BK 2023 272
SID-Beschwerde / Disziplinarsanktionen
4. Oktober 2023Deutsch31 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (O 23 6260) wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (durch vorsätzliches Erschleichen eines Ausweises durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen) sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (alles mehrfach und mittäterschaftlich begangen). Am 23. Juni 2023 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten bis zum 20. September 2023 an (ARR 23 38). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 3. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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3001 Bern
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Beschluss
BK 23 272
Bern, 20. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 23. Juni 2023 (ARR 23 38)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (O 23 6260) wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (durch vorsätzliches Erschleichen eines Ausweises durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen) sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (alles mehrfach und mittäterschaftlich begangen). Am 23. Juni 2023 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten bis zum 20. September 2023 an (ARR 23 38). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 3. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 23. Juni 2023 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
3. Eventualiter: Es seien im Zusammenhang mit der Haftentlassung Ersatzmassnahmen anzuordnen.
4. Subeventualiter: Es sei eine Untersuchungshaft von maximal einem Monat anzuordnen.
Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 4. Juli 2023 ein Beschwerdeverfahren, gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten auf. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 6. Juli 2023 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Zudem reichte es die Akten des Haftverfahrens ARR 23 38 (1 Band) ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 6. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von den vorgenannten Eingängen Kenntnis. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 nahm und gab die Beschwerdekammer vom E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdekammer und dem Zwangsmassnahmengericht vom 7./10. Juli 2023 Kenntnis und ersuchte die Staatsanwaltschaft um Übermittlung der Beilagen gemäss Haftantrag. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten O 23 956 (3 Ordner) ein, wovon die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 12. Juli 2023 Kenntnis gab. Am 14. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein und hielt an den gestellten Anträgen fest. Zusätzlich stellte er den prozessualen Antrag, die von D.________ aufgenommene Tonaufnahme des Telefongesprächs vom 5. Juni 2023 um 21:25 Uhr zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer sowie der diesbezügliche Berichtsrapport vom 28. Juni 2023 seien aus den Akten zu weisen, eventualiter als unverwertbar zu erklären. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 18. Juli 2023 insbesondere, auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Bemerkungen.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2023 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein:
- Einvernahme von D.________ vom 29. Juni 2023 (inkl. Übersetzung des Telefongesprächs vom 5. Juni 2023, 21:25 Uhr);
Erwägungen
- Berichtsrapport vom 5. Juli 2023 (inkl. Wegbeschrieb);
- Einvernahme von E.________ vom 28. Juni 2023;
- Einvernahme von F.________ vom 19. Juni 2023;
- Einvernahme von G.________ vom 16. Juni 2023;
- Einvernahme von H.________ vom 3. Juli 2023;
- Disziplinarverfügung des Regionalgefängnisses Thun vom 23. Juni 2023.
Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie – anders als die Verteidigung geltend macht – in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt die Verteidigung denn auch Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.
4.
4.1
In prozessualer Hinsicht bringt die Verteidigung in ihren Schlussbemerkungen vor, dass sich die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren wiederholt auf eine auf rechtswidrige Art und Weise erlangte Tonaufnahme eines Telefongesprächs vom 5. Juni 2023 zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ bezieht. Die Tonaufnahmen und die diesbezügliche Übersetzung im Berichtsrapport vom 28. Juni 2023 seien im vorliegenden Verfahren nicht als Beweismittel zuzulassen, aus den Akten zu weisen, eventualiter als unverwertbar zu erklären. Dabei wird nicht weiter dargelegt, aus welchen Akten die fraglichen Beweismittel zu weisen sind.
4.2
Inwiefern die fraglichen Tonaufnahmen rechtswidrig erlangt worden sein sollen, wird nicht rechtsgenüglich dargelegt. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen der Verteidigung auf die blosse Behauptung, wonach der Beschwerdeführer – sofern er am 5. Juni 2023 tatsächlich ein Telefonat mit D.________ geführt habe – «keine Kenntnis davon gehabt haben dürfte», dass das Gespräch aufgezeichnet werde. Die Tonaufnahme sei «mutmasslich ohne Kenntnis und ohne Einwilligung des Beschwerdeführers» erlangt worden. Daraus wird deutlich, dass es sich beim genannten Vorbringen zurzeit lediglich um eine nicht näher substantiierte Vermutung der Verteidigung handelt. Dass in Aussicht gestellt wird, gegen D.________ Strafantrag wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu stellen, ändert nichts daran. Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; Beschluss Obergericht des Kantons Bern BK 23 164 vom 25. Mai 2023 E. 3.4). Mit den beschwerdeführerischen Ausführungen wird nicht genügend dargelegt, dass die Tonaufnahme offensichtlich ungültig bzw. unverwertbar erscheint, weshalb der Antrag insoweit abzuweisen ist, als er sich auf die Akten BK 23 272 bezieht. Soweit sich der Antrag auf die Akten des Hauptverfahrens (O 23 956) erstreckt, ist darauf nicht einzutreten. Es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, erstinstanzlich über die Verwertbarkeit der Tonaufnahme und der betreffenden Übersetzung im Berichtsrapport vom 28. Juni 2023 in den Untersuchungsakten zu befinden. Ein entsprechender Antrag wäre vorab bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, was gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023 offenbar auch geschehen ist.
5.
Dispositiv
5.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; Bst. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; Bst. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; Bst. c). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023, E. 2 mit Hinweisen).
5.2 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.
6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.1; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.5; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).
6.2 Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag besteht aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer und dessen Schwager I.________ in zahlreichen Fällen gegen Bezahlung eines Betrags von jeweils CHF 1'500.00 bis CHF 2’500.00 «Unterstützung» zum Bestehen der theoretischen Führerscheinprüfung angeboten und tatsächlich geleistet haben. In einer ersten Phase hätten 37 Prüflinge identifiziert werden können, deren Prüfungen nachweislich manipuliert worden seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um in der gesamten Schweiz angebotene Dienstleistungen handle. Auch wenn die Rollenverteilung zwischen dem Beschwerdeführer und I.________ aktuell noch unklar sei, bestehe der dringende Verdacht, dass Ersterer einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe, in dem er die Prüflinge akquiriert, sie mit technischen Hilfsmitteln ausgerüstet und beim Absolvieren der Prüfung unterstützt habe. Das in Verdacht stehende Verhalten des Beschwerdeführers habe gemeinsam mit jenem von I.________ und der jeweiligen Prüflinge zu einer Täuschung der Prüfungsexperten als kantonale Beamtinnen und Beamten darüber geführt, ob die Prüflinge die Prüfungen alleine abgelegt bzw. über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügt hätten. Die Prüflinge hätten dies getan, weil sie alleine und ohne unrechtmässige Unterstützung aufgrund fehlender Verkehrsregelkenntnisse und ungenügender sprachlicher Fähigkeiten keine realistische Chance gehabt hätten, die theoretische Führerscheinprüfung zu bestehen und zur praktischen Führerscheinprüfung und damit zum Erwerb des Führerausweises zugelassen zu werden. Dadurch hätten die Tatbeteiligten bewirkt, dass die Prüfungsexperten rechtserhebliche Tatsachen unrichtig beurkundet hätten, bzw. Lernfahrausweise durch Verschweigen erheblicher Tatsachen erschlichen. Zumal sich die Prüflinge mit einer nicht erkennbaren Knopfkamera als Aufnahmegerät am Hemd ausgerüstet in die Prüfungslokale der entsprechenden Strassenverkehrsämter begeben hätten und die «Prüfungsunterstützung» dadurch erfolgt sei, dass nicht nur die Fragen der theoretischen Führerscheinprüfung, sondern insbesondere auch das Prüfungslokal ohne Einverständnis des Prüfungsexperten oder des zuständigen Strassenverkehrsamts gefilmt und das Bildmaterial an die unterstützende Person übermittelt worden sei, bestehe darüber hinaus der dringende Tatverdacht einer Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Aus den Akten der Kantonspolizei Zürich bzw. der Stadtpolizei Winterthur sowie den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich zudem, dass dieser bereits 2021 in einem ähnlich gearteten Fall tätig geworden sei. Aufgrund der im damaligen Verfahren gemachten Aussagen bestehe überdies der Verdacht, dass neben dem Beschwerdeführer und seinem Schwager noch weitere Personen beteiligt seien. Aufgrund der professionellen Ausrüstung und des betriebenen Aufwands sei schliesslich davon auszugehen, dass die Prüfungsunterstützung gewerbsmässig, ähnlich einer beruflichen Tätigkeit, angeboten werde und das einzige Motiv in wirtschaftlichen Vorteilen liege. Genanntes korrespondiere mit Erkenntnissen ähnlicher Verfahren in Deutschland und Österreich, wo in «sprachlichen Milieus» teilweise bandenmässige Strukturen der «Prüfungsbetrüger» festgestellt worden seien.
6.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht gestützt auf den Haftantrag und die eingereichten amtlichen Akten. Mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung hielt es fest, dass der Umstand, dass sich I.________ gegenüber J.________ als «S.________ (Name)» ausgegeben haben könnte, nichts daran ändere, dass D.________ ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer ihn zum Strassenverkehrsamt gefahren habe und es «der Deutsche» gewesen sei, der ihn mit technischen Geräten ausgestattet habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass D.________ ausgeführt habe, dass er mehrfach mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt habe. Ein erstes Mal hätten sie sich zum Besprechen der «Dienstleistung» in einem Café am Bahnhof getroffen; das zweite Treffen (inkl. Übergabe der CHF 1'500.00) habe alsdann beim Beschwerdeführer zuhause stattgefunden. Den Aussagen von D.________ zufolge gehe der Tatbeitrag des Beschwerdeführers somit wesentlich weiter als das blosse Begleiten von D.________ zum Strassenverkehrsamt. Schliesslich wurde festgehalten, dass die Tatsache, dass bisher keine der übrigen befragten Personen den Beschwerdeführer erkannt habe, mutmasslich damit zusammenhänge, dass erst ein Bruchteil der zu befragenden Personen habe einvernommen werden können.
6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Was er dagegen vorbringt, vermag ihn jedoch nicht zu entlasten:
6.4.1 Wie die Staatsanwaltschaft im Haftantrag ausführt, konnten im Laufe der bisherigen Ermittlungen in einem ersten Schritt 37 Personen identifiziert werden, deren Prüfungen nachweislich manipuliert worden waren. Eine davon ist D.________, dessen Prüfungstermin am 18. Januar 2023 in Bern stattgefunden hatte (vgl. delegierte Einvernahme D.________ vom 6. April 2023, S. 6 Z. 225-236). D.________ wurde am 6. April 2023 ein erstes Mal delegiert einvernommen. Dabei bestritt er die ihm vorgeworfene Prüfungsmanipulation – wie von der Verteidigung angeführt – und gab an, auf den ihm vorgelegten Fotovorweisungen niemanden zu erkennen (vgl. a.a.O., S. 7-8 Z. 288-335). Am 5. Juni 2023 meldete sich sein Nachbar K.________ telefonisch bei der Kantonspolizei Bern und erklärte, dass er von D.________ damit beauftragt worden sei, die Polizei darüber zu informieren, dass dieser bei der Theorieprüfung «betrogen» habe. Zudem gab er sinngemäss an, dass D.________ die Person kenne, der er Geld habe bezahlen müssen. Diese wohne in Bern; er (D.________) habe auch ein Foto von dieser Person (vgl. delegierte Einvernahme D.________ vom 13. Juni 2023, S. 2 Z. 30-37). Gleichentags wandte sich K.________ per E-Mail an die Kantonspolizei Bern und erklärte, dass D.________ die Theorieprüfung mit technischen Geräten gemacht habe. Die Person, die dahinterstehe, heisse A.________. Zudem übermittelte K.________ der Polizei ein Foto des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O., S. 2 Z. 44-51 sowie E-Mail von K.________ vom 5. Juni 2023 [Beilage zur Einvernahme]). In der Folge wurde D.________ am 13. Juni 2023 erneut delegiert einvernommen.
6.4.2 Entgegen der Darstellungen des Beschwerdeführers erweisen sich die Aussagen von D.________ zumindest im aktuellen Zeitpunkt als glaubhaft. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren festhält, schilderte er anlässlich der zweiten delegierten Einvernahme detailliert, wie er mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten sei und dieser eine Person aus Deutschland kontaktiert habe. Konkret führte er aus, dass es zwei Personen gebe. Der eine lebe in Bern, während der andere von Deutschland komme. «Der von Bern» sammle die Leute und der aus Deutschland habe die Geräte (delegierte Einvernahme D.________ vom 13. Juni 2023, S. 2-3 Z. 62-69). Der Berner sei derjenige, der den Kontakt mit dem Deutschen herstelle. Er sei auch auf TikTok aktiv und biete dort seine Hilfe bei der Theorieprüfung an (a.a.O., S. 5 Z. 220-221). Die Adresse «des Berners» kenne er nicht; der Berner habe ihn gelotst (a.a.O., S. 5 Z. 198-200). In der Folge sei «der Deutsche» angereist und habe ihn ausgerüstet. Anschliessend habe ihn «der von Bern» (also der Beschwerdeführer) zum Strassenverkehrsamt begleitet, während «der aus Deutschland» in der Wohnung «des Berners» verblieben sei. Zudem beschrieb D.________, wie genau er ausgerüstet worden und wie die Prüfungsmanipulation abgelaufen war (a.a.O., S. 3 Z. 71-94). Schliesslich schilderte er, wie er vom Beschwerdeführer unter Druck gesetzt und zu weiteren Geldzahlungen an den Beschwerdeführer bewogen worden war (a.a.O., S. 3 Z. 94-106). Weiter ist zu berücksichtigen, dass D.________ von sich aus darauf zu sprechen kam, dass ihm anlässlich der letzten Einvernahme Fotos gezeigt worden waren, und er «ihn» dort erkannt habe (a.a.O., S. 3 Z. 69-70). Auch zeigte er der Polizei das zur Mobiltelefonnummer (T.________) «des Berners» gehörende Tiktok-Profilbild und bestätigte, dass es sich bei der Person auf dem Bild im Anhang der E-Mail von K.________ vom 5. Juni 2023 um «den Berner» handelt (a.a.O., S. 4 Z. 146-165). Auf der Fotovorweisung erkannte D.________ alsdann den Beschwerdeführer als «den Berner» sowie I.________ als «den Deutschen» (a.a.O., S. 4 Z. 167-172; S. 5-6 Z. 226-232). Insgesamt handelt es sich dabei mit der Staatsanwaltschaft um sehr detaillierte, logisch konsequente und damit äusserst glaubhafte Erzählungen.
6.4.3 Dass D.________ die Prüfungsmanipulation anlässlich seiner ersten Einvernahme bestritten hat, schmälert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Sein anfängliches Aussageverhalten lässt sich vielmehr dadurch erklären, dass beim aktuellen Verfahrensstand davon ausgegangen werden muss, dass er davor bereits vom Beschwerdeführer unter Druck gesetzt worden war und Angst vor möglichen Konsequenzen hatte. Zudem vermutet er eine Sachbeschädigung an seinem Fahrzeug durch das Umfeld «des Berners» (vgl. delegierte Einvernahme D.________ vom 13. Juni 2023, S. 1 Z. 21-23; S. 3 Z. 84-88 und 94-106; S. 4 Z. 132-133; S. 5 Z. 194-195). Inwiefern D.________ seine eigenen mutmasslichen Taten relativieren und eine Besserstellung im gegen ihn geführten Strafverfahren erwirken will, indem er den Beschwerdeführer über den tatsächlichen Tatbeitrag hinaus beschuldigt, wird von der Verteidigung nicht erörtert und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig erhellt, weshalb D.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigen sollte. Auch wenn es sich im Entscheidzeitpunkt bei D.________ um die einzige Person handelte, die den Beschwerdeführer explizit belastet hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht auf die glaubhaften Aussagen von D.________ abgestellt und gestützt darauf eine über das – im Übrigen unbestrittene – «blosse Begleiten» von D.________ zum Strassenverkehrsamt hinausgehende Tatbeteiligung des Beschwerdeführers bejaht hat.
6.4.4 Letzteres gilt namentlich auch unter Berücksichtigung des von der Verteidigung angeführten Umstands, dass E.________ auf der Fotoverweisung nur I.________ erkannt (vgl. dazu auch E. 5.5.2) und J.________ angegeben hat, dass er I.________ unter dem Namen «S.________ (Name)» gekannt und vor diesem grosse Angst habe (delegierte Einvernahmen J.________ vom 30. März 2023, S. 6 Z. 333-349 und E.________ vom 28. Juni 2023, S. 6 Z. 235-246). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme anführt, wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, an jeder manipulierten Prüfung beteiligt gewesen zu sein. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Mehrzahl der bisher nachgewiesenen Prüfungsmanipulationen im Kanton Bern begangen wurden, wo der Beschwerdeführer Wohnsitz hat. Ebenfalls fällt auf, dass der Beschwerdeführer Frisör in Ausbildung ist und in einem Coiffeur-Salon in L.________ (Ort), der vormals I.________ gehört hatte, bzw. für M.________ – einem der identifizierten Prüflinge – tätig war (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023, S. 4 Z. 115-123; S. 5 Z. 223-232 und 247-248; Hafteröffnungseinvernahme vom 22. Juni 2023 S. 8 243-252; vgl. auch S. 6 der Beschwerde). Aus den dem Haftantrag beigelegten Einvernahmen ist alsdann ersichtlich, dass mehrere Prüflinge angegeben hatten, selbst in dieser Branche zu arbeiten (delegierte Einvernahmen N.________ vom 20. April 2023, S. 3 Z. 90-95; O.________ vom 20. April 2023 S. 3 Z. 83-88). Auch D.________ sagte von Beginn weg aus, dass ein Kollege, der Coiffeur in L.________ (Ort) sei, ihm bei seinem dritten Prüfungsversuch bei der der Anmeldung geholfen habe (delegierte Einvernahme D.________ vom 6. April 2023, S. 5 199-203). Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss aktenkundigem Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem bereits wegen Gehilfenschaft zum Versuch des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenverkehr (Art. 97 Abs. 1 Bst. d des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) und I.________ der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des SVG (Gehilfenschaft zu Versuch) schuldig erklärt wurden. Im weiteren Verfahren wird zu prüfen sein, worin genau die mutmasslichen Tatbeiträge des Beschwerdeführers und seines Schwagers bestehen.
6.5 Darüber hinaus gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass sich der dringende Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer während laufendem Beschwerdeverfahren weiter erhärtet hat:
6.5.1 Wie die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme im Haftbeschwerdeverfahren vorbringt, bestätigte D.________ seine Aussagen anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme (vgl. namentlich parteiöffentliche Einvernahme D.________ von vom 29. Juni 2023 S. 4-7 Z. 145-279). Mit der Staatsanwaltschaft erweist es sich als unwahrscheinlich, dass D.________ eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers in diesem Detaillierungsgrad erfinden und über zwei Einvernahmen hinweg überwiegend gleichbleibend wiedergeben könnte. Zudem ist festzustellen, dass die Schilderungen D.________ auch mit den weiteren mittlerweile erhobenen Beweismitteln korrespondieren. Zum einen wurde am 4. Juli 2023 mit D.________ ein Treffen in Bern mit dem Ziel vereinbart, der Polizei in Unkenntnis der Adresse die Reiseroute vom Bahnhof Bern zu derjenigen Wohnung zu zeigen, in der er im Vorfeld der Theorieprüfung mit den technischen Geräten ausgerüstet worden war und die Anweisungen erhalten hatte. Wie dem Berichtsrapport vom 5. Juli 2023 (inkl. Wegbeschrieb) entnommen werden kann, führte D.________ die Polizei vom Hauptbahnhof Bern an den Bahnhof P.________ (Ort) und von dort zu Fuss direkt zur Wohnung des Beschwerdeführers an der Q.________ (Adresse). Daraus wird mit der Staatsanwaltschaft deutlich, dass D.________ den Weg vom Hauptbahnhof Bern zur Wohnung des Beschwerdeführers, welche in einem Mehrfamilienhausquartier liegt, problemlos fand, obschon er sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nie dort aufgehalten haben soll (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023, S. 9 Z. 289-290). Zum anderen wurde zwischenzeitlich ein vom Beschwerdeführer mit D.________ geführtes Telefongespräch übersetzt. Darin bestätigt der Beschwerdeführer explizit und entgegen seinen Aussagen (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023, S. 10 Z. 481-487), von D.________ CHF 2’700.00 erhalten zu haben. Weiter führt er aus, bisher «dreimal erwischt worden zu sein». Selbst wenn D.________ gegen ihn aussagen würde, gebe es aktuell gar keine Beweise gegen ihn. Auch spricht der Beschwerdeführer von einem «Typen», der «sie auch unterstützt und Verantwortung getragen habe» (Berichtsrapport vom 28. Juni 2023 betreffend Übersetzung des Telefongesprächs vom 5. Juni 2023, 21:25 Uhr). Selbst wenn das vorerwähnte Gespräch unbeachtlich wäre, lägen angesichts der gleichbleibenden und damit schon für sich glaubhaften Schilderungen D.________ beim gegenwärtigen Verfahrensstand genügend Hinweise auf eine umfassende Tatbeteiligung des Beschwerdeführers vor.
6.5.2 Mit der Staatsanwaltschaft ist alsdann zu berücksichtigen, dass bisher nur wenige der beschuldigten Prüflinge Aussagen bezüglich der hinter den Prüfungsmanipulationen stehenden Personen gemacht haben. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Einvernahmeprotokolle wird aber deutlich, dass verschiedene (zwischenzeitlich) befragte Prüflinge die Unterstützungshandlungen nicht ausschliesslich I.________ zuschrieben. Zwar mag es zutreffen, dass E.________ auf der Fotoverweisung nur I.________ erkannte. Die Verteidigung übersieht jedoch, dass sowohl E.________ als auch F.________ unabhängig voneinander zwei unterstützende Personen beschrieben (vgl. delegierte Einvernahmen E.________ vom 28. Juni 2023, S. 6-7 Z. 211-260 und F.________ vom 19. Juni 2023, S. 265 ff.). Auch G.________ gab zu Protokoll, dass in seinem Fall insgesamt drei Personen (eine an der Tramhaltestelle, eine telefonische Kontaktperson und ein Ausrüster) massgeblich involviert gewesen waren (delegierte Einvernahme G.________ vom 16. Juni 2023, S. 7 Z. 305-306; S. 8 373-374). Zuletzt gab auch der geständige H.________ zu Protokoll, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der die «Prüfungsunterstützung» organisiert habe und eine weitere Person gekommen sei, um ihn mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln auszurüsten (vgl. Einvernahme H.________ vom 3. Juli 2023 S. 5 Z. 200-202; S. 6 Z. 247-251; S. 8 Z. 314-318; S. 327-330).
6.6 Nach dem Gesagten erachtet die Beschwerdekammer den dringenden Tatverdacht beim gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt als genügend erhärtet.
7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Die Vorinstanz begründet die Haftanordnung mit Kollusionsgefahr.
7.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Liegen bereits objektive und erdrückende Beweise vor, die auf eine Tatteilnahme des Beschuldigten hindeuten, ist die Kollusionsgefahr tendenziell zu verneinen, zumal in einer solchen Konstellation – wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt – an der Abschirmung von einer Einflussnahme kein ein erhebliches öffentliches Interesse mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.1).
7.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht wurde:
7.2.1 Obschon die Staatsanwaltschaft die zu beurteilenden Sachverhalte bereits seit Anfang dieses Jahres untersucht und I.________ bereits am 10. März 2023 vorläufig festgenommen worden war, stehen die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang. So hat sich der Verdacht gegenüber dem Beschwerdeführer erst aufgrund der Aussagen von D.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023 erhärtet. Wie dem Haftantrag entnommen werden kann, sind weitere Ermittlungshandlungen (Umfeldabklärungen, forensische Auswertung der beim Beschwerdeführer sichergestellten elektronischen Geräte und von dessen Online-Profilen, Bankeditionen der Konti des Beschwerdeführers, sowie [parteiöffentliche] Befragungen der identifizierten und noch zu identifizierenden Prüflinge und der weiteren Mitglieder der Gruppierung) geplant. Zum Zeitpunkt der Haftanordnung waren daher keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen.
7.2.2 Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gilt es vorliegend nicht nur, Absprachen mit anderen Haupttatbeteiligten, insbesondere I.________, sondern auch eine Beeinflussung der bis dato 37 identifizierten Prüflinge, welche anlässlich der Tatbegehung mit den jeweiligen «Anbietern» mittäterschaftlich agierten, zu vermeiden. Auch wenn zum Zeitpunkt der Haftanordnung bereits mehrere Personen einvernommen worden waren, wurden gemäss den Vorbringen der Verteidigung seit dem Entscheid der Vorinstanz mindestens 15 Einvernahmen durchgeführt, womit im Zeitpunkt der Haftanordnung durchaus Raum für Kollusionshandlungen bestanden hat. Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten. Eine zwischenzeitliche Befragung aller bereits identifizierten Prüflinge ist aus den der Kammer vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird seitens der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Ermittlungen gemäss Haftantrag aufgrund des Umfangs der deliktischen Tätigkeit vorerst auf klar identifizierbare Personen beschränkten, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Fälle bekannt werden könnten, in denen es wiederum Personen zu befragen gilt. Gleiches gilt für allfällig weitere, noch zu ermittelnde «Unterstützer». Die so erlangten Erkenntnisse gilt es alsdann auszuwerten und den Beschwerdeführer erneut zu befragen, ohne dass sich dieser vorgängig absprechen konnte.
7.2.3 Die Staatsanwaltschaft führt sodann zu Recht aus, dass sich eine Kontaktaufnahme des in Freiheit belassenen Beschwerdeführers mit kollusionsgefährdeten Personen und eine nachfolgende Absprache als äusserst wahrscheinlich erweist. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung muss angesichts der glaubhaften – und mit den jüngsten Ermittlungsergebnissen korrespondierenden – Aussagen von D.________ (E. 5.4.2, 5.4.3 und 5.5.2) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit hatte zu kolludieren, sondern sowohl vor als auch nach der Anhaltung von I.________ am 10. März 2023 bereits konkrete Kollusionshandlungen vorgenommen hat (vgl. delegierte Einvernahmen D.________ vom 13. Juni 2023, S. 3 Z. 94-106; vom 29. Juni 2023, S. 7 Z. 242-279). Ob der Beschwerdeführer auch bereits Absprachen mit anderen (Haupt-)Beteiligten, namentlich I.________, getroffen hat oder nicht, kann offengelassen werden, zumal eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers unweigerlich zu bejahen ist. Dass diese fortbesteht, zeigt alsdann der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag möglichst klein zu halten versucht, wenn er bestreitet, mehr getan zu haben, als D.________ zum Strassenverkehrsamt begleitet zu haben. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Regionalgefängnis Thun am 23. Juni 2023 eine Disziplinarverfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen hat. Daraus geht hervor, dass es am 22. Juni 2023 in der Zelle des Beschwerdeführers ein Brandereignis gegeben hatte. Der Beschwerdeführer habe danach erklärt, dass er bei seinem Eintritt am 21. Juni 2023 ein Mobiltelefon in die Zelle mitgenommen habe, welches er zuvor in seiner Hosentasche getragen habe. Er habe vergessen, das Telefon abzugeben. Aus Angst, man könnte es nun entdecken, habe er dieses auf seinem rechten Knie zerbrochen und vorgehabt, die Einzelteile im WC «verschwinden» zu lassen. Wie die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich vorbringt, erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er das Mobiltelefon «in seiner Tasche vergessen habe», wenig glaubhaft, wurde er doch anlässlich der Anhaltung sowohl von der Aussenfahndung wie auch nachfolgend beim Eintritt durch das Gefängnispersonal einer Effektenkontrolle unterzogen. Wie der Beschwerdeführer an das Mobiltelefon gelangte und es anschliessend in seine Zelle brachte, bleibt unklar. Mit der Staatsanwaltschaft erweist sich die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers in Anbetracht der strengen Eintrittskontrollen beim Eintritt in den Gefängnisbetrieb als eher unglaubhaft. Damit hat sich die bereits anlässlich des Haftentscheides bestehende Kollusionsgefahr noch weiter konkretisiert. Insgesamt dürfte der Beschwerdeführer ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der Verteidigung kann mithin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass die Kollusionsgefahr – wenn überhaupt – von I.________ ausgehe.
7.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Kollusionsgefahr somit zu Recht bejaht.
8. Die Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen.
8.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).
8.2 Entgegen dem Beschwerdeführer erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft als verhältnismässig:
8.2.1 Wie den der Kammer vorliegenden Akten entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am 21. Juni 2023 festgenommen, worauf das Zwangsmassnahmengericht am 23. Juni 2023 die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 20. September 2023 anordnete. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung kann gestützt auf die aktuellen Ermittlungsergebnisse nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers auf ein einmaliges Begleiten eines Prüflings zum Strassenverkehrsamt beschränkt. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, in mehreren Fällen mittäterschaftlich, professionell und gewerbsmässig theoretische Fahrprüfungen manipuliert zu haben. Der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) und die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179bis StGB) werden beide mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Art und die Höhe der Strafe, welche den Beschwerdeführer im Verurteilungsfall erwarten wird, lässt sich aufgrund des offenen Umfangs seiner deliktischen Tätigkeit im aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Dies gilt sowohl für den Strafrahmen als auch für die Strafart. Jedenfalls ergeben sich mit Blick auf die dem Beschwerdeführer derzeit vorgeworfenen Straftaten und den Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten bereits Überhaft besteht.
8.2.2 Die Verteidigung verkennt alsdann, dass sich die geplanten Ermittlungshandlungen nicht bloss auf die noch ausstehenden Befragungen bereits bekannter Prüflinge beschränkt. Wie erwähnt (E. 6.2.1), gilt es vielmehr, Umfeldabklärungen vorzunehmen, die beim Beschwerdeführer sichergestellten elektronischen Geräte und dessen Onlineprofile auszuwerten und dessen Bankunterlagen zu edieren. Auch sollen weitere Personen (Prüflinge und «Anbieter») identifiziert und befragt werden. Mit dem Zwangsmassnahmengericht erweist demnach auch die Dauer der Untersuchungshaft als verhältnismässig.
8.2.3 Soweit sinngemäss vorgebracht wird, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers unverhältnismässig sei, zumal die Prüflinge von I.________ nach wie vor kontaktiert und beeinflusst werden könnten, ist festzuhalten, dass auch wenn eine Kollusionsgefahr seitens I.________ bestehen sollte, was vorliegend offenbleiben kann, eine Inhaftierung des Beschwerdeführers geeignet ist, um die von ihm ausgehende Verdunklungsgefahr (E. 6.2) zu bannen. Die aktuell vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr – wenn auch in geringerem Masse – bestünde im Übrigen auch dann fort, wenn I.________ festgenommen würde.
8.2.4 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Auflagen zum Aufenthaltsort in der Form der Eingrenzung [«Hausarrest»], Kontaktverbot zu I.________, Electronic Monitoring, Meldepflicht). Indes sind auch für die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO erkennbar, welche die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Ausserhalb der Haft wären für den Beschwerdeführer durchaus Möglichkeiten vorhanden, direkt oder indirekt mit anderen Haupttatbeteiligten, namentlich I.________ oder ihm bekannten Prüflingen, in Kontakt zu treten. Da die Kollusionsgefahr derzeit beträchtlich ist und der Beschwerdeführer – wie erwähnt (E. 6.2.3) – ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben dürfte, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, besteht keine genügende Gewähr dafür, dass er sich an ein Kontaktverbot halten würde. Auch mit elektronischer Überwachung liesse sich eine Kontaktaufnahme nicht ausschliessen.
8.2.5 Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht.
8.3 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Vom Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien die von D.________ aufgenommene Tonaufnahme des Telefongesprächs vom 5. Juni 2023, 21:25 Uhr, zwischen diesem und dem Beschwerdeführer sowie der Berichtsrapport vom 28. Juni 2023 aus den Akten zu weisen, eventualiter als unverwertbar zu erklären, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
6. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigter/Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin R.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 20. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite!
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen
1
BK 23 272
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
1B_51/2015
1B_458/2016
1B_94/2022
BK 23 164
BK 23 272
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
1B_197/2023
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
1B_81/2023
1B_595/2022
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
1B_81/2023
1B_595/2022
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
1B_15/2023
1B_357/2022
1B_15/2023
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168
1B_120/2022
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF