BK 2023 280
Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland
26. Oktober 2023Deutsch11 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren wegen versuchter Nötigung. Am 5. Juli 2023 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher Dr. C.________, Beschwerde ein und beantragte, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und Anklage zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete am 13. Juli 2023 ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 nahm und gab der Verfahrensleiter Kenntnis der Stellungnahme. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 280
Bern, 12. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte Unbekannte Täterschaft (namentlich nicht bekannte verantwortliche Organe und/oder Mitarbeitende sowie Hilfspersonen der A.________ AG
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
v.d. Fürsprecher Dr. C.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Rechtsverzögerung
Strafverfahren wegen versuchter Nötigung
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffend Verfahren BM 21 33675
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren wegen versuchter Nötigung. Am 5. Juli 2023 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher Dr. C.________, Beschwerde ein und beantragte, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und Anklage zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete am 13. Juli 2023 ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 nahm und gab der Verfahrensleiter Kenntnis der Stellungnahme. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.
2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist Straf- und Zivilkläger und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der im jeweiligen Einzelfall gegebenen Umstände. Dass eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg nicht betrieben wurde oder in einer Haftsache die Untersuchung über einen Zeitraum von acht Monaten hinweg faktisch ruht, weil der als Gutachter beauftragte Sachverständige untätig bleibt und sich nach einem ersten Aktenstudium für befangen erklärt. Gleiches gilt, wenn das Nichtbetreiben darauf zurückzuführen ist, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens abgewartet wurde. Allerdings sollen Phasen der Inaktivität durch Phasen besonderer Beschleunigung kompensiert werden können. Dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder die Gerichte unzweckmässig organisiert sind, entschuldigt Verzögerungen ebenso wenig wie eine unzureichende personelle und/oder sachliche Ausstattung, es sei denn, es handelt sich um bloss vorübergehende und nicht vorhersehbare Engpässe. Der Komplexität des Verfahrens und dem Umfang der Sache ist insoweit Rechnung zu tragen, als die Behandlung schwieriger Sach- und Rechtsfragen notwendigerweise eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Demgegenüber kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auch gerade darin liegen, dass die Strafbehörden eine rechtlich mögliche und von der Sache her gebotene Beschränkung des Verfahrensgegenstands nicht vorgenommen haben. Aufgetretene Verzögerungen können dadurch kompensiert werden, dass in anderen Verfahrensabschnitten mit besonderer Beschleunigung agiert wird (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 5 StPO). Gemäss Praxis der Beschwerdekammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten; (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgericht 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
4. Der Beschwerdeführer erstattete am 12. August 2021 Anzeige gegen die Beschuldigte wegen versuchter Nötigung mit der Begründung, dass die A.________ AG die Herausgabe der ihr übergebenen Schuldbriefe von der Bezahlung einer nicht berechtigten Forderung abhängig mache. Komme er der Aufforderung nicht nach, entstehe ihm ein gravierender Nachteil, weil er sein Grundstück nicht an eine Drittperson verkaufen könne. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 19. November 2021 nicht an die Hand. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 21 557 vom 30. Mai 2022 gut. Die Akten gingen zwecks Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Zwischen dem Eingang der Strafanzeige vom 12. August 2021 bei der Staatsanwaltschaft am 13. August 2021 und dem Erlass der Nichtanhandnahme vom 19. November 2021 vergingen rund drei Monate. In diesem Zusammenhang ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft keine Rechtsverzögerung ersichtlich.
Der gutheissende Beschwerdebeschluss vom 30. Mai 2022 ging am 1. Juni bei der Staatsanwaltschaft ein. Nachdem der Beschwerdeführer am 26. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft darum ersucht hatte, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen, eröffnete die Staatsanwaltschaft am 11. Oktober 2022 und damit nach rund vier Monaten eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen versuchter Nötigung. Gleichentags forderte sie den Beschwerdeführer auf, ergänzend zur Anzeige einige Fragen zu beantworten. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 nach. Zudem forderte sie bei Rechtanwalt D.________ und Rechtsanwältin E.________ am 11. Oktober 2022 schriftliche Stellungnahmen ein, wobei die beiden auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichteten (vgl. Schreiben vom 27. Oktober 2022). Ebenfalls am 11. Oktober 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft die A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, um eine schriftliche Stellungnahme. Nach einer Fristverlängerung stellte Rechtsanwalt F.________ am 11. November 2022 diverse Beweisanträge und ersuchte darum, ihm die bereits erstreckte Frist zur Stellungnahme nach erfolgter Edition der Akten (gemäss Beweisanträgen) und ihm gewährter Einsicht neu anzusetzen. Diese Eingabe ging am 14. November 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein. Aus den Akten gehen keine weiteren Ermittlungshandlungen hervor. Nach schriftlicher Mahnung vom 27. Januar 2023 und vom 30. März 2023 erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 Rechtsverzögerungsbeschwerde.
5. Seit dem gutheissenden Beschwerdebeschluss, welcher der Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2022 zugegangen ist, erfolgten am 11. Oktober somit lediglich die Eröffnung des Verfahrens sowie die Aufforderungen an die Angeschriebenen, schriftlich Stellung zu nehmen. Innerhalb eines Zeitraumes von 13 Monaten waren dies die einzigen Ermittlungshandlungen. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers ergab sich nichts grundsätzlich Neues. Die übrigen Angeschriebenen liessen sich materiell nicht zu den Vorwürfen vernehmen; die A.________ AG stellte insgesamt drei Beweisanträge, über welche bisher nicht befunden wurde. Zwischen dem Eingang der letzten Stellungnahme von Rechtsanwalt F.________ am 14. November 2022 und der Rechtsverzögerungsbeschwerde liegen knapp acht Monate. Auch mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens und den Umfang der Sache rechtfertigt sich ein solcher Stillstand bzw. eine bisherige Verfahrensdauer von 13 Monaten (gerechnet ab Beschluss BK 21 557) nicht. Zwar berufen sich Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwältin E.________ auf das Berufsgeheimnis. Dieser Umstand stellt aber kein Hindernis für weitere Ermittlungshandlungen dar, zumal sich die mögliche Täterschaft wohl nicht einzig aus deren Angaben ermitteln lässt. Sollte die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, hätte sie weitere Ermittlungshandlungen tätigen müssen. Andernfalls gilt es, die eingereichten Unterlagen zu würdigen und Frist nach Art. 318 StPO anzusetzen. Auch wenn es sich vergleichsweise nicht um ein prioritär zu behandelndes Verfahren handelt und der Anspruch des Beschwerdeführers als Privatkläger auf Verfahrensbeschleunigung in etwas geringerem Mass besteht, kann er sich vorliegend zu Recht auf eine Rechtsverzögerung berufen. Die Staatsanwaltschaft hat das Beschleunigungsgebot verletzt.
6. Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren nunmehr beförderlich fortzuführen. Auf weitere Weisungen wird verzichtet. Mit Blick auf den aktuellen Stand des Verfahrens rechtfertigt es sich zudem nicht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass dem Begehren, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage zu erheben, nicht entsprochen wurde, rechtfertigt keine Kostenausscheidung.
8. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren dementsprechend eine Entschädigung auszurichten, zumal der Beizug eines Anwaltes geboten ist. Der Beschwerdeführer hat die Entschädigung ins richterliche Ermessen gestellt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziffer 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Honorarrahmen in Beschwerdeverfahren (Art. 393 bis 397 StPO) betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte CHF 500.00 bis 5'000.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war auf die Frage der Rechtsverzögerung begrenzt, was weder sachverhaltsmässig noch rechtlich einen grossen Aufwand bedeutet. Das bestätigt auch die kurze Beschwerdeschrift. Die Entschädigung hat demzufolge im untersten Bereich des Rahmentarifs zu liegen. Die Beschwerdekammer erachtet eine Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren beförderlich fortzuführen.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern.
3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 600.00 ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher Dr. C.________
(per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 12. Oktober 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Erwägungen
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 23 280
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 13 StPOart. 13 CPPart. 13 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
BK 17 517
BK 13 215
6B_411/2015
BK 21 557
BK 21 557
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF