BK 2023 273
placement immédiat en détention pour des motifs de sûreté ; procédure pénale pour viol, contrainte sexuelle, actes d'ordre sexuel avec des enfants
3. August 2023Deutsch14 min
1. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft CHF 8'145.40 aus den Effekten des Beschwerdeführers, welche anlässlich seiner Anhaltung am 14. Juni 2023 bei diesem sichergestellt worden waren. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 3. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2023 verzichtet. Mit Eingabe vom 14. August 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft zusätzliche Beweismittel (erneute Anhaltung des Beschwerdeführers sowie Haftanordnung) zu den Akten. Die Verteidigung hat sich hierzu nicht mehr vernehmen lassen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 273
Bern, 26. September 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschlagnahme
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (gewebsmässig)
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Juni 2023 (BM 23 2017)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft CHF 8'145.40 aus den Effekten des Beschwerdeführers, welche anlässlich seiner Anhaltung am 14. Juni 2023 bei diesem sichergestellt worden waren. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 3. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2023 verzichtet. Mit Eingabe vom 14. August 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft zusätzliche Beweismittel (erneute Anhaltung des Beschwerdeführers sowie Haftanordnung) zu den Akten. Die Verteidigung hat sich hierzu nicht mehr vernehmen lassen.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist Inhaber der beschlagnahmten Gelder, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung resp. der Herausgabe hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Noven
Zum Prozessualen ist als Vorbemerkung darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt und Noven im Beschwerdeverfahren zulässig sind (BGE 141 IV 396 E. 4.4; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Die von der Generalstaatsanwaltschaft nachgereichten Akten sind somit beachtlich.
4. Verletzung rechtliches Gehör
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Begründung seiner Beschwerde vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschlagnahmeverfügung ist damit begründet, der Beschuldigte stehe im Verdacht, in einem zu klärenden Umfang am Betrieb einer Indooranlage zum Anbau von Marihuana mitgewirkt zu haben. Aufgrund seines unbekannten Aufenthalts habe nach ihm über eine längere Zeit gefahndet werden müssen und er habe letztlich per Zufall durch die Kantonspolizei Bern angehalten werden können. Dabei habe er den sichergestellten Bargeldbetrag auf sich getragen. Die Höhe des Betrages und der Umstand, dass er diesen ohne vernünftigen Grund auf sich getragen habe, erhärte den Verdacht, dass dieses Geld aus einer illegalen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel stammen könnte. Dies gelte es weiter abzuklären, weshalb der Betrag beschlagnahmt werden müsse. Sekundär werde der Betrag zur Deckung allfälliger Bussen oder Verfahrenskosten beschlagnahmt.
4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung von Gehörsmängeln im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
4.3 Im Umstand, dass die angefochtene Verfügung keine konkreten Anhaltspunkte zum gehegten Tatverdacht enthält, ist eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, zumal die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, dass dem Beschwerdeführer die Gründe für den Tatverdacht gegen ihn zum Zeitpunkt der Beschlagnahme aufgrund der Hafteröffnung vom 15. Juni 2023 in Anbetracht der dortigen Vorhalte betreffend die vom Beschwerdeführer gefundenen Daktyspuren innerhalb der Indoor-Anlage bekannt gewesen sein dürften. Demgegenüber ist keine Verletzung darin zu erblicken, dass die eventualiter angeführte Kostendeckungsbeschlagnahme nicht begründet wurde, zumal die vorderhand geltend gemachte und begründete Einziehungsbeschlagnahme für sich genommen hinreichend ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Tatverdacht (sowie die weiteren Voraussetzungen der Beschlagnahme) im Beschwerdeverfahren ausführlich nachbegründet, weshalb die festgestellte Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren als geheilt gelten kann und so lediglich eine Berücksichtigung bei den Verfahrenskosten angezeigt ist.
5.
5.1 Nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB sind Vermögenswerte einzuziehen, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerte Unschuldsvermutung gilt im Einziehungsrecht nicht. Wohl hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung zu beweisen. Wer der Einziehung entgegenstehende Tatsachen behauptet, muss bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken (vgl. Urteile 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 6.5.2.2; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.2.2).
5.2 Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Bst. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (Bst. b). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO).
5.3 Die Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 StPO kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken. Aus diesem Grund sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restriktivere Voraussetzungen vor, als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von Deliktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) bzw. bei einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.1 f.; 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1 und 4.2). Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.1 f.). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteile des Bundesgerichts 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3; 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3). Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2).
Art. 268 StPO statuiert ein Übermassverbot (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.3; 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1; 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3). Das Übermassverbot ist verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Eine Schätzung, auf welchen Gesamtbetrag sich die effektiv zu tilgenden Kosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen wahrscheinlich ungefähr belaufen, erweist sich bei Einleitung des Vorverfahrens als schwierig. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Begründung der Deckungsbeschlagnahme sind zu diesem Zeitpunkt daher gering, nehmen im Lauf des Verfahrens jedoch zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.3).
5.4 Der vorliegende Beschluss ergeht unter Berücksichtigung der zusätzlich eingereichten Akten, zu welchen sich die Staatsanwaltschaft kurz und die Verteidigung nicht mehr geäussert hat. In Anbetracht der beim Beschwerdeführer am 9. August 2023 sichergestellten 46.8 Gramm Kokain und der Statistik 2022 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin betreffend den durchschnittlichen Reinheitsgrad von beschlagnahmtem Kokain in der Konfiskationsgrösse zwischen 10 und 100 Gramm von 75% besteht ein hinreichender Verdacht, dass es sich dabei um eine qualifizierte Menge Kokain handeln dürfte und dass der überwiegende Teil davon nicht für den Eigenkonsum bestimmt war. Dieser Verdacht wird durch die angegebenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. das Protokoll der Hafteröffnung vom 15. Juni 2023 Z. 69 ff: nicht näher dokumentierter Online-Shop für Ladegeräte auf Amazon in Deutschland) bestärkt. Es besteht aktuell ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und zusätzlich Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
5.5 Mit Blick auf die Möglichkeit einer Kostendeckungsbeschlagnahme kann vorliegend offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine Einziehungsbeschlagnahme gegeben sind. Für Erstere sind die Voraussetzungen erfüllt: Mit Blick auf das vorgeworfene Delikt, die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft und die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Verfahrenskosten inkl. amtliche Verteidigung sowie eine allfällige Busse oder Geldstrafe den beschlagnahmten Betrag von CHF 8'145.40 übersteigen werden. Es bestehen weiter Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich Zahlungspflichten entziehen könnte, zumal er teilweise in Deutschland lebt, in Bern an einer falschen Adresse angemeldet war, zur Fahndung ausgeschrieben werden musste und erst nach zwei Monaten am 14. Juni 2023 von der Staatsanwaltschaft angehalten werden konnte (vgl. zu all diesen Punkten das Protokoll der Hafteröffnung vom 15. Juni 2023 Z. 37 ff.), am 4. August 2023 einen Einvernahmetermin angeblich aufgrund eines verpassten Fluges nicht wahrnahm (vgl. das Hafteröffnungsprotokoll vom 11. August 2023 Z. 53) und zudem gemäss neu eingereichtem Berichtsrapport vom 10. August 2023 eine Busse von CHF 200.00 gegen ihn wegen Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde. Dass die Beschlagnahme in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingreifen könnte, wurde in der Beschwerde nicht hinreichend dokumentiert oder zumindest plausibilisiert und ist insbesondere mit Blick auf die insgesamt CHF 7'751.65 sowie Euro 2'400.00, welche der Beschwerdeführer am 10. August 2023 erneut auf sich getragen hatte, nicht rechtsgenüglich dargetan oder erkennbar. Die Beschlagnahme der CHF 8'145.40 erweist sich insofern auch als geeignet und erforderlich zur Sicherung der Verfahrenskosten sowie allfälliger Bussen und Geldstrafen und ist verhältnismässig.
6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten betreffend die in der Beschwerdebegründung (kein diesbezüglicher Antrag) gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, gemessen an der beantragten Aufhebung der Verfügung aber unbegründet. Sie ist entsprechend vollumfänglich abzuweisen.
7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Nachdem der Beschwerdeführer in der Hauptsache unterliegt, allerdings eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde, werden die Kosten im Umfang 4/5, ausmachend CHF 960.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten von CHF 240.00 sind vom Kanton Bern zu tragen.
8. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer im Umfang von einem Fünftel von der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO befreit ist.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'200.00 und dem Beschwerdeführer im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 960.00, auferlegt. Die Kosten im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 240.00, trägt der Kanton Bern.
4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rück- und Nachzahlungspflicht entfällt im Umfang von einem Fünftel.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 26. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 23 273
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Erwägungen
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 141 IV 396ATF 141 IV 396DTF 141 IV 396
6B_617/2016
1B_493/2016
1B_768/2012
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179
BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57
BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250
1B_556/2021
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
6B_379/2020
6B_1042/2019
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 94 SchKGart. 94 LPart. 94 LEF
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
6B_1362/2020
1B_109/2014
6B_1362/2020
1B_162/2021
1B_250/2015
1B_109/2014
BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250
1B_556/2021
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
6B_1362/2020
6B_140/2020
1B_379/2013
1B_379/2013
1B_274/2012
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF