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Entscheid

BK 2023 296

RG Bern-Mittelland, Einzelgericht

14. Juli 2023Deutsch9 min

1. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen «Kundengeldunterschlagung» nicht an die Hand. Am 10. Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und reichte dieser die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 3. Juli 2023 mit von ihm gemachten handschriftlichen Notizen/Bemerkungen ein. Er verlangte, die Akten an das Obergericht weiterzuleiten, und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen. Zudem ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft übermittelte in der Folge die Akten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Rechtsmittelschrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und zu belegen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2023 um Zustellung der Verfügungen und Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen per A-Post gegen Empfangsbestätigung ersucht hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 20. Juli 2023 von der Verfahrensleitung erläutert, unter welchen Umständen eine solche Zustellung möglich ist. Mit Eingabe vom 22. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Begründung für sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ein und machte weitere Ausführungen zur Beschwerde.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 296

Bern, 28. Juli 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________ AG

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen "Kundengelderunterschlagung"

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Juli 2023 (BM 23 23558)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen «Kundengeldunterschlagung» nicht an die Hand. Am 10. Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und reichte dieser die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 3. Juli 2023 mit von ihm gemachten handschriftlichen Notizen/Bemerkungen ein. Er verlangte, die Akten an das Obergericht weiterzuleiten, und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen. Zudem ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft übermittelte in der Folge die Akten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Rechtsmittelschrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und zu belegen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2023 um Zustellung der Verfügungen und Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen per A-Post gegen Empfangsbestätigung ersucht hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 20. Juli 2023 von der Verfahrensleitung erläutert, unter welchen Umständen eine solche Zustellung möglich ist. Mit Eingabe vom 22. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Begründung für sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ein und machte weitere Ausführungen zur Beschwerde.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

Erwägungen

2.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Strafanzeige vom 27. Mai 2023 vor, die Beschuldigte habe sich der «Kundengeldunterschlagung» strafbar gemacht. Er habe offiziell telefonisch am 29. Dezember 2022 seinen Dauerauftrag bei der Beschuldigten in C.________(Örtlichkeit) fristgerecht per sofort gekündigt. Ungeachtet dessen sei am 31. Dezember 2022 Geld an die D.________ AG in E.________(Örtlichkeit) überwiesen worden. Er habe gleichentags am Schalter in Zürich gefordert, dass die Beschuldigte in C.________(Örtlichkeit) den zweimal überwiesenen Betrag von CHF 1'274.00 umgehend an ihn zurückerstatte. Bis heute sei eine Rückzahlung indes ausgeblieben. Dass es eine fünftägige Kündigungsfrist für die Daueraufträge gebe, wie es von der Beschuldigten geltend gemacht werde, ergebe sich weder aus deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch aus deren Webseite.

Dispositiv

3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, der Strafanzeige des Beschwerdeführers könne kein Sachverhalt entnommen werden, der einen Straftatbestand erfülle. Der Beschwerdeführer habe die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Demnach handle es sich im vorliegenden Fall um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten obliege nicht der Staatsanwaltschaft.

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Omlin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).

4.2 Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte einen Straftatbestand etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt haben sollte. Eine angeblich unrechtmässige Verweigerung, ihm die geltend gemachten zweimaligen Überweisungen von CHF 1'274.00 zurückzuerstatten, stellt allein keinen Straftatbestand dar. Bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig.

Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Beschwerdekammer in Strafsachen vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer belässt es dabei, in pauschaler Weise geltend zu machen, dass es eine Straftat darstelle, Kundengelder von ihm zurückzubehalten, zeigt aber nicht ansatzweise auf, welcher Straftatbestand weshalb erfüllt sein soll. Er verkennt, dass es nicht den Strafbehörden bzw. der Beschwerdekammer obliegt zu beurteilten, ob Dauerauftrage nur mit einer Frist von fünf Tagen gekündigt werden können resp. ob für angebliche Falschüberweisungen ein Versicherungsschutz besteht. Dies stellt, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt wurde, keine strafrechtliche, sondern vielmehr eine zivilrechtliche Streitigkeit dar. Hierüber hat nicht eine Strafverfolgungsbehörde zu befinden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Beschuldigten, ihm die Überweisungen von zweimal CHF 1'274.00 nicht zurückzuerstatten, aus zivilrechtlicher Sicht nicht einverstanden ist. Er hat sich diesfalls mit den hierfür vorgesehenen zivilrechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen und nicht mittels einer Strafanzeige. Es stellt nicht jegliches Handeln der Beschuldigten, mit welchem der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, ein strafbares Verhalten dar. Hierfür bedarf es konkreter und erheblicher Anhaltspunkte. Solche liegen – wie vorstehend dargetan wurde – nicht vor und wurden denn auch vom Beschwerdeführer selbst nicht glaubhaft gemacht.

4.3 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Bst. b). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben.

Ob der Beschwerdeführer mittellos ist resp. die diesbezüglich von ihm eingereichten, teilweise nicht aktuellen Unterlagen ausreichen, um die Mittellosigkeit zu belegen, kann offen bleiben, weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers voraussetzt, sondern auch genügende Prozesschancen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Im vorliegenden Verfahren erscheint die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und damit die adhäsionsweise Zivilklage von vornherein aussichtslos, zumal vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde offensichtlich einzig eine zivilrechtliche Angelegenheit geschildert wird, ohne Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln zu benennen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, demnach dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 28. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 23 296

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_897/2015

6B_178/2017

6B_191/2017

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

1B_99/2020

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF