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Entscheid

BK 2023 281

Verfahrensvereinigung

7. Dezember 2023Deutsch11 min

1. Der Straf- und Zivilkläger reichte am 15. Februar 2023 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen die kantonalen und städtischen Angestellten der Steuerverwaltung des Kantons Bern und unbekannte Täterschaft ein. Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. März 2023 wurde das Verfahren durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernommen. Dieser wurden in der Folge gestützt auf die Übernahmeverfügung auch weitere Anzeigen des Straf- und Zivilklägers übermittelt. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand. Dagegen sowie gegen die Übernahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. März 2023 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) sowie beim Bundesstrafgericht ein. Darin stellte er folgende Anträge:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 281

Bern, 20. Dezember 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigter 2

C.________

Beschuldigter 3

D.________

Beschuldigter 4

E.________

Beschuldigter 5

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

F.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Drohungen, Erpressungen etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Juni 2023 (BM 23 11191)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Der Straf- und Zivilkläger reichte am 15. Februar 2023 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen die kantonalen und städtischen Angestellten der Steuerverwaltung des Kantons Bern und unbekannte Täterschaft ein. Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. März 2023 wurde das Verfahren durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernommen. Dieser wurden in der Folge gestützt auf die Übernahmeverfügung auch weitere Anzeigen des Straf- und Zivilklägers übermittelt. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand. Dagegen sowie gegen die Übernahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. März 2023 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) sowie beim Bundesstrafgericht ein. Darin stellte er folgende Anträge:

«Entscheidungs- / Verfügungspunkte 1. bis 3. (Kopien Verfügung 23 11191/PER vom 25.06.2023 und die Übernahmeverfügung GRH 23 23/BAK vom 09.03.2023 liegen dieser Beschwerde bei) sind vollumfänglich als ungültig zu erklären!

Die Strafanzeige mit Aktenzeiche SV.23.0327-ZEB ist zur Weiterbeurteilung an die Bundesanwaltschaft in Bern zur sofortigen Eröffnung und Bearbeitung zurückzuweisen. Gefahr ist in Verzug!

Dem Beschwerdeführer ist rechtliches Gehör zu gewähren.

Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen!»

Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer eröffnete am 11. Juli 2023 ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Beschwerdeführer Frist, um seine Rechtsmittelschrift eigenhändig zu unterzeichnen. Die beim Bundesstrafgericht eingereichte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung wurde mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 10. Juli 2023 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer überwiesen. Betreffend ebenfalls angefochtener Übernahmeverfügung eröffnete das Bundesstrafgericht kein Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde bei der Beschwerdekammer ein. Der Verfahrensleiter setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2023 erneut Frist, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausführlich zu begründen und zu belegen. Am 23. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch und Beilagen ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen

2.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Angefochten sind sowohl die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2023 als auch die Übernahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. März 2023, welche dem Beschwerdeführer zusammen mit der Nichtanhandnahmeverfügung eröffnet wurde. Für die Überprüfung der Übernahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft bzw. die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen (u.a. auch Gehörsverletzung, Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung) ist die Beschwerdekammer allerdings nicht zuständig. Der Beschwerdeführer hat denn auch Beschwerde an das Bundesstrafgericht erhoben. Der Umstand, dass dieses kein Beschwerdeverfahren eröffnet hat, ändert an der Ausgangslage des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nichts. Betreffend Übernahmeverfügung und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen und Anträge kann folglich nicht im Beschwerdeverfahren entschieden werden, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Zwar stellt die sachliche Unzuständigkeit einen Nichtigkeitsgrund dar, der jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; 133 II 366 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen). Hinweise auf eine sachliche Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft ergeben sich aber mit Blick auf die Art. 22 ff. StPO nicht. Unabhängig davon, ob sich einzelne Personen allenfalls strafbar gemacht haben, kann offensichtlich und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgegangen werden. Zudem führt selbst das Vorliegen organisierten Verbrechens nicht per se zu einer Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft (vgl. Art. 24 StPO). Weiter kann der Beschwerdeführer die sachliche Zuständigkeit nicht selbst bestimmen, auch wenn er davon ausgeht, die Staatsanwaltschaft sei voreingenommen und parteilich. Der Umstand, dass es sich bei den Beschuldigten um Behördenmitglieder des Kantons Bern handelt, schliesst die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht per se aus und verstösst auch nicht gegen die Gewaltentrennung.

Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Bundesanwaltschaft sind bei den zuständigen Behörden des Bundes zu erheben und können ebenfalls nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren behandelt werden.

Gegenstand im Beschwerdeverfahren bildet daher einzig die Überprüfung der Nichtanhandnahme. Der Beschwerdeführer ist dadurch unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten.

3.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).

4.

Der Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, er kritisiere nicht einfach das prozessuale Vorgehen der Beschuldigten, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet. Er werde vom Beschuldigten 1 schikaniert, indem dieser inexistente Dinge behaupte, bereits vorhandene Belege einfordere, Veranlagungen verschlampe, einseitig die Verjährung aufhebe und ihm so über Jahre den Zugang oder die Entschädigung der Krankenkassenprämienverbilligungen und aktuell Ergänzungsleistungen verhindere.

5.

Art. 302 StPO regelt die Anzeigepflicht. Daraus kann nicht automatisch der Schluss gezogen werden, die Staatsanwaltschaft habe auch ein Verfahren zu eröffnen, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird. Es ist zwischen einem Verdacht, der zu einer Anzeige führt, und dem Anfangsverdacht, der eine Eröffnung des Verfahrens rechtfertigt, zu unterscheiden (vgl. Hagenstein, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 f. zu Art. 302 StPO).

Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern der Beschuldigte 1 die Verjährung einseitig aufgehoben haben soll. Es handelt sich ganz allgemein um pauschale Vorwürfe, welche sich auch durch die eingereichten Beilagen (Mahnungen, Veranlagungen, Einspracheentscheid, E-Mails, Zahlungsbefehle, Korrespondenz in Zivilverfahren) nicht verifizieren lassen. Abgesehen davon sind diese Vorwürfe nicht per se geeignet, einen Verdacht auf eine strafbare Handlung zu begründen, sondern weisen vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem Vorgehen, insbesondere des Beschuldigten 1, einverstanden ist. Es handelt sich um Vorwürfe, welche im Rahmen von steuer- bzw. verwaltungsrechtlichen Verfahren vorzubringen sind. Selbst wenn den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Veranlagung des Beschwerdeführers Fehler unterlaufen sein sollten, reicht dies noch nicht für einen Anfangsverdacht aus, zumal keine Hinweise auf das vom Beschwerdeführer ohne plausible Tatsachengrundlage behauptete systematische und willkürliche Vorgehen des Beschuldigten 1 vorliegen. Bei dieser Ausgangslage ist auch nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschuldigten 2 bis 5 strafbar gemacht haben sollen. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten an die Hand genommen hat.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

6.

Der Umstand, dass es sich sowohl bei den Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft um kantonale Behörden handelt, reicht zudem für die Behauptung einer Parteilichkeit nicht aus. Hinweise auf eine Voreingenommenheit ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen der Nichtanhandnahmeverfügung, wie die soeben erfolgen Ausführungen zeigen. Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Akten der Bundesanwaltschaft einzig die vom ihm eingereichten Anzeigen und keine weiteren Beilagen beinhalten, weshalb keine Hinweise dafür bestehen, dem Beschwerdeführer seien Akten vorenthalten worden.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Mit Art. 136 Abs. 1 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege wissentlich auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen (Urteile des Bundesgerichts 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2; 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteile des Bundesgerichts 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4.1; je mit Hinweis).

Die Beschuldigten sind als Mitarbeiter der Steuerverwaltung des Kantons Bern dem Personalgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Gemäss Art. 100 Abs. 1 PG haftet der Kanton für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigten geltend machen kann und eine Zivilklage aussichtslos wäre. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gestützt auf Art. 136 StPO. Ferner besteht auch kein direkter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1). Ob der Beschwerdeführer mittellos ist resp. die diesbezüglich von ihm eingereichten Unterlagen ausreichen, um die Mittellosigkeit zu belegen, kann damit offen bleiben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang wird dem Beschwerdeführer auch keine Entschädigung ausgerichtet. Die Beschuldigten liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, weshalb ihnen mangels entschädigungswürdiger Nachteile ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5.

Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 5 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 20. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 281

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

BGE 138 II 501ATF 138 II 501DTF 138 II 501

BGE 137 I 273ATF 137 I 273DTF 137 I 273

BGE 133 II 366ATF 133 II 366DTF 133 II 366

Art. 22 StPOart. 22 CPPart. 22 CPP

Art. 24 StPOart. 24 CPPart. 24 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

6B_897/2015

6B_178/2017

6B_191/2017

Art. 302 StPOart. 302 CPPart. 302 CPP

Art. 302 StPOart. 302 CPPart. 302 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

1B_605/2020

1B_370/2015

1B_254/2013

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

1B_605/2020

1B_310/2017

Art. 2 PGart. 2 LPersart. 2 PG

Art. 100 PGart. 100 LPersart. 100 PG

Art. 102 PGart. 102 LPersart. 102 PG

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

1B_32/2014

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF