BK 2023 252
Ausländer- und Integrationsgesetz
2. Mai 2023Deutsch6 min
1. Mit Verfügung BA 23 1185 vom 26. Mai 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen «Verletzung gg. mein Grundrecht der unentgeltlichen Prozessführung, des verweigerten rechtlichen Gehörs, wegen Verfahrensfehlern und wegen Amtsmissbrauch» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 Beschwerde.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 252
Bern, 14. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 26. Mai 2023 (BA 23 1185)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung BA 23 1185 vom 26. Mai 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen «Verletzung gg. mein Grundrecht der unentgeltlichen Prozessführung, des verweigerten rechtlichen Gehörs, wegen Verfahrensfehlern und wegen Amtsmissbrauch» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 Beschwerde.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls sind dem Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt, so dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden kann (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit weiteren Hinweisen). So oder anders sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, wobei auf ein Vorgehen gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet wird, nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen.
3.
3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) und/oder Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Prozessunfähigkeit in Bezug auf einen bestimmten Bereich von Rechtsstreitigkeiten stellt einen Grund zur Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens dar. Die Staatsanwaltschaft ging vorliegend zu Recht von der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Es kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.
3.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen Verfügung 200 22 698 EL vom 27. April 2023 vor, er habe sein Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt, Verfahrensfehler und einen Amtsmissbrauch begangen. Die Verfügung erfolgte im Rahmen eines beim Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung. Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, diese Verfügung verletze sein Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. weise Verfahrensfehler auf, begründet keinen Tatverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass der Beschuldigte einen Kostenvorschuss verlangen darf (Art. 105 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Ist der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden bzw. will er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, hat er die dafür vorgesehenen Rechtswege zu beschreiten. Das Strafverfahren dient nicht der (materiellen) Überprüfung von verwaltungsrechtlichen Verfügungen. Die Anzeige gegen den Beschuldigten entspricht dem bekannten querulatorischen Muster (vgl. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) und es liegen eindeutig keine Straftatbestände vor.
Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Entschädigungen werden keine gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 14. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Erwägungen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 23 252
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BGE 134 V 162ATF 134 V 162DTF 134 V 162
BK 23 166
BK 23 35
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 105 VRPGart. 105 LPJAart. 105 VRPG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF