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Entscheid

BK 2023 251

2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

5. Dezember 2023Deutsch12 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wurde die am 7. Juni 2023 zunächst mündlich verfügte Blut- und Urinprobe von der Staatsanwaltschaft nachträglich schriftlich angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 15. Juni 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Am 6. Juli 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 19. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 251

Bern, 19. Dezember 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin i.V. Haldimann

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Untersuchung von Personen

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 8. Juni 2023 (O 23 6395)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wurde die am 7. Juni 2023 zunächst mündlich verfügte Blut- und Urinprobe von der Staatsanwaltschaft nachträglich schriftlich angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 15. Juni 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Am 6. Juli 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 19. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2

2.2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat. Das Rechtsschutzinteresse beziehungsweise die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde somit grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2). Aufgrund dessen tritt die Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 493 vom 9. März 2017 E. 2.2; BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.2; BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2).

2.2.2 Die Urin- und Blutentnahme erfolgte am 7. Juni 2023, womit die Zwangsmassnahme bereits vorgenommen worden ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Diese Prozesshandlung kann im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden. Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob die Urin- und Blutproben rechtmässig abgenommen wurden, also grundsätzlich zu verneinen. Ein anderer, das Verfahren beeinflussender Nachteil, welcher einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn aus der Laienbeschwerde sinngemäss herausgelesen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Blutentnahme mit Blick auf die spätere Verwertbarkeit im Verfahren anficht, so hätte der Beschwerdeführer die Entfernung von Beweisen in einem ersten Schritt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft beantragen müssen. Erst ein abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre beschwerdefähig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und 5.3).

2.2.3 Die Beschwerdekammer entscheidet ausnahmsweise direkt über die Verwertbarkeit, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist und keine weiteren Abklärungen notwendig sind (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.4). Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 3.6) sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, dass sich ein Entscheid der Beschwerdekammer über die Verwertbarkeit erübrigen dürfte, weil im Blut des Beschwerdeführers weder THC noch dessen Stoffwechselprodukte hätten festgestellt werden können und das Verfahren wegen Fahrens unter Drogen deshalb ohnehin eingestellt werden dürfte, kann ihr nicht gefolgt werden. So ist daran zu erinnern, dass das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Verwertbarkeit einer Blut- und Urinprobe auch bei einer Verfahrenseinstellung fortbesteht, da der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auch im Falle einer Einstellung ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Kommt hinzu, dass es sich beim Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft lediglich um eine Ankündigung ohne verbindliche Rechtswirkungen handelt. Unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3) ist auf die Beschwerde somit einzutreten.

2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die schriftliche Verfügung vom 8. Juni 2023 der Staatsanwaltschaft, mit welcher die Untersuchung des Urins und Blutes angeordnet wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine Einstellung des Strafverfahrens verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann daher nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit dem sinngemässen Einwand, wonach ihm sein Führerausweis sofort abgenommen und bis heute nicht zurückgegeben worden sei. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Polizei habe ihm zu Unrecht den Führerausweis entzogen und ihn bis heute nicht wieder zurückgegeben, geht er ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus. Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Polizei die Abnahme des Führerausweises nicht in ihrer Funktion als gerichtliche Polizei vorgenommen hat, weshalb die Beschwerdekammer zur Überprüfung dieser Handlung ohnehin nicht zuständig ist.

3.

3.1 Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung (Art. 251 StPO), worunter eine Blut- und Urinprobe fällt, stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 StPO).

3.2 Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Urin- und Blutprobe im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) enthalten. Diesen zufolge können Fahrzeugführer voraussetzungslos und damit zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 SKV). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt (abrufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen). Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Weiter bestehen solche Verdachtsgründe, wenn die von der Kontrolle betroffene Person Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien oder Arzneimittel mit sich führt und Hinweise darauf bestehen, dass sie einen Konsum getätigt hat (Bst. c). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen; eines im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO hinreichenden Tat- resp. Anfangsverdachts bedarf es nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2, auch zum Folgenden). Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 159 vom 15. September 2023 E. 4.2; BK 22 135 vom 22. Juli 2022 E. 5.1).

3.3 Die angefochtene Verfügung wurde von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet:

[…] [A]nlässlich einer Verkehrskontrolle stellte die Polizei bei A.________ glasige Augen und eine verwaschene Sprache fest. Dieser gab an keine Drogen konsumiert zu haben, der anschliessend durchgeführte Betäubungsmittel-Vortest fiel positiv auf THC aus. Damit besteht der Verdacht, dass A.________ ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand, nämlich unter dem Einfluss von THC, gefahren hat.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Blut- und Urinentnahme sei zu Unrecht erfolgt, da kein hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Die Vorgehensweise der Beamten sei willkürlich gewesen. Er frage sich, wie die Beamten überhaupt darauf kommen würden, dass er eine verwaschene Sprache gehabt habe.

3.5 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2023 zusammengefasst entgegen, dass die Polizei beim Beschwerdeführer gemäss Anzeigerapport glasige Augen und eine verwaschene Sprache festgestellt habe. Damit hätten Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit bestanden, die nicht auf Alkohol habe zurückgeführt werden können. Gestützt auf diese Feststellungen habe ein Drogenschnelltest durchgeführt werden dürfen. Der Atemalkoholtest habe zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Nach dem der Drogenschnelltest positiv auf THC angeschlagen habe, habe der Beschuldigte den Konsum von Betäubungsmittel eingestanden. Bei der anschliessenden Fahrzeugkontrolle habe die Polizei zudem neun Gramm Marihuana sichergestellt. Die Polizei habe danach vorschriftsgemäss mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen, welche in der Folge zuerst mündlich und dann schriftlich eine Blut- und Urinprobe verfügt habe. Die Blut- und Urinprobe sei somit rechtmässig erfolgt und die daraus gewonnenen Beweise seien verwertbar.

3.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Blut- und Urinprobe zu Recht angeordnet wurde und die daraus gewonnenen Beweise verwertbar sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei befugt ist, Fahrzeuglenker anzuhalten und zu kontrollieren (Art. 6 SKV). Sowohl dem Anzeigerapport vom 20. Juni 2023 als auch dem anlässlich der Verkehrskontrolle ausgefüllten Polizeiprotokoll kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer glasige Augen und eine verwaschene Sprache festgestellt worden waren. Zusätzlich geht aus dem Polizeiprotokoll hervor, dass die Reaktion des Beschwerdeführers verlangsamt gewesen sei. Die Feststellung der Polizei, wonach der Beschwerdeführer eine verwaschene Sprache aufgewiesen habe, wurde durch den vor Ort anwesenden Arzt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM), Dr. C.________, bestätigt (vgl. Protokoll des IRM vom 7. Juni 2023). Damit bestanden Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit, welche sowohl auf einen vorgängigen Alkohol- als auch auf einen vorangehenden Drogenkonsum zurückgeführt werden konnten. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er sich frage, wie die Polizei darauf gekommen sei, dass er eine verwaschene Sprache habe, und diese ein willkürliches Vorgehen an den Tag gelegt habe, sind damit unbehelflich. Dass die Polizisten beim Beschwerdeführer in der Folge einen Drogenschnelltest durchführten, ist folglich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft, nachdem der Drogenschnelltest positiv auf THC ausgefallen war, auf Anfrage der Polizei vorab mündlich und mit der angefochtenen Verfügung nachträglich auch schriftlich eine Blut- und Urinentnahme anordnete (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 121 vom 30. April 2020 E. 5.4). Daran vermögen auch die Beteuerungen des Beschwerdeführers und die Einschätzungen des Arbeitgebers nichts ändern.

3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2023 betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat dieser keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt B.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 19. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Erwägungen

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Haldimann

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 251

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BK 12 42

BK 16 493

BK 15 216

BK 14 7

BK 12 42

BK 20 355

BK 18 87

BK 20 355

BK 18 87

Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr

Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr

Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr

Art. 12a SKVart. 12a OCPart. 12a SKV

Art. 12a SKVart. 12a OCCRart. 12a OCCS

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 198 StPOart. 198 CPPart. 198 CPP

BGE 145 IV 50ATF 145 IV 50DTF 145 IV 50

BK 23 159

BK 22 135

Art. 6 SKVart. 6 OCPart. 6 SKV

Art. 6 SKVart. 6 OCCRart. 6 OCCS

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF