BK 2023 250
Prozessrecht
29. September 2023Deutsch12 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren trotz entzogenen Führerausweises. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde der Mercedes-Benz D (schwarz) FIN-Nr. C.________ des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Am 9. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2023. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 17. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 250
Bern, 29. September 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschlagnahme
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Mai 2023 (BM 23 21291)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren trotz entzogenen Führerausweises. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde der Mercedes-Benz D (schwarz) FIN-Nr. C.________ des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Am 9. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2023. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 17. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer ist mit Blick auf Art. 382 Abs. 1 StPO immatrikulierter Inhaber bzw. Besitzer des beschlagnahmten Fahrzeugs, weshalb er grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung resp. der Herausgabe an sich selbst hat. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und macht in der Begründung allerdings geltend, das Auto sei an die Eigentümerin – eine Freundin von ihm – herauszugeben. Ob der Beschwerdeführer als Besitzer tatsächlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und der Herausgabe des Fahrzeugs an die Eigentümerin hat – oder ob es sich dabei nur um ein tatsächliches Interesse mit Blick auf einen allfälligen «Regress» der Eigentümerin handelt – kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 21. Mai 2023 den Personenwagen Mercedes-Benz D gelenkt zu haben, dies trotz entzogenem Führerausweises und dies zum wiederholten Male.
Der Beschuldigte brachte anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Mai 2023 gegenüber der Kantonspolizei Bern vor, dass er gewusst habe, dass er keinen Personenwagen lenken dürfe. Aber er habe dies wegen eines familiären Notfalls getan, weil seine Schwester mit ihrem Ehemann Probleme habe und ihn gebeten habe, mit diesem zu sprechen. So sei er am Abend des Vortages mit dem Zug zu seiner Schwester nach Neuenburg gefahren und so sei er nun mit dem Auto, welches sich bei seiner Schwester befunden habe, nach Bern gefahren. Das Auto sei auf ihn immatrikuliert, aber es gehöre nicht ihm alleine. Ein guter Freund habe zwei Autos und habe ihm gesagt, dass er mit diesem Fahrzeug fahren dürfe. Er habe es ihm nicht abgekauft, er dürfe es einfach nutzen, er komme aber für die Versicherung und den Unterhalt auf.
Der Beschuldigte fuhr sowohl am 17. Dezember 2022, wie auch am 6. Januar 2023 trotz entzogenem Führerausweis. Als Grund für seine Fahrt vom 6. Januar 2023 gab er ebenfalls einen familiären Notfall, damals in E.________(Örtlichkeit) an. Der Beschuldigte wurde deswegen mit Strafbefehl vom 8. Februar 2023 wegen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von vier Jahren verurteilt. Ferner wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 16. Juli 2020 wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
Der Auskunft der Administrativmassnahmen ist zu entnehmen, dass am 17. Februar 2023 ein einjähriger Ausweisentzug verfügt worden ist. Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis zudem zuvor schon dreimal (2019, 2020 und 2022) entzogen.
Der Beschuldigte ist somit in den vergangenen sechs Monaten dreimal beim Lenken seines Personenwagens trotz entzogenem Ausweis von der Kantonspolizei Bern kontrolliert worden. Die Polizeikontrollen, wie auch die kürzlich erfolgte Verurteilung zeigen offensichtlich keine Wirkung. Gleiches gilt für die früheren Ausweisentzüge.
Aufgrund der genannten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei Verfügbarkeit des auf ihn eingelösten Personenwagens, den Personenwagen weiterhin lenken wird und so weitere grobe Verkehrsregelverletzungen begehen wird.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die angefochtene Verfügung nenne sowohl Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) als auch Art. 90a Abs. 1 Bst. b Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Es sei unklar, auf welche gesetzliche Bestimmung sich die Staatsanwaltschaft stütze. Damit liege eine Gehörsverletzung vor. Es werde gestützt auf die Subsumtion in der Verfügung davon ausgegangen, dass Art. 90 Abs. 1 Bst b StPO gemeint sei. Im Anschluss begründet der Beschwerdeführer, weshalb Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG nicht erfüllt sei. Inwiefern Art. 263 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 69 StGB erfüllt sein solle, werde nicht dargetan. Weiter wird darauf hingewiesen, dass das beschlagnahmte Fahrzeug auf den Beschwerdeführer immatrikuliert sei, er dieses jedoch nur von einer Freundin zur Benutzung erhalten habe. Er benutze das Fahrzeug nun seit 2 Jahren. Die Freundin könne das Fahrzeug allerdings jederzeit zurückverlangen und der Mercedes-Benz sei – solange der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Führerausweises sei – an die Freundin herauszugeben.
3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend was folgt:
[…]
Die Erwähnung von Art. 90a SVG geschieht vorliegend eindeutig im Sinne eine obiter dictums, entspricht doch die ratio legis vorliegend jener von Art. 263 Abs. 1 Best. d StPO. Dabei ist jedoch völlig klar, dass Art. 90a SVG vorliegend nicht anwendbar ist. Vom Gesetzgeber so gewollt, greift die genannte Bestimmung lediglich im Falle von Verkehrsregelverletzungen und Art. 95 SVG stellt, gemäss konstanter Praxis, keine Verkehrsregel dar. Womit Art. 90a SVG nicht anwendbar ist.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die Begründung der Verfügung im Hinblick auf die Bestimmungen von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB zu prüfen ist.
In der angefochtenen Verfügung werden sämtlich Elemente, welche die Beschlagnahme begründen klar und eindeutig benannt.
Wer regelmässig ein Motorfahrzeug lenkt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde, gefährdet die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, da bei ihm keine Gewähr für ein Verkehrs- und Situationsadäquates Verhalten besteht. Allein das abstrakte Risiko, welches sich aus dieser Situation ergibt, vermöchte für sich alleine die Beschlagnahme zu rechtfertigen.
Dem Beschwerdeführer wurde seit 2019 viermal der Führerausweis entzogen. Er hat sich davon jedoch keineswegs von weiterem Fehlverhalten im Verkehr abhalten lassen und hat, zumindest den letzten Ausweisentzug konsequent missachtet, liegt hier doch, angesichts der allgemeinen Entdeckungswahrscheinlichkeit derartiger Delikte, die Vermutung nahe, dass er das Fahrzeug nicht nur situativ, sondern regelmässig genutzt hat.
[…]
4. Verletzung rechtliches Gehör
4.1 Der Beschwerdeführer rügt wie gesehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht durch. Es mag zutreffen, dass die angefochtene Verfügung Art. 69 StGB und Art. 90 Abs. 1 Bst. b SVG erwähnt und das Fazit der Subsumtion aufgrund des Stichworts «Verkehrsregelverletzung» als irreführend empfunden werden kann. Bereits der verwendete allgemeine Textbaustein deutet allerdings darauf hin, dass primär Art. 69 StGB und «zudem» Art. 90 Abs. 1 Bst. b SVG ebenfalls geprüft wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB werden im Anfechtungsobjekt hinreichend dargelegt und sind in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Sicherungseinziehung bei mehrfachem Fahren trotz Führerausweisentzugs – wie noch zu zeigen sein wird – erfüllt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kann sich vor diesem Hintergrund nicht darauf berufen, er sei von Art. 90 Abs. 1 Bst. b SVG ausgegangen, um gleich darauf festzustellen, es sei (offensichtlich) nicht dargetan, dass mit dem vorliegend zu beschlagnahmenden Fahrzeug eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sei. Entsprechend ist in der angefochtenen Verfügung keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken.
5.
5.1 Nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt der Strafrichter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Nach der Rechtsprechung fällt die Sicherungseinziehung eines Motorfahrzeugs, dessen Halter sich ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzte und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnahm, in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.5.4; 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2; mit Hinweis auf BGE 137 IV 249 E. 4).
5.2 Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme zur Sicherung einer allfälligen Sicherungseinziehung sind erfüllt; es kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Anfechtungsobjekt und der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Es besteht ein hinreichender Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer – wie in den beiden ähnlich gelagerten Urteilen des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.5.4 und 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2 – mehrfach trotz Führerausweisentzugs ans Steuer gesetzt hat, womit eine Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB zumindest in Betracht kommt. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens für die Beschlagnahme grundsätzlich hinreichend. Die Beschlagnahme erweist sich in diesem Sinne auch als geeignet und erforderlich zur Sicherung einer möglichen Einziehung und ist zudem mit Blick auf den Tatverdacht sowie die zu schützenden Rechtsgüter zumutbar.
Der Beschwerdeführer kann die aktuell hinreichende Möglichkeit einer Sicherungseinziehung nicht mit der – unbelegten – Behauptung abwenden, es handle sich beim beschlagnahmten Fahrzeug gar nicht um sein Auto, obwohl er dies gemäss eigenen Angaben seit rund zwei Jahren benutzt und als dessen Halter er immatrikuliert ist. Zudem wäre die Herausgabe an die betreffende Freundin (wobei der Beschwerdeführer zuerst die männliche Form verwendete) im Hauptverfahren von der Freundin selbst in der Rolle einer Drittbeschwerten zu verlangen, da ihr diesbezüglich selbst im Falle einer Zuweisung des Fahrzeugs das rechtliche Gehör zu gewähren wäre.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________
(per Kurier)
Bern, 29. September 2023
Erwägungen
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 23 250
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179
BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57
BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250
1B_556/2021
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
6B_1255/2016
1B_168/2012
BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249
6B_1255/2016
1B_168/2012
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF