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Entscheid

BK 2023 264

Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

17. November 2023Deutsch22 min

1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen Beschimpfung. Konkret wird ihnen vorgeworfen, ihre Mieter bzw. die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) und E.________ mit diversen Kraftwörtern beschimpft zu haben.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 264+265

Bern, 22. November 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Neuenschwander

Verfahrensbeteiligte A.________

Zustelldomizil vom 23.09.2023 bis 23.11.2023: D.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer 1

B.________

Zustelldomizil vom 23.09.2023 bis 23.11.2023: D.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln

Strafverfahren wegen Beschimpfung

Beschwerden gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 13. Juni 2023 (O 22 12188)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen Beschimpfung. Konkret wird ihnen vorgeworfen, ihre Mieter bzw. die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) und E.________ mit diversen Kraftwörtern beschimpft zu haben.

1.2 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 beantragten die Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, es seien die drei Ton- bzw. Videoaufnahmen 1, 2 und 3 auf der DVD (beschriftet mit «Vorgang 202208013102») sowie alle gestützt darauf erlangten Beweismittel aus den Akten O 22 12188 / 89 zu entfernen. Zur Begründung brachten sie zusammengefasst vor, dass die Tonaufnahme von der Privatklägerin und E.________ heimlich und weder in ihrem Wissen noch in ihrem Einverständnis aufgenommen worden sei. Die rechtswidrig erlangten Beweismittel unterlägen dem Verwertungsverbot und seien deshalb aus den Akten zu weisen.

1.3 Am 13. Juni 2023 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung der drei Ton- bzw. Videoaufnahmen («Vorgang 202208013102») ab. Dagegen erhoben die Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Juni 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Im anschliessend von der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel schloss die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 31. Juli 2023 auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer reichten am 15. August 2023 Schlussbemerkungen ein.

Erwägungen

2.

2.1

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2

Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel abgewiesen hat, sind die Beschwerdeführer unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 532 vom 27. März 2023 E. 2.1 und BK 22 197 vom 5. September 2022 E.3.3 mit Hinweisen). Anders als bei der Beschwerdelegitimation im Rahmen abgewiesener Beweisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur.

2.3

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 143 IV 475 in E. 2.7 überdies festgehalten, dass die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definitive Entscheid hierüber zwar grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten sei. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befinde, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO) eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein könne und die Beurteilung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten sei, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfüge und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen könne. Lasse sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel nicht bereits aus den Strafakten entfernen solle.

2.4

Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

2.5

Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2023 und damit verbunden die Frage, ob der Antrag auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel zu Recht abgewiesen worden ist. Soweit die Beschwerdeführer mit Verweis auf die Strafbefehle vom 14. Juni 2023 und die dagegen erhobenen Einsprachen vorbringen, sämtliche Vorwürfe würden vollumfänglich bestritten, gehen die Beschwerdeführer über den Streitgegenstand hinaus und können nicht gehört werden. Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerdeführer vornehmlich zu zivilrechtlichen Belangen und Schadenersatzforderungen äussern. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2023 dahingehend, dass die Beschwerdeführer gegen die Privatklägerin eine Strafanzeige wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen am 19. Oktober 2022, eingereicht hätten. In diesem Verfahren sei am 17. April 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen. Zur Begründung sei in der Nichtanhandnahmeverfügung ausgeführt worden, die Aufnahme sei aufgrund der Notstandssituation der Privatklägerin (Beschimpfungen durch die Beschwerdeführer) gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig gewesen. Diese Nichtanhandnahmeverfügung sei in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend seien die Audio-Dateien auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich verwertbar.

3.2

Zu prüfen ist zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO), da aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung von Gehörsmängeln im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

3.3

Die seitens der Staatsanwaltschaft zur Begründung herangezogene Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich gemäss Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. Juni 2023 einzig auf die Tonspur auf der «Aufnahme 22.10.2022.mp4». Nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung war dagegen eine mit «Vorgang 202208013102» beschriftete DVD mit Ton-, Bild- und Videoaufnahmen (vgl. auch Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer BK 23 189 vom 29. Juni 2023), auf die sich der Antrag der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bezieht. Damit enthält die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2023 keine eigentliche Begründung im Hinblick auf den gestellten Antrag der Beschwerdeführer, es seien die drei Ton- bzw. Videoaufnahmen 1, 2 und 3 auf der DVD (beschriftet mit «Vorgang 202208013102») sowie alle gestützt darauf erlangten Beweismittel aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die erforderliche Begründung in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2023 nachgeliefert, weshalb die festgestellte Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren als geheilt gelten kann und so lediglich eine Berücksichtigung bei den Verfahrenskosten angezeigt ist.

4.

Zum Sachverhalt kann den Akten entnommen werden, dass die Privatklägerin und E.________ Mieter des Beschwerdeführers A.________ waren. Das Mietverhältnis soll anfänglich ohne Probleme verlaufen sein, bis die Privatklägerin sowie E.________ eine Nebenkostenabrechnung verlangt hätten und es zu weiteren mietrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Seither ist das Verhältnis zwischen den Parteien angespannt und es soll in diesem Rahmen vermehrt zu Ehrverletzungsdelikten gekommen sein, was in diverse Anzeigen und das vorliegende Verfahren gemündet hat (O 22 12188 / 89).

5.

5.1

Die Beschwerdeführer rügen, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von einer Notstandsituation der Privatklägerin ausgegangen sei. Vielmehr hätten die Privatklägerin und E.________ jede Gelegenheit genutzt, um sie zu provozieren, zu beschimpfen, zu beleidigen und den Beschwerdeführer körperlich anzugreifen, um zu bezwecken, dass er seine Fassung verliere, die Beschwerdeführer von der Arbeit abzuhalten und ihnen mit ihrem Littering noch mehr Arbeit aufzuhalsen. Es sei unerhört, dass die Privatklägerin und E.________ behaupteten, sie hätten sich in einer Notstandsituation befunden und dies seitens der Staatsanwaltschaft auch noch geschützt werde.

5.2

Die Generalstaatsanwaltschaft weist darauf hin, dass die Situation, die der damaligen Nichtanhandnahmeverfügung bzw. dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. Juni 2023 (BK 23 189) zugrunde gelegen habe, mit der vorliegenden Situation nahezu identisch sei. Soweit erkennbar, seien sämtliche Aufnahmen von Konversationen unter freiem Himmel vor der Liegenschaft F.________ (Adresse) erstellt worden. Dabei hätten sich die Beschwerdeführer erneut einer beträchtlichen Lautstärke befleissigt, um die Privatklägerin mit Verbalinjurien einzudecken. Zwar handle es sich vorliegend auch um Videoaufnahmen, jedoch zeige die Kamera konstant gegen den Boden, so dass die handelnden Personen nicht oder kaum zu erkennen seien. Personen in der Öffentlichkeit lautstark mit Beschimpfungen einzudecken, liege eindeutig ausserhalb des Schutzbereichs von Art. 179ter StGB. Damit stehe fest, dass die fraglichen Beweismittel nicht rechtswidrig erhoben worden und somit ohne Weiteres verwertbar seien.

5.3

Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen.

5.4

Ergänzend halten die Beschwerdeführer im Sinne abschliessender Bemerkungen fest, dass es sich beim «Vorgang 202208013102» um heimtückische, in ihrem Unwissen aufgenommene, illegale, lückenhafte und von der Privatklägerin zusammengeschnittene Videoaufnahmen handle. Dabei handle es sich um eine privatautonome, arglistige, inszenierte und verfälschte Beweismittelerlangung. Die Privatklägerin und E.________ hätten sich mit diesem Verhalten strafbar gemacht.

6.

6.1

Streitgegenstand bildet vorliegend die Verwertbarkeit von Videoaufnahmen, die durch eine private Person – die Privatklägerin – an ihrem damaligen Wohnort vor der Liegenschaft F.________ (Adresse) erstellt worden sind.

6.2

6.2.1

Die Beschwerdeführer werfen der Privatklägerin und E.________ vor, sich durch die Aufnahmen im Sinne von Art. 179ter StGB strafbar gemacht zu haben.

Strafrechtswidrig erlangte Beweismittel liegen insbesondere dann vor, wenn die privaten Ermittlungen in den Privatbereich der Betroffenen eindringen und damit gegen Art. 179bis ff. StGB verstossen (Gless, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40a zu Art. 141 StPO). Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Erhebung der Videoaufnahmen durch die Privatklägerin strafbar war und ein Beweisverwertungsverbot bewirkt.

6.2.2

Nach Art. 179ter Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilligung der anderen daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt. Art. 179ter StGB schützt das gesprochene Wort. Im Unterschied zu Art. 179bis StGB nimmt hier jedoch der Täter am Gespräch teil. Es dringt somit nicht ein Aussenstehender in den Geheim- oder Privatbereich ein, sondern ein «Insider» hält das gesprochene Wort fest. Der Gesprächsteilnehmer soll also davor geschützt werden, dass sein situationsbezogenes, kurzlebiges Votum heimlich auf einem Tonträger festgehalten wird und später zum Nachteil des Urhebers durch Reproduktion in einen ganz anderen Zusammenhang gestellt werden kann (Ramel/Vogelsang, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 179ter StGB).

Geschützt ist das nichtöffentliche Wort. Nach der neusten Rechtsprechung erfordert die Würdigung eines Gesprächs als "nichtöffentlich" im Sinne von Art. 179ter StGB nicht notwendig, dass sich dieses auf den Geheim- oder Privatbereich der anderen Gesprächsteilnehmer bezieht oder in einem persönlichen oder geschäftlichen Kontext erfolgt. Das Gespräch ist nicht öffentlich, wenn sich dessen Teilnehmer in Anbetracht der gesamten Umstände in der legitimen Erwartung unterhalten, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind (BGE 146 IV 126 E. 3.6; Urteil 6B_395/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.2).

6.2.3

Art. 179ter StGB verlangt als Tatbestandsmerkmal, dass das Gespräch nicht öffentlich ist. Ohne einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung vorzugreifen, aber unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen bezüglich des nicht öffentlichen Elements, ist in der vorliegenden Situation – wie bereits bei der «Aufnahme 22.10.2022.mp4» – nicht offensichtlich davon auszugehen, dass die Videoaufnahmen 1, 2 und 3 («Vorgang 202208013102») unter das Strafgesetzbuch fallen. Dies zumal die Videoaufnahmen 1, 2 und 3 draussen bei der Liegenschaft F.________ (Adresse) aufgenommen wurden. Die Auseinandersetzung resp. die Äusserungen der Beschwerdeführer sind lautstark gewesen. Damit kann aufgrund der konkreten Umstände nicht mehr von einem nichtöffentlichen Gespräch ausgegangen werden. Wie bereits mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. Juni 2023 festgehalten, kann alleine aus dem Umstand, dass die Liegenschaft abseits vom Dorfkern der Ortschaft G.________ gelegen ist, nicht davon ausgegangen werden, dass dort niemand vorbei kommt. Vielmehr befindet sich unmittelbar neben der Liegenschaft ein Bauernhof mit Reitanlage. Zudem führt ein Feldweg an der Liegenschaft ins nahegelegene Wald- bzw. Naherholungsgebiet vorbei (vgl. BK 23 189; vgl. auch Kartenausschnitt auf google.com/maps, zuletzt besucht am 21. November 2023). Deshalb kann nicht von einer legitimen Erwartung ausgegangen werden, dass die getätigten Äusserungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für jedermann verständlich sind. Entsprechend ist auch in Bezug auf die Videoaufnahmen 1, 2 und 3 von einem öffentlichen Gespräch auszugehen, womit der genannte Straftatbestand von Art. 179ter StGB derzeit nicht als erfüllt anzusehen ist. Die fraglichen Videoaufnahmen 1, 2 und 3 sind mithin strafrechtlich nicht relevant und damit vor diesem Hintergrund auch verwertbar.

6.3

6.3.1

Als unrechtmässig können auch Beweise bezeichnet werden, die auf eine Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1; in der zum Zeitpunkt der Aufnahme geltenden Fassung vom 1. März 2019) oder des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zurückzuführen sind (BGE 147 IV 16 E. 1.1).

Gemäss Art. 3 DSG sind Personendaten alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen (Bst. a). Gemäss Art. 4 DSG dürfen Personendaten nur rechtmässig bearbeitet werden. Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2; Art. vgl. auch 2 ZGB). Personendaten dürfen nur zum Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2). Art. 12 DSG besagt, dass jeder, der Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen darf (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 darf insbesondere niemand Personendaten entgegen den in Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 festgelegten Grundsätzen bearbeiten (Bst. a) oder Daten gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person ohne Rechtfertigungsgründe bearbeiten (Bst. b). Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 DSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 DSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2). Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Art. 13 Abs. 1 DSG übernimmt in diesem Sinne den in Art. 28 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatz, wonach eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre soll insbesondere verhindern, dass jegliche Äusserungen des Privatlebens, die in der Öffentlichkeit stattfinden, in der Öffentlichkeit verbreitet werden. Eine Person soll sich nicht ständig beobachtet fühlen, sondern innerhalb gewisser Grenzen selbst entscheiden können, wer welche Informationen über sie besitzen darf und welche Ereignisse und Vorfälle aus ihrem persönlichen Leben vor einer breiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen. Wenn also ein Beweismittel von einer Privatperson unter Verletzung der im DSG verankerten Grundsätze (Art. 12 DSG) erhoben wurde, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG vorliegen, insbesondere ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse. Um festzustellen, ob ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, muss eine Interessenabwägung zwischen demjenigen, der die Daten bearbeitet, und demjenigen, der durch diese Bearbeitung geschädigt wurde, vorgenommen werden. Für die Frage, ob die Verwertung eines Beweismittels im Strafverfahren zulässig ist, sind in erster Linie das Interesse des Staates an der Strafverfolgung und das Interesse des Beschuldigten an einem fairen Verfahren massgebend; die Interessen der privaten Person, welche die Daten bearbeitet, treten in den Hintergrund. Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 2, 5 und 6). Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).

6.3.2

Das Erstellen der drei Videoaufnahmen stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a und Bst. e DSG dar, zumal die Beschwerdeführer in der Videoaufnahme 2 – im Gegensatz zu den anderen beiden Videoaufnahmen – kurz erkennbar sind. Das Erstellen von Videoaufnahmen, das für andere Gesprächsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar ist, erscheint als heimliche Datenbearbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG und stellt in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 Bst a DSG eine Persönlichkeitsverletzung dar. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG vorliegen.

6.3.3

Das Bundesgericht hat die Möglichkeit zugelassen, dass ein materieller Rechtfertigungsgrund die Rechtswidrigkeit der Verletzung aufheben kann und zwar in Fällen, in denen es um Videoaufnahmen ging, die von Privatpersonen mit einem Mobiltelefon gemacht wurden (BGE 147 IV 16 E. 4). So soll ein Beweismittel uneingeschränkt verwertbar sein, wenn ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG vorliegt (BGE 147 IV 16 E. 3). Gleiches muss aber auch gelten, wenn sich der die Aufzeichnung erstellende Private auf Notwehr und/oder auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen stützen kann. So dürfen Personen, die in eine Notwehrsituation geraten, zur Wahrung berechtigter Interessen (im Rahmen der Verhältnismässigkeit) zur Beweissicherung Foto-, Audio- oder Videoaufnahmen erstellen und selbstredend sind die betreffenden Aufnahmen infolge der Rechtfertigung verwertbar (Heimgartner, Urteilsbesprechung 6B_1188/2019 vom 26. September 2019 in: AJP 2019 S. 1368, 1372).

Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Beide Absätze von Art. 2 gelten nicht nur für den Bereich des Privatrechts, für den sie ursprünglich konzipiert sind, sondern für die Gesamtrechtsordnung inkl. Verfahrensrecht. In ihnen kommen allgemeine Rechtsprinzipien zum Ausdruck. Treu und Glauben gilt auch im Bereich des Prozessrechtes, und zwar sowohl im Zivil- als auch im Strafprozessrecht (Art. 3 Abs. 2 StPO; Lehmann/Honsell, in: Balser Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 2 ZGB). Eine allgemeine Pflicht, im Strafprozess nach Treu und Glauben zu handeln, wird auch aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens abgeleitet. So kann es beispielweise nicht Sinn des Strafantragsrechts sein, dass damit auch eine Tat, zu der man selbst Anlass gegeben hat, angezeigt werden kann (BGE 105 IV 229). Gerade bei Delikten gemäss Art. 179 ff. StGB wird Notstand häufig als Rechtfertigungsgrund zur Beweissicherung angerufen. Die Annahme einer Notstandssituation muss aber die Ausnahme bilden, soll nicht der Schutz der Vertraulichkeit des Wortes ausgehöhlt werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche, das Gewicht des Beweisinteresses und inwieweit Dritte durch die Aufnahme betroffen sind (Ramel/Vogelsang, a.a.O., N 9 zu Art. 179ter StGB i.V.m. N. 25 zu Art. 179bis StGB).

6.3.4

Vorliegend kann zunächst auf die Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. April 2023 im Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. Juni 2023 (vgl. BK 23 189) verwiesen werden, die auch in Bezug auf die Videoaufnahmen 1, 2 und 3 Geltung beanspruchen kann. So ist den Videoaufnahmen zu entnehmen, wie insbesondere der Beschwerdeführer, teilweise aber auch die Beschwerdeführerin, die Privatklägerin und E.________ lautstark und sich in Rage redend mit Schimpfwörtern eindecken. Auf der Videoaufnahme 1 ist sodann zu erkennen, dass die Privatklägerin und E.________ mit ihrem Auto zur Liegenschaft fahren und in dem Moment, als sie aussteigen, vom Beschwerdeführer verbal angegangen werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie von der Privatklägerin und E.________ bis zum Verlust der Verfassung provoziert würden, ist zumindest in diesem konkreten Fall nicht nachvollziehbar. Ein normales Gespräch findet auf allen Aufnahmen nicht statt; vielmehr treten die Beschwerdeführer provokativ auf. Gestützt auf die gesamten Umstände (Mietstreitigkeit, Schlichtungsverhandlung, zur Anzeige gebrachte Ehrverletzungen etc.) dürften sich die Privatklägerin und E.________ auch hier nicht anders zu helfen gewusst haben, als die Auseinandersetzungen zu Beweiszwecken aufzunehmen. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer draussen bei der Liegenschaft F.________ (Adresse) und damit nicht in besonders sensiblen Lebensbereichen gefilmt worden sind. Zudem sind auf den Videoaufnahmen über weite Teile keine Gesichter, sondern nur die Beine/Füsse der beteiligten Personen zu sehen, sodass die Identifikation der Beschwerdeführer ohne Zusatzwissen nur schwer möglich ist. Einzig auf der Videoaufnahme 2 sind kurz die Gesichter der Beschwerdeführer zu sehen.

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der bis dahin unbestrittenermassen andauernden Streitigkeiten scheinen die Videoaufnahmen in der Annahme einer Notstandssituation zur Wahrung berechtigter Interessen gemacht worden zu sein und sind zumindest nach derzeitigem Kenntnisstand vorliegend ausnahmsweise zulässig.

6.4

Mithin liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, weshalb die Aufnahme uneingeschränkt verwertbar ist.

7.

Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

8.

8.1

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit haben die Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt sich indes eine Kostenausscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, sind daher zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Ein Drittel der Kosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.

8.2

Die Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Die ihnen entstandenen Aufwendungen sind daher als geringfügig zu bezeichnen, weshalb ihnen insbesondere auch keine Teilentschädigung ausgerichtet wird. Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen, womit ihr keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden ist.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, den Beschwerdeführern auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.

4.

Entschädigungen werden keine ausgerichtet.

5.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben)

- der Straf- und Zivilklägerin (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin H.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 22. November 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Neuenschwander

i.V. Gerichtsschreiberin Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 264

BK 23 265

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475

BK 21 532

Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP

BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475

Art. 339 StPOart. 339 CPPart. 339 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 146 IV 297ATF 146 IV 297DTF 146 IV 297

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

BK 23 189

BK 23 189

Art. 179bis StGBart. 179bis CPart. 179bis CP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP

Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP

BGE 146 IV 126ATF 146 IV 126DTF 146 IV 126

6B_395/2020

BK 23 189

BGE 147 IV 16ATF 147 IV 16DTF 147 IV 16

Art. 3 DSGart. 3 LPDart. 3 LPD

Art. 4 DSGart. 4 LPDart. 4 LPD

Art. 12 DSGart. 12 LPDart. 12 LPD

BGE 147 IV 9ATF 147 IV 9DTF 147 IV 9

BGE 146 IV 226ATF 146 IV 226DTF 146 IV 226

6B_810/2020

Art. 12 DSGart. 12 LPDart. 12 LPD

Art. 12 DSGart. 12 LPDart. 12 LPD

Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD

BGE 147 IV 16ATF 147 IV 16DTF 147 IV 16

Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD

Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 12 DSGart. 12 LPDart. 12 LPD

Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD

Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

BGE 147 IV 16ATF 147 IV 16DTF 147 IV 16

BGE 147 IV 16ATF 147 IV 16DTF 147 IV 16

6B_1362/2020

6B_902/2019

6B_741/2019

Art. 3 DSGart. 3 LPDart. 3 LPD

Art. 4 DSGart. 4 LPDart. 4 LPD

Art. 12 DSGart. 12 LPDart. 12 LPD

Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD

BGE 147 IV 16ATF 147 IV 16DTF 147 IV 16

Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD

BGE 147 IV 16ATF 147 IV 16DTF 147 IV 16

6B_1188/2019

Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

BGE 105 IV 229ATF 105 IV 229DTF 105 IV 229

Art. 179 StGBart. 179 CPart. 179 CP

Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP

Art. 179bis StGBart. 179bis CPart. 179bis CP

BK 23 189

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF