Lexipedia

Entscheid

BK 2023 260

RG Oberland, Einzelgericht

12. Juli 2023Deutsch9 min

1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs sowie arglistiger Vermögensschädigung nicht an die Hand. Weiter wurde bestimmt, dass der Kanton die Kosten trägt und auf die Ausrichtung einer Entschädigung und/oder Genugtuung verzichtet wird. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) stellte der Straf-und Zivilkläger den Antrag, die Beschwerdefrist um 30 Tage zu erstrecken. Der Präsident der Beschwerdekammer wies den Straf- und Zivilkläger am 21. Juni 2023 darauf hin, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche und somit nicht erstreckbare Frist handle und eine schriftlich und begründete Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist einzureichen sei (unter Verweis auf Art. 385 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Am 22. Juni 2023 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein und beantragte, ihm seien sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Altlast zu ersetzen. Zudem verlangte er Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und das Recht auf Verbesserung von Rechtsschriften.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 260

Bern, 14. Juli 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigter 2

C.________

Beschuldigter 3

D.________

Beschuldigter 4

E.________

Beschuldigter 5

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

F.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, arglistiger Vermögensschädigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2023 (BJS 23 9087)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs sowie arglistiger Vermögensschädigung nicht an die Hand. Weiter wurde bestimmt, dass der Kanton die Kosten trägt und auf die Ausrichtung einer Entschädigung und/oder Genugtuung verzichtet wird. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) stellte der Straf-und Zivilkläger den Antrag, die Beschwerdefrist um 30 Tage zu erstrecken. Der Präsident der Beschwerdekammer wies den Straf- und Zivilkläger am 21. Juni 2023 darauf hin, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche und somit nicht erstreckbare Frist handle und eine schriftlich und begründete Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist einzureichen sei (unter Verweis auf Art. 385 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Am 22. Juni 2023 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein und beantragte, ihm seien sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Altlast zu ersetzen. Zudem verlangte er Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und das Recht auf Verbesserung von Rechtsschriften.

Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist fristgerecht erfolgt und genügt mit Blick auf die Begründungsanforderungen an eine Laienbeschwerde knapp den Formvorschriften, weshalb darauf einzutreten ist.

Der sinngemässe Antrag auf das Ansetzen einer Nachfrist (Recht auf Verbesserung von Rechtsschriften) ist abzuweisen. Art. 385 Abs. 2 StPO verschafft schon grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Nachfrist, soweit die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO entspricht. Darüber hinaus würde das beantragte «Anrecht auf Verbesserung» zu einer Umgehung von Art. 89 Abs. 1 StPO führen, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021, E. 7). Im Zusammenhang mit einer Nichtanhandnahme müssen die Beschwerdemotive in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1) so konkret dargelegt sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2). Auf die Begründungspflicht war der Beschwerdeführer denn auch bereits mit Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 21. Juni 2023 hingewiesen worden und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, innert der zehntägigen Frist eine in seinen Augen vollständig begründete Beschwerde abzufassen.

Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft ist mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten. Ein solches Begehren ist direkt bei der Staatsanwaltschaft zu stellen.

3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie u.a. die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1).

4. Betreffend Sachverhalt kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sowohl die Strafanzeige vom 8. April 2023 bzw. die Ergänzungen vom 12. und 24. Mai 2023 als auch die Beschwerde vom 22. Juni 2023 begründen keine erheblichen oder konkreten Hinweise auf eine strafbare Handlung. Die erhobenen Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Deponie «J.________», welche als belasteter Standort des Kantons Bern eingetragen wurde, bzw. mit dem darauf geplanten Neubauprojekt, welches der Beschwerdeführer bisher nicht realisieren konnte. Es handelt sich dabei offensichtlich um verwaltungsrechtliche Fragestellungen, welche auch schon Gegenstand von kantonalen und eidgenössischen Verfahren waren, mit deren Ausgang der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist. Das bestätigen auch sein Antrag, wonach ihm die Kosten im Zusammenhang mit der Altlast zu ersetzen seien, sowie die Begründung in der Beschwerde, wonach das Altlastenrecht keine Verjährungsfrist kenne und er unverschuldet zu dieser Altlast gelangt sei. Damit werden aber keine Hinweise auf strafrechtlich relevante Taten der Beschuldigten begründet. Selbst wenn die Verfügungen bzw. Urteile Fehler aufweisen würden, stellt dies noch keinen Anhaltspunkt für einen Amtsmissbrauch dar. Ebenfalls fehlen Hinweise auf eine arglistige Vermögensschädigung. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer genannten Anwalts,- Gerichts- und Untersuchungskosten sind Ausfluss des Prozessrisikos.

Der Beschwerdeführer nennt keinerlei konkrete Verdachtsmomente und begnügt sich mit pauschalen Vorbringen und Behauptungen («es bestünden falsche Zeugen»), welche die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft nicht in Frage zu stellen vermögen. Es ist auch unklar, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Munitionsfunde die zu hohen Zink- und Kupferwerte bestätigten, mit Blick auf die Strafbarkeit der Beschuldigten ableiten will. Das Strafverfahren dient nicht dazu, überhaupt erst einen Tatverdacht zu begründen. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 5 keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Es handelt sich lediglich um Vermutungen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesehen haben will, wie der Beschuldigte 5 A4-Blätter bei G.________ abgeliefert habe und kurze Zeit später H.________ ebenfalls gebündelte Blätter wieder abgeholt habe, begründet keinen hinreichenden Verdacht, dass der Beschuldigte 5 vertrauliche Informationen weitergegeben hat. Die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage nicht.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Den Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Der Antrag auf Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

6. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 5 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt I.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 14. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Erwägungen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Insbesondere muss begründet werden, inwiefern die verweigerte Sistierung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründet.

1.

BK 23 260

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

6B_319/2021

6B_280/2017

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219

6B_724/2021

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF