BK 2023 22
prolongation de la détention provisoire, procédure pénale pour vols et tentatives de vol, en bande et éventuellement par métier
20. April 2023Deutsch29 min
1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das am 15. November 2022 durch die Kantonspolizei sichergestellte Fahrzeug VW Golf, Fahrgestell Nr. C.________, Kennzeichen D.________ (nachfolgend: Fahrzeug/VW Golf). Gleichzeitig wurde die sofortige Verwertung des Fahrzeugs angeordnet und der Netto-Verwertungserlös mit Beschlag belegt. Mit dem Vollzug der Verwertung des Fahrzeugs wurde das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland beauftragt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 23. Januar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 22
Bern, 26. April 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschlagnahme und vorzeitige Verwertung
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Gefährdung des Lebens etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Januar 2023 (BM 22 43339)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das am 15. November 2022 durch die Kantonspolizei sichergestellte Fahrzeug VW Golf, Fahrgestell Nr. C.________, Kennzeichen D.________ (nachfolgend: Fahrzeug/VW Golf). Gleichzeitig wurde die sofortige Verwertung des Fahrzeugs angeordnet und der Netto-Verwertungserlös mit Beschlag belegt. Mit dem Vollzug der Verwertung des Fahrzeugs wurde das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland beauftragt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 23. Januar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Die Verfügung vom 9. Januar 2023 (BM 22 43339) sei aufzuheben und das Fahrzeug VW Golf, Fahrgestell Nr. C.________, sei unverzüglich freizugeben.
Eventualiter sei die mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (BM 22 43339) erfolgte Anordnung der sofortigen Verwertung des Fahrzeuges VW Golf, Fahrgestell Nr. C.________ nach Art. 266 Abs. 5 StPO aufzuheben und stattdessen die Aufbewahrung des genannten Fahrzeuges anzuordnen.
Erwägungen
2.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und gab bekannt, dass die amtlichen Akten BM 22 4339 eingeholt worden seien. Am 27. Januar 2023 teilte die Verfahrensleitung mit, dass die amtlichen Akten eingegangen seien, und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Beschlagnahme und die angeordnete vorzeitige Verwertung ihres Fahrzeugs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft folgende Noven ein:
- Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft (nachfolgend: Haftantrag) vom 3. Februar 2023;
- Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 4. Februar 2023;
- Protokoll der Hafteröffnung vom 2. Februar 2023.
Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung sei schon allein deswegen aufzuheben, weil die Staatsanwaltschaft den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihr die Verfahrensakten trotz ihres Antrags auf Akteneinsicht nicht habe zukommen lassen. Auch eine diesbezügliche Rückmeldung sei ausgeblieben, obwohl angesichts der kurzen gesetzlichen – und damit nicht erstreckbaren – zehntägigen Beschwerdefrist ein zügiges Handeln angezeigt gewesen wäre.
4.2
Dem kann in Bezug auf das Anfechtungsobjekt nicht gefolgt werden. So ist unbestritten, dass die angefochtene Verfügung am 9. Januar 2023 ergangen ist. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde demgegenüber erst mit der Mandatsanzeige der Verteidigung vom 16. Januar 2023 gestellt. Entsprechend liegt mit Blick auf das Anfechtungsobjekt offensichtlich keine Gehörsverletzung vor. Dass der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht effektiv bzw. definitiv verweigert worden und dies nunmehr Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wäre, ist nicht ersichtlich. Sie legt denn auch kein entsprechendes Anfechtungsobjekt ins Recht; ebenso fehlt ein diesbezügliches Rechtsbegehren. Rechtsanwältin B.________ zeigte wie erwähnt mit Schreiben vom 16. Januar 2023 ihre schlichte Mandatierung an, weshalb sie mit Verfügung vom 17. Januar 2023 als amtliche Verteidigerin eingesetzt wurde. In allgemeiner Art bzw. mit einer Standardformulierung ersuchte sie zwar um Einsicht in die amtlichen Akten, nahm aber in keiner Art und Weise Bezug auf die laufende Beschwerdefrist und machte entsprechend auch keine Dringlichkeit geltend. Im Beschwerdeverfahren stellte sie nie den Antrag auf Akteneinsicht. Eine von Amtes wegen erfolgte Nachfrage wurde am 28. März 2023 negativ beantwortet. Zusammenfassend liegt keine Gehörsverletzung vor, welche zudem zur Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2023 führen würde.
5.
5.1
Den der Kammer vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren (BM 22 43339) gegen die Beschwerdeführerin wegen mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Gefährdung des Lebens, sowie Nötigung, evtl. Drohung, führt. Weiter ist aktenkundig, dass das Zwangsmassnahmengericht die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Strafverfahren für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 1. Mai 2023, in Untersuchungshaft versetzt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 23 60 vom 28. Februar 2023 ab.
5.2
Den für die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen relevanten Sachverhalt fasste die Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 3. Februar 2023 gestützt auf die Anzeigerapporte der Kantonspolizei Bern vom 21. und 24. November 2022 wie folgt zusammen (vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 60 vom 28. Februar 2023, E. 3.2):
Am 12. Oktober 2022 fuhr A.________ auf der Höhe des polizeilichen Ausbildungszentrums E.________ (Ortschaft) mit ihrem Personenwagen VW Golf auf der G.________ (Strasse) in Bern mit massiv übersetzter Geschwindigkeit, worauf ihr ein Mitarbeiter der Kantonspolizei (Herr F.________) in einem zivilen Polizeifahrzeug nachfuhr. Darauf fuhr Frau A.________ immer noch mit stark übersetzter Geschwindigkeit dicht auf ein weiteres Polizeifahrzeug auf, welches auf der G.________(Strasse) in Richtung H.________ (Strasse) fuhr, und bremste kurz hinter dem Fahrzeug stark ab, worauf sie zunächst zweimal zu einem Überholmanöver ansetzte, ohne aufgrund des geringen Abstands zum vorderen Fahrzeug den Gegenverkehr überblicken zu können. Schliesslich überholte sie das Fahrzeug dann an einer unübersichtlichen Stelle vor einer Kuppe. Beim Überholmanöver geriet sie mit den Rädern ihres Autos in einen neben der Strasse gelegenen Grünstreifen und brach das Heck ihres Fahrzeugs zweimal aus. Nach dem Überholmanöver fuhr Frau A.________ mit stark übersetzter Geschwindigkeit einige 100 Meter weiter, bevor sie wiederum stark abbremste und, ohne zu blinken, von der G.________(Strasse) rechts auf den I.________ (Strasse) abbog, wo sie die Fahrt im dortigen Waldstück mit unangemessener Geschwindigkeit fortsetzte, wo der Polizist Herr F.________ die Nachfahrt aus Verhältnismässigkeitsgründen abbrach. Kurz darauf fuhr Frau A.________ auf der J.________ (Strasse) von der «Trümmerpiste K.________ (Ortschaft)» herkommend wieder auf das Polizeifahrzeug von Herrn F.________ zu und umfuhr das zwecks Anhaltung von Frau A.________ quer auf der Strasse abgestellte Polizeifahrzeug über das angrenzende Wiesland, und fuhr danach wieder mit übersetzter Geschwindigkeit in Richtung Ausbildungszentrum E.________ (Ortschaft) davon. Als der betreffende Polizist Herr F.________ bei der Kreuzung G.________(Strasse)/I.________ (Strasse) auf die von ihm inzwischen herbeigerufene Verstärkung wartete, fuhr Frau A.________ mit langsamer Geschwindigkeit am Polizisten vorbei, wendete anschliessend ihr Auto und fuhr wieder auf den Polizisten zu, worauf sie von der Polizei angehalten werden konnte. […].
Am 15. November 2022 fuhr Frau A.________ um ca. 08.30 Uhr mit ihrem Auto zunächst auf den Parkplatz vor dem polizeilichen Ausbildungszentrum E.________ (Ortschaft), wendete dort in zügigem Tempo und fuhr mit durchdrehenden Rädern wieder Richtung Bahnhof E.________ (Ortschaft) davon. Etwa eine halbe Stunde später drehte sie nochmals mit hoher Geschwindigkeit eine Runde auf dem Parkplatz. Zwischen ca. 12.00 und 13.00 Uhr fuhr sie dann rund 10 bis 15 Mal beim Ausbildungszentrum vorbei. Dies wurde von mehreren dort anwesenden Polizisten wahrgenommen.
Am Abend des 15. November 2022 befanden sich gegen 22.30 Uhr mehrere Polizeipatrouillen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall (mit dem Frau A.________ nichts zu tun hatte) an der L.________ (Strasse) in Bern, als A.________ mit ihrem Fahrzeug mehrfach (mindestens 4-mal) mit unangepasster Geschwindigkeit (mit ca. 50 km/h) über die Kreuzung L.________ (Strasse)/M.________ (Strasse) fuhr, auf welcher sich mehrere Fussgängerstreifen befinden und deren Ampeln auf gelblinkend gestellt waren. Als die beiden Polizisten Frau N.________ und Herr O.________, die gerade mit der Sicherung der Unfallstelle beschäftigt waren, sich auf der Mittelinsel der L.________ (Strasse) zwischen dem Viererfeldweg und dem dortigen Fussgängerstreifen positionierten, um das Fahrzeug von A.________ beim nächsten Passieren der Kreuzung einer Kontrolle zu unterziehen, fuhr Frau A.________ erneut auf der M.________ (Strasse) aus Richtung R.________ (Ortschaft) herkommend über die Kreuzung und bog, ohne zu blinken, in Richtung L.________(Strasse) ab. Daraufhin forderte die immer noch auf der Mittelinsel stehende Polizistin Frau N.________ A.________ mittels Handzeichen zum Anhalten auf. Diese bremste daraufhin ihr Fahrzeug stark ab und fuhr mit Schrittgeschwindigkeit langsam über den Fussgängerstreifen in Richtung der Polizistin. Diese trat daraufhin auf die Fahrbahn und lief, als das Fahrzeug von Frau A.________ zwischenzeitlich fast stillstand und den Anschein machte, ganz anzuhalten, einen Schritt auf das Fahrzeug zu. Als sich die Polizistin N.________ nunmehr in einer Distanz von ca. 3.5 Metern von der Fahrzeugfront entfernt auf Höhe des linken Vorderrades befand, gab A.________ unvermittelt Gas und fuhr mit ihrem Auto direkt auf die Polizistin N.________ zu, so dass diese mit einem Sprung zur Seite ausweichen musste, um nicht angefahren zu werden. Daraufhin fuhr Frau A.________ mit hoher Geschwindigkeit auf den ca. zwei Meter hinter seiner Kollegin ebenfalls auf der Strasse stehenden Polizisten O.________ zu, der, als das Auto auf ihn zufuhr, seine Dienstwaffe zückte und gegen das Auto richtete, bevor auch er auf der linken Strassenseite auswich, um nicht vom Fahrzeug von A.________ erfasst zu werden. Frau A.________ fuhr derweil weiter auf der L.________(Strasse) in Richtung des Kreisels beim Car-Terminal P.________ (Ortschaft) / Autobahneinfahrt, wo mehrere weitere Polizisten das Fahrzeug von A.________ anhalten wollten und Frau A.________ mit gezogenen Dienstwaffen deutlich ersichtliche Stoppzeichen gaben. Frau A.________ wich nach Erblicken der Polizisten aus, indem sie den Kreisel in die entgegengesetzte Fahrrichtung gegen links befuhr und dann ihre Fahrt mit hoher Geschwindigkeit Richtung Autobahn und auf der Autobahn fortsetzte. Zwei Polizisten, welche unmittelbar danach mit einem Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Sirene die Verfolgung aufnahmen, vermochten Frau A.________ nicht mehr einzuholen, da sie bereits mit massiv übersetzter Geschwindigkeit davongefahren war. […].
6.
6.1
Die Beschlagnahme des VW Golfs (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) wird zusammengefasst dahingehend begründet, dass die Beschwerdeführerin bereits einschlägig vorbestraft ist, sie das Fahrzeug als "Tatwerkzeug" benutzt und dabei Leib und Leben von Drittpersonen gefährdet hat und die erneute Delinquenz offenbar im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung steht. Würde das Fahrzeug bei ihr belassen, würde dies – trotz derzeit fehlender Fahrberechtigung der Beschwerdeführerin – das Risiko einer erheblichen und unverantwortlichen Gefährdung unbeteiligter Dritter mit sich bringen. Die Beschlagnahme erfolgte damit mit Blick auf eine Sicherungseinziehung (Art. 263 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).
6.2
Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung (wohl gemeint: Sicherungseinziehungsbeschlagnahme) nicht erfüllt seien. Vorweg sei nicht rechtsgenüglich bewiesen, dass die ihr vorgeworfenen Straftatbestände erfüllt seien, womit es bereits an einer Anlasstat mangle.
6.3
Zunächst ist daran zu erinnern, dass eine Beschlagnahme eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO darstellt und angeordnet werden kann, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO).
Wie erwähnt (E. 6.1), wurde die Beschlagnahme mit Blick auf eine Sicherungseinziehung angeordnet. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO und – als materiell-rechtliches Pendant dazu – in Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a); zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b); den Geschädigten zurückzugeben sind (Bst. c); oder einzuziehen sind (Bst. d). Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung).
Weiter ist festzuhalten, dass es sich bei der Sicherungseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB um eine provisorische konservative Massnahme handelt. Sie soll den Erhalt der fraglichen Gegenstände während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht namentlich die Einziehung derselben – oder im Falle einer vorzeitigen Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO des mit Beschlag belegten Erlöses (dazu E. 7) – anordnen kann. Sie stellt sozusagen eine vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; Heimgartner, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 263 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 361 vom 21. Dezember 2021 E. 7.1). Die Beschlagnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Einziehung besteht (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen [Pra 2014 Nr. 71]). Die Beschwerdekammer entscheidet entsprechend nicht über das endgültige Schicksal der fraglichen Gegenstände und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 17 E. 5).
6.4
Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2).
Die Beschwerdekammer hielt im rechtskräftigen Beschluss BK 23 60 vom 28. Februar 2023 mit Blick auf die vorliegend interessierenden Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie evtl. der Gefährdung des Lebens zum dringenden Tatverdacht bereits Folgendes fest (E. 3.3):
Die Beschwerdeführerin ist weitgehend geständig, die ihr vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Betreffend den Vorfall vom 12. Oktober 2022 gab sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. Oktober 2022 an, den Polizisten Herrn F.________ von Anfang an als solchen erkannt zu haben. Auf die Frage, warum sie nicht langsamer gefahren sei oder angehalten habe, antwortete sie, dass sie dazu keine Lust gehabt habe und sie überdies auch kein Stoppzeichen gesehen habe. Hinsichtlich des Vorfalls vom 15. November 2022 (Abend) hielt sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2022 insbesondere fest, dass sie einfach ohne Grund ein wenig herumgefahren sei und eine Art Blackout gehabt habe, als sie die Polizisten gesehen habe. Sie habe Freude gehabt, dass sie wieder kontrolliert werde. Sie tue dies einfach, damit sie mit jemandem reden könne; sie wisse, dass dies für normale Leute nicht normal sei, aber sie sei nicht normal. […]. Anlässlich der […] Hafteröffnung bestätigte die Beschwerdeführerin ihre bereits gemachten Aussagen. In Bezug auf den Vorfall vom 12. Oktober 2022 bestritt sie die Gefährlichkeit des von ihr ausgeübten Überholmanövers und im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 15. November 2022 (Abend) gab sie entgegen ihren früheren Aussagen bei der Polizei zunächst an, nicht bemerkt zu haben, nach der Verkehrskontrolle frontal auf eine Polizistin losgefahren zu sein, wobei sie nach mehreren Vorhalten dazu schliesslich meinte, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob dort eine Polizistin gestanden sei. […].
Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist der dringende Tatverdacht gestützt auf die bisherigen Ermittlungen weiterhin zu bejahen.
6.5
Auch der erforderliche Deliktskonnex ist vorliegend als gegeben zu erachten, zumal das beschlagnahmte Fahrzeug unbestrittenermassen zur Begehung der strafbaren Handlungen, deren die Beschwerdeführerin dringend verdächtigt wird, gedient hat.
6.6
Wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, setzt die Sicherungseinziehung weiter voraus, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine konkrete, auch in Zukunft fortbestehende Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; die Prognose einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit genügt (Baumann, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 69 StGB mit Hinweisen; Konopatsch, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, Rz. 10 zu Art. 69 StGB mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 361 vom 21. Dezember 2021 E. 7.3). Die Gefahr kann mit dem Gegenstand an sich verbunden sein oder sich aus dem Gebrauch ergeben, den dessen Inhaber oder Inhaberin möglicherweise davon macht (Urteil des Bundesgerichts 1P.31/2000 vom 14. Februar 2000 E. 2b = Pra 90 [2001] Nr. 37; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 361 vom 21. Dezember 2021 E. 7.3; vgl. auch Konopatsch, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 69 StGB mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass das fragliche Fahrzeug vorliegend nicht zur Begehung einer Straftat angeschafft wurde. Auch geht von dem Fahrzeug selbst nicht per se eine Gefahr aus. Dennoch ist die Voraussetzung der künftigen Gefährdung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – mit der Staatsanwaltschaft zu bejahen:
Wie in der angefochtenen Verfügung anführt, wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 17 127 vom 4. Juli 2017 u.a. wegen grober Verkehrsregelverletzung, versuchter Gefährdung des Lebens, Störung des öffentlichen Verkehrs, Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitstrafe von 24 Monaten unter Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme verurteilt. Den der Kammer vorliegenden Akten ist alsdann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des damaligen Strafverfahrens forensisch-psychiatrisch begutachtet wurde, wobei eine tiefgreifende Entwicklungsstörung aus dem autistischen Spektrum und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert wurden. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine hohe Rückfallgefahr attestiert, wobei gefährliche Verhaltensweisen im Strassenverkehr am wahrscheinlichsten seien. Allgemein seien impulsive Handlungen, bei denen die Beschwerdeführerin ihr Handeln nicht hinreichend überdenke, vorstellbar (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Fürstenau vom 11. Mai 2016, S. 37 ff.). Darüber hinaus geht aus dem aktenkundigen Strafregisterauszug hervor, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2013 bereits wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Mit der Generalstaatsanwaltschaft kann im Fall der Beschwerdeführerin folglich nicht von einer einmaligen Entgleisung, welche sich nicht wiederholen wird, ausgegangen werden. Auch ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, dass im laufenden Strafverfahren zwei voneinander unabhängige strafrechtliche Vorwürfe untersucht werden, in denen die Beschwerdeführerin ihren VW Golf als eigentliches «Tatwerkzeug» verwendet und dadurch mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut direktvorsätzlich eine massive konkrete Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen geschaffen haben dürfte. Wie bereits im Beschluss BK 23 60 vom 28. Februar 2023 E. 4.8 im Zusammenhang mit der Prüfung der Wiederholungsgefahr erörtert, erscheint die derzeitige Vermutung, dass die erneute Delinquenz der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung steht und Ausdruck ihres unberechenbaren psychisch auffälligen Verhaltens ist, welches sie offenbar auch selber nicht zu steuern vermag, zum einen nachvollziehbar; zum anderen wurde sie von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt (vgl. dazu etwa die polizeiliche Einvernahme vom 16. November 2022, S. 4 Z. 117 f. sowie die Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Februar 2023, S. 3 Z. 64 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft festhält, wird die Beschwerdeführerin derzeit erneut psychiatrisch begutachtet, wobei ein Vorabbericht zur Frage der Rückfallgefahr und einer allfälligen Massnahmenempfehlung in Auftrag gegeben wurde (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Februar 2022, S. 17 Z. 570 ff. und auch Beschluss BK 23 60 vom 28. Februar 2023 E. 4.8). Angesichts dieser besonderen Umstände muss derzeit davon ausgegangen werden, dass der streitige VW Golf, in den Händen der Beschwerdeführerin belassen, mit grosser Wahrscheinlichkeit eine fortbestehende Gefahr für die Sicherheit von Menschen darstellt. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung vermag schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der Führerausweis entzogen worden ist und bis dato keinerlei Vorfälle bekannt sind, bei denen sich die Beschwerdeführerin nicht an den aktuellen bzw. den vormaligen Führerausweisentzug gehalten hätte, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So erweist es sich angesichts des bekannten impulsiven Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht als unwahrscheinlich, dass sie ihr Fahrzeug auch ohne Führerausweis lenken und Drittpersonen damit gefährden würde.
6.7
Durch die Sicherungseinziehungsbeschlagnahme wird die von der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und unter Umständen auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Daher muss diese verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Grundrechtseingriff dann verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV, wenn er geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte öffentliche Interesse zu erreichen, und wenn er der betroffenen Person zumutbar ist (statt vieler BGE 136 I 17 E. 4.4). Mit Art. 197 StPO wird das Gebot der Verhältnismässigkeit zudem direkt in der StPO verankert (vgl. E. 6.3).
Eine künftige Einziehung des beschlagnahmten VW Golfs ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu geeignet, eine erneute Gefährdung der Sicherheit von Personen zu vermeiden bzw. zu vermindern. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, steht dem die grundsätzliche Möglichkeit einer Wiederbeschaffung nicht entgegen, zumal die Anschaffung eines anderen Fahrzeugs mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden wäre (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 17 vom 19. Mai 2022 E. 6). Mit der Generalstaatsanwaltschaft erscheint es im Übrigen fraglich, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer aktenkundigen wirtschaftlichen Verhältnisse (netto CHF 2600.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie eine IV-Rente von CHF 399.00) überhaupt über ausreichende finanzielle Mittel für eine Ersatzbeschaffung verfügen würde (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 16. November 2022). Auch kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 266 vom 18. August 2016 E. 4.3 vorbringt, dass eine Verhinderung bzw. Verminderung der behaupteten Gefährdung mit dem Entzug des VW Golfs nicht erreicht werden könne, da ihr die sich auf dem von ihr gepachteten Hof befindlichen Landwirtschaftsfahrzeuge faktisch zur Verfügung stünden. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung zum Zweitauto erweist sich vorliegend nicht als zielführend. Zunächst ist festzuhalten, dass der dortige Beschwerdeführer nicht nur ein Zweitauto zur Verfügung hatte, sondern mangels Führerausweisentzugs auch dazu berechtigt war, dieses zu fahren, was er auch tatsächlich tat. Darüber hinaus wurde im angerufenen Beschluss auch die Gefahr eines künftigen Missbrauchs verneint, zumal der damals bald sechzigjährige Beschwerdeführer zuvor bereits während vierzig Jahren ohne Vorstrafen und administrativrechtlichen Massnahmen Auto gefahren ist. Mithin ist der dem zitierten Fall zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden keineswegs vergleichbar. Auch wenn der Beschwerdeführerin zumindest insoweit zuzustimmen ist, dass sie die Landwirtschaftsfahrzeuge theoretisch ebenfalls ohne Führerausweis fahren könnte, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass von den Landwirtschaftsfahrzeugen keine mit der eines Personenwagens vergleichbare Gefahr ausgeht. So ist deren Verwendung zum einen grundsätzlich zweckgebunden; zum anderen ist nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin auch Landwirtschaftsfahrzeuge als «Tatwerkzeug» benutzt hätte. Sollte sich dies ändern, wäre allenfalls auch eine Beschlagnahme der Landwirtschaftsfahrzeuge, namentlich des Traktors, in Erwägung zu ziehen. So oder anders erweist sich die Beschlagnahme des VW Golfs vorliegend als zwecktauglich und erforderlich. Auch sind keine gleich geeigneten Massnahmen ersichtlich. Wie erwähnt (E. 6.6), stellt der bereits erfolgte Führerausweisentzug angesichts des bekannten impulsiven Verhaltens der Beschwerdeführerin keine mildere gleichwirksame Alternative dar. Auch die Beschlagnahme der Kontrollschilder böte keine Garantie dafür, dass sie das Auto nicht mehr brauchen würde. Im Übrigen spricht mit der Generalstaatsanwaltschaft auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in Untersuchungshaft befindet und ihr Fahrzeug nicht benutzen kann, nicht gegen die Erforderlichkeit der Massnahme. So wurde die Haft bisweilen lediglich für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 1. Mai 2023 angeordnet (vgl. zuletzt Beschluss BK 23 60 vom 28. Februar 2023). Schliesslich stehen auch das verfolgte Ziel (Gewährleistung der öffentlichen [Verkehrs-]Sicherheit) und der damit verbundene Eingriff in das Eigentum in einem vernünftigen Verhältnis zueinander, so dass die Beschlagnahme der Beschwerdeführerin zuzumuten ist.
6.8
Nach dem Gesagten besteht derzeit eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür, dass das streitige Fahrzeug durch das urteilende Gericht aus Gründen der (Verkehrs-)Sicherheit eingezogen wird. Entsprechend wurde die Beschlagnahme des Fahrzeugs mit Blick auf eine Sicherungseinziehung vorliegend zu Recht angeordnet.
7.
Dispositiv
7.1 Die Anordnung der vorzeitigen Verwertung des VW Golfs (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) wird damit begründet, dass das Fahrzeug einerseits über einen Marktwert verfügt, der einer raschen Wertverminderung unterliegt. Andererseits stelle die Garagierung des Fahrzeugs für die Dauer des Verfahrens einen beträchtlichen Kostenfaktor dar. Diese Kosten würden der Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung zur Bezahlung auferlegt.
7.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in einem ersten Schritt entgegen, dass die vorzeitige Verwertung ihres VW Golfs – trotz der Kosten, die dessen Aufbewahrung mit sich bringe – nicht in ihrem Interesse liege. Weiter handle es sich dabei nicht um ein Fahrzeug, das einer schnellen Wertminderung unterliege. Zumal es sich bei einem VW Golf nicht um ein luxuriöses Fahrzeug handle, welches immense Standschäden erleiden würde, sei auch kein kostspieliger, in einem Missverhältnis zum Wert des Fahrzeugs stehender Unterhalt zu erwarten.
7.3 Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (Satz 1). Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Satz 2). Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch denjenigen des Staats. Angesichts des damit einhergehenden schweren Eingriffs ins Eigentum (Art. 26 BV) ist davon jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; BGE 130 I 360 E. 14.2; je mit Hinweisen). Die Frage, ob im konkreten Fall ein Unterhalt im Sinne des Gesetzes kostspielig ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist (BGE 111 IV 41 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1). Unter Berücksichtigung seiner wahrscheinlichen Dauer ist der Unterhalt kostspielig, wenn die erwarteten Auslagen angesichts des Wertes des beschlagnahmten Gutes, gegebenenfalls zuzüglich jenes seiner Einkünfte, unverhältnismässig erscheinen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung oder die Erträge des betroffenen Gutes die Unterhaltskosten vollumfänglich oder zu einem grossen Teil decken können (Urteile des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist alsdann festzuhalten, dass die vorzeitige Verwertung auch gegen den Willen der berechtigten Person möglich ist, was neben dem zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 353 vom 31. August 2021 E. 5.1 auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht (vgl. zuletzt Urteile des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2; 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.3).
7.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten VW Golfs angezeigt ist. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass es sich beim VW Golf nicht um ein luxuriöses Fahrzeug handeln dürfte. Auch ist bekannt, dass es sich dabei um ein älteres Modell (Inverkehrsetzung: 12. Dezember 2008) mit einem Kilometerstand von 135'168 handelt (vgl. technisches Untersuchungsprotokoll vom 18. November 2022). Dennoch ist mit Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass es notorisch ist bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass einmal in Verkehr gesetzte Fahrzeuge einem stetigen – wenn auch degressiven – Wertverlust unterliegen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. August 2021 E. 5.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.3 und 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 101 III 27 E. 2). Ebenfalls notorisch ist, dass Standschäden – gerade bei älteren Fahrzeugen – bereits innert kurzer Zeit auftreten können. Vorliegend steht der Wertverlust jedoch nicht im Zentrum. So blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den VW Golf im Juli 2022 zu einem Preis von CHF 5'849.58 bei einem Kilometerstand von 105'593 erworben hat und der (bis dato noch nicht ermittelte) Verkaufswert unter dem genannten Anschaffungswert liegen dürfte. Mit der Generalstaatsanwaltschaft sind diesem Wert die Kosten für die Lagerung des Personenwagens entgegenzuhalten, welche von der Beschwerdeführerin zu tragen sind und sich monatlich auf CHF 200.00 belaufen. Die Beschwerdeführerin erwähnt in diesem Zusammenhang zwar die Möglichkeit einer kostengünstigeren Lösung, zeigt aber nicht auf, inwiefern ein einfacher Parkplatz die gleiche Sicherheit bieten würden. So ist daran zu erinnern, dass strafrechtlich beschlagnahmte Gegenstände gemäss Art. 266 Abs. 2 zweiter Satzteil StPO sachgerecht aufbewahrt werden müssen und so zu sichern sind, dass sie nicht verloren gehen, keinen Schaden nehmen und nicht an Wert einbüssen, wofür die Behörde die Verantwortung übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2 und auch Heimgartner, a.a.O., N. 4 zu Art. 266 StPO). Entgegen der Beschwerdeführerin kann denn auch nicht von einer ungefähren Verfahrensdauer von 12 Monaten gerechnet werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, ist momentan noch nicht absehbar, wann eine Anklageerhebung erfolgen kann. Dass ein Strafbefehl erlassen wird, erscheint angesichts der konkreten Umstände als absolut unwahrscheinlich. Zumal das in Auftrag gegebene Gutachten voraussichtlich Mitte August 2023 erwartet wird (vgl. Haftantrag vom 3. Februar 2023, S. 9), dürfte das Untersuchungsverfahren noch sicherlich ca. sechs Monate in Anspruch nehmen; bis zur erstinstanzlichen gerichtlichen Verhandlung sind alsdann weitere drei bis sechs Monate einzukalkulieren. Unbesehen eines allfälligen Berufungsverfahrens ist deshalb ohne Weiteres von einer Verfahrensdauer von klar über 12 Monaten auszugehen. Der für die Einlagerungskosten auflaufende Betrag erscheint im Verhältnis zum Verkaufswert des Fahrzeugs, welcher kaum noch dem Anschaffungswert aus dem Jahr 2020 von CHF 5'849.58 entsprechen dürfte, daher als deutlich zu hoch. Das Erfordernis des kostspieligen Unterhalts ist damit erfüllt.
7.5 Zu prüfen ist weiter die Verhältnismässigkeit der vorzeitigen Verwertung. Es ist unbestritten, dass die vorzeitige Verwertung dazu geeignet ist, die aktuellen Unterhaltskosten sowie den Wertzerfall und das Risiko von Standschäden zu minimieren, gleichzeitig aber den Geldwert des Fahrzeugs im Hinblick auf den Endentscheid zu sichern. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die vorzeitige Verwertung erweist sich sodann auch als zumutbar, zumal ein Verzicht darauf nichts an der Beschlagnahme des Fahrzeugs auf unbestimmte Zeit ändern würde. Darüber hinaus ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Sicherungseinziehung durch das Sachgericht zum heutigen Zeitpunkt sehr wahrscheinlich erscheint. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung mit dem diesfalls auszuhändigenden Erlös nicht wieder ein Fahrzeug desselben Typs beschaffen könnte. Etwas Anderes – namentlich, dass der VW Golf für die Beschwerdeführerin einen besonderen Affektionswert bzw. ein Alleinstellungsmerkmal hätte – wird nicht geltend gemacht. Die vorzeitige Verwertung erscheint mithin auch verhältnismässig.
7.6 Nach dem Gesagten wurde daher auch die vorzeitige Verwertung zu Recht angeordnet.
8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt Q.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 26. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 22
Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
1B_507/2020
1B_258/2017
6B_617/2016
1B_493/2016
1B_768/2012
Art. 263 StGBart. 263 CPart. 263 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP
1B_684/2012
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
BK 21 361
BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57
BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250
1B_302/2021
BK 22 17
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BK 23 60
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
BK 21 361
1P.31/2000
BK 21 361
BK 23 60
BK 23 60
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
BGE 136 I 17ATF 136 I 17DTF 136 I 17
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
BK 22 17
BK 16 266
BK 23 60
Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.
1B_125/2019
1B_461/2017
BGE 130 I 360ATF 130 I 360DTF 130 I 360
1B_586/2020
1B_586/2020
1B_95/2011
BK 22 353
1B_357/2019
1B_125/2019
1B_125/2019
1B_461/2017
BGE 101 III 27ATF 101 III 27DTF 101 III 27
1B_461/2017
Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF