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Entscheid

BK 2023 218

RG Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Dreierbesetzung

24. Juli 2023Deutsch32 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren. Am 15. Mai 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für eine Dauer von einem Monat bis zum 11. Juni 2023 an (KZM 23 663). Dagegen erhob der private Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C.________, am 26. Mai 2023 (Poststempel: 26. Mai 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 218

Bern, 16. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

v.d. Rechtsanwalt C.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt D.________

Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und Geldwäscherei

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Mai 2023 (KZM 23 663)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren. Am 15. Mai 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für eine Dauer von einem Monat bis zum 11. Juni 2023 an (KZM 23 663). Dagegen erhob der private Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C.________, am 26. Mai 2023 (Poststempel: 26. Mai 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

1. Der Beschwerdeführer sei unter Aufhebung des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Mai 2023 und Abweisung des Antrags auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 13. Mai 2023 unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton zu tragen, und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren betreffend Anordnung der Untersuchungshaft zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 30. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren, gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten auf. Gleichzeitig stellte sie fest, dass das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 23. Mai 2023 durch die Staatsanwaltschaft sistiert worden sei und der Beschwerdeführer nun privat durch Rechtsanwalt C.________ verteidigt werde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 31. Mai 2023 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens KZM 23 663 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 5. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem teilte sie mit, dass das zunächst wegen Betrugs gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren mit Verfügungen vom 16. und 25. Mai 2023 auf den qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs sowie den Tatbestand der Geldwäscherei ausgedehnt worden sei. Mit Replik vom 7. Juni 2023 (vorab per E-Mail) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 reichte die Staatsanwaltschaft abschliessende Bemerkungen ein, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Am 14. Juni 2023 reichte Rechtsanwalt C.________ per E-Mail abschliessende Bemerkungen ein.

2.

2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Juni 2023 abschliessende Bemerkungen einreicht, ist daran zu erinnern, dass Eingaben mittels gewöhnlicher E-Mail nicht rechtsgültig sind und keine fristwahrende Wirkung haben. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, wird auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.3 und 1.3.4).

3. Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2023 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein:

- Beschlagnahmeverfügung vom 15. Mai 2023;

- Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme von E.________ vom 13. Mai 2023.

Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie – anders als die Verteidigung geltend macht – in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt die Verteidigung denn auch Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.

4.

4.1 In prozessualer Hinsicht rügt die Verteidigung alsdann sinngemäss, die Begründung der Vorinstanz sei ungenügend und verletze das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.

4.2 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).

Erwägungen

4.3

Der vorinstanzliche Entscheid genügt den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen, zumal daraus hervorgeht, von welchen Überlegungen sich das Zwangsmassnahmengericht hat leiten lassen, als es den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer bejaht hat (vgl. E. 5.3). Dass die vorinstanzliche Begründung nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entspricht, ändert daran nichts. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Begründung rechtlich richtig ist. Letzteres ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. E. 5.4).

5.

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

5.1

Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.1; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.5; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).

5.2

Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer, sein Sohn sowie weitere, derzeit unbekannte Personen an einem Betrugsversuch (Betrugsform des falschen Polizisten) beteiligt gewesen sein sollen. So sei der Sohn des Beschwerdeführers, E.________, am 12. Mai 2023 auf frischer Tat von der Polizei angehalten worden, als er an der F.________ (Adresse) bei H.________ (nachfolgend: H.________) CHF 4’200.00 Deliktsgut aus einem Betrug habe abholen wollen. Zufolge einer Aussage des Sohnes anlässlich dessen Anhaltung, wonach sein Vater in einem roten Skoda bei der nahen Coop-Tankstelle warte, habe der Beschwerdeführer angetroffen und angehalten werden können. Weiter wird ausgeführt, dass H.________ das abzuholende Bargeld auf der Bank abgehoben habe, nachdem ihr am Telefon von unbekannter Täterschaft suggeriert worden sei, dass sich auf ihrem Konto «Falschgeld» befinde, welches sie umgehend abheben und zwecks Sicherung einem Abholer – hier dem Sohn des Beschwerdeführers – mit einem Lösungswort übergeben solle. Man gehe davon aus, dass das Geld in Tat und Wahrheit via den Beschwerdeführer und dessen Sohn an Hintermänner hätte fliessen sollen, wobei die beiden am Deliktsgut beteiligt worden wären. Mithin habe sich der Beschwerdeführer in Absprache mit seinem Sohn sowie weiteren unbekannten Mittätern in der Absicht zum Domizil von H.________ begeben, dort das Bargeld an sich zu nehmen. Darüber hinaus bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer bereits vor der geplanten Geldübergabe vom 12. Mai 2023 vergleichbare Kurierfahrten mit seinem Sohn ausgeführt habe.

5.3

Das Zwangsmassnahmengericht erachtet den dringenden Tatverdacht des versuchten Betrugs i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 146 StGB gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf die mit dem Haftantrag eingereichten Unterlagen als gegeben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass auch wenn die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten nicht übermässig dokumentiert sei, beim gegenwärtigen Verfahrensstand für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers in einer noch genauer zu untersuchenden Form am inkriminierten Vorfall vom 12. Mai 2023 knapp genügend Unterlagen vorlägen. Alsdann wird festgehalten, dass die in den Wahrnehmungsberichten von I.________, Kantonspolizei Bern, vom 12. Mai 2023 [nachfolgend: Wahrnehmungsbericht 1] und J.________, Kantonspolizei Bern, vom 12. Mai 2023 [nachfolgend: Wahrnehmungsbericht 2] wiedergegebenen Feststellungen und Beobachtungen zusammen mit den nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden Schilderungen von H.________ in erster Linie den dringenden Tatverdacht des versuchten Betrugs gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers begründeten. Dabei handle es sich um ein Indiz, welches zusammen mit den Umständen der Festnahme und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers für den dringenden Tatverdacht spreche. Zudem widerspreche es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass E.________ seinen Vater einem derartigen Strafverfolgungsrisiko ausgesetzt hätte, ohne ihn vorgängig mit dem wahren Sachverhalt oder zumindest einem Teil davon vertraut gemacht zu haben.

5.4

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Was er dagegen vorbringt, vermag ihn jedoch nicht zu entlasten:

5.4.1

Soweit der Beschwerdeführer aus den Erwägungen der Vorinstanz schliessen will, dass dieser schon jeglicher Anfangsverdacht zum Bejahen des dringenden Tatverdachts genüge, verkennt er, dass die Vorinstanz gerade nicht nur einen blossen Anfangsverdacht bejaht hat, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigt. Vielmehr geht aus ihren Erwägungen hervor, dass die Sach- und Beweislage mit Blick auf die zur Verfügung gestellten Akten in Anbetracht des frühen Verfahrensstadiums (vgl. dazu auch E. 5.1 hiervor) – wenn auch nur knapp – genügend dokumentiert ist, so dass konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am ihm vorgeworfenen Betrugsversuch vorliegen.

5.4.2

Entgegen dem Beschwerdeführer kommt auch die Kammer zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz hinreichend Unterlagen vorgelegt hat, gestützt auf welche in jenem frühen Verfahrenszeitpunkt der dringende Tatverdacht einer wie auch immer gearteten Beteiligung des Beschwerdeführers am Betrugsversuch zum Nachteil von H.________ bejaht werden durfte. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, reicht das Vorliegen von Indizien beim gegenwärtigen Verfahrensstand aus. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz den gegenüber dem Beschwerdeführer gehegten dringenden Tatverdacht aus demjenigen gegenüber seinem Sohn, den insoweit relevanten Beweismitteln (Wahrnehmungsberichte 1 und 2 sowie Schilderungen von H.________) und den Umständen der Festnahme des Beschwerdeführers abgeleitet hat; eine Verletzung der Begründungspflicht ist darin nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass gestützt auf die eingereichten Haftakten ein dringender Tatverdacht gegenüber E.________ zu bejahen ist. Namentlich ist unbestritten geblieben, dass E.________ auf frischer Tat angehalten wurde, als er am 12. Mai 2023 an der F.________ (Adresse) bei H.________ Deliktsgut aus einem Betrug abholen wollte. Entsprechendes ergibt sich auch aus den beiden Wahrnehmungsberichten der Kantonspolizei sowie den tatnahen Aussagen von H.________ (Wahrnehmungsbericht 1, S. 2; Wahrnehmungsbericht 2, S. 2; vgl. auch Einvernahme von H.________ vom 12. Mai 2023, S. 3 Z. 66-76). Dass ihre Aussagen unglaubhaft wären, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer nach der Anhaltung seines Sohnes und zufolge dessen Spontanaussage bei der Coop-Tankstelle in einem roten Skoda mit Solothurner Kennzeichen angetroffen und angehalten wurde. Letzteres geht im Übrigen auch aus den Feststellungen der Polizei hervor (Wahrnehmungsbericht 1, S. 2). Schon allein aus diesem Grund ging die Vorinstanz zu Recht von einer verdachtsbegründenden Nähe des Beschwerdeführers zum inkriminierten Vorfall vom 12. Mai 2023 aus.

5.4.3

Dass der Beschwerdeführer im Wahrnehmungsbericht 1 als «Betroffener» bezeichnet wird (a.a.O., S. 1), tut entgegen der Verteidigung nichts zur Sache. Relevant ist, dass der Bezug des Beschwerdeführers zum Vorfall im Wahrnehmungsbericht 1 dargelegt bzw. erörtert wird, aus welchem Grund es zu dessen Anhaltung kam. Ebenso wenig schadet es, wenn der Beschwerdeführer im Wahrnehmungsbericht 2 unerwähnt blieb. Zum einen wurde dieser primär zum Begründen des dringenden Tatverdachts gegenüber E.________ heranzogen (E. 5.3), welcher – wie erwähnt (E. 5.4.2) – unbestritten ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Wahrnehmungsbericht 2 von J.________ verfasst wurde. Dieser befand sich zum Zeitpunkt der Anhaltung von E.________ mit K.________ in der Wohnung von H.________ und hatte keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer.

5.4.4

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Vor-instanz begründe ihren dringenden Tatverdacht (auch) mit den Aussagen von H.________. Es ist daran zu erinnern, dass mitunter die glaubhaften Schilderungen von H.________ primär zum Begründen des dringenden Tatverdachts gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers heranzogen wurden (E. 5.3). Ein Verdacht, wonach der Beschwerdeführer mit ihr telefoniert haben soll, wurde weder seitens der Staatsanwaltschaft noch der Vorinstanz geäussert. Vielmehr wurde im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gebracht, dass noch genauer zu untersuchen sein werde, worin genau die Beteiligung des Beschwerdeführers am Betrugsversuch zum Nachteil von H.________ bestanden habe.

5.4.5

Wenn der Beschwerdeführer weiter moniert, dass die Vorinstanz weder erläutere noch ersichtlich sei, inwiefern der unbestrittene und belegte Umstand, dass er im parkierten Auto geschlafen habe, einen dringenden Tatverdacht gegen ihn begründe, ist festzustellen, dass dies auch nicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen wurde. Ausschlaggebend war vielmehr die Örtlichkeit des zum Warten auf den Sohn gewählten Parkplatzes in unmittelbarer Nähe des Wohn-orts von H.________ (E. 5.4.2). Zudem ist zu erwähnen, dass entgegen der Verteidigung nicht als erstellt erachtet werden kann, dass der Beschwerdeführer im Auto geschlafen hat. Unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers (dazu sogleich E. 5.4.6) dürfte es sich dabei eher um eine Schutzbehauptung handeln. Zumindest geht aus dem Wahrnehmungsbericht 1 nichts Derartiges hervor (Wahrnehmungsbericht 1, S. 2). Für die Annahme einer Schutzbehauptung spricht mit der Staatsanwaltschaft denn auch, dass der Sohn des Beschwerdeführers aussagte, dass er am 12. Mai 2023 mit seinem Vater nach Bern gereist sei, da er für diesen eine Arbeitsstelle gesucht und der Vater ihn begleitet habe, damit dieser sehe, wie seine zukünftige Arbeit aussehe (Hafteröffnungseinvernahme von E.________ vom 13. Mai 2023, S. 5 Z. 132-135; vgl. auch Z. 147-150).

5.4.6

Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er bemängelt, das Zwangs­­massnahmengericht habe seine Aussagen aktenwidrig, willkürlich und ohne entsprechende Begründung als «auffällig ausweichend, teils unglaubwürdig» taxiert. Soweit der Beschwerdeführer darin eine Gehörsverletzung erblicken will, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid beispielhaft anführte, welche Aussagen es als ausweichend und teilweise unglaubwürdig (recte: unglaubhaft) erachtete und in diesem Zusammenhang auf konkrete Fragen zum Tagesablauf, zum Mietwagen oder zum Phänomen der sogenannt falschen Polizisten verwies. Dass die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers weder willkürlich noch aktenwidrig ist, zeigt sich zudem bereits daran, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen zum Ablauf des Vortages antwortete, dass er diesen nicht schildern könne. Er müsse einen Moment warten, er antworte nicht jetzt. Zeit um zu überlegen, was gestern gewesen sei, wollte er indes nicht (Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2023, S. 4 Z. 92-94). Auf die Frage nach dem Mietwagen antwortete er ähnlich ausweichend. So gab er an, nicht zu wissen, wer diesen bezahle. Er wisse nicht, wie man mit hier gemieteten Fahrzeugen umgehe (a.a.O., S. 5 Z. 124-127). Dass er von der Betrugsform des falschen Polizisten, in deren Zusammenhang sein Sohn und er verhaftet wurden, noch nie etwas gehört haben will, erweckt ebenfalls den Eindruck einer Schutzbehauptung. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus bei diversen Fragen die Auskunft verweigerte (a.a.O., S. 4 Z. 101- 107 und 114-121; S. 5 Z. 135-144), ist zwar sein gutes Recht, entlastet ihn jedoch nicht.

5.4.7

Wenn der Beschwerdeführer – im Übrigen zu Recht – anführt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Vermutungen, wonach der Beschwerdeführer und sein Sohn in Absprache mit weiteren Mittätern gehandelt hätten, das Geld an Hintermänner hätte fliessen sollen und die beiden daran beteiligt worden wären, im Haftantrag nicht näher dokumentiert habe, ist daran zu erinnern, dass diese seitens der Vorinstanz auch nicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen wurden. Ebenfalls liess die Vorinstanz offen, ob gegenüber dem Beschwerdeführer zusätzlich ein dringender Tatverdacht hinsichtlich weiterer vergleichbarer, bereits vor der (gescheiterten) Geldübergabe vom 12. Mai 2023 zusammen mit E.________ ausgeführten Kurierfahrten besteht.

5.5

Mit den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen, namentlich dem Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme von E.________, liegen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik nunmehr Belege vor, aufgrund derer der dringende Tatverdacht auch mit Blick auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der Geldwäscherei zu bejahen ist:

5.5.1

Konkret sagte E.________ aus, dass er vor der geplanten Geldabholung bei H.________ im Auftrag eines derzeit noch unbekannten «M.________» bzw. für die Firma L.________ bereits drei solche Abholungen getätigt habe. Diese hätten am Dienstag und Donnerstag stattgefunden (Hafteröffnungseinvernahme von E.________ vom 13. Mai 2023, S. 4 Z. 107-108; S. 5 Z. 153-154; S. 7 Z. 229.230; S. 8-10 Z. 266-312). Auf Frage, bei welchen Abholungen sein Vater dabei gewesen sei, sagte er zwar aus, dass sein Vater nie mit ihm mitgekommen und nie aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. Er (Anmerkung der Kammer: der Beschwerdeführer) sei aber immer mit ihm mitgefahren (a.a.O., S. 10 Z. 327-329). Auch wenn der Beschwerdeführer nie ausgestiegen sein soll, ist mit der Staatsanwaltschaft derzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn zu den Abholungen begleitet hat. Gleiches gilt für die von E.________ beschriebene Geldweitergabe an den bislang noch unbekannt gebliebenen «N.________» in Solothurn. Darüber hinaus gab E.________ an, dass er das aus der ersten Abholung stammende Geld in der Höhe von CHF 560.00 dem Beschwerdeführer übergeben habe. Dieser habe das Geld zuhause in der Wohnung im zweiten Stock (Anmerkung der Kammer: Wohnung von O.________) in den Tresor gelegt (vgl. a.a.O., S. 8 Z. 234, 240-241 und 246-247; S. 14 Z. 468-469). Auch habe E.________ einen Teil (CHF 1'000.00) des für seine Arbeit erhaltenen Lohnes von CHF 1’350.00 seinem Vater übergeben (vgl. a.a.O., S. 9 Z. 290-291; S. 14 Z. 460-464). Anlässlich der Hausdurchsuchung der «oberen Wohnung» an der P.________ (Strasse) in Q.________ (Ort) konnten alsdann CHF 600.00 und CHF 620.00 (aus dem Portemonnaie von O.________) beschlagnahmt werden (Beschlagnahmeverfügung vom 15. Mai 2023, Ass.-Nr. 1000 und 1003). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anwesend gewesen sein soll, als sein Sohn mit «M.________» telefonierte (Hafteröffnungseinvernahme von E.________ vom 13. Mai 2023, S. 10 Z. 331-336). Selbst wenn der Beschwerdeführer die angeblich auf Deutsch geführten Gespräche nicht vollständig verstanden haben sollte (a.a.O., S. 10 Z. 336-337), liegt es unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände nahe, dass der Beschwerdeführer wusste, worum es bei den Gesprächen ging. Insgesamt sprechen auch diese Erkenntnisse für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Delikten.

5.5.2

Soweit E.________ aussagte, dass er die Stelle als Kurier bei der Firma L.________ auf der Website «G.________» gefunden habe und sowohl der Beschwerdeführer als auch er Nachforschungen zum Unternehmen angestellt hätten und zum Schluss gekommen seien, dass es sich vorliegend um eine legale Arbeit handle (vgl. a.a.O., S. 5-6 Z. 120-121 und 152-159; S. 10 Z. 322-324 und 337-338), wird im weiteren Verfahren zu untersuchen sein, ob dieser Kurierdienst überhaupt existiert und dieser seriös ist, oder ob es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt. Auch wenn das erwähnte Stelleninserat, wie in der Replik vorgebracht, nach wie vor aufgeschaltet ist (vgl. R.________ (Internetadresse) [zuletzt aufgerufen am 14. Juni 2023]), können derzeit gestützt darauf keine zuverlässigen Rückschlüsse zum subjektiven Tatbestands gezogen werden. Nur am Rande ist festzuhalten, dass eine kurze Google-Abfrage keine Treffer zum fraglichen Unternehmen ergeben hat. Auch im Zentralen Firmenindex der Schweizerischen Eidgenossenschaft scheint der Kurierdienst nicht verzeichnet zu sein. Ob sich der subjektive Tatbestand nachweisen lässt, wird mithin Gegenstand der weiteren Untersuchungen und – im Falle einer Anklageerhebung – vom Sachgericht zu beurteilen sein. Anhaltspunkte dafür, dass der subjektive Tatbestand von vornherein verneint werden müsste, liegen aktuell indes nicht vor.

5.6

Nach dem Gesagten erachtet die Beschwerdekammer den dringenden Tatverdacht beim gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt als genügend erhärtet.

6.

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass besondere Haftgründe vorliegen.

6.1

Die Vorinstanz begründet die Haftanordnung in einem ersten Schritt mit Kollusionsgefahr.

6.1.1

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Liegen bereits objektive und erdrückende Beweise vor, die auf eine Tatteilnahme des Beschuldigten hindeuten, ist die Kollusionsgefahr tendenziell zur verneinen, zumal in einer solchen Konstellation – wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt – an der Abschirmung von einer Einflussnahme kein ein erhebliches öffentliches Interesse mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.1).

Dispositiv

6.1.2 Wie das Zwangsmassnahmengericht festhält, liegen konkrete Anhaltspunkte vor, welche den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu begründen vermögen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass mit Blick auf den Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Haftanordnung keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen waren. Mit dem Zwangsmassnahmengericht galt es, die polizeilichen Feststellungen und Beobachtungen sowie die bereits erhobenen Aussagen zu objektivieren. Mit der Staatsanwaltschaft mussten zudem die von E.________ nur rudimentär angegebenen Tatorte (vgl. Hafteröffnungseinvernahme von E.________ vom 13. Mai 2023, S. 8 Z. 269-271; S. 9-10 Z. 306-312), die jeweils Geschädigten sowie den Ort der Geldweitergabe in Solothurn (a.a.O., S. 8 Z. 257-259; S. 10 Z. 281-282) ausfindig gemacht werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihren Schlussbemerkungen mitteilt, konnten aufgrund der zwischenzeitlich ausgewerteten Aussagen von E.________ erste Geschädigte identifiziert werden, deren Verfahren bis dahin gegen unbekannte Täterschaft geführt worden waren. Die letzte der bisher bekannten fünf geschädigten Personen konnte am 7. Juni 2023 befragt werden. Der Deliktsbetrag belaufe sich derzeit auf CHF 32'000.00. Gemäss Staatsanwaltschaft sind jedoch nach wie vor Ermittlungen zu den Geldübergaben, zu den weiteren mutmasslich beteiligten Personen wie E.________, «M.________», «N.________» und allfälligen weiteren Hintermännern sowie zu möglichen weiteren, allenfalls versuchten Delikten zu tätigen. Ebenfalls ist zu klären, in welcher Form der Beschwerdeführer an den ihm vorgeworfenen Straftaten beteiligt war. Schliesslich ist die Auswertung der beschlagnahmten Mobiltelefone ausstehend. Laut Staatsanwaltschaft soll diese zeitnah erfolgen, so dass den Beschuldigten anlässlich der auf den 15. Juni 2023 angesetzten parteiöffentlichen Einvernahmen die Ergebnisse der Handyauswertungen sowie die Ergebnisse der Ermittlungen aus den bisher bekannten obgenannten Taten vorgehalten werden können. Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer ein Leichtes sein dürfte, mit noch zu ermittelnden und zu befragenden Personen in Kontakt zu treten und Absprachen zu treffen. Auch dürfte er ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Unter Berücksichtigung seines Aussageverhaltens anlässlich der Hafteröffnung (vgl. dazu E. 5.4.5 und 5.4.6 hiervor) muss denn auch von einer gewissen Neigung des Beschwerdeführers dazu, den Umfang seines Tatbeitrags möglichst nicht offenzulegen, ausgegangen werden. Demnach kommt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass bei einer Freilassung des Beschwerdeführers nicht nur die theoretische Möglichkeit der Vornahme von Verdunklungshandlungen, sondern auch die konkrete Gefahr bestünde, dass er sich mit den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten oder noch unbekannten Personen in Verbindung setzen würde, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. In Anbetracht der Schwere und Eigenart der zu untersuchenden Straftaten sowie des Umstands, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, erachtet es auch die Kammer als gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Dass sich der Sohn des Beschwerdeführers bereits in Haft befindet, ändert daran nichts, zumal der Beschwerdeführer – in Freiheit entlassen – über Dritte mit seinem inhaftierten Sohn in Kontakt treten könnte (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 163 vom 11. Mai 2023 E. 8.3.4; BK 19 22 vom 4. Februar 2019 E. 7.2 und BK 15 260 vom 7. September 2015 E. 6.2). Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine präzise Abklärung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft der rechtlichen Qualifikation der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe dient.

6.1.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Kollusionsgefahr somit zu Recht bejaht.

6.2 Weiter begründet das Zwangsmassnahmengericht die Haftanordnung mit dem Vorliegen von Fluchtgefahr.

6.2.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012; 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1).

6.2.2 Mit der Vorinstanz ist im Falle des Beschwerdeführers auch von Fluchtgefahr auszugehen. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers spricht deutlich für das Vorliegen von Fluchtgefahr. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen 60-jährigen rumänischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien, der mit wenig klarem Aufenthaltszweck in die Schweiz kam. Mit Ausnahme seiner in S.________ (Ort) wohnhaften Kinder und Enkelkinder weist er keinen Bezug zur Schweiz auf. Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Hafteröffnungseinvernahme selbst ausführte, verfügt er derzeit über keinen Arbeitgeber und bezieht eine staatliche Rente (Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2023, S. 3 Z. 64-65). Anders als sein Sohn (vgl. Hafteröffnungseinvernahme von E.________ vom 13. Mai 2023, S. 5 Z. 133; S. 14 Z. 490), macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, in der Schweiz Arbeit zu suchen. Alsdann ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet, im Verurteilungsfall eine empfindliche Sanktion drohen kann. Nach dem Gesagten besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im Ausland, namentlich in Italien oder Rumänien, untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden.

6.2.3 Damit wurde auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht.

7. Die Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen.

7.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).

7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft beim vorliegenden Verfahrensausgang zu Recht nicht. Wie den der Kammer vorliegenden Akten entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am 12. Mai 2023 festgenommen, worauf das Zwangsmassnahmengericht am 15. Mai 2023 die Untersuchungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 11. Juni 2023 anordnete. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten des gewerbsmässigen Betrugs und der Geldwäscherei werden mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagesätzen (gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB) bzw. mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB) bedroht. Die Art und die Höhe der Strafe, welche den Beschwerdeführer im Verurteilungsfall erwarten wird, lässt sich aufgrund des offenen Umfangs seiner deliktischen Tätigkeit im aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Dies gilt sowohl für den Strafrahmen als auch für die Strafart. Jedenfalls ergeben sich mit Blick auf die dem Beschwerdeführer derzeit vorgeworfenen Straftaten und den Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Anordnung der Untersuchungshaft von einem Monat bereits Überhaft besteht. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht.

7.3 Mildere Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht mehr geltend. Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermöchten.

Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen somit derzeit nicht.

Auch betreffend die Kollusionsgefahr bestehen keine geeigneten Ersatzmassnahmen. Ein allfälliger Hausarrest vermag die Gefahr einer Kontaktaufnahme nicht hinreichend zu bannen. Zum einen würde – wie erwähnt – eine Verletzung des Hausarrests erst zu spät erkannt werden. Zum anderen könnte eine Verletzung eines gleichzeitig erlassenen Kontaktverbots ebenfalls erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden. Eine Kontaktaufnahme ist im Übrigen auch von zu Hause aus – mittels elektronischer Geräte – möglich.

7.4 Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist. So folgt nach der Praxis des Bundesgerichts aus einer Erkrankung eines strafprozessualen Häftlings grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO; Art. 10 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.2.3 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2; 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3; je mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass eine adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet werden könnte. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bereits kurzfristig ins Inselspital verlegt.

8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Sollten Rechtsanwalt B.________ im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren Aufwendungen entstanden sein, ist die diesbezügliche Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von der E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben und festgestellt, dass die Eingabe rechtsungültig erfolgt ist.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

5. Sollten Rechtsanwalt B.________ im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren Aufwendungen entstanden sein, wird die diesbezügliche Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein.

6. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident T.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- Rechtsanwalt B.________ (per B-Post)

Bern, 16. Juni 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 218

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299

1B_51/2015

1B_458/2016

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28

1B_577/2019

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

1B_81/2023

1B_595/2022

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

1B_81/2023

1B_595/2022

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

1B_15/2023

1B_357/2022

1B_15/2023

BK 23 163

BK 19 22

BK 15 260

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_379/2019

1B_387/2016

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

1B_126/2012

1B_146/2012

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_541/2017

1B_150/2015

1B_285/2014

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

1B_476/2021

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168

1B_120/2022

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

1B_651/2022

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

1B_142/2021

1B_181/2013

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

1B_142/2021

1B_574/2020

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

1B_377/2022

1B_90/2021

1B_220/2020

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF