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Entscheid

BK 2023 230

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau

15. September 2023Deutsch13 min

1. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erliess gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Mai 2023 einen Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen, und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 750.00. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die Beschwerdeführerin wurde zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 250.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Ausserdem wurden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2023 Einsprache. Am 12. Mai 2023 stellte C.________ den Antrag auf eine amtliche Verteidigung im gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren. Am 16. Mai 2023 forderte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, ob sie an der Einsprache festhält oder diese zurückzieht; gleichzeitig wies sie das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2023 Beschwerde und verlangte die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Abschliessende Bemerkungen wurden nicht eingereicht.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 230

Bern, 1. September 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand amtliche Verteidigung

Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Mai 2023 (EO 19 7032)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erliess gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Mai 2023 einen Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen, und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 750.00. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die Beschwerdeführerin wurde zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 250.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Ausserdem wurden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2023 Einsprache. Am 12. Mai 2023 stellte C.________ den Antrag auf eine amtliche Verteidigung im gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren. Am 16. Mai 2023 forderte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, ob sie an der Einsprache festhält oder diese zurückzieht; gleichzeitig wies sie das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2023 Beschwerde und verlangte die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Abschliessende Bemerkungen wurden nicht eingereicht.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihr eine amtliche Verteidigung verweigert wurde, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E.2.2) – einzutreten.

2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2023, mit welcher der Antrag um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde. Zu prüfen ist folglich, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es stimme nicht, was ihr vorgeworfen werde, sie werde die Strafe nie akzeptieren und die Aussagen der Polizisten seien fälschlicherweise zu 100% korrekt gewertet worden, handelt es sich um materielle Einwände, welche nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Auf diese materiellen Einwände kann daher nicht eingetreten werden.

2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft erkannte in ihrer Stellungnahme zu Recht, dass das Gesuch um amtliche Verteidigung nicht durch die Beschwerdeführerin eingereicht bzw. unterschrieben wurde, sondern durch den Mitbeschuldigten C.________. Dieser verfügte über keine Vollmacht für die Vertretung der Beschwerdeführerin und ist auch kein Anwalt. Die Vertretung beschuldigter Personen ist grundsätzlich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten (Art. 127 Abs. 5 StPO). Korrekterweise hätte das Gesuch unter entsprechendem Hinweis an die Beschwerdeführerin zur Nachbesserung retourniert werden müssen. Zumal der Gesuchswille mit der persönlich unterzeichneten Beschwerde bestätigt worden ist, käme es einem Leerlauf gleich, die staatsanwaltschaftliche Verfügung aufzuheben und ein eigenhändig unterzeichnetes Gesuch zu verlangen, weshalb darauf ausnahmsweise zu verzichten ist.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Beschuldigte mit Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00, total ausmachend CHF 750.00, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 250.00 verurteilt worden sei. Gegen den Strafbefehl habe sie Einsprache erhoben. Damit riskiere sie mit Sicherheit keine Strafe, die auch nur annähernd in Sichtweite des Sanktionenbereichs gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO, also von 120 Tagessätzen, liegen könnte. Es handle sich daher klarerweise um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO. Des Weiteren würden weder tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte ihre Rechte nicht alleine geltend machen könne. Aus der Anzeige inkl. Beilage ergebe sich klar, dass der Beschuldigten der Ablauf eines Strafverfahrens durchaus klar sei, sie ihre Sicht der Dinge darzulegen vermöge und ihre Interessen ohne Weiteres alleine wahren könne. Eine allenfalls schwierige finanzielle Situation allein genüge nicht für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie habe sich stets an die Rechtsordnung gehalten und Unrecht verhindern wollen. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich aufgrund der Akten entschieden und werte die Aussagen der Polizeibeamten zu 100% korrekt. Die festgesetzte Strafe sei nicht berechtigt und diese würde sie nie akzeptieren. Es sei aber nur mit anwaltlicher Hilfe möglich zu belegen, dass die Polizei falsch agiert habe. Eine anwaltliche Vertretung könne sie sich aber nicht leisten. Sie verfüge nur über ein Einkommen der AHV, welches nicht einmal die Maximalrente erreiche. Weiter sei für sie die festgelegte Busse keinesfalls eine Bagatelle und sie könne nicht verstehen, dass die Staatsanwaltschaft von einem Bagatellfall spreche. Ausserdem könne es nicht sein, dass sie wegen einer Hilfeleistung einen Strafregistereintrag erhalte. Sie wisse auch nicht, wie man einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege einreiche. In ihrem Fall treffe es nicht zu, dass sie sich selber verteidigen könne. Ihre Aussagen seien von der Staatsanwaltschaft ignoriert worden. Schliesslich habe sie drei Zeugen und einen Tatverdächtigen auf ihrer Seite, auf der anderen Seite zwei Polizisten. Man könne also nicht davon ausgehen, dass es sich um einen einfachen Fall handle; es sei denn, man heble den Rechtsstaat aus, wobei die Polizei immer Recht habe.

3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerde erweise sich als unbegründet. Die ausgefällte Strafe im Strafbefehl sei weit entfernt vom in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Grenzwert, womit ein Bagatellfall vorliege. Daher wäre eine Verteidigung nur durch besondere Umstände angezeigt. Die sich stellenden Schwierigkeiten müssten umso höher sein, je geringer die zu erwartende Strafe sei oder umgekehrt, umso geringer, je eher die Situation die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfülle (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 137 zu Art. 132 StPO). Wie in der angefochtenen Verfügung richtig erkannt werde, könne die Beschwerdeführerin ihre Rechte alleine geltend machen; sie sei in der Lage, ihre Sicht der Dinge darzulegen und der Ablauf des Strafverfahrens sei ihr klar. Es komme hinzu, dass das Dossier einen verhältnismässig geringen Umfang aufweise und der massgebliche Sachverhalt bereits im Verfahren (BA 20 147) gegen die Privatkläger, welches eingestellt worden sei, habe geklärt werden können. Ferner seien keine schwierigen rechtlichen Fragen ersichtlich oder komplizierten Untersuchungshandlungen zu erwarten, zumal bereits ein Strafbefehl erlassen worden sei. Es würden somit keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen und weshalb die Einsetzung einer anwaltlichen Vertretung geboten wäre. Die Verfügung erweise sich nicht als rechtsfehlerhaft, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

4. Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Interessenswahrung geboten ist.

4.1 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwerwiegenden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweis). Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen). Familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E.2; 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.5).

In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf amtliche Verteidigung rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen ist, oder wenn der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, beispielsweise, weil der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_416/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_306/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweisen)

4.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft weitgehend an.

Es handelt sich vorliegend klarerweise um einen Bagatellfall. Die ausgefällte Strafe im Strafbefehl von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 250.00, ausmachend damit insgesamt 20 Strafeinheiten, liegt deutlich unter dem Grenzwert von Art. 132 Abs. 3 StPO. Es kann somit auch nicht von einem Grenzfall ausgegangen werden, welcher knapp unter der Schwelle liegt. Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin, es handle sich nicht um eine Bagatelle, bzw. ein drohender Strafregistereintrag vermögen die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es handle sich für sie nicht um einen Bagatellfall, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

Zu prüfen bleibt, ob sich aufgrund der konkreten Umstände ein Anspruch begründen lässt. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie könne sich nicht selber verteidigen, unterlässt aber nähere Ausführungen hierzu. Aus den Akten sind keine entsprechenden Hinweise ersichtlich, welche zur Annahme führen, dass sie ihre Interessen nicht alleine wahren kann. Gestützt auf die eingereichte Beschwerde ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im überschaubaren Strafverfahren selbstständig zurechtfindet und in der Lage ist, mit den Behörden zu verkehren.

Inwiefern sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, ist nicht ersichtlich. Beim Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich nicht um einen komplexen Tatbestand wie unter Umständen beim Betrug oder bei der Urkundenfälschung. Die Beschwerdeführerin muss sich auch nicht mit anderen komplizierten Rechtsfragen auseinandersetzen, welche ihr als juristische Laiin nicht zugemutet werden können. Das Argument, es handle sich nicht um einen einfachen Fall, da ihre Aussagen den Aussagen der Polizisten gegenüberstünden, genügt nicht, um eine amtliche Verteidigung zu begründen. Es handelt es sich insgesamt um einen überschaubaren Sachverhalt, bei dem keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu erkennen sind.

Ferner sind im bevorstehenden Gerichtsverfahren keine komplizierten oder umfangreichen Verfahrenshandlungen zu erwarten, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen oder bei denen sie auf anwaltliche Hilfe angewiesen wäre. Mithin führt die Gesamtabwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht dazu, dass die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung als geboten erscheint.

4.3 Bezüglich der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin gibt diese an, sie beziehe AHV und verfüge nicht über die Mittel, sich eine anwaltliche Vertretung zu leisten. Ansonsten wurden mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung keine Unterlagen eingereicht, anhand welcher die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin geprüft werden könnte. Wie in der angefochtenen Verfügung bereits festgestellt wurde, reicht für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung die Bedürftigkeit für sich alleine nicht aus. Nach den obigen Ausführungen kann diese Frage somit offengelassen werden.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres Unterliegens die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine persönliche Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt B.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 1. September 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Erwägungen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 230

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 128 StPOart. 128 CPPart. 128 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

BGE 138 IV 35ATF 138 IV 35DTF 138 IV 35

1B_228/2021

1B_170/2013

1B_416/2021

1B_306/2021

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF