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Entscheid

BK 2023 3

RG Bern-Mittelland, Einzelgericht

17. Januar 2023Deutsch8 min

1. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen übler Nachrede und Ehrverletzungen/Verleumdung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Dezember 2022 (eingegangen beim Obergericht am 3. Januar 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 3

Bern, 17. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Kuratle

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen übler Nachrede, Ehrverletzung, Verleumdung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. Dezember 2022

(EO 22 9463)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen übler Nachrede und Ehrverletzungen/Verleumdung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Dezember 2022 (eingegangen beim Obergericht am 3. Januar 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR. 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten in seiner mit 5. Oktober 2022 datierten 33-seitigen Strafanzeige zusammengefasst vor, sich durch die Weiterverbreitung bzw. nicht erfolgte Rücknahme des von ihm verfassten Abklärungsberichts vom 14. Juli 2021 der üblen Nachrede und der Verleumdung strafbar gemacht zu haben.

3.2. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der an den Beschwerdeführer adressierte Abklärungsbericht vom 14. Juli 2021 datiere. Dieser sei dem Beschwerdeführer vermutungsweise in der Zeit vom 15. bis 20. Juli 2021 zugestellt worden. Da es sich bei den angezeigten Ehrverletzungsdelikten um Antragsdelikte handle, bei denen gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlösche, sei die Anzeige vom 5. Oktober 2022 bzw. 19. Dezember 2022 mehr als ein Jahr verspätet eingereicht worden. Damit fehle es mangels fristgerechtem Strafantrag eindeutig an einer Proessvoraussetzung, weswegen das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen werde.

3.3. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die dreimonatige Frist gelten möge, wenn die üble Nachrede einmalig, mündlich oder in vergänglicher Form getätigt und verbreitet werde. Das Schreiben des Beschuldigten sei jedoch für die nächsten 20 Jahre digital in der IV-Akte gespeichert. Die üble Nachrede finde damit auch weiterhin statt, da jeder Psychiater, welcher den Beschwerdeführer in Zukunft abklären werde, auf dieses Schreiben zurückgreifen und somit die üble Nachrede nachlesen und ihn anhand dieser Unterstellungen beurteilen bzw. verurteilen werde. Des Weiteren berufe sich die Staatsanwaltschaft auf eine Eingabe, welche per E-Mail am 1. Dezember 2022 eingegangen sei, obwohl er mehrmals darauf hingewiesen habe, dass die Anzeige am 5. Oktober 2022 per A-Post an die Staatsanwaltschaft und den Polizeiposten Burgdorf geschickt worden sei.

4.

4.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. An der Verfolgbarkeit mangelt es, wenn notwendige (positive) Prozessvoraussetzungen fehlen, beispielsweise kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO).

4.2. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemandem bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt zu laufen, wenn die antragsberechtigte Person die Tat und den Täter kennt (BGE 130 IV 97 E. 2.1). Ehrverletzungsdelikte sind insofern Erfolgsdelikte, als ein Adressat von der ehrenrührigen Aussage Kenntnis erhalten muss, damit das Delikt vollendet ist (BGE 102 IV 38 E. 2 b).

4.3. Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Die Staatsanwaltschaft ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Strafantrag für die Verfolgung der angezeigten Ehrverletzungsdelikte zu spät erfolgt ist und es deswegen an einer Prozessvoraussetzung mangelt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.2 vorne). Die Meinung des Beschwerdeführers, wonach üble Nachrede und Ehrverletzung weiterhin bestünden und die Antragsfrist daher zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht abgelaufen sei, geht fehl. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Abklärungsbericht Sprechstunde für Autismus im Erwachsenenalter vom 14. Juli 2021 ist an die IV-Stelle Kanton Bern adressiert. Auf den Seiten 12 und 13 dieses Abklärungsberichts ist unter der Rubrik «Ergänzende Angaben» zudem ersichtlich, dass neben dem Beschwerdeführer und der IV-Stelle des Kantons Bern unter anderem auch der Regionale Sozialdienst Untere Emme mit einer Kopie bedient worden ist. Die angebliche Weiterverbreitung der entsprechenden Angaben über den Beschwerdeführer war somit ab Zustellung der entsprechenden Kopien vollendet. Der Beschwerdeführer hat den Abklärungsbericht unbestrittenermassen erhalten, was sich mitunter auch darin zeigt, dass er den entsprechenden Bericht inklusive der Seiten 1, 12 und 13 selber eingereicht hat. Entsprechend war er ab der Zustellung, die – wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise festhält und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird – in der Zeit zwischen dem 15. und 20. Juli 2021 erfolgt sein dürfte, auch darüber informiert, dass der entsprechende Bericht an die vorgenannten Stellen weitergeleitet worden war. Ab Erhalt des Abklärungsberichts kannte der Beschwerdeführer somit dessen Verfasser und die Adressaten, welche eine Kopie davon erhalten haben, und damit betreffend die von ihm angezeigte üble Nachrede und Verleumdung auch den angeblichen Täter und die (vollendete) Tat. Ob er die Anzeige tatsächlich wie behauptet am 5. Oktober 2022 per A-Post bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat, kann offenbleiben, da der Strafantrag sowohl am 5. Oktober 2022 als auch am 1. Dezember 2022 eindeutig zu spät erfolgt ist.

5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kostens des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Entschädigungen werden keine gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 17. Januar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

Erwägungen

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Kuratle

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 3

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

BGE 130 IV 97ATF 130 IV 97DTF 130 IV 97

BGE 102 IV 38ATF 102 IV 38DTF 102 IV 38

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF