BK 2023 286
Beschwerde 393-a
22. Dezember 2023Deutsch19 min
1. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger F.________ gegen die im Rubrum genannten Mitarbeitenden der A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte 2-4) und die A.________ AG selbst (nachfolgend: Beschuldigte 1) initiierte Strafverfahren wegen Veruntreuung, Betrugs, arglistige Vermögensschädigung und Unterdrückung von Urkunden nicht an die Hand. Hiergegen erhob F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Juli 2023 Beschwerde. Am 18. Juli 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren. Im Rahmen des Schriftenwechsels beantragten die Generalstaatsanwaltschaft am 25. Juli 2023 und die Beschuldigten 1-4, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B.________, am 7. August 2023 die Abweisung der Beschwerde, Letztere unter dem Vorbehalt, dass auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 10. August 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben der Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft einerseits und der vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 7. August 2023 Kenntnis. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels unter dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Von den hiernach vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer eingereichten vier Eingaben nahm und gab die Verfahrensleitung jeweils Kenntnis.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 286
Bern, 18. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________ AG
v.d. Rechtsanwälte Dr. B.________
Beschuldigte 1
C.________
v.d. Rechtsanwälte Dr. B.________
Beschuldigter 2
D.________
v.d. Rechtsanwälte Dr. B.________
Beschuldigter 3
E.________
v.d. Rechtsanwälte Dr. B.________
Beschuldigter 4
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
F.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Juni 2023 (BM 23 19746)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger F.________ gegen die im Rubrum genannten Mitarbeitenden der A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte 2-4) und die A.________ AG selbst (nachfolgend: Beschuldigte 1) initiierte Strafverfahren wegen Veruntreuung, Betrugs, arglistige Vermögensschädigung und Unterdrückung von Urkunden nicht an die Hand. Hiergegen erhob F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Juli 2023 Beschwerde. Am 18. Juli 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren. Im Rahmen des Schriftenwechsels beantragten die Generalstaatsanwaltschaft am 25. Juli 2023 und die Beschuldigten 1-4, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B.________, am 7. August 2023 die Abweisung der Beschwerde, Letztere unter dem Vorbehalt, dass auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 10. August 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben der Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft einerseits und der vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 7. August 2023 Kenntnis. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels unter dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Von den hiernach vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer eingereichten vier Eingaben nahm und gab die Verfahrensleitung jeweils Kenntnis.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe knapp form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten.
2.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt – hier die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juni 2023 und den dieser zugrunde liegenden Sachverhalt – begrenzt. In seiner am 27. November 2023 bei der Beschwerdekammer eingelangten Eingabe bezieht sich der Beschwerdeführer auf ein Ereignis von Oktober 2023 (Ankündigung der Unterbrechung der Stromzufuhr vom 23. Oktober 2023). Für die Beschwerdekammer erschliesst sich nicht mit letzter Gewissheit, ob der Beschwerdeführer auf diesen Umstand lediglich aufmerksam machen wollte oder ihn ebenfalls als Bestandteil seiner Beschwerde behandelt haben möchte. Im letztgenannten Fall könnte darauf indes nicht eingetreten werden, da das Ereignis von Oktober 2023 nicht Thema der Nichtanhandnahmeverfügung ist, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass sich dieses erst nach Eröffnung der hier monierten Nichtanhandnahme zugetragen hat.
Nicht eingetreten werden kann ferner auf die im Zusammenhang mit dem Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) gestellten Anträge, insbesondere dem explizit an das Obergericht gerichteten Antrag, wonach dieses die korrekte Bearbeitung seiner «Personendaten bei der Staatsanwaltschaft und der A.________ AG» zu überprüfen und deren Widerrechtlichkeit festzustellen habe (Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2023). Auch dieser Antrag geht über das Anfechtungsobjekt hinaus und fällt ohnehin nicht in die Zuständigkeit des Obergerichts.
2.3 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aushändigung sämtlicher Rechtsgrundlagen (inkl. deren Zustandekommen) wird abgewiesen. Die vorliegend massgeblichen Rechtsgrundlagen werden nachfolgend explizit genannt und können vom Beschwerdeführer in den entsprechenden Datenbanken eingesehen werden. Der Beschwerdeführer nennt selbst diverse, angeblich relevante Rechtsgrundlagen. Dementsprechend scheint er gewohnt zu sein, «Online-Recherchen» zu tätigen.
Erwägungen
3.
3.1
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anzeigesachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft wie folgt wiedergegeben (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung):
Mit Anzeige vom 08.05.2023 zeigte F.________ die A.________ AG, E.________, CEO, D.________, Leiter Legal Service, sowie C.________, Konzernjurist, an und stellte Strafantrag. F.________ machte zusammengefasst geltend, der A.________ AG wiederholt eine sog. Promissory Note zugestellt zu haben, um bestehende und zukünftige Buchhaltungsdifferenzen auszugleichen. E.________, an den die Schreiben jeweils adressiert waren, soll die Promissory Note nicht zum Zahlungsausgleich übertragen, sondern entwendet haben, wodurch F.________ geschädigt worden sei. Darin erkennt F.________ eine Unterdrückung von Urkunden, Veruntreuung und Betrug. Die Promissory Note sei mehrfach ohne rechtsgültigen Protest gem. Art. 1034 OR an ihn zurückgeschickt worden. Trotz mehrfacher Schreiben seinerseits, in denen er auf den Verdacht der Unterdrückung von Urkunden hingewiesen habe, habe er mehrere Mahnungen erhalten. Dadurch sei er von den Beschuldigten betrogen oder arglistig in seinem Vermögen geschädigt worden, da er gezwungen worden sei, die Rechnung ein zweites Mal zu bezahlen.
3.2
Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme – nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen bezüglich gesetzlicher Zahlungsmittel und der Feststellung, dass mangels Vereinbarung, Usanz oder konkludenten Verhaltens die Beschuldigten keine Annahmepflicht/-obliegenheit für das Zahlungsmittel «Promissory Note» gehabt hätten – wie folgt:
3.1
Veruntreuung
Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Veruntreuung, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB).
Die Tathandlung besteht in der Aneignung der fremden Sache. Das bedeutet wiederum, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Das trifft nicht zu, wenn er die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht an Auflagen des Berechtigten hält. Weil sich die Sache bereits mit Willen des Berechtigten im Gewahrsam des Täters befindet, darf nicht leichthin auf eine solche Aneignung geschlossen werden. Umgekehrt kann auch nicht gefordert werden, dass der Täter einen Akt vornimmt, aus dem sich unzweideutig der Aneignungswille im dargelegten Sinne ergibt. Erforderlich ist also nur, aber immerhin, dass der – vorhandene! – Aneignungswille manifestiert, eben betätigt wird (BSK StGB – Niggli/Riedo, Art. 138 N 103, mit weiteren Hinweisen).
Den Beilagen zur Strafanzeige lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigten die Promissory Note mindestens zweimal an F.________ zurückschickten. F.________ stützt den Vorwurf der Veruntreuung darauf, dass E.________ die Pflicht gehabt hätte, die Promissory Note an die A.________ AG zu übertragen. Dabei verkennt F.________, dass keine Annahmepflicht oder
Dispositiv
-obliegenheit bestand. Die Verletzung einer Auflage stellt nach dem Gesagten ausserdem keine Aneignung dar. Was weiter folgt, sind reine Vermutungen von F.________, da sich die Promissory Note «aus noch unerklärbaren Gründen (...) immer noch in Besitz von Herr E.________» befinde. Diese Vermutung reicht nicht aus, um einen hinreichenden Tatverdacht für eine Verfahrenseröffnung zu schaffen (vgl. BGer 6B_830/2013, E. 1.4. m.w.H., wonach dies einem Nichterfüllen der fraglichen Straftatbestände gleichkommt). Dies gilt umso mehr im Lichte des Verhaltens von F.________, der trotz Ablehnung und Rücksendung der Promissory Note diese noch mindestens zweimal an die Beschuldigten schickte. Auch in der Strafanzeige und den Beilagen sind keine Aneignung oder dementsprechende Willensmanifestation erkennbar. Der Vorwurf der Veruntreuung ist demnach nicht an die Hand zu nehmen.
3.2. Betrug, arglistige Vermögensschädigung
Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Betrug, Art. 146 Abs. 1 StGB). Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (arglistige Vermögensschädigung, Art.151 StGB).
Voraussetzung für Betrug und arglistige Vermögensschädigung ist das Auslösen eines Irrtums oder das Bestärken eines solchen bei der geschädigten Person. Die Beschuldigten wiesen die Promissory Note von F.________ mehrfach zurück und machten klar, dass sie diese nicht als Zahlungsmittel akzeptieren würden. Es erscheint also mehr als unklar, worüber F.________ getäuscht worden sein soll.
Doch selbst wenn alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt sein sollten – wofür es, um es mit aller Klarheit zu sagen, keinerlei Anhaltspunkte gibt – so entfiele aufgrund von Opfermitverantwortung eine Strafbarkeit. Untätigbleiben trotz erkannter Täuschung stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Kriterium für die Annahme von Opfermitverantwortung dar. Wer trotz erkannter Täuschung weitere Vermögensdispositionen aktiv tätigt, hat den eingetretenen Vermögensschaden selbst zu verantworten (Sägesser, Opfermitverantwortung beim Betrug, S. 134 ff.).
Dementsprechend sind die Vorwürfe des Betrugs und der arglistigen Vermögensschädigung nicht an die Hand zu nehmen.
3.3. Unterdrückung von Urkunden
Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Unterdrückung von Urkunden, Art. 254 Abs. 1 StGB).
Die Urkundenunterdrückung ist ein Eingriff in fremde Beweismacht. Der Tatbestand dient der Sicherung von Urkunden als Beweismittel zu Gunsten des an dem Beweismittel (Mit-)Berechtigten und schützt damit vor der unbefugten Entziehung bzw. der Beeinträchtigung der Beweisführungsmöglichkeit des Berechtigten mit dem spezifischen Beweiswert der Urkunde. Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung dient mithin dem Bestandesschutz von Urkunden (BSK StGB-Boog, Art. 254 N 1). Allen Tathandlungen wesentlich ist die Vereitelung des Beweisführungsrechts. Der Berechtigte wird dauernd am Gebrauch der Urkunde zur Beweisführung gehindert. Nach der Rechtsprechung genügt hiefür schon die erhebliche Erschwerung des Gebrauchs (BSK StGB-Boog, Art. 254 N 6).
Wie bereits dargelegt, hat F.________ die Promissory Note den Beschuldigten mehrfach zugeschickt, nachdem sie zurückgewiesen worden war. Er legt nicht dar, inwiefern er in einer Beweisführungsmöglichkeit eingeschränkt worden wäre. F.________ macht in seiner Anzeige geltend, dass die Beschuldigten die Promissory Note entwendet hätten. Wenn er darin eine Unterdrückung von Urkunden erblickt, geht er fehl. Eine entwendete Urkunde ist nicht geeignet, ihre eigene Entwendung zu beweisen; es sei denn, die Urkunde würde beim Entwender gefunden, worauf Art. 254 StGB aber nicht abzielt. Der Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden ist damit nicht an die Hand zu nehmen.
3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren (inkl. Beilagen) hauptsächlich ein, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet sei zu ermitteln. Die Nichtanhandnahme verstosse gegen humanitäres Völkerrecht (u.a. UN Resolutionen, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Genfer Abkommen), die Bundesverfassung (BV; SR 101) und internationales und innerstaatliches Wirtschafts- und Handelsrecht. Mit Einreichung einer «Promissory Note» (Wertpapier) habe er eine rechtsgültige Zahlung vorgenommen. Der Gläubiger/die Gläubigerin stehe seit dem 16. Februar 2023 im Gläubigerverzug und der entsprechende Verzugszins sei mit 5 % zu berechnen. Weshalb der Beschuldigte 4 das Wertpapier nicht der A.________ übertragen habe, um seine Zahlung zu tilgen, sei zwingend zu untersuchen. Durch dessen unrechtmässiges Verhalten resp. dasjenige der Staatsanwaltschaft entstehe ein immer grösser wachsender Schaden (CHF 150'000.00), der vollumfänglich wiedergutzumachen sei.
4. Vorab ist folgendes festzuhalten: Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, wonach «diese Angelegenheit» nicht richtig eröffnet worden sei resp. die Formvorschriften nicht eingehalten worden seien, angebliche Unregelmässigkeiten bei der Zustellung der angefochtenen Verfügung moniert, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Eröffnung rechtlich fehlerfrei erfolgt ist (vgl. Art. 85 Abs. 1 und 2 StPO), ergibt sich allein schon aus der Sendungsverfolgungsnummer I.________ der Schweizerischen Post, gemäss welcher die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2023 persönlich zugestellt worden ist.
5.
5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt
(was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist [BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO]) oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).
5.2 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorbringt, vermag an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme nichts zu ändern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, gibt Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, keine Untersuchung zu eröffnen, wenn bereits aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. In diesem Fall muss eben gerade kein Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren eingeleitet werden, sondern das Strafverfahren wird – unmittelbar nach Durchsicht der Strafanzeige – nicht an die Hand genommen. Die in Art. 310 StPO genannten Gründe für eine Nichtanhandnahme besitzen zwingenden Charakter, d.h. bei deren Vorliegen muss die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, a.a.O., N. 8 zu Art. 310 StPO). Ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung ist die Staatsanwaltschaft somit auch nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Weshalb Art. 310 StPO gegen Völkerrecht verstossen sollte (Einwand des Beschwerdeführers vom 24. August 2023), erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht.
Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend ist (Art. 190 BV). Indes kann vorliegend in Bezug auf die relevanten Gesetzesbestimmungen keine Verletzung von Völkerrecht ausgemacht werden. Die Staatsanwaltschaft gelangte gestützt auf die massgebenden Rechtsgrundlagen rechtlich fehlerfrei zum Ergebnis, dass die A.________ AG hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Zahlungsmittel eingereichten «Promissory Note» keine Annahmepflicht oder -obliegenheit getroffen hatte. Wie dem Beschwerdeführer aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt ist, sind Geldschulden gemäss Art. 84 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Was zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehört (Münzen, Banknoten, sonstiges) und ob bestimmte Werteinheiten überhaupt eine Währung sind, richtet sich gemäss Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) nach dem Recht des Staates, dessen Währung in Frage steht (Schroeter, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 84 OR mit weiteren Hinweisen). Eine «Promissory Note» stellt kein gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) dar. Dadurch entfällt vorderhand die Annahmepflicht gemäss Art. 3 WZG. Da es sich bei Art. 84 OR indes um eine dispositive Regelung handelt, darf davon abgewichen werden (Schroeter, a.a.O., N. 4 zu Art. 84 OR). Allerdings bedarf es hierfür einer Vereinbarung der Parteien (Schroeter, a.a.O., N. 20 vor Art. 84-90 OR und N. 17 ff. zu Art. 84 OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2016 vom 10. November 2016, wonach eine Gerichtsbehörde nicht gehalten ist, im Zusammenhang mit einem einverlangten Kostenvorschuss eine «Promissory Note» zu akzeptieren), was vorliegend nicht der Fall ist und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Die A.________ AG hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2023 unmissverständlich mitgeteilt, dass sie die von ihm vorgeschlagene Zahlungsart nicht anbiete. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bei Prof. Dr. iur., LLM G.________, mit welchem u.a. die rechtsgültige Bezahlung geklärt werden soll, abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer im Übrigen daran zu erinnern, dass es sich beim von ihm angestrengten Verfahren um ein Strafverfahren handelt und dementsprechend die von ihm erwähnten Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nicht von Relevanz sind.
Für die Beschwerdekammer ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1-4 einen Straftatbestand, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), erfüllt haben sollen. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung resp. E. 3.2 hiervor verwiesen werden, mit welchen sich der Beschwerdeführer denn auch nicht auseinandersetzt. Eine angeblich unrechtmässige Verweigerung, die «Promissory Note» als Zahlung – für offene und zukünftige Forderungen – entgegenzunehmen und/oder intern weiterzuleiten, vermag keine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit, wofür die Strafbehörden nicht zuständig sind.
5.3 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden ist und insbesondere keine Verletzung von internationalem und innerstaatlichem Wirtschafts- und Handelsrecht oder Völkerrecht ausgemacht werden kann. Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Auf die geforderte Entschädigung in der Höhe von CHF 150'000.00 ist nicht weiter eizugehen. Gleich verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. August 2023 aufgeworfenen Fragen zum Völkerrecht.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’000.00. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
6.2 Demgegenüber ist den Beschuldigten 1-4 eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 12. Dezember 2023 kann entnommen werden, dass ein Anwaltsaufwand von 7.8 Stunden und im Ergebnis eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'608.40 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht wird. Auch wenn sich die Verteidigung im Beschwerdeverfahren erstmals mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinandersetzt hat, erweist sich das für das Verfassen (inkl. Studium der Nichtanhandnahmeverfügung, der Eingaben des Beschwerdeführers und der amtlichen Akten) der rund zweiseitigen Stellungnahme insgesamt geltend gemachte Honorar als zu hoch. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) und damit der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs von einem dünnen Ordner (deutlich unterdurchschnittlich), der Schwierigkeit des Prozesses (knapp durchschnittlich) erscheint eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Da es sich bei den vorliegend umstrittenen Straftatbeständen um Offizialdelikte handelt, ist die Entschädigung durch den Kanton Bern auszurichten (BGE 147 IV 47 E. 4.2).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aushändigung sämtlicher Rechtsgrundlagen und auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bei Prof. Dr. iur., LLM G.________ werden abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Den Beschuldigten 1-4 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
5. Weitergehend wird keine Entschädigung ausgerichtet.
6. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- den Beschuldigten 1-4, alle v.d. Rechtsanwälte Dr. B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 18. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.
Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 286
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 1034 ORart. 1034 COart. 1034 CO
Art. 1034 VAWart. 1034 ORHart. 1034 OR
Art. 1034 SVart. 1034 ORart. 1034 SV
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
6B_830/2013
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 151 StGBart. 151 CPart. 151 CP
Art. 254 StGBart. 254 CPart. 254 CP
Art. 254 StGBart. 254 CPart. 254 CP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_726/2021
6B_335/2020
6B_700/2020
6B_553/2019
6B_833/2019
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
6B_572/2021
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost.
Art. 147 IPRGart. 147 LDIPart. 147 LDIP
Art. 84 ORart. 84 COart. 84 CO
Art. 84 VAWart. 84 ORHart. 84 OR
Art. 84 SVart. 84 ORart. 84 SV
Art. 2 WZGart. 2 LUMMPart. 2 LUMP
Art. 3 WZGart. 3 LUMMPart. 3 LUMP
Art. 84 ORart. 84 COart. 84 CO
Art. 84 VAWart. 84 ORHart. 84 OR
Art. 84 SVart. 84 ORart. 84 SV
Art. 84 ORart. 84 COart. 84 CO
Art. 84 VAWart. 84 ORHart. 84 OR
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2C_705/2016
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
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