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Entscheid

BK 2023 278

recours DSE, irrecevabilité (non-paiement de l'avance de frais)

27. September 2023Deutsch15 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Strafanzeige vom 2. September 2021 initiierte Voruntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen von der Beschwerdeführerin behaupteter Verleumdung, evtl. übler Nachrede. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher D.________, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 12. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, liess sich zur Sache nicht vernehmen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 278

Bern, 27. September 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

vertreten durch Fürsprecher D.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Rechtsverzögerung

Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede

Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland betreffend Verfahren O 2021 9467

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Strafanzeige vom 2. September 2021 initiierte Voruntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen von der Beschwerdeführerin behaupteter Verleumdung, evtl. übler Nachrede. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher D.________, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 12. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, liess sich zur Sache nicht vernehmen.

2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Beschwerdeführerin ist Privatklägerin und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin schildert die Prozessgeschichte wie folgt:

Mit Anzeige vom 2. September 2021 erhob die Privatklägerin Strafanzeige mit Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung (Art. 174 StGB), evtl. übler Nachrede (Art. 173 StGB), begangen zN der Privatklägerin zwischen dem 3. Juni 2021 und dem 24. August 2021. Für die Einzelheiten wird auf die Anzeige verwiesen.

In der Folge mahnte der Unterzeichnete mit Schreiben vom 5. August 2022 eine beförderliche Behandlung der Anzeige an. Die Staatsanwaltschaft antwortete mit Schreiben vom 17. August 2022 wie folgt: "Die Instruktion des Verfahrens ist noch nicht umfassend erfolgt, gerade weil die Angelegenheit von grosser Bedeutung für Ihre Klientin ist, ist die weitere Prüfung aufwändig."

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 ersuchte der Unterzeichnete erneut um zügige Behandlung der Angelegenheit. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin mit einer Frist bis 28. Februar 2023 um Einreichung von zusätzlichen Unterlagen, welcher Aufforderung die Privatklägerin mit Eingabe vom 10. Februar 2023 nachkam.

[…]

Die Staatsanwaltschaft hat ausser der Entgegennahme des Berichtsrapports der Kantonspolizei sowie der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, zusätzliche Unterlagen einzureichen, keine erkennbaren Untersuchungshandlungen vorgenommen.

3.1 Die Generalstaatsanwaltschaft schildert demgegenüber die Prozessgeschichte wie folgt:

Nach Eingang der Anzeige am 2. September 2021 erteilte die zuständige Staatsanwältin am 19. Oktober 2021 einen Polizeiauftrag zur Einvernahme der Privatklägerin und des Beschuldigten. Diese Einvernahmen wurden am 5. April 2022 und am 18. Mai 2022 durchgeführt. Auch wenn es sich um polizeiliche Einvernahmen handelt, sind es Ermittlungshandlungen, welche im Verfahren O 21 9467 erfolgten. Am 28. Juni 2022 rapportierte die Kantonspolizei die Angelegenheit an die zuständige Staatsanwältin E.________ (Eingang Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2022). Am 1. Dezember 2022 edierte F.________, Staatsanwalt Region Oberland, die Akten bei der zuständigen Staatsanwältin, wobei die Akteneinsicht gleichentags gewährt wurde (Verfahren gegen uT wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, ebenfalls eingereicht durch die Beschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin um Einreichung von zusätzlichen Unterlagen, welche diese mit Schreiben vom 10. Februar 2023 einreichte.

Zudem ist bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte hängig (Anzeiger A.________, Beschuldigter im Verfahren, BA 22 736, zuständig Staatsanwalt G.________). Am 11. Mai 2023 gelangte Rechtsanwalt B.________ an die Staatsanwältin E.________ und reichte ihr eine Kopie eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, ein. Daraus ist ersichtlich, dass Vergleichsbemühungen für den Abschluss der beiden Verfahren BA 22 736 und O 21 9467 getätigt wurden und durch die Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben am 2. Mai 2023 offenbar ein Vorschlag gemacht wurde.

Vorliegend sind im Kanton Bern damit verschiedene Strafverfahren hängig, an denen die Beschwerdeführerin als Partei beteiligt ist (Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin, Anzeiger A.________, zuständig Staatsanwalt G.________, BA 22 736; Strafverfahren gegen A.________, Anzeigerin Beschwerdeführerin, bei der Staatsanwaltschaft Oberland, zuständig Staatsanwältin E.________, O 21 9467; Verfahren gegen uT wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, ebenfalls eingereicht durch die Beschwerdeführerin, bei der Staatsanwaltschaft Oberland, zuständig F.________, Staatsanwalt, O 22 6842).

Im Verfahren O 21 9467, in welchem die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hat, wurden nach Eingang des Rapportes der Kantonspolizei Bern am 7. Juli 2022 rund ein halbes Jahr später weitere Unterlagen einverlangt, die am 10. Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft eintrafen. Es kam zudem zu Akteneinsichtsgesuchen, da mehrere Anzeigen hängig sind, die mit dem Verfahren O 21 9467 zusammenhängen. Ca. seit März 2023 kam es durch die Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben gemäss Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 11. Mai 2023 und Aktennotiz von Staatsanwältin E.________ vom 10. Juli 2023 zu Vergleichsbemühungen seitens des Staatsanwaltschaft, welche auch das Verfahren O 21 9467 betreffen. So wurde die verfahrensführende Staatsanwältin ab dem 17. März 2023 darüber informiert, dass Staatsanwalt G.________ versuche, zwischen den Parteien in beiden Verfahren, d.h. neben dem Verfahren BA 22 736 auch im Verfahren O 21 9467, eine gütliche Einigung zu finden. Gestützt darauf wartete Staatsanwältin E.________ den Ausgang dieser Vergleichsverhandlung ab, wobei ihr Staatsanwalt G.________ dann am 7. Juli 2023 mitteilte, dass es zu keiner Einigung gekommen sei (vgl. Aktennotiz vom 10. Juli 2023 von Staatsanwältin E.________). Noch vor dem 7. Juli 2023 – nämlich bereits am 3. Juli 2023 – reichte Fürsprecher D.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, obwohl seine Mandantin von den Vergleichsbemühungen von Staatsanwalt G.________, die sich auch auf das Verfahren O 21 9467 bezogen, involviert war. Es ist mit Blick auf die Vergleichsbemühungen nicht ersichtlich, inwiefern seit dem Eingang der einverlangten Unterlagen am 10. Februar 2023 und dem Einreichen der Beschwerde am 3. Juli 2023 eine Rechtsverzögerung stattgefunden hätte. Auch vor dem 10. Februar 2023 ist keine solche zu erkennen: Zwischen den einzelnen Verfahrenshandlungen liegen jeweils maximal rund ein halbes Jahr (Anzeigeeingang, Polizeiauftrag, Einvernahmen, Rapport, Einverlangen von Unterlagen). Es werden von der Beschwerdeführerin diverse Vorwürfe erhoben, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Es bestehen auch keine Hinweise für eine zeitliche Dringlichkeit. Die geltend gemachte Verjährung droht zudem erst ab dem 30. Juni 2024 bis am 24. August 2025, wobei zu erwähnen ist, dass die Strafanzeige erst am 2. September 2021 erfolgte, mithin über ein Jahr nach Beginn des geltend gemachten Deliktszeitraums (von 30. Juni 2020 bis 24. August 2021). Der regionalen Staatsanwältin E.________ sind keine stossenden Zeiten der Untätigkeit im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung vorzuwerfen. Sie hat das Verfahren mit einer Beförderlichkeit vorangetrieben, die in Anbetracht der notorisch hohen Inanspruchnahme durch prioritär zu behandelnde Haftgeschäfte durchaus angemessen war.

4.

4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 5 StPO; Summers, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 5 StPO; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2022, N. 147). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015; Wohlers, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4) geht hervor, dass ein halbjähriger Stillstand der Strafuntersuchung in einem nicht komplexen Strafverfahren nicht mit einer erhöhten Geschäftslast begründet werden kann, zumal dem mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen beizukommen wäre. Gemäss Praxis der Beschwerdekammeer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten; (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgericht 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.2 Der Ablauf des Verfahrens skizziert sich gestützt auf die Akten wie folgt:

 Entscheid des Regierungsstatthalters von H.________ vom 2. September 2020

 Mutmassliche Äusserungen an vier Versammlungen resp. Sitzungen in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis zum 24. August 2021

 Anzeige vom 2. September 2021 inkl. mehrere Beweisanträge (Befragung der Beschwerdeführerin, des Beschuldigten sowie weiterer Zeugen)

 Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2021

 Einvernahme Beschwerdeführerin am 5. April 2022

 Einvernahme Beschuldigter am 18. Mai 2022

 Berichtsrapport vom 28. Juni 2022, Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2022

 Nachfrage Fürsprecher D.________ betreffend Verfahrensstand am 5. August 2022

 Schreiben Staatsanwältin E.________ an Fürsprecher D.________ am 17. August 2022

 Nachfrage Fürsprecher D.________ betreffend Verfahrensstand am 12. Dezember 2022

 Anforderung Unterlagen durch Staatsanwältin E.________ am 1. Februar 2023

 Einreichung der Unterlagen durch Fürsprecher D.________ am 10. Februar 2023

 Telefonische Sondierung Staatsanwalt G.________ bei Rechtsanwalt B.________ betreffend Vergleich am 15. März 2023

 Nachfrage Rechtsanwalt B.________ bei Staatsanwältin E.________ betreffend Verfahrensstand am 20. April 2023

 Mitteilung Staatsanwalt G.________ an Rechtsanwalt B.________ betreffend Vergleichsvorschlag am 2. Mai 2023

 Schreiben Rechtsanwalt B.________ an Staatsanwalt G.________ betreffend Gegenvorschlag am 11. Mai 2023

 Mitteilung Staatsanwalt G.________ an Staatsanwältin E.________, dass Vergleichsverhandlungen gescheitert seien, am 7. Juli 2023

4.3 Als Phasen, in denen das Verfahren «geruht» hat, sind insbesondere die Zeitspanne von 5 ½ Monaten ab dem Ermittlungsauftrag vom 19. Oktober 2021 und der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 5. April 2022 (wobei der Zeitpunkt der Vorladung unklar ist) sowie die Zeitspanne von rund 7 Monaten zwischen der Erstellung des Berichtsrapports vom 28. Juni 2022 resp. dessen Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2022 und der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2023, in welcher die Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (die Protokolle der betreffenden Sitzungen bzw. Versammlungen) einholte, zu erwähnen. Die Zeit, in welcher Staatsanwalt G.________ mit dem Beschuldigten Vergleichsverhandlungen führte, in welche – gemäss unwidersprochener Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft – auch die Beschwerdeführerin involviert war und welche die vorliegend interessierenden Vorwürfe miteinschlossen, kann gestützt auf die Akten grundsätzlich nicht als Phase bezeichnet werden, in welcher die Staatsanwaltschaft untätig war. Immerhin muss diesbezüglich aber auch festgehalten werden, dass Rechtsanwalt B.________ sich am 20. April 2023 bei Staatsanwältin E.________ über den Verfahrensstand erkundigt hatte, es somit folglich auch nicht seinem Verständnis entsprach, dass das vorliegend zu beurteilende Verfahren in dieser Zeit nicht weitergeführt wird. Ausschlaggebend ist aber wie erwähnt eine Gesamtbetrachtung.

4.4 Die Gesamtbetrachtung führt zum Resultat, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist. Fürsprecher D.________ hat am 2. September 2021 Strafanzeige eingereicht, in welcher im Einzelnen Äusserungen des Beschuldigten an vier Versammlungen resp. Sitzungen in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis zum 24. August 2021 zur Anzeige gebracht werden. Die betreffenden Äusserungen (teilweise Vorwürfe von Straftatbeständen) werden jeweils im Wortlaut zitiert und es werden als Beweismittel mehrere Zeugen inkl. Adresse namentlich genannt, welche die betreffenden Äusserungen angeblich bestätigen können. Zusätzlich werden in der Strafanzeige die Befragung der Beschwerdeführerin, des Beschuldigten sowie von I.________, ehemaliger Parteipräsident der K.________ Sektion J.________, förmlich beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat den Beweisantrag auf Befragung des genannten Zeugen oder anderer als mögliche Zeugen aufgeführter Personen bisher unbearbeitet gelassen und befragte über die Polizei am 5. April 2022 die Beschwerdeführerin sowie etwas mehr als einen Monat später am 18. Mai 2022 den Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich ihrer Einvernahme erwartungsgemäss die behaupteten Äusserungen, wogegen der Beschuldigte diese in Bezug auf die heiklen Punkte bestritt. Die Staatsanwaltschaft holte daraufhin mit Verfügung vom 1. Februar 2023 bei der Beschwerdeführerin die Protokolle der betreffenden Veranstaltungen resp. Sitzungen ein, wobei es sich dabei – wie von Fürsprecher D.________ am 10. Februar 2023 angekündigt – um Beschlussprotokolle mit Erläuterungen und nicht um Wortprotokolle handelt. Entsprechend sind diese Protokolle auch höchstens am Rande dazu geeignet, über die behaupteten Äusserungen Beweis zu führen.

Es ist zusammenfassend bereits aus der Strafanzeige ersichtlich, dass die wesentliche Frage in tatsächlicher Hinsicht im vorliegenden Verfahren vorderhand sein dürfte, ob die behaupteten Äusserungen so gemacht wurden. Es ergibt sich auch bereits aus der Strafanzeige und erscheint naheliegend, dass sich diese Frage nur mittels Zeugenaussagen beantworten lässt. Beim Zeugenbeweis handelt es sich um einen flüchtigen Beweis und die Fähigkeit der Befragten, sich an gemachte Äusserungen anlässlich einer Sitzung resp. Versammlung zu erinnern, dürfte rasch abnehmen. Ob von den Zeugen, deren Einvernahme von der Beschwerdeführerin förmlich beantragt oder als Beweismittel genannt wurde, beweiskräftige Aussagen zu erwarten sind oder ob es geeignetere Zeugen gäbe, welche aber leicht ausfindig gemacht werden könnten, kann dahingestellt bleiben. Die eher tiefe Komplexität des zu erstellenden Sachverhalts und die hohe Flüchtigkeit der voraussichtlich zu erhebenden Beweismittel rechtfertigen auf jeden Fall nicht, den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Zeugenbefragungen zu mehreren von ihr substantiiert behaupteten Äusserungen zwei Jahre unbehandelt zu lassen. Dies gilt, obwohl es sich bei der Beschwerdeführerin um die Privatklägerschaft und nicht die beschuldigte Person handelt, zumal auch der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft auf die Einvernahme vor 11 Monaten hinwies und sich nach dem weiteren Vorgehen erkundigte. Entsprechend ist die Beschwerde aus den genannten Gründen gutzuheissen und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern zu tragen.

5.2 Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber dem Kanton Bern Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 417 StPO). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde eine Entschädigung beantragt und sich die Nachreichung einer Honorarnote vorbehalten. Am 21. September 2023 hat Fürsprecher D.________ auf Aufforderung hin eine Honorarnote im Betrag von insgesamt CHF 1'089.70 (inkl. Auslagen und MWST) eingereicht. Diese gibt in ihrer Höhe zu keinen Bemerkungen Anlass und kann so genehmigt werden.

Erwägungen

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland im Strafverfahren O 21 9467 das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, die im Strafverfahren O 21 9467 anstehenden Untersuchungshandlungen umgehend anzugehen resp. fortzusetzen und das Strafverfahren beförderlich zum Abschluss zu bringen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.

3.

Der Beschwerdeführerin wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'089.70 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

4.

Zu eröffnen:

- Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher D.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per B-Post)

Bern, 27. September 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Rudin

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 278

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 13 StPOart. 13 CPPart. 13 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

1B_441/2019

1B_217/2019

1B_441/2019

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

BK 15 301

1B_55/2017

BK 17 517

BK 13 215

6B_411/2015

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF