Warenfälschung macht sich gemäss Art. 155 Ziff. 1 StGB strafbar, wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt (Weissenberger, a.a.O., N. 45 zu Art. 155 StGB). Dies kann durch Einwirken auf die Substanz der Ware (z.B. durch Verschneiden von Wein), eine Veränderung der natürlichen Beschaffenheit oder ihres Erscheinungsbildes oder durch beliebige andere Manipulation geschehen (Roth, in: Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, 2020, 7. Kapital: Strafbestimmungen und Rechtsschutz, N. 31). Subjektiv ist Vorsatz und die Absicht der Täuschung im Handel und Verkehr erforderlich. Die beschuldigte Person muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass die Ware gefälscht und dazu bestimmt sein könnte, als echt in Verkehr gebracht zu werden (Weissenberger, a.a.O., N. 45 zu Art. 155 StGB).

Dispositiv

Laut Botschaft des Bundesrates stellt Art. 155 StGB, der in der oben genannten Fassung am 1. Januar 1995 in Kraft trat, eine Vereinfachung der Strafbestimmungen dar, die das geltende Recht der Fälschung von Waren und den mittels gefälschter Waren begangenen Straftaten widmete. Art. 155 StGB fasst die Tatbestände der Warenfälschung (Art. 153 aStGB), des Inverkehrbringens von gefälschten Waren (Art. 154 aStGB) und der Einfuhr und Lagerung von gefälschten Waren (Art. 155 aStGB) in einer einzigen Bestimmung zusammen. Der Begriff «Herstellen» ersetzt die Ausdrücke «Nachmachen» und «Verfälschen» des geltenden Rechts. Für die Strafbarkeit macht es demnach keinen Unterschied, ob der Täter die Ware fälscht, indem er das Original verändert (Verfälschung im engeren Sinn), oder ob er aus irgendwelchen Rohstoffen eine Kopie anfertigt (Nachmachen). Mit der neuen Formulierung wird auf das Erfordernis abgestellt, dass durch die Fälschung ein höherer Verkehrswert vorgespiegelt wird, als die Ware in Wirklichkeit besitzt, und so die Gefahr einer Verwechslung im Handel geschaffen wird. Unerheblich ist dabei, auf welche Weise die Täuschung erreicht wird. Es kann sich weiterhin um eine unerlaubte Substanzveränderung handeln, wie dies beim Verwässern von Milch oder Verschneiden von Wein der Fall ist. Die Täuschung kann aber auch durch eine Veränderung des Erscheinungsbildes der Ware erreicht werden, indem beispielsweise eine Verpackung einen wesentlich grösseren Inhalt verspricht als sie in Wirklichkeit besitzt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht mehr die Veränderung einer Ware, sondern der Unterschied zwischen dem wahren und dem vorgetäuschten Wert das massgebende Kriterium der Verfälschung ist (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969, S. 1037 f.).

6.3 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten Warenfälschung durch das Verschneiden von Wein mit einem zu hohen Anteil an Fremdwein und durch die Veränderung des Erscheinungsbildes der Ware mittels einer verbotenen zusätzlichen Angabe auf der Etikette des Weines vor. Verschnitt ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft (Art. 27d Abs. 1 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein [Weinverordnung], SR 916.140). Aus Art. 27d Abs. 5 Weinverordnung geht hervor, dass nur mit Schweizer Wein verschnitten werden darf. Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) darf insgesamt bis höchstens 10% mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden. Landwein darf insgesamt bis höchstens 15% mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet werden (Art. 21 Abs. 1 Weinverordnung). Landweine sind Weine, die mit dem Namen des Landes oder eines Landesteils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, bezeichnet sind (Art. 22 Abs. 1 Weinverordnung). Tafelweine sind Weine aus in der Schweiz geernteten Trauben, deren erforderlicher natürlicher Mindestzuckergehalt 13,6 °Brix für weisse Gewächse und 14,4 °Brix für rote Gewächse beträgt (Art. 24 Weinverordnung). Gemäss Art. 27e Weinverordnung muss bei Schweizer Wein anstelle der Sachbezeichnung «Wein» die Bezeichnung der Klasse verwendet werden, der er gemäss Art. 63 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes angehört, d.h. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, Landweine oder Tafelweine (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a-c des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG], SR 910.1). Sodann wird in den Absätzen 2 bis 4 von Art. 27e Weinverordnung festgehalten, dass auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» zusätzlich der jeweilige geografische Ursprung angegeben werden muss (Abs. 2). Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Landwein» muss zusätzlich die jeweilige Herkunftsangabe aufgeführt werden (Abs. 3) und auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Tafelwein» muss zusätzlich «Schweizer» angegeben werden. Zusätzliche Angaben wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Weinsorte oder Jahrgang sind verboten (Abs. 4).

6.4 Im Protokoll der 81. Generalversammlung vom 8. Juli 2021 wird festgehalten, dass die Zukäufe von Wein alle nicht AOC-Weine, d.h. die Weine der F.________Linie betroffen hätten. Für das Jahr 2019 seien dies «G.________», «H.________», «I.________ Wein» und der «J.________» aus dem Jahr 2017/2018 als Spezialfall gewesen. Alle diese Weine enthielten im Normalfall mehr als 10% zugekauften Wein und würden deshalb gemäss Weinverordnung, je nach Traubenzusammensetzung, als «Vin de Pays Suisse» oder «Vin de Table Suisse» deklariert. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben vor, dass in allen K.________-Verkaufsstellen der Gemeinde E.________ Weine in separaten Gestellen angeboten würden. Auf den Preisschildern stehe «D.________ Cuvées» oder es ergebe sich sonst ein klarer Bezug zu E.________. Im L.________ M.________ (Ortschaft) sei ein fahrbares Gestell mitten im Laden mit folgendem Text fotografiert worden: «FEINS VOM DORF – N.________ – A.________ – Diverse Weine». In den Produkten dürfte sich nicht eine Traube aus dem «nachhaltigen Rebbau» von E.________ befinden. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer Fotos ein und macht dazu geltend, dass das Anbringen des Labels «Bildmarke N.________» auf allen Flaschen eine «zusätzliche Angabe über Ursprung und Herkunft» darstelle beim «Vin de Table». Auf dem zweiten Foto sei die Verpackung von «Vin de Table» mit dem unverkennbaren Hinweis zu sehen, dass sich D.________ im Karton befinde. Es handle sich dabei um eine eindeutige Warenfälschung auf der Verpackung.

Gemäss Weinverordnung dürfen Landweine («Vin de Pays Suisse») mit bis zu 15% Wein gleicher Farbe verschnitten werden (vgl. Art. 27d Abs. 5 Weinverordnung). Eine derartige Einschränkung gibt es für Tafelweine («Vin de Table Suisse») gemäss Weinverordnung dagegen nicht. Indem die A.________ die erwähnten Weine entsprechend den Vorgaben der Weinverordnung mit «Vin de Table Suisse» bzw. «Vin de Pays Suisse» bezeichnete, wies sie aus, dass es sich bei diesen Weinen um einen Verschnitt handelt. Eine Täuschung über den Inhalt und die Zusammensetzung des Weines findet mithin gerade nicht statt, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Warenfälschung zu Recht eingestellt hat. Der Etikette des Tafelweins «J.________» der A.________ ist einzig die Bezeichnung «Vin de Table Suisse», Cuvée Weiss, das Abfülldatum sowie Angaben über die Weinkellerei der A.________ zu entnehmen (vgl. hierzu die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos in den Akten der Staatsanwaltschaft). Insofern ist auf der Weinflasche keine verbotene Angabe über den Ursprung und die Herkunft der Traube, die Weinsorte oder den Jahrgang angebracht. Mit «Herkunft» in Art. 27e Abs. 4 Weinverordnung ist nicht ein Verbot über die Nennung der produzierenden Weinkellerei selbst gemeint. Dasselbe hat für die Beschriftung der Verpackung zu gelten. Diese enthält mit der Bezeichnung «12 x 72cl J.________ Cuvée Weiss, VdTs» ebenfalls keine zusätzliche Angabe über Ursprung, Herkunft, Weinsorte oder Jahrgang. Die Angabe «D.________» im Sinne der Weinkellerei ist – wie erwähnt – nicht Teil des Verbots. Somit entspricht die Deklaration an der Ware selbst ebenfalls den Vorgaben der Weinverordnung. Eine Warenfälschung liegt jedenfalls nicht vor. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist dabei unbeachtlich, wie die Preis- und Verkaufsschilder in den Verkaufslokalitäten oder in der Gastronomie angeschrieben werden, da diese ausserhalb des strafrechtlichen Verantwortungsbereich der Beschuldigten liegen.

7. Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

8.

8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

8.2 Zufolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten. Die anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte hat mit Eingabe vom 12. Juni 2023 auf eine eigentliche Stellungnahme verzichtet. Unter diesen Umständen sind ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihr daher ebenfalls keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Entschädigungen werden keine gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt O.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 13. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Neuenschwander

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 216

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 311 StPOart. 311 CPPart. 311 CPP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 152 StGBart. 152 CPart. 152 CP

Art. 155 StGBart. 155 CPart. 155 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 152 StGBart. 152 CPart. 152 CP

Art. 155 StGBart. 155 CPart. 155 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 143 IV 77ATF 143 IV 77DTF 143 IV 77

6B_1115/2021

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 145 IV 491ATF 145 IV 491DTF 145 IV 491

BGE 141 IV 454ATF 141 IV 454DTF 141 IV 454

6B_1115/2021

1B_40/2020

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 145 IV 491ATF 145 IV 491DTF 145 IV 491

BGE 141 IV 454ATF 141 IV 454DTF 141 IV 454

BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258

1B_29/2018

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

BGE 141 IV 289ATF 141 IV 289DTF 141 IV 289

1B_324/2016

1B_339/2016

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

1B_55/2021

1B_57/2021

Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP

Art. 152 StGBart. 152 CPart. 152 CP

6B_1050/2019

6B_484/2011

6B_25/2008

1P_604/1999

6B_484/2011

6B_484/2011

6B_25/2008

1P_604/1999

1P_604/1999

Art. 152 StGBart. 152 CPart. 152 CP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

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BGE 141 IV 454ATF 141 IV 454DTF 141 IV 454

Art. 152 StGBart. 152 CPart. 152 CP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

BGE 140 IV 155ATF 140 IV 155DTF 140 IV 155

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

6B_700/2020

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 152 StGBart. 152 CPart. 152 CP

Art. 155 StGBart. 155 CPart. 155 CP

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1B_650/2011

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6B_918/2014

BK 17 49

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