BK 2023 243
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
25. Oktober 2023Deutsch14 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) u.a. ein Verfahren wegen versuchter Tötung, mehrfachen Raufhandels, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern betreffend den Beschwerdeführer und wegen mehrfachen Raufhandels, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher versuchter Nötigung betreffend den Beschuldigten 2. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 30 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Trennung der Strafverfahren; das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 werde von demjenigen gegen den Beschwerdeführer getrennt und unter der Verfahrensnummer BM 22 14384 separat weitergeführt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2023 und den Verzicht auf die Trennung der Verfahren. Der Beschuldigte 2 verzichtete am 20. Juni 2023 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 5. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 23 243
Bern, 27. September 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Neuenschwander
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1/Beschwerdeführer
C.________
a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Verfahrenstrennung
Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels, Widerhandlung gegen das SVG
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2023 (BM 22 14381)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) u.a. ein Verfahren wegen versuchter Tötung, mehrfachen Raufhandels, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern betreffend den Beschwerdeführer und wegen mehrfachen Raufhandels, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher versuchter Nötigung betreffend den Beschuldigten 2. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 30 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Trennung der Strafverfahren; das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 werde von demjenigen gegen den Beschwerdeführer getrennt und unter der Verfahrensnummer BM 22 14384 separat weitergeführt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2023 und den Verzicht auf die Trennung der Verfahren. Der Beschuldigte 2 verzichtete am 20. Juni 2023 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 5. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als einer der Beschuldigten durch die Verfahrenstrennung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung wird die Verfahrenstrennung damit begründet, dass sich die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten nur betreffend den Vorfall vom 10. April 2022 überschnitten. Bei den Beschuldigten handle es sich nicht um Mittäter oder Teilnehmer, vielmehr seien sich die beiden im Kampf gegenübergestanden. Darüber hinaus sei der Sachverhalt insofern erstellt, als der Beschuldigte 1 den Messerstich eingestanden habe, der beim Beschuldigten 2 zur Brustverletzung geführt habe, und der Beschuldigte 2 umgekehrt den Faustschlag eingestanden habe, der beim Beschwerdeführer zur Nasenverletzung geführt habe. Beide Beschuldigten hätten damit tätliche Handlungen im Rahmen der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung eingestanden. Daneben lässt sich der angefochtenen Verfügung als Begründung für die Verfahrenstrennung entnehmen, dass beiden Beschuldigten noch weitere Delikte vorgeworfen würden, die keinen Bezug zur jeweils anderen Person hätten. Die beiden Verfahren unterschieden sich sodann mit Blick auf die sich stellenden Beweis- und Rechtsfragen. Beim Beschuldigten 2 werde das Gericht betreffend die weiteren Vorwürfe der Nötigung und Körperverletzung mehrere Zeugenaussagen und Indizien zu würdigen haben. Sodann seien zwei Widerrufsverfahren durchzuführen. Schliesslich werde der Beschuldigte 2 beim Einzelgericht oder Kollegialgericht in Dreierbesetzung anzuklagen sein, auch ein abgekürztes Verfahren komme in Betracht. Beim Verfahren gegen den Beschwerdeführer dürften hingegen voraussichtlich, nebst rechtlichen Fragen betreffend den subjektiven Tatbestand beim Messerstich, seine Person betreffende Fragen zur obligatorischen Landesverweisung eine wesentliche Rolle spielen.
3.2 Der Beschwerdeführer erinnert mit Bezug auf BGE 138 IV 29 daran, dass sich die beiden Beschuldigten gegenseitig verschiedener Straftaten belasten, die sie in der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen. Ein enger Sachzusammenhang sei offensichtlich und spreche gegen eine Verfahrenstrennung. Darüber hinaus sei der Sachverhalt zum Vorfall vom 10. April 2022 keinesfalls als erstellt zu betrachten, denn die Art und der Umfang der Beteiligung werde wechselseitig bestritten. Sodann beträfen die gegenüber den beiden Beschuldigten erhobenen Vorwürfe den gleichen, teils bestrittenen Sachverhalt vom 10. April 2022, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich unterschiedliche Beweis- und Rechtsfragen stellten. Die beiden Beschuldigten seien an der wechselseitigen Auseinandersetzung beteiligt gewesen, was untrennbar miteinander zusammenhänge, weshalb sich eine einheitliche gerichtliche Würdigung aufdränge. Insofern sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrenstrennung der Prozessökonomie diene. Vielmehr stehe eine Trennung der Verfahren der Prozessökonomie entgegen, da gleich zwei Prozesse geführt werden müssten, welche denselben Lebenssachverhalt zu beurteilen hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb potentiell unterschiedliche Verfahrensarten oder die Zusammensetzung des Gerichts, Beweis- und Rechtsfragen und zu beurteilende Widerrufsverfahren die Trennung des Verfahrens rechtfertigten. Auch die Tatsache, dass die Schlusseinvernahmen bereits stattgefunden haben, lasse vermuten, dass der Sachverhalt liquide sei und angeklagt werden könne. Weder die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer noch jene gegen den Beschuldigten 2 erforderten weitere Ermittlungen. Entsprechend gehe es nicht an, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer über Monate mit der Begründung, dass noch Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 2 im Gange seien, nicht vorangetrieben habe, um nun die Verfahren gegen die Beschuldigten trennen zu wollen.
3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es sich bei den beiden Beschuldigten nicht um Mittäter handle und keine Teilnahmeform vorliege. Deshalb sei nicht nach sachlichen Gründen zu fragen, die eine Verfahrenstrennung begründen könnten, sondern umgekehrt müssten sachliche Gründe gegeben sein, die eine vereinigte Verfahrensführung aufdrängten. Solche Gründe lägen nicht vor. Zudem sei es nicht zutreffend, dass sich die beiden Beschuldigten verschiedener Straftaten beschuldigten, die sie im Rahmen derselben Auseinandersetzung begangen haben sollen. Auch wenn der Vorfall unten im Club unter Umständen Motivation für die Auseinandersetzung auf der E.________ (Strasse) gewesen sein mag, sei doch offensichtlich, dass es zwischen den beiden Vorfällen eine zeitliche Unterbrechung und einen Ortswechsel gegeben habe, so dass es nicht als ein einziges Ereignis erscheine und die Beteiligten oben auf der Strasse neu zu einer Auseinandersetzung hätten ansetzen müssen. Weiter hänge die Frage, ob der Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt habe, nicht davon ab, wie der ihn betreffende Körperverletzungsvorwurf gegen den Beschuldigten 2 beurteilt werde. Dieser Vorwurf betreffe die Ereignisse unten im Club. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beginn der Auseinandersetzung im Club für die Würdigung des Messerstichs des Beschwerdeführers gegen den Beschuldigten 2 relevant sein könnte. Entsprechend bestehe entgegen der Darstellung in der Beschwerde bei einer Verfahrenstrennung keine Gefahr sich widersprechender Urteile. Vorliegend sei nicht vom Grundsatz der Verfahrenseinheit auszugehen. Entsprechend müsse die entscheidende Frage sein, ob eine gemeinsame Weiterführung der Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung angezeigt sei, was klar zu verneinen sei.
4.
4.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E 2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 188; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Ein solcher Grund besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten vorwerfen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5 S. 34; Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4).
4.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, bestehen keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung:
Vorab ist festzuhalten, dass die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten zu Recht von Anfang an zusammen geführt wurden, zumal zunächst eine tätliche Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten in Raum stand, die in eine Messerstecherei mündete. Zu beurteilen galt es, wer in welchem Umfang an der Auseinandersetzung beteiligt war; mithin sah sich die Staatsanwaltschaft mit einem Lebensvorgang mit mehreren Beteiligten konfrontiert, aus dem verschiedene Straftaten mündeten, weshalb eine einheitliche Beweisführung sicherzustellen war. Ein enger Sachzusammenhang war gegeben, weshalb sich eine gemeinsame Verfahrensführung aufdrängte.
Darüber hinaus ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Verfahren vereint zu führen sind, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen, auch vorliegend heranzuziehen (vgl. BGE 138 IV 29 E. 5.5). Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit F.________ und G.________ in der Bar H.________ aufgehalten haben soll, wo es mit dem Beschuldigten 2 zum Streit gekommen sein soll. Im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung soll der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben (vgl. Einvernahme vom 23. Mai 2022, Z. 55) und umgekehrt sollen auch F.________ und der Beschwerdeführer mit der Faust zugeschlagen haben, was Letzterer dagegen grundsätzlich bestreitet. Das Sicherheitspersonal trennte die Streitenden und soll den Beschuldigten 2 nach draussen auf die Strasse begleitet haben. Der Beschwerdeführer soll sich unbegleitet ebenfalls nach draussen begeben haben. Auf dem Weg nach oben soll er bei der Bar-Theke ein Messer behändigt haben. Auf der Strasse soll es beim erneuten Zusammentreffen zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung gekommen sein, während welcher der Beschwerdeführer dem Beschuldigten 2 mit dem Messer eine Stichverletzung zugefügt haben soll (was unbestritten ist, vgl. u.a. Einvernahme vom 11. April 2022, Z. 277 ff.). Es mag zwar zutreffen, dass es sich genau genommen nicht um eine einzige Auseinandersetzung gehandelt hat. Dagegen ist festzuhalten, dass sich die Auseinandersetzung in zwei Phasen unterteilen lässt: eine erste Phase spielte sich in der Bar und eine zweite Phase vor der Bar auf der Strasse ab. Die zweite Phase bedingt offensichtlich die erste Phase der Auseinandersetzung. So wäre es ohne die tätliche Auseinandersetzung in der Bar auf der Strasse nicht erneut zu einem tätlichen Streit gekommen, der mit einer Stichverletzung beim Beschuldigten 2 geendet hat. Der Beschwerdeführer hätte das Messer an der Bar ohne die vorangehende tätliche Auseinandersetzung wohl kaum behändigt. Dies geht auch aus seinen Aussagen anlässlich seiner Einvernahme vom 11. April 2022 hervor, wonach er gewusst habe, «er wartet draussen. Ich hatte Angst. Ich bin nicht einer, der gut schlagen kann. Beim Rauflaufen habe ich das Messer gesehen und es genommen» (vgl. Einvernahme vom 11. April 2022, Z. 278 ff.). Augenscheinlich hängen die beiden Phasen der Auseinandersetzung zusammen und bauen aufeinander auf, weshalb nicht von zwei voneinander unabhängigen Ereignissen ausgegangen werden kann. Demzufolge ist die vereinigte Verfahrensführung auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angezeigt.
Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung vermögen die in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Gründe eine Verfahrenstrennung nicht zu begründen. Das von der Staatsanwaltschaft Vorgetragene betrifft vorderhand Fragen der Beweiswürdigung, der Strafzumessung und potentieller Erledigungsarten (Anklage bzw. abgekürztes Verfahren). Der blosse Umstand, dass betreffend den Beschuldigten 2 neben der Anklage beim Einzel- oder Kollegialgericht angeblich auch ein abgekürztes Verfahren in Betracht kommt, vermag für sich alleine die Verfahrenstrennung nicht zu rechtfertigen. Erforderlich sind daneben noch (weitere) sachliche Gründe. Deren Vorliegen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung darzulegen (Schlegel, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 30 StPO). Solche sachlichen Gründe vermag die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht zu nennen. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft weder eine länger dauernde Unerreichbarkeit der Parteien oder eine bevorstehende Verjährung noch eine grosse Anzahl von Delikten und beschuldigten Personen, die eine gemeinsame Bewältigung schwierig machen würde, als sachliche Trennungsgründe angerufen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die weiteren Vorwürfe, die sich dadurch aufdrängende Beweiswürdigung und Fragen der Strafzumessung hervorzuheben. Dabei handelt es sich wie erwähnt nicht um sachliche Gründe, sehen sich die Regionalgerichte doch regelmässig mit mehreren Beschuldigten, unterschiedlichen – und sich teilweise nicht überschneidenden – Straftaten und verschiedenen Beweis- und Rechtsfragen konfrontiert. Die Staatsanwaltschaft führte die Strafuntersuchung gemeinsam und im Ergebnis gilt es insbesondere in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und die damit verbundene Beweiswürdigung, sich widersprechende Urteile zu vermeiden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 10. April 2022 nicht um zwei voneinander unabhängige Ereignisse, sondern um eine sich fortsetzende Auseinandersetzung, was auch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein wird. Im Rahmen der Strafzumessung werden die Rechtsfolgen der Straftat festgesetzt und entsprechend bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters im konkreten Einzelfall, womit sie für jeden Beschuldigten separat vorgenommen werden muss und als sachlicher Trennungsgrund von vornherein ausscheidet.
4.3 Folglich liegen keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung vor. Die vereinigte Verfahrensführung drängt sich auf und liegt im Interesse der Prozessökonomie. Überdies werden damit sich widersprechende Urteile insbesondere in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung verhindert. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 26. Mai 2023 aufzuheben.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO).
5.2 Da Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht hat und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird die Entschädigung auf CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
5.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2023 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.
3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt I.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 27. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
Erwägungen
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Neuenschwander
i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.
BK 23 243
BGE 138 IV 29ATF 138 IV 29DTF 138 IV 29
Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
BGE 138 IV 214ATF 138 IV 214DTF 138 IV 214
6B_1193/2020
6B_23/2021
1B_524/2020
BGE 147 IV 188ATF 147 IV 188DTF 147 IV 188
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
BGE 138 IV 29ATF 138 IV 29DTF 138 IV 29
1B_524/2020
BGE 138 IV 29ATF 138 IV 29DTF 138 IV 29
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP